{"id":9057,"date":"2014-04-27T13:08:54","date_gmt":"2014-04-27T11:08:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=9057"},"modified":"2014-11-17T17:46:11","modified_gmt":"2014-11-17T15:46:11","slug":"examenstermin-oktober-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-oktober-2014\/","title":{"rendered":"Examenstermin Oktober 2014"},"content":{"rendered":"<p>Diskussionen zu den\u00a0Klausuren, die im 2. Examen im Oktober 2014 liefen, gab es wieder\u00a0im Forum \u201cZur letzten Instanz\u201d:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=119\">http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=119<\/a><\/p>\n<p>Und auch bei uns gibt es die Zusammenfassungen der Sachverhalte:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur\u00a0<\/strong><!--more--><\/p>\n<blockquote><p>Urteil mit Schwarzarbeit rauf und runter + etwas Architektenhaftung, SV komplett unstreitig. Kl\u00e4ger (K) will diverse Sanierungsarbeiten in seinem Haus in D\u00fcsseldorf ausf\u00fchren lassen. Beklagte zu 1) (B1) aus D\u00fcsseldorf soll Balkon neu fliesen. Vereinbarung: 6000 EUR ohne-Rechnung, weil K und GF der B1 Bekannte sind. Im SV stand extra, dass beiderseits die Umsatzsteuer erspart bleiben sollte. SchwarzArbG war als Anlage abgedruckt! Gleichzeitig beauftragte K den Beklagten zu 2) (B2) &#8211; einen Architekten aus K\u00f6ln &#8211; mit Bau\u00fcberwachung. Die Arbeiten waren nat\u00fcrlich mangelhaft (unstreitig, Kosten 5000 EUR). Der Architekt hat sie abgenommen und war sonst nur ein Mal pro Woche auf der Baustelle und hat aus Zeitgr\u00fcnden nicht die einzelnen Leistungen der Handwerker \u00fcberwacht, sondern immer nur einen Rundgang \u00fcber die Baustelle gemacht. Im Auftrag der K r\u00fcgte B2 die M\u00e4ngel bei B1 unter Fristsetzung. Dieser schickten einen altverdienten und zuverl\u00e4ssigen Mitarbeiter hin. Dieser konnte nichts ausrichten und hat au\u00dferdem anl\u00e4sslich der Arbeiten aus Unachtsamkeit die Balkont\u00fcr besch\u00e4digt (Kosten etwa 500 EUR). Weitere Nachbesserung wird abgelehnt, wenn nicht gezahlt wird.<br \/>\nKl\u00e4ger klagt gegen beide vor dem LG D\u00fcsseldorf. Antrag zu 1) = 5000 EUR als Gesamtschuldner nebst Zinsen; Antrag zu 2) = nur B1 Kosten der Balkont\u00fcr nebst Zinsen. Darauf der B1 Widerklage auf 6000 EUR nebst Zinsen, hilfsweise (f\u00fcr den Fall, dass Vertrag wirksam) 6000 EUR nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Mangelbeseitigung. Im \u00dcbrigen beide B Klageabweisung.<br \/>\nIm jeweiligen Parteivortrag waren alle Argumente enthalten, die man f\u00fcr die L\u00f6sung gebraucht h\u00e4tte.<br \/>\nK meint, dass \u00a7 139 BGB greift, ansonsten m\u00fcsste er Anspr\u00fcche aus GoA haben, Berufung auf Nichtigkeit sei ja wohl treuwidrig. Beim Anspruch des B1 auf &#8222;Werklohn&#8220;, wenn er denn besteht, m\u00fcsse man die Mangelhaftigkeit ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nB1 meint, K sei wenigstens um seine Leistung bereichert, f\u00fcr das Verhalten seines Mitarbeiters k\u00f6nne er nichts. Au\u00dferdem schickt B1 mit der Klageerwiderung eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung \u00fcber 6000 EUR brutto (!).