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REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 41/2026
Mittwoch, der 07.10.2026
     

 / Anwaltsstation

Zu viele Kompetenzen für Rechtsreferendar in der Kanzlei

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Symbolbild AnwaltsstationDen Rechtsreferendar intensiv in die Kanzleiarbeit während der Anwaltsstation einzubinden, ist vom Anwalt sehr löblich. Denn oftmals beschränkt sich das Tätigwerden des Referendars auf das Mitnehmen, Bearbeiten und Zurückgeben einzelner Akten. Dass man es mit der Einbindung des Referendars aber auch übertreiben kann, zeigt der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.01.2017 – OVG 3 N 137.16.

Sachverhalt

Ein in erster Instanz ergangenes Urteil wurde in der Kanzlei gegen Empfangsbekenntnis am 23.08.2016 zugestellt. Unterschrieben hatte dieses Empfangsbekenntnis der Rechtsreferendar, der zu dieser Zeit seine Anwaltsstation in der Kanzlei ableistete. Um das Urteil anzufechten, stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der innerhalb der Antragsfrist mit Schriftsatz vom 13. September 2016 übersandte Berufungszulassungsantrag war zwar laut Angaben des Anwalts des Klägers von ihm – dem Anwalt – entworfen worden; unterschrieben wurde dieser Schriftsatz aber wiederum vom Rechtsreferendar. Ein weiterer Schriftsatz vom 26. September 2016, der vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet wurde und einen weiteren Antrag auf Zulassung der Berufung enthielt, ging am 28. September 2016 – zudem entgegen § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht – und damit erst nach Fristablauf ein.

Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

Problematisch war in diesem Fall zum einen, dass der Rechtsreferendar und nicht der Anwalt das Empfangsbekenntnis unterschrieben hatte. Nach dem damals geltenden § 174 Abs. 1 ZPO konnte gegen Empfangsbekenntnis nur an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie an Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zugestellt werden. Seit dem 1.1.2022 ergibt sich das aus § 175 Abs. 1 i. V. m. § 173 Abs. 2 ZPO; an Rechtsanwälte wird heute in der Regel elektronisch über das beA zugestellt, die Zustellung wird dann durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen (§ 173 ZPO). Ein Referendar, der zu Ausbildungszwecken in der Kanzlei tätig ist, gehört weder nach altem noch nach neuem Recht zu diesem Personenkreis. Das sollte jeder Rechtsreferendar im Hinterkopf behalten, wenn er in die Verlegenheit kommt, ein Empfangsbekenntnis abgeben zu sollen.

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In dem konkreten Sachverhalt war dennoch davon auszugehen, dass das Urteil am 23.08.2016 zugestellt worden ist. Denn der Anwalt berief sich in dem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 26.09.2016 ausdrücklich darauf, dass das Urteil am 23.08.2016 entgegengenommen wurde. Dieser Schriftsatz stellt das Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts dar. Dazu führt das OVG aus:

Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 26. September 2016 enthält das Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt kann seinen Annahmewillen auf beliebige Weise schriftlich betätigen. Dies kann – auch rückwirkend – in einem Schriftsatz geschehen. Im Schriftsatz vom 26. September 2016, der mit seiner Unterschrift versehenen [sic] ist, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, das angefochtene Urteil sei am 23. August 2016 zugestellt worden. Hiermit hat er bekundet, dass er an diesem Tag das Urteil entgegengenommen habe und zur Entgegennahme bereit gewesen sei. Der Empfangswille findet in der Formulierung „zugestellt am 23. August 2016“ sinnfälligen Ausdruck. Hiernach ist die Zustellung als an diesem Tag bewirkt anzusehen.

Rechtzeitigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung

Der Lauf der einmonatigen Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO begann nach der am 23. August 2016 erfolgten Zustellung am darauffolgenden Tag und endete mit Ablauf des 23. September 2016. Mit dem vom Rechtsreferendar unterzeichneten Schriftsatz vom 13.09.2016 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht fristwahrend gestellt. Denn vor dem OVG muss man sich nach § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder eine andere in § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO genannte Person vertreten lassen; das gilt bereits für den Antrag auf Zulassung der Berufung, obwohl dieser beim Verwaltungsgericht zu stellen ist. Rechtsreferendare werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Der Stationsreferendar durfte den Antrag also nicht selbst unterzeichnen; er hätte dafür sorgen müssen, dass der Anwalt den Schriftsatz rechtzeitig selbst unterschreibt.

Der vom Anwalt unterzeichnete Schriftsatz ging dagegen erst am 28.09.2016 bei Gericht ein und war damit nicht fristgerecht. Einen nachfolgenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarf das OVG ebenfalls. Einzelheiten hierzu können im Beschluss OVG 3 N 137.16 auf burhoff.de nachgelesen werden.

Was das heute bedeutet: beA und elektronisches Empfangsbekenntnis

Seit dem 1.1.2022 gilt für Rechtsanwälte die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 55d VwGO, § 130d ZPO). Schriftsätze müssen als elektronisches Dokument eingereicht werden – entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder einfach signiert, wenn die verantwortende Person sie selbst über einen sicheren Übermittlungsweg wie das beA versendet (§ 55a Abs. 3 VwGO, § 130a Abs. 3 ZPO). Ein vom Referendar unterschriebener Papierschriftsatz wäre heute also schon aus diesem Grund unwirksam. Für die Anwaltsstation heißt das: Schriftsätze vorbereiten darfst Du selbstverständlich; den Versand über das beA und die Abgabe des eEB muss aber der Anwalt selbst verantworten. Wie streng die Gerichte dabei sind, zeigt ein Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2025 (OVG 4 S 31/25): Dort wurde ein Organisationsverschulden angenommen, weil die Abgabe des eEB an nicht juristisch qualifiziertes Personal delegiert worden war, ohne die Fristberechnung abzusichern.

Anders kann es liegen, wenn ein Referendar nach § 53 BRAO förmlich zum Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt wird; das ist seit der Neuregelung zum 1.8.2021 nach mindestens zwölf Monaten Vorbereitungsdienst möglich. Ohne eine solche Bestellung hat der Stationsreferendar diese Befugnisse nicht. Wo kein Anwaltszwang besteht, etwa vor dem Amtsgericht, kommt zudem eine Terminsvertretung durch Rechtsreferendare vor dem AG in Betracht.

Also aufgepasst: Intensiv in der Kanzlei mitzuarbeiten ist löblich und gut; Empfangsbekenntnisse sowie Schriftsätze in Verfahren mit Anwaltszwang müssen aber zwingend vom Anwalt selbst unterschrieben bzw. verantwortet und eingereicht werden! [RefN]

Der Artikel wurde am 29. Juli 2025 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.