{"id":9059,"date":"2014-04-27T13:10:17","date_gmt":"2014-04-27T11:10:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=9059"},"modified":"2014-11-17T17:52:42","modified_gmt":"2014-11-17T15:52:42","slug":"examenstermin-november-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-november-2014\/","title":{"rendered":"Examenstermin November 2014"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcber die Klausuren im 2. Examen im November 2014 wurde wieder flei\u00dfig\u00a0im Forum \u201cZur letzten Instanz\u201d berichtet und diskutiert:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=120\">http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=120<\/a><\/p>\n<p>Hier f\u00fcr die RefNews eine Zusammenfassung der Berichte:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur\u00a0<\/strong><!--more--><\/p>\n<blockquote><p>Kl\u00e4ger kaufte im Juli 2013 ein Grundst\u00fcck in Innenstadtn\u00e4he, D\u00fcsseldorf, bebaut mit einem stark sanierungsbed\u00fcrftigen Altbau. Der Kl\u00e4ger wusste von dem miserablen Zustand des Hauses, kaufte es aber f\u00fcr einen KP von 300 000 Euro in dem Willen es abzurei\u00dfen und ein neues Wohngeb\u00e4ude und neuen Wohnraum zu schaffen. Die vorige Eigent\u00fcmerin hatte keine Instandhaltungsma\u00dfnahmen an dem Geb\u00e4ude vorgenommen und es wegen den daf\u00fcr anfallenden Kosten letztlich verkauft. Der K\u00e4ufer holte im Dezember 2013 ein Gutachten \u00fcber den Zustand des Geb\u00e4udes ein, in welchen erhebliche M\u00e4ngel festgestellt wurden. Unter anderem war das Haus teilweise feucht, von Hausschwamm befallen etc. Allein eine Teilsanierung w\u00fcrde 150 000 Euro kosten. Es gab viele Informationen zu dem Geb\u00e4ude an sich, dessen Raumaufteilung etc.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind Eheleute und bewohnen das Erdgeschoss des Hauses. Den Mietvertrag hatten sie im Jahr 2002 mir der vorigen Eigent\u00fcmerin abgeschlossen und einen Mietzins von monatlich 665 Euro vereinbart.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger durch den Kauf des Hauses in den Mietvertrag eintrat, zahlten die Beklagten ab Juli 2013 die Miete zun\u00e4chst ordnungsgem\u00e4\u00df an den Kl\u00e4ger. Im September verlor der Beklagte zu 1) seinen Job. Im November wurde dann nur ein Abschlag auf die Miete gezahlt iHv 150 Euro. Darauf vom Kl\u00e4ger angesprochen, begr\u00fcndete der Beklagte dies mit finanziellen Schwierigkeiten.<br \/>\nIm Dezember blieb die Mietzinszahlung dann ganz aus. Es bestand sodann ein Mietr\u00fcckstand von 1180 Euro.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger k\u00fcndigte daraufhin mit Schreiben vom 10.12.2013 au\u00dferordentlich wegen der Mietr\u00fcckst\u00e4nde und verlangte R\u00e4umung bis zum 31.12.2013, hilfsweise erkl\u00e4rte er die ordentliche K\u00fcndigung mit Frist zur R\u00e4umung bis zum 30.09.2014. Er begr\u00fcndete die K\u00fcndigung damit, dass er ein berechtigtes Interesse an der K\u00fcndigung habe, aufgrund der Unverwertbarkeit des Grundst\u00fccks, den enorm hohen Sanierungskosten etc.<br \/>\nEiner Fortsetzung des Mietverh\u00e4ltnisse widersprach er bereits in diesem Schreiben.