<br \/>\nB2 r\u00fcgt (in seiner eigentlich versp\u00e4teten Verteidigungsanzeige, das Gericht hat aber noch nichts gemacht) \u00f6rtliche Zurst\u00e4ndigkeit. Die \u00dcberwachung sei ihm zeitlich nicht m\u00f6glich gewesen, da so viele Handwerker gleichzeitig gearbeitet h\u00e4tten. Wenn er doch verpflichtet sein sollte, m\u00fcsse der Anspruch gek\u00fcrzt werden: Er falle mangels Haftung der B1 gegen\u00fcber K im Innenverh\u00e4ltnis zu B1 mit seinem Regressanspruch aus, das versto\u00dfe ja wohl gegen Treu und Glauben. Hilfsweise rechnet B2 mit einem Schadensersatzanspruch auf: Durch Vereinbarung einer ohne-Rechnung-Leistung habe der K eine R\u00fccksichtnahmepflicht verletzt, der Schaden bestehe in dem deswegen nicht bestehenden Regressanspruch gegen B1.<br \/>\nWer die Schwarzarbeit-Klausur zumindest in Grundz\u00fcgen nicht auswendig konnte, d\u00fcrfte in ziemliche Zeitnot geraten sein.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Heute ging es mit einer (Kautelar)Anwaltsklausur weiter, deren Sachverhalt zun\u00e4chst im Wesentlichen BGH NJW 2012, 1431 entsprach.<\/p>\n<p>Mandant ist ein Fitnessstudiobetreiber. In seinem Studio stehen nur Ger\u00e4te, in deren Nutzung die Kunden bei Vertragsbeginn eingef\u00fchrt werden. Kurse o.\u00e4. bietet er nicht an. Nun hat er \u00c4rger mit einem Nutzer. Dieser hat am 1.2.2014 einen Nutzungsvertrag mit 24-monatiger Erstvertragslaufzeit abgeschlossen, aber schon am 26.5.2014 zum 30.06.2014 gek\u00fcndigt (einfaches Schreiben ohne Angabe von Gr\u00fcnden o.\u00e4.). Der Betreiber akzeptierte die K\u00fcndigung nur als zum Ende der Erstvertrgslaufzeit wirksam und wies sie im \u00dcbrigen zur\u00fcck. Daraufhin meldete sich der Nutzer wieder per Brief (Zugang am 31.7.2014): Die K\u00fcndigung sei wirksam, eine so lange Vertragslaufzeit sei ihm nicht zumutbar, weil er seinen k\u00fcnftigen Freizeitbedarf und Gesundheitszustand nicht absch\u00e4tzen k\u00f6nne. Hilfsweise k\u00fcndigte er au\u00dferordentlich unter Hinweis auf das beigef\u00fcgte \u00e4rztliche Attest. In dem Attest stand nur, dass der Nutzer voraussichtlich bis zum 31.1.2016 (Ende der Laufzeit) krankheitsbedingt nicht in der Lage sein wird, das Studio zu nutzen.<br \/>\nDer Mandant will auch das nicht akzeptieren, er habe sich gegen solches Vorgehen in seinen AGB abgesichert. Dort stand sinngem\u00e4\u00df (und gegen\u00fcber der BGH-Entscheidung etwas abgeschw\u00e4cht): &#8222;Der Nutzer ist zu einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigt, wenn er krankheitsbedingt bis zum Ende der verbleibenden Vertragslaufzeit nicht in der Lage sein wird, das Fitnesstudio zu nutzen. Dies ist mittels eines \u00e4ztlichen Attests nachzuweisen, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung\/gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll.&#8220; Au\u00dferdem habe der Nutzer nicht mittels eines eingeschriebenen Briefes gek\u00fcndigt, was auch in den AGB steht.<br \/>\nInsoweit war zu pr\u00fcfen, ob der Mandant von dem Nutzer weiter das Entgelt verlangen kann und wie zweckm\u00e4\u00dfigerweise weiter vorgegangen werden sollte. Hier\u00fcber war der Mandant dann in einem Mandantenschreiben zu unterrichten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wollte der Mandant, dass seine AGB insgesamt \u00fcberpr\u00fcft werden. Bei Bedarf sollte ein neuer Entwurf ausformuliert werden. Er hat die AGB n\u00e4mlich von einem Bekannten, der auch ein Fitnesstudio betreibt, \u00fcbernommen und dieser wird jetzt von einer Verbraucherzentrale verklagt.<br \/>\nDie AGB sahe in etwa so aus:<br \/>\n1. Nutzer darf das FS w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten nutzen.<br \/>\n2. 24-monatige Erstvertragslaufzeit, die sich jeweils um 1 Jahr verl\u00e4ngert, wenn nicht ein Monat vor Ende gek\u00fcndigt wird.