Landgericht Bremen – Rechtsreferendare führten an zwei Hauptverhandlungstagen das Protokoll, nicht so wie sonst ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Sie befanden sich im strafrechtlichen Ausbildungsabschnitt, nachdem sie die Zivilstation schon absolviert hatten. Damit sie dem Protokollieren gewachsen waren, wurden sie zuvor theoretisch und praktisch eingewiesen.

Nun wandten sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung, da ein Verstoß gegen §§ 226 Abs. 1, 338 Nr. StPO vorliege. Denn die Hauptversammlung sei nicht in ununterbrochener Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt.   »»»