<\/p>\n<p>Letztlich erhebt er im Juni 2014 Klage gegen die Beklagten. Die Klage wird am 12. Juni 2014 in der Wohnung der Beklagten an die Tochter des Sohnes der Beklagten \u00fcbergeben. Diese legt die zwei Briefe an den Beklagten zu 1) und 2) auf einem B\u00fccherregal ab und unterrichtet die Beklagten nicht \u00fcber die Entgegennahme. Der Beklagte zu 2) findet die Briefe erst durch Zufall am 20.06.2014 und leitet den Brief an seine Frau, die Beklagte zu 2) am selben Tag weiter. Diese war zwischenzeitlich nach der Trennung von dem Beklagten zu 1) am 14.06.2014 aus der Wohnung ausgezogen und hatte dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Schl\u00fcssel \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>R\u00e4umung (au\u00dferordentlcihe K\u00fcndigung) und hilfsweise R\u00e4umung zum 30.09.2014 (ordentlcihe K\u00fcndigung)<\/p>\n<p>Beklagten beantragen Klageabweisung.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, gegen\u00fcber der Beklagten zu 2, sei die Klage nach dem Auszug gar nicht mehr zul\u00e4ssig, insbesondere sei nicht auf das Widerspruchsrecht des Mieters hingewiesen worden. Zudem k\u00f6nne nicht gek\u00fcndigt werden, da der Kl\u00e4ger kein berechtigtes Interesse habe. Er m\u00fcssen sich die mangelnden Ma\u00dfnahmen der vorigen Eigent\u00fcmerin zurechnen lassen etc.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) erkl\u00e4rt die unbedingte Aufrechnung (wohl Prim\u00e4raufrechnung) mit Schreiben vom 18.08.2014 mit einer Forderung gegen den Beklagten aus dem Verkauf von KFZ Ersatzteilen im Juli 2013. Diese Forderung betr\u00e4gt \u00fcber 2000 EUR und ist zwischen den Parteien unstreitig,<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, diese Aufrechnung sei f\u00fcr die Klage bedeutungslos, da die Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage bereits am 12.06.2014 eingetreten sei., die Aufrechnung damit mehr als 2 Monate nach Rechtsh\u00e4ngigkeit erfolgt sei.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rte die Beklagte zu 2) dass sie eine neue Anschrift habe und seit ihrem Auszug bei ihrer Schwester wohne. Diese Wohnanschrift ist in Erkrath.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>SMG wegen Hundebiss&#8230;<\/p>\n<p>5-j\u00e4hrige wird von Nachbarshund gebissen, der eigentlich dazu da ist, die Schreinereiwerkstatt des Mandanten zu bewachen und dazu mit einem 2m hohen Tor weggesperrt ist. Es gab Anzeichen, dass sich da gern mal Leute rumtreiben, daher wurde der Hund angeschafft. Ausgebildet oder abgerichtet ist er aber nicht, dem Mandanten reicht es, wenn er bellt.<br \/>\nZu dem Biss kommt es, weil der 6-j\u00e4hrige Sohn des Kl\u00e4gers beim &#8211; ansich von den Eltern beider Parteien jederzeit vom K\u00fcchenfenster zu beaufsichtigen &#8211; Spielen in einem unbeobachteten Moment \u00fcbers Tor klettert und die T\u00fcr aufmacht.<br \/>\nHat er vorher nie gemacht, da haben beim Spielen die Eltern aber auch beaufsichtigt.<\/p>\n<p>Daraufhin wirft der Vater der 5j\u00e4hrigen einen Ziegelstein nach dem Hund, Hund geht zu Boden. Vater nimmt einen zweiten Stein und schl\u00e4gt den Hund zielgerichtet tot. Wert: 800,- Neupreis.<\/p>\n<p>Mandant wird zuerst au\u00dfergerichtlich zur Zahlung von 15.000 \u20ac aufgefordert, er bietet 1 Monat sp\u00e4ter einen Scheck von 300,- an mit der Aussage, dass damit hoffentlich alles erledigt sei und er auf Annahme verzichte.<br \/>\nEltern l\u00f6sen den Scheck ein.<\/p>\n<p>Mandant wird dann verklagt vor LG Aachen, Antrag 1: SMG unbeziffert (in Klageschrift vorstellung mindestens 15.000 \u20ac) plus 5 PP Zinsen seit dem Aufforderungsschreiben, Antrag 2: Fahrtkosten der Eltern ins Krankenhaus mit PKW, 0,25\u20ac\/km und Auslagenpauschale 25\u20ac wieder plus 5 pp Zinsen; Antrag 3: Feststellung bzgl k\u00fcnftiger materieller &amp; immaterieller Sch\u00e4den.