<br \/>\n3. Monatliches Entgelt 40 EUR. Wird im Voraus zum Monatsersten f\u00e4llig.<br \/>\n4. Die oben genannte Regelung zur K\u00fcndigung wegen Krankheit.<br \/>\n5. Schwangerschaft berechtigt nicht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung. Die Schwangere kann bei Vorlage eines Attests verlangen, kein Entgelt entrichten zu m\u00fcssen f\u00fcr die Zeit, in der mit schwangerschaftsbedingten Komplikationen zu rechnen ist (oder so \u00e4hnlich, wahrscheinlich hat das LJPA die Klausel aus irgendeinem Formularbuch oder AG-Urteil).<br \/>\n6. K\u00fcndigung nur mit eingeschriebenem Brief.<br \/>\n7. Die Haftung des Fitnesstudios ist ausgeschlossen. Das gilt nicht f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>Insgesamt eine faire Klausur, zumindest die Ergebnisse der AGB-Pr\u00fcfung stehen weitestgehend im Palandt. Gepr\u00fcft werden sollte wohl die Methodik im Zusammenhang mit den AGB. Zeitlich ziemlich knapp bemessen, um alles sauber und schulm\u00e4\u00dfig durchzupr\u00fcfen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Also, ich habe meine Kr\u00e4fte wieder zusammen und versuche mal, den SV m\u00f6glichst ausf\u00fchrlich und chronologisch darzustellen. In den Schrifts\u00e4tzen war es das reinste Chaos.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kaufte im August 2013 im eigenen Namen bei der Beklagten GmbH aus Dortmund eine Menge Schneeschaufeln f\u00fcr etwa 17000, um sie weiterzuverkaufen. Im Anschluss gab es Streit um die M\u00e4ngel. In dem von der Beklagten eingeleiteten Rechtsstreit vor dem LG Dortmund haben sie dann am 15.1.14 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kl\u00e4ger verpflichtete 15000 EUR in drei Raten zu zahlen (f\u00e4llig jeweils am 3.2, 3.3. und 1.4.). Die erste Rate hat er auch am 23.1. gezahlt.<\/p>\n<p>Am 28.2. ging bei der Beklagten eine Mitteilung von einer UG, deren Firma den Namen des Kl\u00e4gers tr\u00e4gt und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er ist, ein. Darin stand, dass die UG eine neue Anschrift habe und zwar die des Kl\u00e4gers. Fax und Telefon w\u00fcrden zun\u00e4chst unver\u00e4ndert bleiben. Mit dieser UG hatte die Beklagte bis dahin keine Gesch\u00e4ftskontakte. Der Kl\u00e4ger behauptet sp\u00e4ter, dass die Mitteilung den Gesch\u00e4ftspartnern der UG gegolten habe und die \u00dcbersendung auch an die Beklagte ein Versehen gewesen sei.<\/p>\n<p>Am 31.3. telefoniert der Kl\u00e4ger dann mit dem Verkaufsleiter der Beklagten (A). Er will 350 Schaufeln zur\u00fcckgeben, weil sie verrostet und damit mangelhaft w\u00e4ren. Der Kl\u00e4ger behauptet, dass in dem Gespr\u00e4ch eine R\u00fcckabwicklung zum Verkaufspreis vereinbart wurde. Die Beklagte behauptet, dass nur eine R\u00fccknahme aus Kulanz zum Zeitwert (3000 EUR) vereinbart wurde. Am 1.4. bringt dann ein Mitarbeiter (Fahrer) des Kl\u00e4gers &#8211; die Beklagte bestreitet, dass es Mitarbeiter des Kl\u00e4gers und nicht der UG war &#8211; die Schaufeln zur Beklagten. Der Kl\u00e4ger meint, dass der A bei der R\u00fccknahme erkl\u00e4rt habe, dass die Schaufeln wegen der M\u00e4ngel zur\u00fcckgenommen werden w\u00fcrden. Die Beklagte bestreitet das.<\/p>\n<p>Am 2.4. erteilt die Beklagte der UG eine Gutschrift \u00fcber 3000 EUR (es war nur ein Schreiben gerichtet an die UG, Zahlung erfolgte nicht). Der Kl\u00e4ger behauptet sp\u00e4ter diese Gutschrift zur\u00fcckgewiesen zu haben (ob f\u00fcr sich oder als GF der UG war nicht klar). Jedenfalls forderte er die Beklagte am 15.4. vergeblich auf, den Verkaufswert der zur\u00fcckgegebenen Schaufeln an ihn zu zahlen.