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Allgemeines zur Richtereinstellung in Brandenburg

Wer in Brandenburg den Richterhammer schwingen will, tritt nicht einfach nur einen Job an, sondern übernimmt eine staatstragende Rolle mit verfassungsrechtlich garantierter Unabhängigkeit. Der Weg dorthin führt über eine Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe, wobei man besoldungstechnisch in der Regel in der Gruppe R 1 startet. Das Spannende an der Einstellung ist, dass hier nicht eine Person allein das Sagen hat: Die Entscheidung über die Einstellung trifft das zuständige Mitglied der Landesregierung (also die Justizministerin oder der Justizminister) immer gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss (§ 11 Abs. 1 BbgRiG). Dieser Ausschuss ist ein bunt gemischter Haufen aus acht Landtagsabgeordneten, zwei Richtern und einem Rechtsanwalt, die sicherstellen sollen, dass nur die Besten und Geeignetsten ausgewählt werden (§ 12 Abs. 1 BbgRiG). Bevor es aber richtig losgeht, muss jeder Frischling in öffentlicher Sitzung einen Richtereid leisten und schwören, das Amt getreu dem Grundgesetz und der Landesverfassung auszuüben (§ 2 Abs. 1 BbgRiG). Dabei geht es darum, ohne Ansehen der Person nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Man ist also seinem Gewissen und dem Gesetz verpflichtet, was eine ziemlich große Verantwortung ist. In Brandenburg wird zudem Wert darauf gelegt, dass Frauen und Männer in den Gremien angemessen berücksichtigt werden (§ 88 Abs. 2 BbgRiG). Der Dienstherr bietet dafür einiges an, wie etwa einen Dienstlaptop für die Arbeit mit der E-Akte, Zuschüsse zum Firmenticket und eine Vielzahl an Fortbildungen.

In Brandenburg ist zwar grundsätzlich das Justizministerium für die Einstellungen der Richterinnen und Richter auf Probe in die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Das Oberlandesgericht Brandenburg bereitet jedoch die Auswahl und die Einstellung geeigneter Bewerber in den höheren Justizdienst vor, so dass sich auf den Internetseiten des OLG die entsprechenden Informationen dazu finden. Bewerbungen sind das ganze Jahr über möglich; Fristen müssen Bewerber daher nicht beachten.

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