{"id":9282,"date":"2014-07-03T07:30:18","date_gmt":"2014-07-03T05:30:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=9282"},"modified":"2019-03-20T11:20:32","modified_gmt":"2019-03-20T09:20:32","slug":"gerichtlicher-instanzenzug-im-strafrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/examen\/gerichtlicher-instanzenzug-im-strafrecht\/","title":{"rendered":"Gerichtlicher Instanzenzug im Strafrecht: Fiese Fragen und peinliche Irrt\u00fcmer"},"content":{"rendered":"<p><em><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-7387\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2013\/03\/MP900305894-150x150.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Wohin kommen Sie eigentlich, wenn Sie gegen das Urteil einer gro\u00dfen Strafkammer beim Landgericht Berufung einlegen?\u00a0Und kommen Sie im Strafrecht mit der Revision immer zum BGH?<\/em><\/p>\n<p>Derartige <strong>Fangfragen<\/strong> lassen eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung schnell im Desaster enden.<\/p>\n<p>Denn gerade im zweiten Staatsexamen verlangen die Pr\u00fcfer auch umfangreicheres prozessuales Wissen.<!--more--> Vor allem, wenn Strafrecht nicht gerade dein Lieblingsgebiet ist, solltest du dich mit dem strafrechtlichen Instanzenzug vor deiner m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung noch einmal besch\u00e4ftigen. Er b\u00fcrgt n\u00e4mlich einige Gemeinheiten und Unterschiede zum zivilrechtlichen Instanzenzug, die nicht unbedingt jedem gel\u00e4ufig sind.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt \u00fcber unser Angebot und <a href=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/angebot.php?rel=textartikelrefnews\" target=\"_blank\">sichere Dir schnell Deine Examenskommentare<\/a>!\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>Damit du f\u00fcr den Fall der F\u00e4lle gewappnet bist, stelle ich in diesem Artikel ein paar besonders fiese Fragen zum <strong>Instanzenzug im Strafrecht<\/strong> samt Antwort vor. Dabei beziehe ich auch besonders erw\u00e4hnenswerte Unterschiede zum zivilrechtlichen Instanzenzug mit ein.<\/p>\n<p>Los geht\u2019s:<\/p>\n<p><strong>Wenn man im Instanzenzug beim Amtsgericht startet, wo landet man dann am Ende mit der Revision?<\/strong><\/p>\n<p>Diese Frage ist gemein, weil die Antwort eine typisch juristische ist: \u201eEs kommt drauf an.\u201c N\u00e4mlich auf das Rechtsgebiet. Wer hier also als Vollblut-Zivilrechtler sofort \u201eBGH\u201c schreit, tritt ins Fettn\u00e4pfchen.<\/p>\n<p>Im Zivilrecht ist \u201eBGH\u201c die richtige Antwort. Denn dort kommt man vom Amtsgericht entweder mit der Berufung zum Landgericht und von dort dann zum BGH oder aber man geht direkt mit der Sprungrevision zum BGH. Beides ergibt sich aus \u00a7 133 GVG.<\/p>\n<p>Im Strafrecht aber landet man nicht beim BGH. Dort landet man nach der Berufung zwar auch noch beim Landgericht, von dort bringt einen die Revision aber nur zum Oberlandesgericht! Auch mit der Sprungrevision kommt man vom Amtsgericht zum OLG, nicht zum BGH. Das folgt aus der Zust\u00e4ndigkeitsnorm \u00a7 121 GVG.<\/p>\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit halber: Startet man im \u00f6ffentlichen Recht beim Verwaltungsgericht, landet man mit der Revision am Ende oder \u00fcber die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht. Aus der Reihe tanzt also nur das Strafrecht.<\/p>\n<p><strong>Welche Gerichte k\u00f6nnen im Strafrecht erstinstanzlich zust\u00e4ndig sein?