{"id":9529,"date":"2014-10-02T11:39:48","date_gmt":"2014-10-02T09:39:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=9529"},"modified":"2014-10-02T11:40:50","modified_gmt":"2014-10-02T09:40:50","slug":"fall-des-monats-fuer-rechtsreferendare-rechtmaessigkeit-des-abschleppens-eines-kfz-ohne-einhalten-einer-wartezeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/verwaltungsstation\/fall-des-monats-fuer-rechtsreferendare-rechtmaessigkeit-des-abschleppens-eines-kfz-ohne-einhalten-einer-wartezeit\/","title":{"rendered":"Fall des Monats f\u00fcr Rechtsreferendare &#8211; Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Abschleppens eines KFZ ohne Einhalten einer Wartezeit"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/protokolle-assessorexamen.de\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-8748\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/rechtsprechung-150x150.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den\u00a0<a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/\">Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. Juristische Examen<\/a>\u00a0auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung werden k\u00f6nnten. Insbesondere werden <a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/rechtsprechung.php\">examensrelevante Entscheidungen f\u00fcr Rechtsreferendare<\/a>\u00a0im &#8222;Fall des Monats&#8220; detailliert aufbereitet. Wir stellen Euch hier den Fall des Monats aus dem September\u00a02014 vor:<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verwaltungsrecht:<\/strong> Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Abschleppens eines KFZ ohne Einhalten einer Wartezeit \u2013 BVerwG, Urteil vom 09.04.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Sachverhalt (gek\u00fcrzt):<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten.<\/p>\n<p>Am 2. Juli 2011 stellte ein mit der \u00dcberwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter der Beklagten um 19:30 Uhr fest, dass ein Reisebus des Kl\u00e4gers auf einem mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenstand in Frankfurt abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem der st\u00e4dtische Bedienstete vergeblich versucht hatte, den Kl\u00e4ger \u00fcber die im Reisebus sichtbar angebrachte Mobilfunknummer zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19:40 Uhr erschien der Kl\u00e4ger wieder am Bus und fuhr ihn wenig sp\u00e4ter fort. Der st\u00e4dtische Bedienstete brach die Abschleppma\u00dfnahme um 19:42 Uhr noch vor dem Eintreffen des Abschleppfahrzeugs ab.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 25. November 2011 machte die Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger Kosten in H\u00f6he von 513,15 \u20ac geltend; dieser Betrag setzt sich zusammen aus den der Beklagten vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten f\u00fcr die Leerfahrt eines mit zwei Mitarbeitern besetzten vierachsigen Abschleppfahrzeugs in H\u00f6he von 446,25 \u20ac, Verwaltungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 60 \u20ac und Zustellkosten in H\u00f6he von 6,90 \u20ac. Dem Widerspruch des Kl\u00e4gers half die Beklagte in H\u00f6he der h\u00e4lftigen Zustellkosten ab; im \u00dcbrigen wies sie den Widerspruch zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Abschleppma\u00dfnahme sei zu Recht ohne weiteres Zuwarten eingeleitet worden, nachdem der Kl\u00e4ger \u00fcber die im Bus ausgelegte Mobilfunknummer nicht zu erreichen gewesen sei. Es sei Sache des Kl\u00e4gers gewesen, seine Erreichbarkeit sicherzustellen.<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Kl\u00e4gers hat der VGH die Entscheidung ge\u00e4ndert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begr\u00fcndung hei\u00dft es: Die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Abschleppanordnung sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und daher rechtswidrig. Die betr\u00e4chtlichen Leerfahrtkosten und die Verwaltungskosten w\u00e4ren nicht entstanden, wenn der Bedienstete zehn Minuten auf das Eintreffen des Busfahrers gewartet h\u00e4tte, wozu er &#8211; mindestens &#8211; verpflichtet gewesen sei. