Butter bei die Fische: Die Unterhaltsbeihilfe reicht oft kaum aus, um das Leben in einer Stadt wie Bremen zu finanzieren. Deshalb arbeiten viele Referendare nebenher. Grundsätzlich ist das auch erlaubt, aber es gibt klare Spielregeln. Deine Nebentätigkeit muss anzeigepflichtig sein und darf deine Ausbildung nicht beeinträchtigen (§ 48 JAPG i.V.m. Beamtenrecht).
Du darfst in der Regel bis zu 8 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten. Wenn es sich um eine juristisch geprägte Nebentätigkeit handelt (z. B. in einer Kanzlei), sind sogar bis zu 10 Stunden pro Woche drin. Falls du im Teilzeitmodell bist, reduziert sich dieser Umfang entsprechend auf 4/5 dessen, was in Vollzeit zulässig wäre. Wichtig ist, dass diese Arbeit außerhalb deines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses stattfindet und eine selbstständige, von der Ausbildung abgrenzbare Tätigkeit darstellt.
Ein heißes Thema sind die sogenannten Stationsentgelte (Zusatzvergütungen durch deine Ausbildungsstelle, z. B. in der Anwaltsstation). Diese sind nur im Rahmen einer Nebentätigkeit zulässig. Das bedeutet: Du darfst nicht einfach ein höheres Gehalt für deine Stationsarbeit bekommen, sondern musst für das zusätzliche Geld einen separaten Vertrag über eine Nebentätigkeit mit der Kanzlei abschließen. Diesen Vertrag musst du zusammen mit der Anzeige der Nebentätigkeit beim OLG vorlegen.
Alle Nebentätigkeiten musst du unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Beginn des Referendariats, oder eben sobald du sie aufnimmst, schriftlich anzeigen. Dafür gibt es ein spezielles Formular „Anzeige einer Nebentätigkeit“. Übrigens: Deine Ausbilder nehmen auf deine Nebenjobs keine Rücksicht – Dienstpflicht geht vor!. Wenn du freitags im Klausurenkurs sitzt, ist das Teil deines Dienstes, und da hat der Nebenjob Sendepause.




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