{"id":9306,"date":"2014-07-11T10:36:31","date_gmt":"2014-07-11T08:36:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=9306"},"modified":"2014-07-10T12:42:38","modified_gmt":"2014-07-10T10:42:38","slug":"rechtsmittelverzicht-bei-informellem-deal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/strafrechtsstation\/rechtsmittelverzicht-bei-informellem-deal\/","title":{"rendered":"Fall des Monats f\u00fcr Rechtsreferendare &#8211; Rechtsmittelverzicht bei &#8222;informellem&#8220; Deal"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/protokolle-assessorexamen.de\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-8748\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/rechtsprechung-150x150.png\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den\u00a0<a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/\">Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. Juristische Examen<\/a>\u00a0auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung werden k\u00f6nnten. Insbesondere werden <a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/rechtsprechung.php\">examensrelevante Entscheidungen f\u00fcr Rechtsreferendare<\/a>\u00a0im &#8222;Fall des Monats&#8220; detailliert aufbereitet. Wir stellen Euch hier den Fall des Monats aus dem Juni 2014 vor:<!--more--><\/p>\n<p><b>Strafprozessrecht:<\/b> Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts, wenn dem Urteil eine informelle Verst\u00e4ndigung vorausgegangen ist \u2013 BGH, Beschluss vom 24. 09. 2013<\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">Der Sachverhalt <b>(etwas gek\u00fcrzt)<\/b>:<\/b><\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 F\u00e4llen und wegen Betrugs in 36 F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagess\u00e4tzen zu je 30 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr\u00fcge gest\u00fctzte Revision des Angeklagten.<\/p>\n<p>Dem Protokoll der Hauptverhandlung ist Folgendes zu entnehmen:<\/p>\n<p>Nach Verlesung des Anklagesatzes wurde der Angeklagte vernommen. Dieser erkl\u00e4rte, dass er nicht zu einer \u00c4u\u00dferung bereit sei. Darauf wurde die Hauptverhandlung von 09.40 Uhr bis 11.10 Uhr unterbrochen. Danach wurde &#8222;gem. <b>\u00a7\u00a0243\u00a0Abs. 4 StPO<\/b> festgestellt, dass Er\u00f6rterungen nach den <b>\u00a7\u00a7\u00a0202a,\u00a0212\u00a0StPO<\/b>, deren Gegenstand die M\u00f6glichkeit einer Verst\u00e4ndigung gem. <b>\u00a7\u00a0257c\u00a0StPO<\/b> gewesen ist, stattgefunden haben, aber ohne konkrete Ergebnisse geblieben sind.&#8220;<\/p>\n<p>Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erkl\u00e4rte, dass ein weiteres Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten Betrugs zum Nachteil der Firma H. gem\u00e4\u00df <b>\u00a7\u00a0154\u00a0Abs. 1 StPO<\/b> eingestellt werde. Im Anschluss an diese Ank\u00fcndigung der Staatsanwaltschaft gab der Wahlverteidiger des Angeklagten f\u00fcr diesen eine Erkl\u00e4rung ab, worauf der Angeklagte erkl\u00e4rte: &#8222;Die gemachten Angaben meines Verteidigers treffen zu&#8220;.<\/p>\n<p>Danach wurden &#8222;die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse&#8220; mit dem Angeklagten er\u00f6rtert, und anhand des Auszugs aus dem Bundeszentralregister wurde festgestellt, dass er nicht vorbestraft sei. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte hinsichtlich der F\u00e4lle 1 bis 12 und 49 bis 55 der Anklageschrift die Einstellung des Verfahrens gem\u00e4\u00df <b>\u00a7\u00a0154\u00a0Abs. 2 StPO<\/b>. &#8222;Nach Beratung am Richtertisch&#8220; beschloss die Strafkammer dies.<\/p>\n<p>Der Vorsitzende erkl\u00e4rte anschlie\u00dfend, dass eine &#8222;qualifizierte Absprache gem. <b>\u00a7\u00a0257c\u00a0StPO<\/b>&#8220; nicht stattgefunden habe. Hierauf wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und der Wahlverteidiger beantragten \u00fcbereinstimmend die Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagess\u00e4tzen zu 30 Euro.