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei gekl\u00e4rt, dass keine bestimmte Wartezeit f\u00fcr das Abschleppen verbotswidrig in einem absoluten Haltverbot abgestellter Fahrzeuge einzuhalten sei. Andererseits sei eine Wartezeit von mindestens einer Stunde erforderlich, bevor das Abschleppen eines Fahrzeugs veranlasst werden d\u00fcrfe, das unzul\u00e4ssig an einem nur gegen Entgelt zu benutzenden Parkplatz (Parkuhr, Parkautomat) geparkt worden sei. Der hier zu beurteilende Fall sei zwischen diesen beiden Fallgruppen einzuordnen. Der Taxenstand sei nicht wie bei einem absoluten Haltverbot nur dem flie\u00dfenden Verkehr oder Rettungsfahrzeugen vorbehalten und m\u00fcsse zu diesem Zweck jederzeit freigehalten werden. Zul\u00e4ssig sei dort aber nur das Halten und Parken bestimmter \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel, zu denen der Reisebus des Kl\u00e4gers nicht geh\u00f6re. Mit dem verbotswidrigen Abstellen habe der Kl\u00e4ger eine Ordnungswidrigkeit begangen. Sie wiege aber weitaus geringer als das verbotswidrige Parken von Kraftfahrzeugen in absoluten Haltverbotszonen oder auf ausgewiesenen Rettungswegen. Sie bewirke keine akute Gef\u00e4hrdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des flie\u00dfenden Stra\u00dfenverkehrs, von Leben und Gesundheit hilfebed\u00fcrftiger Personen oder von bedeutenden Sachwerten.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil legte die Beklagte form- und fristgerecht Revision ein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BVerwG (etwas gek\u00fcrzt):<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten ist begr\u00fcndet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (<strong>\u00a7 137 Abs. 1 VwGO<\/strong>). Die Abschleppanordnung stand <strong>im Einklang mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz<\/strong>. Auch die an diese Ma\u00dfnahme ankn\u00fcpfende Heranziehung des Kl\u00e4gers zur Kostentragung l\u00e4sst keinen Versto\u00df gegen Bundesrecht erkennen. Die Revision f\u00fchrt daher zur \u00c4nderung des Berufungsurteils und zur vollst\u00e4ndigen Zur\u00fcckweisung der Berufung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Keine Pflicht, Wartezeit einzuhalten<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste hier zur Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme nicht l\u00e4nger mit der Abschleppanordnung abgewartet werden. Der bundesverfassungsrechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz gebietet nicht, dass in den F\u00e4llen eines Versto\u00dfes gegen das absolute Haltverbot, das an Taxenst\u00e4nden nach dem Zeichen 229 f\u00fcr andere als betriebsbereite Taxen gilt, im Allgemeinen eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten seit der Feststellung des unzul\u00e4ssigen Abstellens eingehalten werden muss, bevor eine Abschleppma\u00dfnahme eingeleitet werden darf.<\/p>\n<p><strong>a) Grundsatz<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des zuvor f\u00fcr das Stra\u00dfenrecht zust\u00e4ndigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, einen blo\u00dfen Versto\u00df etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens oder allein die Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens, also ausschlie\u00dflich generalpr\u00e4ventive Erw\u00e4gungen, zum Anlass f\u00fcr Abschleppma\u00dfnahmen zu nehmen; andererseits ist es aber nicht zweifelhaft, dass verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge regelm\u00e4\u00dfig abgeschleppt werden d\u00fcrfen, <strong>wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern<\/strong>. Dies gilt etwa beim Verstellen des gesamten B\u00fcrgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeintr\u00e4chtigungen einer Fu\u00dfg\u00e4ngerzone oder beim verbotswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten.