Nach Abschluss des zweiten Examens ist man auf einmal „fertig“. Dann stellt sich die Frage, was man anschließend macht. Neben dem Einstieg als Rechtsanwalt oder Unternehmensjurist sowie der Möglichkeit, bei entsprechenden Examina Staatsdiener zu werden, ist es gerade in Krisenzeiten eine Überlegung wert, sich als Rechtsanwalt selbständig zu machen.
Kostengünstige Gründung
Anders als beispielsweise bei Medizinern, die bei einer Praxisgründung viel Geld in technische Geräte und Personal investieren müssen, ist die Kanzleigründung nicht derart kostenintensiv. Der größte Kapitaleinsatz besteht in der Anmietung von Kanzleiräumen. Auf das Einstellen von MitarbeiterInnen kann man zu Anfang, wenn man in der Regel noch nicht allzu viele Mandate hat, verzichten.
Und auch die anderen notwendigen Anschaffungen – wie zum Beispiel Kanzleisoftware, repräsentative Homepage und Berufshaftpflicht – können bei Anbietern als Komplettpaket günstig eingekauft werden. Ein solches Komplettangebot ist beispielsweise das „Starterpaket„, bei dem es die Kanzleisoftware zurzeit sogar für 2 Jahre kostenlos gibt.
Gründerzuschuss bei Existenzgründung
Das größte Problem für Existenzgründer besteht darin, in den ersten Zeiten mit wenigen lukrativen Mandaten die Lebenshaltungskosten und die Kosten für die soziale Absicherung zu decken. In dieser Hinsicht ist es von Vorteil, dass man nunmehr als Referendar nicht mehr Beamter auf Zeit ist, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis zum Staat steht. Denn so hat man nach Ende des Referendariats Anspruch auf ALG I. Macht man sich aber als ALG I – Bezieher selbständig, kann man bei der Agentur für Arbeit Gründerzuschuss beantragen.
Auf den Internetseiten der Rechtsanwaltskammer München finden sich ausführliche Infos zum Gründerzuschuss für Berufseinsteiger, die sich als Rechtsanwalt selbständig machen möchten; so zum Beispiel zu den Voraussetzungen für die Beantragung des Zuschusses:
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsvoraussetzungen sind unter anderem, dass Sie noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben und die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen wird. Zum Nachweis der Tragfähigkeit ist der Agentur für Arbeit in diesem Zusammenhang die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen.
Die wesentlichste – und auch schwierigste – Aufgabe der Gründung ist die Erstellung eines tragfähigen Konzepts und eines Businessplans. Dabei sollte man bedenken, dass dieser Businessplan nicht nur den Zweck hat, schließlich den Gründerzuschuss zu erlangen.
Was für einen Zweck verfolgt der Businessplan?
Der Businessplan soll der Agentur für Arbeit, der Rechtsanwaltskammer, die die Stellungnahme zur Tragfähigkeit verfasst und – nicht zuletzt auch – Ihnen selbst einen umfassenden Überblick über das Gründungsvorhaben bieten
Wie die RAK München zutreffend anmerkt, dient der Plan auch der Kontrolle, ob das Konzept tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat. Man muss sich intensiv Gedanken dazu machen, wie die Ausrichtung der eigenen Kanzlei sein soll, ob der Kanzleistandort richtig gewählt ist und ob eine Abgrenzung zu den bereits ansässigen Kanzleien tatsächlich gelingt. Der Businessplan muss wiederum von einer fachkundigen Stelle „abgesegnet“ werden. Für Kanzleigründer bieten sich gerade die Rechtsanwaltskammern als eine solche fachkundige Stelle an.
Aufbau des Businessplans und weitere Infos
Sehr hilfreich sind auch die Informationen der RAK München zum notwendigen Inhalt und Aufbau des Businessplans. Neben Ausführungen zur Geschäftsidee als solchen und einer Begründung dazu, warum ausgerechnet Ihr Konzept auf dem Markt Erfolg haben wird, sind auch Finanzpläne zu erstellen und einzureichen.
Finanzplanung
Die Agentur für Arbeit macht in diesem Zusammenhang folgende Vorgaben:
(a) Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
(b) Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
Wer ernsthaft überlegt, sich nach dem zweiten Examen selbständig zu machen, sollte sich unbedingt die Seiten der Rechtsanwaltskammer München durchlesen. Dort finden sich auch viele Links zu weiterführenden Informationen der zuständigen Stellen.