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  Ausgabe 13/2024
Donnerstag, der 28.03.2024
     

 / Zivilrechtsstation

Auslandsaufenthalt in der Zivilrechtsstation

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Diejenigen Referendare, die gerne im Rahmen des Referendariats eine gewisse Zeit im Ausland verbringen möchten, planen diesen Aufenthalt in der Regel für die Verwaltungs- oder die Wahlstation ein. Was viele nicht wissen: In den meisten Bundesländern kann man auch Teile der Zivil- und Strafrechtsstation im Ausland verbringen!

Dies gilt zum Beispiel für NRW. Gesetzliche Grundlage dafür ist die Vorschrift des § 35 Juristenausbildungsgesetz. Nach Absatz 5 der Norm kann der Referendar in der Zivilrechtsstation bis zu zwei Monate und in der Strafrechtsstation bis zu drei Monate bei einer „geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle“ verbringen.

Es stellt sich natürlich die Frage, ob ein so früher Auslandsaufenthalt im Referendariat überhaupt sinnvoll ist. In der Zivilrechtsstation, die in fast allen Bundesländern die erste Station des Referendariats ist, lernt man gerade seine Referendarkollegen in der Arbeitsgemeinschaft kennen. Zudem ist man in den ersten beiden Stationen bei der Wahl der Ausbildungsstelle deutlich gebundener als in der Wahlstation, die nur im weitesten Sinne eine juristische Ausbildung gewährleisten muss. Schließlich möchte man ja auch nicht die AG-Fahrt verpassen, die in der Regel am Ende der Zivilrechtsstation oder Anfang der Strafrechtsstation stattfindet.

Es sprechen also viele Gründe dafür, einen Auslandsaufenthalt erst für die Wahlstation zu planen. So kann man sich natürlich auch gleich für das stressige schriftliche Examen belohnen, das unmittelbar vor der Wahlstation ansteht! [RefN]

Der Artikel wurde am 8. November 2022 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.