<\/p>\n<p>In allen diesen wie auch in sonstigen Abschleppf\u00e4llen d\u00fcrfen jedoch die f\u00fcr den Betroffenen entstehenden Nachteile nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem mit der Ma\u00dfnahme bezweckten Erfolg stehen, was unter <strong>Abw\u00e4gung der Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls <\/strong>zu beurteilen ist.<\/p>\n<p><strong>b) Verkehrsversto\u00df (+)<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Abstellen des Reisebusses am Taxenstand hat der Kl\u00e4ger gegen das mit dem Zeichen 229 angeordnete absolute Haltverbot f\u00fcr nichtberechtigte Fahrzeuge und das sich daraus zugleich ergebende Wegfahrgebot versto\u00dfen, das in entsprechender Anwendung von <strong>\u00a7 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO<\/strong> sofort vollziehbar ist.<\/p>\n<p><strong>c) Aus\u00fcben des Ermessens erfolgt<\/strong><\/p>\n<p>Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es an einer Ermessensentscheidung des st\u00e4dtischen Bediensteten vor dem Einschreiten g\u00e4nzlich gefehlt habe, ist unzutreffend. Dieser hat, wie die von ihm \u00fcber die Abschleppma\u00dfnahme gefertigte Niederschrift zeigt, die ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Gegebenheiten (Versto\u00df gegen das absolute Haltverbot nach dem Zeichen 229; konkrete \u00f6rtliche und zeitliche Umst\u00e4nde, insbesondere die bereits eingetretene Behinderung eines anfahrenden Taxis) in den Blick genommen. Er hat au\u00dferdem vor der Einleitung der Abschleppma\u00dfnahme &#8211; allerdings vergeblich &#8211; zun\u00e4chst noch versucht, Abhilfe \u00fcber einen Anruf auf der im Reisebus ausliegenden Mobiltelefonnummer zu schaffen; damit wurden auch in Betracht kommende Handlungsalternativen in seine Entscheidungsfindung einbezogen.<\/p>\n<p><strong>d) Geeignetheit des Abschleppens, Verkehrsversto\u00df zu beenden (+)<\/strong><\/p>\n<p>Dass die auf dieser Grundlage dann getroffene Abschleppanordnung geeignet war, die mit dem Versto\u00df gegen das absolute Haltverbot eingetretene St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Sicherheit wieder zu beseitigen, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Etwas Abweichendes macht auch der Kl\u00e4ger nicht geltend.<\/p>\n<p><strong>e) Erforderlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Einleitung der Abschleppma\u00dfnahme war erforderlich. Sie erweist sich nicht deshalb als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit rechtswidrig, weil dem st\u00e4dtischen Bediensteten nach der ma\u00dfgeblichen ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppma\u00dfnahme ein milderes, aber ebenso wirksames Mittel offen stand. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bei einer &#8211; bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Versto\u00dfes &#8211; zeitnahen Abschleppma\u00dfnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (nur) dann in Betracht zu ziehen ist, <strong>wenn der F\u00fchrer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verz\u00f6gerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann<\/strong>.<\/p>\n<p>Dementsprechend war es nicht ausreichend, dass der Kl\u00e4ger seine Mobilfunknummer im Reisebus hinterlegt hatte. Der st\u00e4dtische Bedienstete unternahm vor dem Bestellen des Abschleppwagens den Versuch, den Kl\u00e4ger \u00fcber diese Nummer telefonisch zu erreichen. Nachdem dieser Versuch ohne Erfolg blieb und auch sonst nicht zu erkennen war, dass der Fahrer des Busses alsbald wieder an seinem Fahrzeug eintreffen w\u00fcrde, waren weitere Ma\u00dfnahmen zu einer Kontaktaufnahme nicht veranlasst. Der Kl\u00e4ger hat keinerlei konkrete Angaben zu seinem aktuellen Aufenthalt hinterlassen; f\u00fcr den st\u00e4dtischen Bediensteten war damit nicht ersichtlich, wo sich der f\u00fcr das Fahrzeug Verantwortliche befand.