Zum Inhalt springen
Juristenkoffer.de – Kommentare mieten statt kaufen

REFERENDARIATNEWS

Ausgabe 44/2026 Donnerstag, der 29.10.2026

Rechtsprechung

VG Berlin: Verschwiegenes Ermittlungsverfahren beendet Referendariat (VG 7 L 487/22)

von

Wer sich für den juristischen Vorbereitungsdienst bewirbt, muss gegenüber der Ernennungsbehörde vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Das gilt nicht nur für rechtskräftige Vorstrafen, sondern kann auch laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren erfassen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren die rückwirkende Entlassung eines Rechtsreferendars bestätigt, der ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren nicht angezeigt hatte. Der Beschluss zeigt, welche Bedeutung die Erklärung zur persönlichen Eignung bei der Aufnahme in das Referendariat hat und welche Folgen eine unvollständige Antwort haben kann. Der Antragsteller hatte sich bereits im Oktober 2019 um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst beworben. In den Bewerbungsunterlagen erklärte er, ob gegen ihn Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren anhängig seien. Zugleich war vorgesehen, dass spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind. Im März 2021 erhielt der damalige Bewerber Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer gemeinschaftlichen Vergewaltigung gegen ihn ermittelte. Eine Mitteilung an die Ernennungsbehörde erfolgte nach den Feststellungen des Gerichts jedoch nicht. Im Februar 2022 begann er den Vorbereitungsdienst. Während einer Ausbildungsstation bei der Staatsanwaltschaft wurde er zufällig von der Staatsanwältin erkannt, die mit dem Ermittlungsverfahren befasst war. Daraufhin nahm die Behörde seine Aufnahme rückwirkend zurück und entließ ihn aus dem Referendariat.

Das VG Berlin sah die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Aufnahmeentscheidung als erfüllt an. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sei durch die unvollständige Erklärung beeinflusst worden. Gerade einem juristisch vorgebildeten Bewerber müsse sich aufdrängen, dass ein Ermittlungsverfahren wegen eines schweren Vorwurfs für die Entscheidung über seine persönliche Eignung relevant sein könne. Das Gericht stellte dabei nicht darauf ab, dass bereits eine Verurteilung vorlag. Maßgeblich war vielmehr, dass die Behörde bei vollständiger Kenntnis der Umstände über die Bewerbung hätte entscheiden können, ohne von einem unzutreffenden Sachverhalt auszugehen. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Mitwirkung endet damit nicht an der Schwelle zwischen Bewerbung und Einstellung, sondern erstreckt sich auch auf nachträglich bekannt gewordene Umstände.

Die RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de – einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der größten Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt über unser Angebot und sichere Dir schnell Deine Examenskommentare!

Besonders deutlich fällt die Begründung zur Arglist aus. Nach Auffassung des Gerichts nahm der Antragsteller zumindest billigend in Kauf, dass die Ernennungsbehörde von seiner weiteren strafrechtlichen Unbelastetheit ausging. Seine spätere Behauptung, er habe die Behörde durch einen Brief informiert, hielt das Gericht nicht für glaubhaft. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung musste deshalb nicht nachgewiesen werden, dass der Bewerber die Behörde ausdrücklich über die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens belügen wollte. Es genügte, dass er die unzutreffende Vorstellung der Behörde über das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens bestehen ließ, obwohl ihm die Mitteilungspflicht bekannt war. Die Rücknahme konnte deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ist der Beschluss ein wichtiger Hinweis auf die praktische Reichweite von Bewerbungsformularen und Belehrungen. Angaben zu Ermittlungsverfahren sollten nicht nach eigener Einschätzung als unerheblich zurückgehalten werden, wenn die Behörde ausdrücklich nach ihnen fragt oder eine Nachmeldepflicht vorsieht. Ob ein Verfahren später eingestellt wird, ob sich der Tatverdacht bestätigt oder ob die Vorwürfe politisch oder persönlich unangenehm erscheinen, ist zunächst eine Frage der weiteren Prüfung durch die zuständige Stelle. Wer den Sachverhalt offenlegt, ermöglicht eine rechtmäßige Einzelfallentscheidung und vermeidet den zusätzlichen Vorwurf, die Aufnahme durch Verschweigen erschlichen zu haben. Der Beschluss betrifft zwar eine besondere und schwerwiegende Fallgestaltung, verdeutlicht aber allgemein, dass der Zugang zum Vorbereitungsdienst nicht nur vom bestandenen Ersten Staatsexamen abhängt.

Weitere interessante Artikel

← Alle Nachrichten Mehr aus „Rechtsprechung“