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  Ausgabe 19/2025
Donnerstag, der 08.05.2025
     

Alle Artikel der Kategorie "NRW"
Referendariat in OWL (3) – Erste Praxisluft
von

Nun ist es also soweit – die erste „eigene“ Zivilakte liegt zum Bearbeiten bereit. Es geht  um einen Fall aus dem Kaufrecht. Angefertigt werden soll ein relatonsmäßiges Gutachten und ein PKH-Beschluss.

Aber erst einmal der Reihe nach: Ungefähr am Montag der dritten Woche wurde einem im Einführungslehrgang mitgeteilt, welchem Zivilrichter man zugewiesen worden ist. Ich wurde einer Amtsrichterin zugewiesen. Auch wenn man „sich unverzüglich zum Dienstantritt melden sollte“, habe ich dann noch 3 Tage mit dem Anruf gewartet. Das war auch nicht verkehrt, weil die Richterin meine Ausbildungsakte erst am Mittwoch bekommen hatte. Es wurde also telefonisch ein Termin am Ende des Ausbildungslehrgangs vereinbart…

Das erste Gespräch mit dem Ausbilder dauerte ca. 20 Minuten. Neben einiger Formalien und Tipps wurde kurz besprochen, was mich in den nächsten 4 Monaten erwarten wird:

– Meine Amtsrichterin hat freitags Sitzungstag, d.h. Donnerstag in die Akten einlesen und Freitag dann den Sitzungen beiwohnen. Großzügigerweise darf ich vorne am Richtertisch sitzen; ein Fortschritt gegenüber den zahlreichen Praktika als Jurastudent. Auch wurde einem in Aussicht gestellt, einige Teile des Verfahrens selbst leiten zu dürfen (z.B. Beweisaufnahme).

– Von Donnerstag bis Donnerstag gibt es jeweils eine Akte mit nach Hause, deren Bearbeitung benotet wird. Ich glaube, man muss innerhalb von 4 Monaten 8 Arbeiten abgeben. Ich bin mal gespannt, was die erste Akte mir für ein Ergebnis einbringt. Habe nämlich in der Relation 16 Seiten geschrieben, weil ich es besonders gründlich machen wollte.

Alles in allem ist die Arbeitsbelastung noch nicht zu hoch. Abzüglich des obligatorischen AG-Tags bleiben noch 3 Tage (inkl. Samstag) zum Lernen. Das ist alles gut machbar. Jedenfalls ist der Weg mit einer eigenen Akte nach Hause schon ein tolles Gefühl: Man ist gleichwertiger Mitarbeiter in einem Dezernat! Ein gutes Gefühl nach 5 Jahren Schikane durch „sog. Korrekturassistenten“.

Referendariat in OWL (2) – Einführungslehrgang
von

Am Anfang des Referendariats stand bei mir – wie allgemein üblich – der zivilrechtliche Einführungslehrgang. In meinem heutigen Beitrag versuche ich zu beschreiben, was einen „frisch gebackenen“ Referendar dort erwartet.

Der Einführungslehrgang, also die Ziv-AG I, fand bei mir 3 Tage die Woche von 9:00 Uhr – 13:15 Uhr statt. Angesetzt waren laut Terminplan ca. 14 Termine. Eine Vorabgliederung des zu behandelnden Stoffes gab es leider nicht; das war aber auch gar nicht nötig, weil der wesentliche Inhalt des Einführungslehrgangs ohnehin auf den ersten 120 Seiten des Anders/Gehle zu finden war. Das gab der Ausbilder auch ohne Umschweife zu. Der Anders/Gehle solle schließlich unsere „Bibel“ sein. Wer also im Hinblick auf das Referendariat in Vorleistung treten will oder es einfach nicht mehr abwarten kann, wird sich mit diesem Buch schon den wesentlichen Inhalt des Einführungslehrgangs erarbeiten können.