<\/p>\n<p><strong>f) Keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne<\/strong><\/p>\n<p>Die Einleitung der Abschleppma\u00dfnahme war schlie\u00dflich nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne, also kein \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Eingriff in den Rechtskreis des Kl\u00e4gers. Der st\u00e4dtische Bedienstete durfte in Abw\u00e4gung der wesentlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zum Ergebnis kommen, dass die Nachteile, die mit der Abschleppma\u00dfnahme f\u00fcr den Betroffenen verbunden sind, nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum bezweckten Erfolg stehen.<\/p>\n<p>Dabei f\u00e4llt zugunsten des ordnungsbeh\u00f6rdlichen Einschreitens ins Gewicht, dass sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber dem reibungslosen Funktionieren des Taxenverkehrs einen hohen Stellenwert beimessen. Gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 8 Abs. 2 PBefG<\/strong> ist der Verkehr mit Taxen, der eine der in <strong>\u00a7 8 Abs. 1 PBefG<\/strong> genannten Verkehrsarten &#8211; also die allgemein zug\u00e4ngliche Bef\u00f6rderung von Personen mit Stra\u00dfenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr &#8211; ersetzt, erg\u00e4nzt oder verdichtet, Teil des \u00f6ffentlichen Personennahverkehrs. Auch der erkennende Senat hat &#8211; wenn auch in anderem Zusammenhang &#8211; angenommen, dass die <strong>Existenz und das Funktionieren des Taxenverkehrs als \u00fcberragend wichtiges Gemeinschaftsgut<\/strong> anzusehen sind.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschleppma\u00dfnahme bei einem Versto\u00df gegen das sich aus dem Zeichen 229 ergebende absolute Haltverbot <strong>grunds\u00e4tzlich auch ohne konkrete Beeintr\u00e4chtigung eines zum Halten und Parken an Taxenst\u00e4nden berechtigten Taxis verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. <\/strong>Das findet seine Rechtfertigung darin, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das n\u00e4chste halteberechtigte Taxi am Taxenstand eintreffen wird, noch eingesch\u00e4tzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird. Da unterstellt werden kann, dass Taxenst\u00e4nde regelm\u00e4\u00dfig nur in dem f\u00fcr einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Taxenbetrieb erforderlichen Umfang ausgewiesen werden, muss vielmehr jederzeit mit der Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und bei einem verbotswidrigen Abstellen sonstiger Fahrzeuge mit deren Behinderung gerechnet werden.<\/p>\n<p>Etwas anderes kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer \u00f6rtlicher oder zeitlicher Umst\u00e4nde angenommen werden, etwa dann, wenn offenkundig nicht (mehr) mit einer Inanspruchnahme des Taxenstandes durch Taxen und deren Fahrg\u00e4ste zu rechnen ist. Das war hier &#8211; an einem Samstagabend in Frankfurt-Sachsenhausen &#8211; fernliegend.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber verm\u00f6gen die vom Berufungsgericht f\u00fcr seine Auffassung angef\u00fchrten Gesichtspunkte nicht zu \u00fcberzeugen. Zu Unrecht differenziert es zwischen dem Haltverbot an mit dem Zeichen 229 ausgeschilderten Taxenst\u00e4nden und sonstigen absoluten Haltverboten. Das l\u00e4uft der Wertung des Verordnungsgebers zuwider, der den Ausschluss nichtberechtigter Fahrzeuge an Taxenst\u00e4nden bewusst zu einem absoluten Haltverbot \u201eaufgewertet\u201c hat und damit gerade das Ziel verfolgt, sie f\u00fcr ihre bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung freizuhalten.