<\/p>\n<p>Am 4.5. wurde auf Antrag der Beklagten ein Pf\u00dcB f\u00fcr das Gesch\u00e4ftskonto der UG iHv 15000 EUR erlassen (sonst keine Angaben zur Zustellung o.\u00e4.). Sie hatte ihr Konto bei derselben Bank wie der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Daraufhin hat der Kl\u00e4ger Klage beim LG Dortmund erhoben. Antr\u00e4ge: ZV aus dem Vergleich f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren und die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an ihn herausgeben. Dazu Antrag auf VU. Begr\u00fcndung: Zahlung der 5000 EUR, Aufrechnung mit dem Verkaufswert der zur\u00fcckgegebenen Schaufeln (etwa 7200 EUR) und das Versprechen, den Rest bald zu zahlen. Au\u00dferdem sei die UG von ihm personenverschieden und habe mit der Sache nichts zu tun.<\/p>\n<p>Gericht ordnet schriftliches Vorverfahren an und stellt die Klage mit Aufforderung zur Verteidigungsanzeige usw. der Beklagten pers\u00f6nlich am 18.6. zu (im Erkenntnisverfahren, das mit dem Vergleich endete, war sie anwaltlich vertreten, diese Anw\u00e4lte waren in der Klageschrift nicht genannt). Verteidigungsanzeige kommt nicht, sodass das Gericht am 7.7. antragsgem\u00e4\u00df ein VU erl\u00e4sst, das (laut JPA-Vermerk) am 18.7. dem Kl\u00e4geranwalt und der Beklagten pers\u00f6nlich zugestellt wird.<\/p>\n<p>In der Zwischenzeit, n\u00e4mlich am 8.7., wird auf Antrag der Beklagten ein Pf\u00dcB f\u00fcr das pers\u00f6nliche Gesch\u00e4ftskonto des Kl\u00e4gers \u00fcber 7000 EUR erlassen (sonst keine Angaben zur Zustellung o.\u00e4.). Auf diesen Pf\u00dcB zahlt die Bank am 29.7. die 7000 EUR plus Vollstreckungskosten.<\/p>\n<p>Am 8.8. geht bei Gericht ein Einspruch f\u00fcr die Beklagten mit einem Wiedereinsetzungseintrag ein; verfasst von einer Rechtsanw\u00e4ltin, die bislang mit dem ganzen nichts zu tun hatte.<br \/>\nBegr\u00fcndung f\u00fcr die Wiedereinsetzung: Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war vom 14.7. bis 30.7. im Jahresurlaub. Als das VU kam, wurde die RAin kontaktiert und ihr eine Abschrift des VU \u00fcbermittelt (n\u00e4here Umst\u00e4nde zur Mandatierung wei\u00df ich nicht mehr). Mit der Assistentin der Gesch\u00e4ftsleitung wurde dann f\u00fcr den 31.8. ein Gespr\u00e4ch mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vereinbart. Das sei erforderlich gewesen, weil die Anw\u00e4ltin den Fall bislang ja \u00fcberhaupt nicht kannte. F\u00fcr den 31.8. hat sie auch die Wiedervorlage verf\u00fcgt. Am 31.8. hat sie vor dem Gespr\u00e4ch jedoch einen Unfall erlitten. Sie musste mit Hinrsch\u00e4deltrauma in die Notaufnahme und wurde erst gegen 18:00 entlassen. Bis einschlie\u00dflich 4.8. war sie nicht arbeitsf\u00e4hig. Ihren st\u00e4ndigen Vertreter konnte sie am 31.8. unfallbedingt auch nicht mehr erreichen, au\u00dferdem w\u00e4re er vom 1.8. an im Urlaub gewesen.<br \/>\nBegr\u00fcndung der Klageabweisung: Den Antrag auf den Pf\u00fcB gegen die UG habe man zur\u00fcckgenommen, damit sei dies erledigt. Es war ohnehin nur ein Versehen. Die Zahlung von 5000 EUR wird akzeptiert. Die Gutschrift habe man der UG wegen der Mitteilung vom 28.2. erteilt, der Kl\u00e4ger muss sich das zurechnen lassen und die Beklagte werde sich die Gutschrift auch seitens des Kl\u00e4gers entgegenhalten lassen. Von einer Vereinbarung der R\u00fccknahme zum Verkaufspreis sei nie die Rede gewesen. \u00dcber den Restbetrag von 7000 EUR habe man daher zurecht den Pf\u00dcB f\u00fcr das Gesch\u00e4ftskonto des Kl\u00e4gers beantragt (dieser Pf\u00dcB wurde erst mit dem Einspruch mitgeteilt).