<\/p>\n<p>Mandant will sich dagegen wehren, meint jedenfalls h\u00e4lftiges Mitverschulden der Eltern wegen Aufsicht, SMG \u00fcberh\u00f6ht weil man im Gesicht kaum noch was sieht, zudem m\u00f6chte er in dem Prozess die Anspr\u00fcche wegen dem Toten Hund gegen den Vater durchsetzen, sofern das m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>So grob. Schwerpunkt d\u00fcrften \u00a7 833 S. 2, VSP, Aufsichtspflichten, Mitverschulden sowie (isolierte) Drittwiderklage gewesen sein.. plus bisschen Erlassvertrag, \u00a7 253 ZPO und Co.<br \/>\nRichtige Beweisangebote, die man h\u00e4tte verwerten k\u00f6nnen, gab es nicht. Ebenso war wieder alles unstreitig und lediglich Rechtsfragen zu kl\u00e4ren.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Gl\u00e4ubigerin ist eine GbR, vertreten durch ihren alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugten Gesellschafter Herrn S. Schuldner ist der andere Gesellschafter, Herr W.<\/p>\n<p>Die GbR wurde zum Zwecke des Ankaufs und Weitervermietung bebauter Grundst\u00fccke an Unternehmen f\u00fcr gewerbliche Bet\u00e4tigung gegr\u00fcndet. Gesellschaftsvertrag sieht als alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugt Herrn S. vor, da dieser Makler ist und sich daher besser auskennt.<\/p>\n<p>Eins der Hausgrundst\u00fccke der GbR ist das streitgegenst\u00e4ndliche in K\u00f6ln. Nachdem das Grundst\u00fcck zuvor an verschiedne Unternehmen vermietet wurde, vermietet die GbR es, vertreten durch Herrn S, im Jahre 2012 an Herrn W, der dort sein (hauptberufliches) &#8222;Nudelhaus&#8220; oder so \u00e4hnlich betreiben will.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst wird die Miete ordnungsgem\u00e4\u00df bezahlt, ab Ende 2012 aber nicht mehr, weswegen die Gl\u00e4ubigerin dann au\u00dferordentlich k\u00fcndigt. In einem dann vor dem LG K\u00f6ln gef\u00fchrten Verfahren wird der Schuldner am 22.04.2014 verurteilt, das Grundst\u00fcck zu r\u00e4umen und an die Kl\u00e4gerin herauszugeben. Von den Urteilsgr\u00fcnden war nur der Teil abgedruckt, in dem die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung wegen Zahlungsausbleibens festgestellt wurde. Vorl\u00e4ufig vollstreckbar, Abwendungsbefugnis 40.000 \u20ac.<br \/>\nAm 30.04.2014 vermietet Herr W. im Namen der GbR an seinen Sohn, ohne Kenntnis oder Einverst\u00e4ndnis des Herrn S. die Gewerber\u00e4ume, welcher ihm &#8211; ebenfalls mit Untermietvertrag vom 30.04. diese untervermietet. Die Gastst\u00e4tte Nudelhaus bleibt daraufhin in den R\u00e4umen.<br \/>\nDer Gl\u00e4ubigerin wird am 05.06.2014 vollstreckbare Ausfertigung erteilt, am 10.06.2014 zahlt der Schuldner die 40.000 \u20ac Sicherheit, am 22.06.2014 die Gl\u00e4ubigerin, beide via Hinterlegung.<br \/>\nGl\u00e4ubigerin schickt dann den zust\u00e4ndigen GVZ los, dem legt der Schuldner die Mietvertr\u00e4ge vor, woraufhin der GVZ von der Vollstreckung absieht. Aus dem Vermerk ergibt sich, dass es &#8222;keine tats\u00e4chlichen Hinweise darauf g\u00e4be, dass der Sohn des W irgendwie Besitz an den R\u00e4umen habe&#8220;. Die Gl\u00e4ubigerin erhebt daher &#8222;Einspruch&#8220; beim AG, damit dieses feststellt dass die ZV fortgesetzt wird. Das AG erl\u00e4sst daraufhin Erinnerungsbeschluss, mit dem dem Gerichtsvollzieher aufgegeben wird, die ZV fortzusetzen. R\u00e4umungstermin 10.11.2014, mitteilung an den Schuldner am 06.10.2014.