
Einstellungsvoraussetzungen
Bevor du dich „Richter auf Probe“ nennen darfst, musst du ein paar handfeste Voraussetzungen erfüllen. Zuerst einmal die Klassiker aus § 9 DRiG: Du musst Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sein, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen, die Befähigung zum Richteramt (also zwei Staatsexamina) besitzen und die nötige soziale Kompetenz mitbringen. In Sachsen gibt es zudem eine Altersgrenze: Bei der erstmaligen Einstellung darfst du das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 3 SächsRiG i. V. m. § 7 SächsBG), wobei es für diejenigen, die schon Beamte oder Richter sind, Ausnahmen gibt.
Kommen wir zum „Elefanten im Raum“ – den Noten. Die sächsische Justiz ist anspruchsvoll, aber nicht völlig starr. Die aktuellen Punktegrenzen (Stand Dezember 2024) liegen bei mindestens 7 Punkten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung und einer Summe von mindestens 14 Punkten aus beiden Examina. Aber keine Panik, falls es im Ersten etwas knapper war: Besondere Leistungen oder eine konkrete Bedarfssituation in einem bestimmten Gerichtsbezirk können Abweichungen rechtfertigen. Was zählt als „besondere Leistung“? Da ist Sachsen flexibel: Eine Promotion, internationale Kompetenz (z. B. ein LL.M. oder Auslandsaufenthalte), Bewährung in der Anwaltschaft oder spezielle Fachkenntnisse (z. B. im Steuerrecht) können den Ausschlag geben. Neben den nackten Zahlen wird von dir ein hohes Maß an Engagement, Belastbarkeit, Kommunikationsfähigkeit und Entschlussfreudigkeit erwartet – schließlich musst du später im Gerichtssaal die Zügel fest in der Hand halten.
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