<\/p>\n<p>Der Verweis des Berufungsgerichts auf <strong>\u00a7 12 Abs. 4 Satz 3 StVO<\/strong> greift ebenfalls nicht durch. Zwar d\u00fcrfen nach dieser Regelung Taxen, wenn die Verkehrslage es zul\u00e4sst, auch neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrg\u00e4ste ein- und aussteigen lassen. Doch kann hierdurch das durch das Zeichnen 229 verk\u00f6rperte absolute Haltverbot schon deshalb nicht relativiert werden, weil diese M\u00f6glichkeit den Taxen nur unter engen Voraussetzungen, n\u00e4mlich nur dann er\u00f6ffnet ist, wenn die Verkehrslage es zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite sind &#8211; als gegen ein sofortiges Abschleppen sprechende Gesichtspunkte &#8211; die regelm\u00e4\u00dfig nicht unerheblichen Kosten und sonstigen Erschwernisse einzustellen, die sich nach einer solchen Ma\u00dfnahme f\u00fcr den Betroffenen ergeben; dazu z\u00e4hlt etwa der Aufwand f\u00fcr das Abholen des Fahrzeugs an einem Sammelplatz. Doch kann diesen Belangen des Betroffenen in aller Regel kein h\u00f6heres Gewicht zukommen als dem vom Normgeber anerkannten \u00f6ffentlichen Interesse an einem reibungslosen Funktionieren des Taxenverkehrs. Dabei kann nicht au\u00dfer Betracht bleiben, dass der Fahrer des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs die Ursache f\u00fcr die ihn treffenden nachteiligen Folgen selbst gesetzt hat.<\/p>\n<p>Danach kann dem Berufungsgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden, der bundesverfassungsrechtliche Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz verlange &#8211; im Allgemeinen &#8211; eine Mindestwartezeit von 30 Minuten gerechnet ab der Feststellung des unzul\u00e4ssigen Abstellens, bevor das Abschleppen eines unter Versto\u00df gegen das Haltverbot des Zeichens 229 abgestellten Fahrzeugs angeordnet werden d\u00fcrfe. Das begr\u00fcndet das Berufungsgericht damit, dass diese Zeitspanne in der Mitte liege zwischen der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geforderten Wartezeit von mindestens einer Stunde bei einem verbotswidrigen Halten an Parkuhren und Parkscheinautomaten und keiner Wartezeit bei der Missachtung eines absoluten Haltverbots.<\/p>\n<p>Eine solche \u201e30-Minuten-Regel\u201c des Berufungsgerichts dem rechtlichen Grundsatz tr\u00e4gt nicht hinreichend Rechnung, dass es von einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls abh\u00e4ngt, ob die Einleitung der Abschleppma\u00dfnahme im Einklang mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz steht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> H\u00f6he der Kosten rechtm\u00e4\u00dfig<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die angegriffenen Bescheide sind aus revisionsrechtlicher Sicht <strong>auch im Hinblick auf die H\u00f6he der dort von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden<\/strong>. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde &#8211; bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags &#8211; nur noch der Restbetrag von 509,70 \u20ac, der nach der durch den Widerspruchsbescheid erfolgten Teilabhilfe vom Kl\u00e4ger gefordert wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wendet sich vor allem dagegen, dass f\u00fcr den Einsatz der volle Stundensatz abgerechnet wurde, obgleich es sich nur um eine Leerfahrt gehandelt habe, die zudem schon wenige Minuten nach der Anforderung wieder abgebrochen worden sei. Doch gibt die Beklagte insofern nur die Kosten als Auslagen an den Kl\u00e4ger weiter, die ihr vom Abschleppunternehmer in Rechnung gestellt wurden. Das Abschleppunternehmen als Privatunternehmen aber ist rechtlich &#8211; zumal durch den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz &#8211; <strong>nicht dahingehend gebunden, dass es minutengenau abrechnen muss<\/strong> und nicht in der geschehenen Weise pauschalieren darf. Ansonsten ergibt sich die H\u00f6he der Forderung beanstandungsfrei daraus, dass wegen der Gr\u00f6\u00dfe des abzuschleppenden Fahrzeugs ein Spezialfahrzeug mit Zusatzpersonal zum Einsatz kommen musste und zudem Wochenendzuschl\u00e4ge anfielen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den\u00a0Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. Juristische Examen\u00a0auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung werden k\u00f6nnten. Insbesondere werden examensrelevante Entscheidungen f\u00fcr Rechtsreferendare\u00a0im &#8222;Fall des Monats&#8220; detailliert aufbereitet. 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