<\/p>\n<p>Zwischenzeitlich hat der Schuldner gegen das LG Urteil Berufung eingelegt, wo m\u00fcndliche Verhandlung irgendwann im Dezember sein soll.<\/p>\n<p>Der Schuldner erhebt dann &#8222;Beschwerde&#8220; beim AG K\u00f6ln und f\u00fchrt seine bereits ge\u00e4u\u00dferten Rechtsansichten an. Zudem habe es keine richterliche R\u00e4umungsanordnung gegeben, die sei aber notwendig. Au\u00dferdem sei vereinbart gewesen, dass Sicherheitsleistung nur durch Bankb\u00fcrgschaft erfolgen soll. Das Urteil sei nicht den Prozessbevollm\u00e4chtigten, sondern direkt dem Schuldner zugestellt worden. Dieser habe es erst am 28.07. seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten mitgebracht.<br \/>\nDie ZV sei daher unzul\u00e4ssig gewesen.<\/p>\n<p>Hilfsweise Antrag nach \u00a7 765a ZPO: unzumutbare H\u00e4rte, da er das Nudelhaus f\u00fcr den Lebensunterhalt brauch, 3 minderj\u00e4hrige Kinder hat und die Einnahmen aus der GbR nicht reichen.<\/p>\n<p>Zustellung des Beschlusses des AG K\u00f6ln war iwie an einem Samstag, Kalender war abgedruckt, \u00fcber die Fristberechnung mit Sonntagsregelung kam man dann dazu dass die Beschwerde genau an dem Montag eingelegt worden war an dem die Frist ablief. Also alles i.O.<br \/>\nAufgabe: Entscheidung des Gerichts entwerfen, Kosten, vorl. Vollst. und RMB erlassen. Das LG entscheidet durch den Vorsitzenden E. als Einzelrichter am 06.11.2014.<br \/>\nIch fands \u00fcberraschend, aber machbar.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Mandantin ist eine GmbH, vertreten durch ihren GF, die Geb\u00e4udemanagement betreibt. F\u00fcr ein Einkaufszentrum, mit dem sie auch einen Verwaltervertrag hat, schlie\u00dft sie 2013 einen Geb\u00e4udereinigungsvertrag mit einer Geb\u00e4udereinigungs-GmbH (=der Kl\u00e4gerin). Im Rahmen dessen verteilt sie an die Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin Generalschl\u00fcssel f\u00fcr die Schlie\u00dfanlage, die Zutritt zum Geb\u00e4ude und den Toiletten, nicht aber den einzelnen Stores erm\u00f6glichen.<br \/>\nIrgendwann verlieren dann 2 Mitarbeiter kurz hintereinander diese Schl\u00fcssel, auf denen sich keine weiteren Hinweise auf die Zugeh\u00f6rigkeit zur Schlie\u00dfanlage des Zentrums befinden. Einer davon l\u00e4sst die Handtasche in der Bahn liegen, bei dem anderen wei\u00df man nicht, wie und wo der Schl\u00fcssel verloren wurde.<br \/>\nDie Mandantin beauftragt daraufhin die Kl\u00e4gerin, die Schlie\u00dfanlage austauschen zu lassen, weil durch den Verlust der Schl\u00fcssel die Sicherheit des Geb\u00e4udes beeintr\u00e4chtigt sei. Kostenpunkt: 12.000 \u20ac, die die Kl\u00e4gerin zahlt.<br \/>\nBei Neuausgabe der Schl\u00fcssel stellt sich heraus, dass zuvor schon 3 weitere andere Mitarbeiter des Einkaufszentrums ihre Schl\u00fcssel verloren hatten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin \u00fcberlegt sich in der Folgezeit, dass sie die 12.000 \u20ac nicht h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen und verklagt die Mandantin auf Schadensersatz iHv 12.000 \u20ac. Konkrete AGLs, die auch so genannt waren: &#8222;Die Mandantin h\u00e4tte den Austausch nicht fordern d\u00fcrfen, weil sie darauf garkeinen Anspruch hatte. Denn die Mandantin wusste, dass schon mehrere Schl\u00fcssel verloren waren (die Mandantin bestreitet das).&#8220; Desweiteren Aufkl\u00e4rungspflichtverletzung bei Vertragsbeginn des Geb\u00e4udereinigungsvertrags, weil die Mandantin der Kl\u00e4gerin nicht gesagt hat, dass die Schlie\u00dfanlage sauteuer ist und diese daher das Risiko nicht kannte, das mit der Auftragserteilung verbunden war.