<\/p>\n<p>Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung und einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagess\u00e4tzen zu je 30 Euro. Nach der allgemeinen Rechtsmittelbelehrung erkl\u00e4rten die Verteidiger mit Zustimmung des Angeklagten sowie die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft jeweils Rechtsmittelverzicht.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch einen anderen Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der Sachr\u00fcge begr\u00fcndet. Er behauptet, der Rechtsmittelverzicht sei wegen einer informellen Urteilsabsprache unwirksam.<\/p>\n<p>Nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung habe die Staatsanw\u00e4ltin ihm angek\u00fcndigt, sie werde im Fall einer gest\u00e4ndigen Einlassung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung und eine Geldstrafe von 360 Tagess\u00e4tzen beantragen. Dann sei es zu Er\u00f6rterungen zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern im Beratungszimmer gekommen. Dort habe die Staatsanw\u00e4ltin ihr Angebot wiederholt. Anschlie\u00dfend sei ihm in der Gerichtskantine von den Verteidigern dazu geraten worden, den Vorschlag anzunehmen, &#8222;da auch das Gericht signalisiert habe, diesem Ergebnis nicht entgegen zu treten&#8220;. Er habe Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, sei aber von beiden Verteidigern &#8222;relativ harsch&#8220; darauf hingewiesen worden, dass er andernfalls eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe zu erwarten habe. Deshalb habe sein Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung f\u00fcr ihn ein &#8222;schlankes Gest\u00e4ndnis&#8220; formuliert, das er best\u00e4tigt habe. Schlie\u00dflich seien die \u00fcbereinstimmenden Antr\u00e4ge gestellt worden.<\/p>\n<p>Nach der dienstlichen Erkl\u00e4rung des Vorsitzenden der Strafkammer haben sich die Richter bei den Er\u00f6rterungen im Beratungszimmer zu den Strafma\u00dfvorstellungen der Verfahrensbeteiligten nicht ge\u00e4u\u00dfert. Die Strafkammer selbst habe weder eine Obergrenze noch eine Untergrenze der im Gest\u00e4ndnisfall zu erwartenden Strafen genannt. Zu einer Verst\u00e4ndigung im Sinne von <b>\u00a7\u00a0257c\u00a0StPO<\/b> unter Mitwirkung der Strafkammer sei es nicht gekommen. Vielmehr habe er, der Vorsitzende, in der Hauptverhandlung betont, dass die Strafkammer &#8222;etwaigen Strafma\u00dfverabredungen anderer Beteiligter&#8220; nicht beitrete.<\/p>\n<p>Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat dienstlich erkl\u00e4rt, sie erinnere sich zwar nicht an konkrete \u00c4u\u00dferungen der Richter. Jedenfalls habe die Strafkammer aber nicht erkl\u00e4rt, dass sie ihre Einsch\u00e4tzung f\u00fcr fernliegend halte.<\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">Die Entscheidung des BGH (etwas gek\u00fcrzt):<\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Der in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2013 durch den Verteidiger erkl\u00e4rte Rechtsmittelverzicht ist entsprechend <b>\u00a7\u00a0302 Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b> unwirksam, denn dem Urteil lag eine Absprache zugrunde.<\/p>\n<p><span style=\"line-height: 1.5em;\">Die beschriebenen Abl\u00e4ufe in der Hauptverhandlung lassen &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der dienstlichen Erkl\u00e4rungen &#8211; erkennen, dass <\/span><b style=\"line-height: 1.5em;\">zumindest konkludent<\/b><span style=\"line-height: 1.5em;\"> eine rechtswidrige Urteilsabsprache zustande gekommen ist, die zudem rechtsfehlerhaft nicht dokumentiert wurde.<\/span><\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">1. Vermerk im Protokoll unbeachtlich<\/b><\/p>\n<p>Der Protokollvermerk, dass eine &#8222;qualifizierte Absprache&#8220; gem\u00e4\u00df <b>\u00a7\u00a0257c\u00a0StPO<\/b> nicht stattgefunden habe, steht der freibeweislichen Feststellung nicht entgegen, dass ein hiervon abweichendes Verfahren stattgefunden hat.