Zum Inhalt springen
Juristenkoffer.de – Kommentare mieten statt kaufen
Wappen Sachsen

Nebentätigkeiten und Stationsentgelte

Referendare sind zeitlich ziemlich eingespannt, deshalb ist das Thema Nebenjob in Sachsen streng geregelt. Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit anzeigepflichtig und muss spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Dienstvorgesetzten gemeldet werden (§ 103 SächsBG). Nach der Verwaltungsvorschrift (VwV Rechtsreferendariat Ziff. III) werden Nebentätigkeiten in der Regel untersagt, wenn sie mehr als ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit (also etwa 8 Stunden) beanspruchen. In den ersten sechs Monaten ist man besonders streng: Wer im Ersten Examen weniger als 6,50 Punkte hatte, kriegt meist gar keine Genehmigung, weil man davon ausgeht, dass die Ausbildung erst mal Vorrang hat.

Besonders spannend ist das Zusatzentgelt in der Anwalts- oder Wahlstation. Wenn dich eine Kanzlei für deine Mitarbeit bezahlen will, ist das grundsätzlich möglich, aber es gibt bürokratische Hürden. Diese Zahlungen gelten steuerrechtlich als Arbeitslohn und sind sozialversicherungspflichtig. Damit das alles ordentlich abgerechnet werden kann, muss die Kanzlei ein spezielles Formular ausfüllen und sich verpflichten, die anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an den Freistaat Sachsen zu erstatten. Da der Freistaat für dich die Beiträge abführt, muss er wissen, wie viel du „nebenher“ verdienst.

Einnahmen aus Nebentätigkeiten können laut § 72 SächsBesG auf deine Ausbildungsbezüge angerechnet werden, wenn sie bestimmte Grenzen überschreiten. Du bist verpflichtet, jedes Jahr bis zum 1. März eine Abrechnung über deine Nebeneinkünfte des Vorjahres vorzulegen. Wenn du in der Anwaltsstation richtig absahnen willst, solltest du also vorher genau rechnen, ob dir am Ende nach Abzügen und Anrechnung wirklich mehr übrig bleibt. Das OLG hat dafür extra Ansprechpartner im Referat V.2.

Alle weiteren Infos zum Referendariat in Sachsen Zurück zur Startseite