VG Berlin: Britischer Juraabschluss reicht nach dem Brexit nicht für das Referendariat (VG 15 K 417/21)

Ein rechtswissenschaftlicher Hochschulabschluss aus dem Vereinigten Königreich eröffnet nach dem Brexit nicht ohne Weiteres den Zugang zum deutschen juristischen Vorbereitungsdienst. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer deutschen Staatsangehörigen abgewiesen, die nach einem Studium in Großbritannien in Deutschland als Rechtsreferendarin zugelassen werden wollte. Entscheidend war nicht der Zeitpunkt ihrer Abschlüsse, sondern der Zeitpunkt ihres Antrags auf Aufnahme in das Referendariat. Die europarechtlich geprägte Ausnahme vom Erfordernis des deutschen Ersten Staatsexamens stand ihr nach dem Ende des Übergangszeitraums nicht mehr zur Verfügung. Die Klägerin hatte im Vereinigten Königreich einen Bachelor- und einen Masterabschluss im Fach Rechtswissenschaft erworben. Ihren Antrag auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst stellte sie im Mai 2021, also mehrere Monate nach dem endgültigen Vollzug des Brexits zum 31. Dezember 2020. Das zuständige Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg lehnte den Antrag ab. Die Behörde stellte darauf ab, dass das Vereinigte Königreich bei Antragstellung kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr war. Die Bewerberin hielt dem entgegen, sie habe ihre juristischen Abschlüsse noch zu einer Zeit erworben, in der die europarechtliche Grundlage für die erleichterte Zulassung bestanden habe.
Das VG Berlin folgte dieser Argumentation nicht. Nach der einschlägigen Vorschrift des Deutschen Richtergesetzes können Personen mit einem rechtswissenschaftlichen Universitätsdiplom aus einem EU-Mitgliedstaat ausnahmsweise zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen der deutschen staatlichen Pflichtfachprüfung entsprechen. Diese Regelung beruht nach Auffassung des Gerichts auf einer europarechtlichen Notwendigkeit. Sie soll die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union berücksichtigen, setzt aber voraus, dass der ausländische Abschlussstaat im maßgeblichen Zeitpunkt noch Mitglied der Union ist. Für die Beurteilung kam es deshalb auf den Zulassungsantrag im Mai 2021 an. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Abschlüsse früher erworben hatte, änderte daran nichts.
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Auch verfassungsrechtliche Einwände überzeugten das Gericht nicht. Die Versagung der Zulassung verletze weder die Berufsfreiheit noch schutzwürdiges Vertrauen. Der endgültige Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sei über längere Zeit absehbar gewesen. Die Klägerin hätte ihren Antrag noch vor dem Ende des Übergangszeitraums stellen können, wenn sie die europarechtliche Ausnahme in Anspruch nehmen wollte. Dass sie erst danach die Aufnahme in den deutschen Vorbereitungsdienst beantragte, begründe daher keinen Vertrauensschutz. Das Gericht hielt es außerdem für sachlich gerechtfertigt, grundsätzlich am Ersten Staatsexamen als Zugangsvoraussetzung festzuhalten. Die einheitliche deutsche Ausbildung diene der Qualitätssicherung der Rechtspflege; eine verfassungsrechtliche Pflicht, Bewerberinnen und Bewerber mit Drittstaatenabschlüssen generell von dieser Grundregel auszunehmen, bestehe nicht. Für Interessierte mit einem ausländischen juristischen Abschluss zeigt die Entscheidung, wie wichtig der richtige Zeitpunkt und die genaue Rechtsgrundlage sind. Ein Abschluss, der während einer früheren unionsrechtlichen Lage erworben wurde, konserviert die damalige Zulassungsmöglichkeit nicht automatisch für einen späteren Antrag. Maßgeblich können vielmehr die Verhältnisse am Tag der Antragstellung und die zu diesem Zeitpunkt geltenden unions- und nationalrechtlichen Voraussetzungen sein. Wer den juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland anstrebt, sollte deshalb frühzeitig klären, ob der eigene Abschluss anerkannt werden kann, welche ergänzenden Nachweise erforderlich sind und ob Übergangsregelungen greifen. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass europäische Sonderregelungen nicht losgelöst von ihrem Zweck betrachtet werden dürfen: Fällt die europarechtliche Grundlage weg, lebt regelmäßig die allgemeine Zugangsvoraussetzung wieder auf.Weitere interessante Artikel
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