Wer den Anders/Gehle (noch) nicht hat, dem sei gesagt, dass es im Einführungslehrgang um das wesentliche Handwerkszeug eines Richters geht: Einerseits relationsmäßiges Durchdringen eines Aktenauszugs (Sortieren der mitgeteilten Fakten, Schreiben eines Sachberichts, Ordnen und Bewertung des Kläger- und Beklagtenvortrags, Grundregeln der Beweiswürdigung) und andererseits das Abfassen eines Urteils inkl. Grundregeln der Kostentragung und der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Die Aussage des Ausbilders – „Jetzt lernen sie RICHTIG ZPO !! – gilt wohl erst für die Ziv-AG II. Und diese begann früher als erwartet: Bereits nach 9 Terminen war der Einführungslehrgang durch und konnte der Ritt durch die ZPO beginnen!

Das Arbeitsklima im Einführungslehrgang würde ich am ehesten mit einer universitäteren Arbeitsgemeinschaft im Verwaltungsrecht vergleichen (so jedenfalls meine schon recht schwachen Erinnerungen daran): Anwesenheitspflicht und Frontalunterricht in einem Gebiet, das man vorher noch gar nicht richtig kannte. Gut ist dann, wenn man (wenigstens) einen jungen und motivierten Arbeitsgemeinschaftsleiter hat… Denn es ist wirklich wie Schule – die aus der Uni bekannten Diskussionen („Ich habe das aber bei Wessels/Beulke anders gelesen“ etc.) werden direkt abgebügelt: Meinungsstreitigkeiten sollen wir vergessen; Probleme nur bearbeiten, wenn es darauf ankommt (entgegen der bekannten Hemmer-Methode). Die Hausaufgaben (sic!) bestanden meist darin, dass theoretisch Gelernte anhand von 2 „echten“ Übungsakten umzusetzen und -ganz wichtig- praxisgerecht auszuformulieren . Vorgelesen werden musste natürlich auch.

Fazit: Im Einführungslehrgang gehts erst langsam zur Sache. Dennoch sollte man schon jetzt mitarbeiten, um nicht bei seinem Ausbildungsrichter negativ aufzufallen.

Schnell fertig werden mit dem 2. Examen!

Die WDR Lokalzeit Südwestfalen meldete am 29.03.2010:

„Den Gerichten in Nordrhein-Westfalen gehen die Richter aus. Auch in Südwestfalen. Beim Landgerichtsbezirk Arnsberg sind sechs Stellen schon länger unbesetzt. Obwohl immer wieder junge Nachwuchsrichter eingearbeitet werden, wird sich die Situation in den nächsten fünf Jahren eher noch verschärfen. Denn dann gehen gut ein Viertel der derzeit 71 Richter in Pension.“

Also, schnell fertig werden!

[Hinweis gefunden bei pascal-kokken.de.]

von Fachanwaltskanzlei Behrens
Wir beraten als Fachanwaltskanzlei Privatpersonen und Unternehmen auf den Gebieten des Miet-, Immobilien-, Arbeits- und Erbrechts. Unser Ziel ist es, unsere Mandanten fair, ehrlich und objektiv zu beraten. Unser neueingerichtetes Notariat befindet sich im Aufbau. Wir pflegen einen kollegialen und wertschätzenden Umgang miteinander, da uns unser Betriebsklima am Herzen liegt. Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n: engagierten Rechtsreferendar (m/w/d) für die Rechtsanwalts- und Wahlstation zur Verstärkung unseres Teams für unsere Kanzlei in Schwarzenbek. Sie erwartet eine praxisnahe Ausbildung mit Fokus auf Arbeits-, Miet- und Erbrecht.
Personalrat Bochum: Infoveranstaltung zum 2. Examen

Der Personalrat der Referendare am LG Bochum hat für den 12. April eine Infoveranstaltung zum 2. Examen organisiert. Es gibt Ansprechpartner und Referenten zur Verwaltungsstation an der DHV Speyer, zur Wahlstation im Ausland, zur Examensvorbereitung und häufigen Fehlern im 2. Examen und einen Ausblick auf den Anwaltsberuf nach dem Examen.

Die Infoveranstaltung beginnt am 12. April um 14 Uhr und findet im LG Bochum im Saal C 240 statt.

