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REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 41/2026
Donnerstag, der 08.10.2026
     

 / Anwaltsstation

Terminsvertretung durch Rechtsreferendare vor dem AG

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Symbolbild Terminsvertretung vor GerichtIn der Rechtsanwaltsstation unterstützt man den ausbildenden Anwalt nicht nur dadurch, dass man die erforderlichen Schriftsätze vorbereitet. Oftmals wird man als Referendar auch zum Amtsgericht geschickt, um dort Gerichtstermine wahrzunehmen. Dass das natürlich erlaubt ist, dürfte jedem klar sein. In welchen Rechtsnormen es aber steht, dass der Referendar als Terminsvertreter auftreten darf, wissen viele möglicherweise nicht spontan.

Eine schöne, knappe Zusammenfassung der einschlägigen Regelungen findet sich in einem Hinweis des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2009, den die Rechtsanwaltskammer München in ihrem Newsletter 12/2009 veröffentlicht hat. Die Vorschriften, auf die sich der Hinweis stützt, gelten im Wesentlichen unverändert fort (Stand: Oktober 2026):

1. Stationsreferendar als Vertreter am Amtsgericht:

Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO können die Parteien, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist (Parteiprozess), den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ergänzend eröffnet § 157 ZPO die Möglichkeit, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt zur Vertretung in der Verhandlung einen Rechtsreferendar bevollmächtigt, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist (Fall der Untervertretung). Dies bedeutet, dass Stationsreferendare, die dem Rechtsanwalt nach § 59 BRAO zur Ausbildung zugewiesen sind, im Parteiprozess den bevollmächtigten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten können.

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2. Stationsreferendar als Vertreter am LG (Anwaltsprozess):

Im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1, 2 ZPO) können sie als Beistand im Sinne von § 90 ZPO fungieren, also neben dem Rechtsanwalt auftreten.

Zudem sind wir noch auf Folgendes hingewiesen worden: Tatsächlich können Referendare auch vor dem Landgericht auftreten, wenn sie zum Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt worden sind. Voraussetzung ist u. a., dass sie seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind und auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zum Vertreter bestellt worden sind (§ 53 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 BRAO). Gemäß § 53 Abs. 7 BRAO stehen dem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt. Seit der BRAO-Reform kann ein Rechtsanwalt seinen Vertreter zwar auch selbst bestellen, allerdings nur, wenn der Vertreter derselben Kammer angehört. Da Referendare keine Kammermitglieder sind, bleibt es für sie bei der Bestellung durch die Kammer. Wie das Antragsverfahren abläuft, erläutert zum Beispiel das Merkblatt der RAK München zur Vertreterbestellung.

3. Referendare außerhalb der Stationen:

Andere Referendare, die z.B. lediglich in Nebentätigkeit beim Rechtsanwalt arbeiten, fallen ebenso wie sonstige Kanzleimitarbeiter nicht unter diese Regelung (a.A. wohl Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 79 Rdnr. 5 und § 81 Rdnr. 6). Außerhalb ihrer Ausbildung beschäftigte Referendare dürfen somit nicht mehr mit Terminsvollmacht in die Verhandlung entsandt werden. Sie werden nach § 79 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen. Eine Säumnisentscheidung darf jedoch nach § 335 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zunächst nicht ergehen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Bestellung zum allgemeinen Vertreter des Rechtsanwalts nach § 53 BRAO.

Der Hinweis stammt aus dem Jahr 2009; die dort zitierte Gegenansicht bezieht sich auf die 28. Auflage des Zöller. Inzwischen ist die 36. Auflage (2026) erschienen – ob die abweichende Ansicht dort noch vertreten wird, solltest Du bei Bedarf in der aktuellen Auflage nachschlagen. Den „allgemeinen Vertreter“ nennt § 53 BRAO heute schlicht „Vertreter“.

4. Referendare in Strafprozessen:

Zudem sind wir noch auf eine Regelung in der StPO hingewiesen worden (vielen Dank dafür!): Nach § 139 StPO kann die Verteidigung in Strafsachen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf Rechtsreferendare übertragen werden:

Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.

Das Wort „darin“ bezieht sich auf den juristischen Vorbereitungsdienst. Eine Übertragung ist also möglich, wenn der Referendar seit mindestens einem Jahr und drei Monaten im Referendariat ist. Übertragen kann nur ein Wahlverteidiger (nicht der Pflichtverteidiger!), und zwar mit Zustimmung des Angeklagten; das Gericht hingegen muss nicht zustimmen.

5. Praxistipps für den ersten Termin:

  • Die Untervollmacht nach § 157 ZPO mitnehmen und einen Nachweis über die Zuweisung zur Anwaltsstation bereithalten.
  • Handakte und Anträge vorher mit dem ausbildenden Anwalt durchgehen.
  • Klären, ob und in welchem Rahmen ein Vergleich geschlossen werden darf.
  • Wer nur nebenberuflich in der Kanzlei arbeitet, sollte ohne Bestellung nach § 53 BRAO nicht als Terminsvertreter auftreten – sonst droht die Zurückweisung.

So vorbereitet steht dem ersten eigenen Auftritt vor Gericht nichts mehr im Weg. [RefN]

Der Artikel wurde am 4. November 2025 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.