<br \/>\nPlus &#8222;Grunds\u00e4tze der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag&#8220; plus &#8222;nat\u00fcrlich Bereicherungsrecht&#8220;.<\/p>\n<p>Mit kumulativ geltend gemachtem Anspruch zu 2 verfolgt die Kl\u00e4gerin einen SMG-ANspruch ihv 6.000 \u20ac aus abgetretenem Recht. Dabei handelt es sich um den (in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitigen) Anspruch eines ihrer Mitarbeiter gegen die Mandantin. Beim Verladen von M\u00fcll von den Reinigungsarbeiten zum Abtransport, wof\u00fcr die Mandantin aus dem Verwaltungsvertrag mit dem Einkaufszentrum zust\u00e4ndig war, arbeiten ein ArbN der Kl\u00e4gerin und ein ArbN der Mandantin arbeitsteilig zusammen, der ArbN der Mandantin f\u00e4hrt mit dem LKW r\u00fcckw\u00e4rts und erwischt mit der Ladeklappe unasbsichtlich, aber leicht\/grob fahrl\u00e4ssig den Fu\u00df des ArbN der Kl\u00e4gerin. Anspruchsgrundlage, die genannt war: jedenfalls Halterhaftung weil LKW = von der Mandantin.<\/p>\n<p>Die Mandantin wendet gegen I. ein, dass sie keine Kenntnis von den anderen verlorenen Schl\u00fcsseln gehabt habe&#8230; jedenfalls habe die Gefahr von Vandalismus bestanden, Zeugen: zwei Mitarbeiter.<br \/>\nGegen II. wendet sie ein, dass die Kl\u00e4gerin doch schonmal geklagt habe, und zwar gegen den ArbN der Mandantin &#8211; das LG Wuppertal habe diese Klage abgewiesen wegen \u00a7 106 III SGB VII. Es k\u00f6nne doch nicht sein, dass die nun nochmal klagen d\u00fcrfe&#8230; wenn zugunsten des ArbN \u00a7 106 SGB VII gelte, m\u00fcsste das aber jedenfalls auch zugunsten der Mandantin gelten.<\/p>\n<p>Mandantenbegehren: m\u00f6glichst schnell gegen die Klage verteidigen.<\/p>\n<p>Bearbeitervermerk: &#8222;Es wird darauf hingewiesen, dass \u00a7\u00a7 104 ff. SGB VII bei \u00a7 618 BGB im Sch\u00f6nfelder abgedruckt sind (Fu\u00dfnote)&#8220;.<br \/>\nBei (Teil-)Erfolg Schriftsatz ans Gericht, nur wenn Erfolg (-) Mandantenschreiben.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>BGH, Urteil vom 27.06.2012 \u2013 2 StR 79\/12<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Strafurteil des Schwurgerichts<\/p>\n<p>Arbeitsloses P\u00e4rchen will Urlaubskasse aufbessern und daf\u00fcr in Parf\u00fcmerie zusammen klauen gehen; als sie nichts recht finden und es auch nicht klappt, die Kassiererin abzulenken wollen sie dann rechtm\u00e4\u00dfig was kaufen. Beim Kassiervorgang sehen sie, dass die Kassiererin das Wechselgeld aus einer Tasche in einer Schublade die neben der Kasse ist, holt und verst\u00e4ndigen sich mit Blicken.<br \/>\nDie Angeklagte B lenkt die Kassiererin ab, w\u00e4hrend J sich die Tasche mit 340\u20ac schnappt. Die beiden laufen zu dem Auto was 10m entfernt geparkt ist, die Kassiererin merkt den Diebstahl aber und l\u00e4uft hinterher und rei\u00dft die Fahrert\u00fcr auf, wo B sitzt und sagt &#8222;das k\u00f6nnt ihr doch ned machen, gebt mir sofort das Geld wieder.&#8220; J sitzt auf dem Beifahrersitz und wollte grad das Geld z\u00e4hlen. Er sagt zu B &#8222;Gib Gas.&#8220; Die gibt sofort Gas, weil sie es f\u00fcr eine gute Idee h\u00e4lt und beide sich das Geld sichern wollen und verhindern wollen, dass die Kassiererin die Polizei ruft.<br \/>\nDie Kassiererin wird auf einer wenig befahrenen Verkehrsstra\u00dfe 250m bei Tempo 30 mit geschleift (30 Sek lang), dann biegt B abrupt ab und die Kassiererin fliegt auf die Stra\u00dfe, wo sie mit dem Kopf aufschl\u00e4gt. Das P\u00e4rchen f\u00e4hrt weiter.