Alles weitere zu dieser Veranstaltung sowie viele weitere interessante Veranstaltungstipps für Referendare findest Du beim Stationsradar – dem Portal für Stationsangebote, Nebenjobs und Veranstaltungen für Referendare!

Referendariat in OWL (1) – Unterhaltsbeihilfe
von

Für viele Referendare spielt die Höhe der Beihilfe eine wichtige Rolle bei der Auswahl der Dienststelle. Im Bezirk des OLG Hamm – NRW – wird im ersten Monat der Ausbildung ein Abschlag in Höhe von 750 € gezahlt. Die übrige Beihilfe wird zusammen mit der Lohnabrechnung erst Ende des 2. Ausbildungsmonats gezahlt. Dies ist zumindest bei den meisten AG-Kollegen und mir so. Teilweise wurde jedoch ein geringerer Abschlagsbetrag angekündigt bzw. gab es bis jetzt noch keine Post. Benötigt man bereits im ersten Monat eine Verdienstbescheinigung, sollte man viel Zeit für den Anruf beim LBV mitbringen.

In nächster Zeit werde ich weitere Artikel über meine Erfahrungen aus dem Ref schreiben. Über einen Erfahrungsaustausch mit anderen Referendaren würde ich mich dabei genauso freuen wie über Nachfragen von (noch) Jurastudenten. Schließlich kann man nie genug Vorwissen bei der Planung „seines“ Referendariats haben. Ich freue mich daher über eure comments!

Examenstermin März 2010: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren (NRW)

Hier eine Übersicht zu den Verwaltungsrechtsklausuren, die diesen Monat in NRW liefen. Zumindest die erste der beiden Ö-Rechts-Klausuren war abweichend von der Klausur, die in Berlin und Brandenburg geschrieben wurde:

V1-Klausur:

§ 31a StVZO war die zentrale Norm. Der Ergänzungsband zum Schönfelder war also unabdingbar.Es ging darum, dass die Antragstellerin Halterin eines Pkw ist, mit dem eine ungefähr gleichaltrige Dame eines Tages einen Rotlichtverstoß begangen hat. Dies wurde von einem Polizeibeamten beobachtet, der aber nicht im Dienst war, und er erstattete Anzeige. Der Zeuge kann die Fahrerin jedoch nicht eindeutig identifizieren, da er sie nur beiläufig gesehen hat. Im Anhörungsverfahren hat sich die Antragstellerin zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie wurde darauf hin wegen mangelnder Feststellung der verantwortlichen Fahrerin eingestellt. Ihr wurde jedoch mit einem Bescheid die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten aufgegeben + sof. Vollziehung. Dagegen hat sie den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und u.a. behauptet, dass nicht ausgiebig ermittelt wurde.

Gut, dass die Norm im Sachverhalt genannt wurde. Ich wusste nicht mal, dass es so etwas gibt. Ich fahre aber auch nur selten über Rot. )

Prozessual war da nur ein Problem mit der Klagefrist. Die sehr zuverlässige Sekretärin des RA hat aus Versehen die Klageschrift in einen Umschlag ans Finanzamt gesteckt und abgeschickt. Beim Finanzamt hat man natürlich eine Zeit lang gebraucht, bis man gerafft hat, dass die dafür nicht zuständig sind , und als die Klageschrift zurückkam, war die Frist natürlich bereits verstrichen. Also hat der RA vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

V2-Klausur:

Zur zweiten Verwaltungsrechtsklausur gibt es zwar keine Sachverhaltsdarstellung, aber ein paar Lösungshinweise im Forum bei juraexamen.com, sodass man darauf schließen kann, dass Baurecht lief:

Die Klage war deshalb nicht verfristet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung vom 10.8.2009 (Baugnenehmigung mit der Auflage) fehlerhaft war. Die Behörde hat den Eindruck erweckt, dass eine etwaige Klage auch innerhalb der Monatsfrist des § 74 S.1, S. 2 VwGO begründert werden müsse. Das ist aber falsch, wie sich aus § 82 VwGO ergibt („Soll“-Vorschrift). Ich habe das zunächst aber auch nicht gecheckt und erst nach Ewigkeiten im Kopp/Schenke gefunden. Damit galt die Jahresfrist des § 58 II VwGo und der Typ konnte noch bis 13.8.2010 klagen.