<\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">2. Konkludente Urteilsabsprache (+)<\/b><\/p>\n<p>Aus der Gesamtschau der vorliegenden Umst\u00e4nde ergibt sich, dass eine konkludente Urteilsabsprache stattgefunden hat:<\/p>\n<p>a) Hierauf deutet schon die <b>besondere Betonung des Fehlens einer &#8222;qualifizierten Absprache&#8220;<\/b> hin, ebenso die Tatsache, dass die Strafkammer die von der Staatsanwaltschaft beantragte Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich 19 weiterer F\u00e4lle nur &#8222;am Richtertisch&#8220; abstimmte, bevor der Beschluss erging.<\/p>\n<p>b) Das Gericht hat sich zwar &#8211; folgt man der dienstlichen Erkl\u00e4rung des Vorsitzenden &#8211; verbal von den Vorschl\u00e4gen und Antr\u00e4gen distanziert, die (in seinem Beisein) im Beratungszimmer zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft zur Verfahrensbeendigung nach einem Gest\u00e4ndnis und Teileinstellungen er\u00f6rtert wurden. Es ist ihnen anschlie\u00dfend aber <b>in der Sache fast vollst\u00e4ndig gefolgt<\/b>, ohne dass eine diesbez\u00fcgliche \u00c4nderung der Sach- und Rechtslage dies erkl\u00e4ren k\u00f6nnte. Es hat zudem ein diesen Vorschl\u00e4gen genau entsprechendes Verfahren gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Der Angeklagte legte ein Gest\u00e4ndnis ab, jedoch nur in der Weise, dass sein Verteidiger f\u00fcr ihn eine Erkl\u00e4rung abgab, deren Inhalt er pauschal als zutreffend bezeichnete. Das Gericht <b>stellte keine Fragen zu den Vorw\u00fcrfen<\/b> der Anklage und erhob dazu keine Beweise. Von der urspr\u00fcnglich vorgesehenen umfangreichen Beweisaufnahme wurde vollst\u00e4ndig abgesehen.<\/p>\n<p>c) Die Antr\u00e4ge von Verteidigung und Staatsanwaltschaft, die nach Abschluss der Beweisaufnahme gestellt wurden, sind in ihrer \u00dcbereinstimmung nur damit zu erkl\u00e4ren, dass die Antragsteller Grund zu der Annahme hatten, das Gericht werde jedenfalls nicht dar\u00fcber hinaus gehen. Die Verteidiger hatten keinen Grund, dem Angeklagten zur Befolgung der Vorschl\u00e4ge der Staatsanwaltschaft zu raten, wenn sie nicht ihrerseits davon ausgingen, das Gericht werde im Fall des Gest\u00e4ndnisses keine h\u00f6here als die von dieser vorgeschlagene Strafe verh\u00e4ngen. Die protokollierte Mitteilung des Vorsitzenden, es h\u00e4tten Er\u00f6rterungen &#8222;ohne konkrete Ergebnisse&#8220; stattgefunden, traf daher nicht zu.<\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">3. Blo\u00dfes Schweigen zu Er\u00f6rterungen von StA und Verteidiger steht Annahme einer Absprache nicht entgegen<\/b><\/p>\n<p>Ein blo\u00dfes Schweigen der Richter zu den in ihrer Anwesenheit erfolgten Er\u00f6rterungen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigern stand der Annahme einer konkludenten Absprache ebenso wenig entgegen wie eine &#8211; von diesem behauptete &#8211; \u00c4u\u00dferung des Vorsitzenden, er &#8211; oder &#8222;die Strafkammer&#8220; &#8211; trete den Abreden nicht bei. Wenn ein solches Verhalten der Richter f\u00fcr die Beteiligten erkennbar nur den Sinn haben sollte, die formellen Anforderungen an eine Absprache gem\u00e4\u00df <b>\u00a7\u00a0257c\u00a0StPO<\/b> und deren Rechtsfolgen zu umgehen, kam es nicht auf ein \u00e4u\u00dferes Verhalten oder eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung, sondern allein darauf an, was nach dem Gesamtzusammenhang und dem Erkenntnishorizont der Beteiligten damit gemeint war.<\/p>\n<p>In einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die zuvor angeblich nicht getroffenen Absprachen anschlie\u00dfend fast vollst\u00e4ndig umgesetzt werden und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht erkl\u00e4rt, ist <b>in der Regel von einer konkludenten Einigung der Beteiligten auszugehen<\/b>, die einerseits Form und Inhalt der Verfahrensbeendigung, andererseits die stillschweigende Verabredung umfasst, das hierf\u00fcr gesetzlich vorgeschriebene (Protokollierungs-) Verfahren in allseitiger Zustimmung zu umgehen. Eine solche &#8211; bewusst rechtswidrige &#8211; Verfahrensweise ist von vornherein nicht geeignet, die verfassungsrechtlichen Grenzen des gesetzlich geregelten Verst\u00e4ndigungsverfahrens zu Lasten des Beschuldigten zu verschieben.