<\/strong><\/p>\n<p>Viele Referendare denken, dass der strafrechtliche Instanzenzug zwangsl\u00e4ufig vor den Amtsgerichten oder den Landgerichten beginnt. <strong>Tats\u00e4chlich kann im Strafrecht jedoch auch das Oberlandesgericht erstinstanzlich zust\u00e4ndig sein<\/strong>, und zwar in den F\u00e4llen des \u00a7 120 II GVG. Dann ist gegen das Urteil des OLG nur die Revision zum BGH m\u00f6glich, keine Berufung (vgl. \u00a7 312 StPO).<\/p>\n<p>Zur Erg\u00e4nzung: In der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann erstinstanzlich das Verwaltungsgericht, das Oberverwaltungsgericht oder in den F\u00e4llen des \u00a7 50 VwGO sogar das Bundesverwaltungsgericht zust\u00e4ndig sein. Ist das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zust\u00e4ndig, ist ebenfalls keine Berufung m\u00f6glich, sondern nur die Revision zum Bundesverwaltungsgericht.<\/p>\n<p><strong>Wohin kommt man im strafrechtlichen Instanzenzug mit der Berufung vom Landgericht?<\/strong><\/p>\n<p>Das ist eine fiese Fangfrage. Im Strafrecht gibt es n\u00e4mlich gar keine Berufung gegen landgerichtliche Urteile! Das ergibt sich aus \u00a7 312 StPO, der die Berufung nur f\u00fcr Urteile des Strafrichters und des Sch\u00f6ffengerichts f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum Zivilrecht, wo man gegen landgerichtliche Urteile ja Berufung zum Oberlandesgericht einlegen kann.<\/p>\n<p>Es bleibt bei landgerichtlichen Urteilen in Strafsachen daher nur die Revision. Daraus folgt dann auch schon fast zwingend die n\u00e4chste Frage, die es allerdings in sich hat:<\/p>\n<p><strong>OK, aber wohin kommt man im strafrechtlichen Instanzenzug denn dann mit der Revision vom Landgericht?<\/strong><\/p>\n<p>Hier muss man gleich zwischen drei Varianten differenzieren.<\/p>\n<ol>\n<li style=\"padding-bottom: 15px;\">Wie schon bei der allerersten Frage erkannt, bringt einen die Revision vom Landgericht in Strafsachen zum OLG, wenn man urspr\u00fcnglich beim Amtsgericht gestartet ist, das Landgericht also schon die zweite Instanz war (zur Erinnung: Das folgt aus \u00a7 121 GVG.)<\/li>\n<li style=\"padding-bottom: 15px;\">Ist das Landgericht hingegen die erste Instanz, f\u00fchrt einen die Revision fast immer zum BGH, \u00a7 135 Abs. 1 GVG.<\/li>\n<li>Allerdings solltest du schon bei der genauen Lekt\u00fcre des \u00a7 135 Abs. 1 GVG stutzig werden. Dort steht n\u00e4mlich am Ende:<em> \u201esoweit nicht die Zust\u00e4ndigkeit der Oberlandesgerichte begr\u00fcndet ist\u201c.<\/em> Und genau hier liegt der Clou dieser Frage, mit dem du dich als absoluter Jura-Nerd profilieren kannst. In den (wenn auch praktisch wenig bedeutenden) F\u00e4llen des \u00a7 121 Abs. 1 Nr. 1 lit. c GVG ist f\u00fcr die Revision gegen Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug n\u00e4mlich das Oberlandesgericht zust\u00e4ndig!Tipp: Schreibe dir \u00a7 121 Abs. 1 Nr. 1 lit. c GVG neben den \u00a7 135 Abs. 1 GVG, falls das in deiner Pr\u00fcfungsordnung erlaubt ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Sei ehrlich, h\u00e4ttest du diese Fragen alle richtig beantworten k\u00f6nnen? Wenn nicht, bist du in bester Gesellschaft. Allerdings solltest du diesen Artikel zum Anlass nehmen, dich sp\u00e4testens vor deiner m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung noch einmal mit den gerichtlichen Instanzenz\u00fcgen zu besch\u00e4ftigen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wohin kommen Sie eigentlich, wenn Sie gegen das Urteil einer gro\u00dfen Strafkammer beim Landgericht Berufung einlegen?\u00a0Und kommen Sie im Strafrecht mit der Revision immer zum BGH? Derartige Fangfragen lassen eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung schnell im Desaster enden. 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