
Grundsätzliches zum Auswahlverfahren
Wenn du dich für das Referendariat in Sachsen bewirbst, musst du wissen, dass es nicht immer sofort einen Platz für jeden gibt. Das Ganze richtet sich nach den §§ 58 ff. SächsJAPO. Zunächst einmal wird geschaut, wie viele Plätze überhaupt da sind. Das hängt von den Haushaltsstellen und der Ausbildungskapazität ab, die nach einem recht komplizierten Schlüssel berechnet wird (da zählen zum Beispiel die Richterstellen an den Landgerichten mit einem Faktor von 1,5 oder 0,75 rein, je nachdem, was die genau machen, siehe § 59 SächsJAPO). Wenn es mehr Bewerber als Plätze gibt – was beim Termin im Mai 2026 zum Beispiel der Fall war – wird ein Auswahlverfahren nach § 61 SächsJAPO durchgeführt.
Das Herzstück dieses Verfahrens ist die gewichtete Bewerbungsliste gemäß § 62 SächsJAPO. Hier geht es nicht nur nach deiner Note im Ersten Staatsexamen, obwohl die natürlich die Basis bildet. Wenn du „befriedigend“ oder besser warst, zählt deine echte Punktzahl. Warst du darunter, wirst du pauschal mit 6,49 Punkten eingestuft. Auf diese Basisnote kannst du dann Zusatzpunkte sammeln. Für bestimmte Lebensumstände gibt es jeweils einen ganzen Punkt oben drauf. Dazu zählen zum Beispiel Wehrdienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie eine Schwerbehinderung (§ 62 Abs. 2 SächsJAPO). Auch die Wartezeit bringt Punkte – pro volle sechs Monate Warten gibt es einen Punkt.
Hast du am Ende mit jemand anderem die gleiche Punktzahl, entscheidet laut § 63 SächsJAPO erst die echte Note im Examen, dann das Alter (der Ältere gewinnt) und wenn dann immer noch Gleichstand herrscht, wird gelost. Es gibt aber noch ein Hintertürchen: Die Härtefallregelung nach § 64 SächsJAPO. Wenn es für dich eine „besondere Härte“ wäre, erst später dranzukommen (und dieser Grund nicht schon bei den Zusatzpunkten berücksichtigt wurde), kannst du bevorzugt eingestellt werden. Das musst du aber extra beantragen und natürlich knallhart belegen. Wenn Leute ihren Platz nicht annehmen, rücken die Nächsten auf der Liste nach (§ 61 Abs. 2 SächsJAPO). Dieses Nachrückverfahren endet spätestens zwei Wochen vor dem Startschuss. Wichtig: Wenn du eine Ablehnung kriegst, musst du bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember schriftlich bestätigen, dass du auf der Warteliste bleiben willst, sonst fliegst du komplett aus dem System (§ 61 Abs. 3 SächsJAPO).
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