<\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">4. Folge: Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts entsprechend \u00a7\u00a0302\u00a0Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b><\/p>\n<p>Die informelle Absprache gebietet eine entsprechende Anwendung von <b>\u00a7\u00a0302\u00a0Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b>. Nach dem Gesetz zur Regelung der Verst\u00e4ndigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 ist f\u00fcr informelle Absprachen \u00fcber das Prozessergebnis kein Raum. Nach dem Zweck des gesetzlichen Ausschlusses eines Rechtsmittelverzichts gem\u00e4\u00df <b>\u00a7\u00a0302\u00a0Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b> muss diese Regelung f\u00fcr informelle Absprachen erst recht gelten.<\/p>\n<p>Diese Bewertung der Rechtslage zum Rechtsmittelverzicht nach informellen Urteilsabsprachen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das von der Rechtswidrigkeit informeller Verfahrenserledigungen ausgeht und die Effektivit\u00e4t der revisionsgerichtlichen Verfahrenskontrolle angemahnt hat.<\/p>\n<p>Ein Angeklagter, der an Er\u00f6rterungen der Richter, Verteidiger und Vertreter der Staatsanwaltschaft im Beratungszimmer nicht beteiligt war, dem die f\u00fcr das Verst\u00e4ndigungsverfahren vorgesehenen Informationen \u00fcber den wesentlichen Inhalt der Er\u00f6rterungen <b>(\u00a7\u00a0243\u00a0Abs. 4 Satz 1 StPO<\/b>) nicht protokollfest (<b>\u00a7\u00a0273\u00a0Abs. 1 Nr. 1a StPO<\/b>) erteilt wurden und der nach der Urteilsverk\u00fcndung vom Gericht nicht qualifiziert \u00fcber seine Rechtsmittelm\u00f6glichkeit belehrt wurde (<b>\u00a7\u00a035a\u00a0Satz 3 StPO<\/b>), ist besonders schutzw\u00fcrdig. Er kann unmittelbar nach Urteilsverk\u00fcndung nicht eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Rechtsmittelm\u00f6glichkeit noch mit Aussicht auf Erfolg genutzt werden kann oder ein Rechtsmittelverzicht erkl\u00e4rt werden soll.<\/p>\n<p><b>5. Zur Begr\u00fcndetheit der Revision<\/b><\/p>\n<p>Das Urteil ist aufgrund der Sachr\u00fcge aufzuheben, denn ihm fehlt eine tragf\u00e4hige Beweisgrundlage. Das Landgericht hat sich auf die Mitteilung beschr\u00e4nkt: &#8222;Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten einger\u00e4umt. An der Richtigkeit des Gest\u00e4ndnisses besteht kein Zweifel.&#8220; Dies tr\u00e4gt die Verurteilung nicht. Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen. Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstm\u00f6glichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzul\u00e4ssig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer \u00dcberzeugungsbildung unter Aussch\u00f6pfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte gest\u00e4ndig gezeigt hat.<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab ist die Beweisw\u00fcrdigung rechtsfehlerhaft, denn das Landgericht hat es ausweislich der Urteilsgr\u00fcnde unterlassen, das Gest\u00e4ndnis des Angeklagten einer \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen. Damit beruht seine \u00dcberzeugung nicht auf einer tragf\u00e4higen Grundlage.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&gt;&gt; Den aktuellen Fall des Monats f\u00fcr Rechtsreferendare aus dem Monat April 2014 sowie Rechtsprechungs\u00fcbersichten zum Zivil-, Straf- und \u00d6-Recht kannst Du nun kostenlos auf\u00a0<a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/\">www.protokolle-assessorexamen.de<\/a>\u00a0lesen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den\u00a0Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. Juristische Examen\u00a0auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung werden k\u00f6nnten. Insbesondere werden examensrelevante Entscheidungen f\u00fcr Rechtsreferendare\u00a0im &#8222;Fall des Monats&#8220; detailliert aufbereitet. 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