Die Klage war nach meiner (!) Lösung zulässig und begründet (isolierte Anfechtung der Auflage „Aufzug“); hier habe ich mich im Wesentlichen mit der Auslegung des § 55 BauONRW auseinandergesetzt und seitenweise analysiert, wie der Begriff der „Sportanlage“ , „öffentlich zugängliche Anlagen“ und „allgemeiner Besucherverkehr“ zu verstehen ist vor dem Hintergrund eines Fitnessstudios und des Behindertenschutzes. Ob das die Lösung war – ich weiß es nicht.

Die Nutzungsuntersagung war bei mir dann hinsichtlich Ziff 1 (Verstoß gegen Auflage „Aufzug“) fehlerhaft und damit rechtswidrig, hinsichtlich Ziff 2 (Verstoß gegen Brandschutzbescheinigung) rechtmäßig, da der Typ ja selbst eingestand, dass er diese Bescheinigung noch nicht vorgezeigt hatte. Infolgedessen war die sofortige Vollziehungsanordnung (nach meiner Lösung !) bzgl. Ziff 1 nicht zulässig bzgl. Ziff 2 prinzipiell zulässig (öffentliches Interesse an umfassender Brandschutzsicherheit).

Ich habe daher empfohlen, die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung weiter zu verfolgen und bzgl. der Nutzungsuntersagung wegen Verstoß gegen die Auflage „Aufzug“ Aufhebung zu beantragen; zudem sofort die Bescheinigung über den Brandschutz gegenüber Gericht und Behörde nachzureichen, da damit das öffentliches Interesse am Sofortvollzug entfiele. Folglich war noch ein Antrag nach § 80 V VwGO geboten, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Examenstermin März 2010: Die 4 Zivilrechtsklausuren (NRW)

Sowohl im Forum bei Juraexamen.com als auch bei den Kommentaren im RefBlog zu den Berliner Examensklausuren finden sich die Hinweise auf die Zivilrechtsklausuren, die diesen Monat liefen. Hier eine Übersicht:

Z1-Klausur:

In NRW lief dieselbe Klausur wie in Berlin. Zum Berliner Sachverhalt siehe hier

Z2-Klausur:

SV kurz: Arno Brandner (alles Namen aus der Sendung Verbotene Liebe übrigens) stirbt während einer Kur. In der Kur hat ihn u.a. seine Tochter besucht, mit der er sich dort gestritten hat. Tochter zerstört auch versehentlich dabei eine Geige, die der Stiefmutter gehört. Ein paar Tage später schreibt Arno einen Brief ans eine Frau, dass die böse Tochter nun aus seinem Vermögen nichts mehr bekommen soll. Frage war dann Wirksamkeit des Testaments. Einige Kleinprobleme bzgl. des Testaments (z.B. Nebenschrift und lediglich mit Kosename unterzeichnet etc., aber alles mit dem Palandt zu lösen). Dann Frage, ob auch eine Pflichtteilsentziehung vorliegt, was aber mangels Pflichtteilsentziehungsgrund zu verneinen war. Die böse Stiefmutter rechnet dann noch mit der SE-Forderung wegen der Geige auf.
Die Tochter ist Mandantin und hat bereits Klage eingelegt. Antrag auf Feststellung der Erbenstellung und hilfsweise Einklagung des Pflichtteilsanspruchs.

Zum Sachverhalt gab es noch eine lose Anlage bzgl. der neuen Fassung von zwei neuen Normen zum Pflichtteilsrecht.

Man musste die erbrechtliche Systematik draufhaben, aber letztlich war dann bei den entsprechenden Normen alles kommentiert. Ziemlich viele kleine Miniprobleme aus dem Erbrecht und auch bzgl. der Verjährung bzw. dem Zusammenspiel Verjährung/Aufrechnung. ME war die Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig, wie sich aus einer T/P-Fundstelle ergab.