<br \/>\nFolge: dauerhafter Verlust Geh\u00f6r, Geschmacks- und Geruchssinn, vorauss. dauerhafte Arbeitsunf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Anklage: gemeinschaftlich 3 selbst\u00e4ndige Handlungen: \u00a7 242 in Tatmehrheit mit \u00a7\u00a7 211, 22, 23 (Verdeckungsabsicht) in Tatmehrheit mit \u00a7\u00a7 223, 224 Nr. 1, 4, 5, 226 Nr. 1 StGB.<\/p>\n<p>Zeugen: die Gesch\u00e4digte, die das genauso erz\u00e4hlt; ein Zeuge, der aus 50m Entfernung die Fahrt beobachtet hat, ein Zeuge, der von B angerempelt wurde, als die beiden die Parf\u00fcmerei verlie\u00df und auch alles gesehen hat. J legt ein reum\u00fctiges allumfassendes Gest\u00e4ndnis ab, B hingegen erz\u00e4hlt, sie habe die Gesch\u00e4digte nie zuvor gesehen, die wollte sie \u00dcberfallen, daher sei sie losgefahren, die sei selber schuld. 2 \u00c4rzte, 2 Polizeibeamten.<br \/>\nT\u00f6tungsvorsatz (-), Verletzungsvorsatz (+).<\/p>\n<p>In HV wurde Strafverfolgung bzgl 142 StGB \u00fcber \u00a7 154a StPO beschr\u00e4nkt&#8230; insoweit alles ordnungsgem\u00e4\u00df, keine gro\u00dfartigen StPO Themen (vom Mitangeklagten als Beweismittel sui generis mal abgesehen). Richterlicher Hinweis wurde erteilt, sodass man freie Bahn in der rechtlichen W\u00fcrdigung hatte.<br \/>\n\u00a7\u00a7 69, 69a StGB waren nicht zu pr\u00fcfen, Kosten und Nebenentscheidungen erlassen. Strafzumessung mit dem NRW-typischen Bearbeitervermerk (keine bestimmte Strafe, nur Art und Zumessungskriterien).<\/p>\n<p>Vorstrafen beide einschl\u00e4gig, B hatte eine noch laufende Bew\u00e4hrungsstrafe vom 14.04.2014, die hiesige Tat war allerdings am 12.06.2014 oder so.<\/p>\n<p>Achso, und es waren beide in U-Haft seit dem 12.06.2014, damit war aber auch alles in Ordnung (au\u00dfer dass man es eben erw\u00e4hnen musste ^^).<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>https:\/\/openjur.de\/u\/497303.html<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Mobilfunkanlagen-Fall des BVerwG &#8222;andersherum&#8220; &#8211; d.h. einstweiliger Rechtsschutz aus Anwaltssicht gegen den Bau eine solche Anlage. Strahlenschutzgutachten der Bundesnetzagentur, Baugenehmigung nach \u00a7 68 BauO NRW sowie diverse Immissionsschutz-Verordnungen lagen vor, allerdings kein Standsicherheitsgutachten&#8230; Bauherr f\u00e4ngt trotzdem an zu bauen.<\/p>\n<p>Aufbautechnisch ziemlich murks, vor allem am letzten Tag&#8230; aber naja. Egal \ud83d\ude09<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die Klausuren im 2. Examen im November 2014 wurde wieder flei\u00dfig\u00a0im Forum \u201cZur letzten Instanz\u201d berichtet und diskutiert: http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=120 Hier f\u00fcr die RefNews eine Zusammenfassung der Berichte: Z1-Klausur\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[69],"tags":[],"class_list":["post-9059","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-klausuren-examen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9059","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9059"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9059\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9690,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9059\/revisions\/9690"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9059"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9059"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9059"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}