Z3-Klausur:

In NRW lief dieselbe Klausur wie in Berlin. Zum Berliner Sachverhalt siehe hier

Z4-Klausur:

Eigentlich eine Knaller-Klausur. Anwaltsklausur aus Sicht des Beklagten der bereits verklagt wurde. Ein Zulässigkeitsproblem (örtliche Zuständigkeit §§ 39, 281 und 504 ZPO); ansonsten nur materielles Recht (= Schuldrecht – Gewährleistung, Mangel, Verbraucherbegriff, vortäuschen einer gewerblichen Nutzung des Kaufgegenstandes durch Käufer, Erfüllungsort für die Nacherfüllung, Unmöglichkeit der Nacherfüllung beim Stückkauf etc). Zudem noch ein Gegenanspruch des beklagten Mandanten (hier aus § 433II BGB auf Kaufpreiszahlung). In der Zweckmäßigkeit sollte wohl u.a. eine Widerklage erörtert werde. Schriftsätze waren auch diesmal NICHT zu fertigen !! Zeitlich gut machbar und echt nicht schwer.

27.05.2010: JurStart – Karrieremesse in Münster
von

Auch in diesem Jahr findet wieder die Karrieremesse JurStart in an der Universität Münster statt – wie immer am ersten Donnerstag nach Pfingsten (27.05.2010). Ein Besuch lohnt sich, da wir es hier mit der größten deutschen Job-,  Informations- und Bewerbungsmesse an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät zu tun haben.

Im Unterschied zu den vielen kommerziellen Messen ist die JurStart ein kostenloses Angebot des Freundeskreises Rechtswissenschaft e.V. und steht unter der Schirmherrschaft der Justizministerin NRWs, Frau Müller-Piepenkötter. Thematisch richtet sich diese Messe an Juristen aller Ausbildungsstufen, für Referendare interessant sind zum Beispiel individuelle Bewerbungsgespräche für Nebentätigkeiten während des Referendariats oder auch für die Stationen.

Hinweisen möchte ich auch auf die Vortragsreihe „Berufswahl des Juristen“ am 26.05.2010 (genaues Programm findet Ihr hier) und „Berufsaussichten in der Justiz des Landes“ am 27.05.2010, Vortragender ist Johannes Keders, Präsident des OLG Hamm.

Restplätze beim LG Dortmund

Für die Spontanen und Kurzentschlossenen gibt es zur Zeit Restplätze im OLG-Bezirk Hamm. Diesmal aber nicht in den weniger beliebten Städten Arnsberg, Detmold oder Paderborn, sondern für den Start im April werden noch Plätze am Landgericht Dortmund vergeben.

„Interessenten, die Ihre erste Prüfung voraussichtlich bis Mitte April 2010 abgelegt haben werden, werden gebeten, sich bereits jetzt mit der Referendarabteilung des Oberlandesgerichts Hamm unter der Tel.Nr. 02381 272- 4315 (Frau Lange) oder 0381 272-4311 (Frau Nüsken) in Verbindung zu setzen.“

Verwaltungsstation bei der Stadt Köln
von

Wer noch auf der Suche nach einer interessanten Stelle im Rahmen der Verwaltungs- oder Wahlstation ist, für den ist dies sicherlich etwas: Die Stadt Köln sucht laufend Referendare, die ihre 3-monatige Station hier verbringen wollen.

Und bei den immerhin über 50 Ämtern, die Köln zu bieten hat, findet sicherlich jeder etwas passendes (Museen, Sportstätten, Europaangelegenheiten…). Als besonders hervorhebenswert halte ich auch die Ausrichtung auf prüfungsrelevante Bereiche, was ja leider nicht selbstverständlich ist. Eine prüfungsorientierte Einführung in die Grundlagen der Gestaltung von Bescheiden ist ebenfalls Ausbildungsinhalt.

Sogar die Möglichkeit zum Einüben von Aktenvorträgen wird gegeben. Die gesamte Anzeige findet Ihr hier.

Das alles klingt also rundum gelungen. Falls jemand auch praktische Informationen über die Ausbildung bei der Stadt Köln gesammelt hat und etwas zur Umsetzung der hoch gesteckten Ziele sagen kann: Bitte Kommentar hinterlassen! 🙂