<\/p>\n<p>Am 9.8. kommt ein weiterer Schriftsatz der Beklagten. Es sei der RAin mitgeteilt worden, dass die Bank auf den Pf\u00dcB gezahlt hat, damit sei das Ganze erledigt (die oben erw\u00e4hnte Zahlung wurde also auch erst hier mitgeteilt). Man sei bereit, die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben, aber nur wenn der Kl\u00e4ger die Gutschrift akzeptiert. Anderenfalls werde man auch die restlichen 3000 EUR vollstrecken.<\/p>\n<p>Am 19.8. geht eine Replik des Kl\u00e4gers ein. Er h\u00e4lt an seiner Darstellung der R\u00fcckabwicklung fest (der schon oben dargestellte Vortrag zum 31.3. und 1.4. wurde erst in der Replik erw\u00e4hnt) und benennt den Mitarbeiter als Zeugen. Aus\u00dferdem wird &#8211; aus anwaltlicher Vorsicht &#8211; R\u00fccktritt erkl\u00e4rt. Die Schaufelbl\u00e4tter seien mangelhaft gewesen. Sie w\u00e4ren nur aus Eisen gefertigt und nicht aus Edelstahl oder Kuststoff. Deswegen seien sie verrostet und jetzt unverk\u00e4uflich. Hilfsweise sei sein Anspruch wegen der zur\u00fcckgegebenen Schaufeln aus Bereicherungsrecht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>In der Duplik widerspricht die Beklagte in Bezug auf die Ereignisse vom 31.3. und 1.4. und benennt ihrerseits den Verkaufsleiter A als Zeugen (unter Protest gegen die Beweislast). Die Schaufeln seien auch nicht mangelhaft. Dass die Schaufelbl\u00e4tter aus Eisen waren, stand in dem Verkaufkatalog, der dem Kl\u00e4ger vorlag (wohl unstreitig). Er h\u00e4tte ja auch andere bestellen k\u00f6nnen. Der Rost muss vielmehr darauf beruhen, dass der Kl\u00e4ger die Schaufeln &#8211; unsachgem\u00e4\u00df &#8211; im Freien gelagert hat.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung werden die beiden Zeugen vernommen. Der Mitarbeiter des Kl\u00e4gers best\u00e4tigt klar, dass er nur f\u00fcr den Kl\u00e4ger gearbeitet hat und von einer UG nichts wei\u00df und bei ihr nie angestellt war. Zu dem 31.3. konnte er nichts sagen. Zur R\u00fcckgabe hat er ausgesagt, dass er die Schaufeln nur hingebracht hat. \u00dcber die H\u00f6he der Gutschrift sei nicht gesprochen worden. Ihn interessiere das auch nicht, das mache immer der Chef. Der Verkaufsleiter sei aber \u00fcber den Zustand der Schaufeln etwas verwundert gewesen.<br \/>\nDer Verkaufsleiter der Beklagten sagt, dass er am 31.3. definitiv nicht eine R\u00fccknahme zum Verkaufspreis, sondern nur zum Zeitwert angeboten hat. Das h\u00e4tte er ohne R\u00fccksprache mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch nicht machen d\u00fcrfen. \u00dcber den Zustand der Schaufeln war er tats\u00e4chlich erstaunt. Sie seien zwar aus Eisen, bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch w\u00fcrden sie aber nicht rosten. Sie m\u00fcssten die ganze Zeit im Freien gelegen haben. \u00dcber die Gutschrift sei mit dem Mitarbeiter des Kl\u00e4gers bei der R\u00fcckgabe nicht gesprochen worden, dieser wollte auch schnell weg.<\/p>\n<p>So viel zum Sachverhalt. Je mehr ich \u00fcber die Klausur nachdenke, desto mehr komme ich zu dem Schluss, dass man mit ihr am besten klar gekommen w\u00e4re, wenn man stumpf Schritt f\u00fcr Schritt unter die Normen subsumiert h\u00e4tte, statt sich endlos mit den Einzelproblemen zu besch\u00e4ftigen und am Ende weder eine vern\u00fcnftige L\u00f6sung noch Zeit zu haben. Oder es gab f\u00fcr jede Klippe die Megal\u00f6sung, mit der man sich einen Haufen Schreibarbeit ersparen konnte. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass alles, was in den Schrifts\u00e4tzen drin war, f\u00fcr die L\u00f6sung entscheidend war. Wenn doch, dann war die Klausur erst recht die gr\u00f6\u00dfte Frechheit, weil daf\u00fcr objektiv nicht genug Zeit war. Eins l\u00e4sst sich aber wohl festhalten: In jedem Termin gibt es mindestens eine Z-Klausur, die v\u00f6llig abgedreht ist&#8230;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Die Z4 war tats\u00e4chlich an die Entscheidung von OLG Oldenburg, Urteil vom 28.01.2014 &#8211; 13 U 111\/13 sowie als Vorinstanz LG Osnabr\u00fcck, Urteil vom 29.11.2014 &#8211; 12 O 2638\/13 angelehnt. Es gab aber Abweichungen, weswegen ich den Sachverhalt doch noch kurz zusammenfassen werde.<\/p>\n<p>Der Mandant ist der Verband des K\u00fcrschnerhandwerks in NRW eV mit Sitz in Bonn. K\u00fcrschner sind im Wesentlichen Pelzverarbeiter. Dazu, was sie genau machen, war ein Vermerk des Anwalts mit einem copy+paste aus Wikipedia im Aktenauszug. Ziele und Aufgaben des Vereins waren ausf\u00fchrlich in der beigef\u00fcgten Satzung geschildert. Darin verpflichtete sich der Verein auch der Nachhaltigkeit und der Achtung von Tieren usw. Zu den Aufgaben geh\u00f6rte neben \u00d6ffentlichkeitsarbeit auch die Unterst\u00fctzung der Tierzuchtforschung sowie Kooperationen mit dem Deutschen Pelzinstitut (scheint so eine Lobbyeinrichtung der Pelzindustrie zu sein) und sonstigen Akteuren der Pelzindustrie.<\/p>\n<p>Der Mandant hat sich zun\u00e4chst \u00fcber zwei Aktionen des Vereins zur Rettung bedrohter Tiere e.V. aus Bonn (VRT) beschwert und gefragt, ob man dagegen was machen kann. Ausdr\u00fccklich sollte nur die M\u00f6glichkeit eines schnellen Vorgehens gepr\u00fcft werden.<br \/>\nDer VRT hat zun\u00e4chst am 30.9. der kontof\u00fchrenden Bank des Mandanten (genossenschaftlich organisiert) einen Brief geschrieben, mit dem die Bank gebeten wurde, ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Mandanten zu \u00fcberdenken. Darin stand zun\u00e4chst (zutreffend), was der Mandant bzw. das K\u00fcrschnerhandwerk macht. Daran schloss sich der Satz an, dass der VRT die Z\u00fcchtung von Tieren f\u00fcr die industrielle Verarbeitung f\u00fcr moralisch verwerflich h\u00e4lt. Die Bank hat das Schreiben an den Mandanten weitergeleitet, will selbst aber gegen den VRT nichts machen. Die Gesch\u00e4ftsverbindung werde selbstverst\u00e4ndlich nicht beendet.<br \/>\nAu\u00dferdem hat der VRT auf seiter Homepage am 1.10. (im Aktenauszug war ein entsprechender Screenshot) zum einen dar\u00fcber informiert, dass er der Bank dieses Schreiben geschickt hat. Zum anderen war da in etwa folgender Text zu finden: Als \u00dcberschrift &#8222;Pelzverarbeitung ist Tierqu\u00e4lerei&#8220;. Danach wurde wieder in einem Satz (zutreffend) beschrieben, was der Mndant macht. Daran schloss sich direkt in etwa folgender Satz an: &#8222;Damit ist er eine Interessenvertretung vom Tierqu\u00e4lern. An ihren H\u00e4nden klebt Blut!&#8220;. In einem weiteren Absatz stand sinngem\u00e4\u00df: &#8222;Au\u00dferdem unterst\u00fctzten sie Kriminelle. In den Mitgliedsbetrieben des Verbandes werden Menschen besch\u00e4ftigt, die gem. \u00a7 17 TierSchG verurteilt wurden.&#8220;<br \/>\nDer Mandant ist der Meinung, dass er durch dieses Verhalten des VRT zu Unrecht an den Pranger gestellt werde. Mit Meinungs\u00e4u\u00dferung habe das nichts zu tun. Au\u00dferdem stimme der Vorwurf im Zusammenhang mit \u00a7 17 TierSchG nicht. Es gibt strenge Informationspflichten f\u00fcr die Mitarbeiter und der Verband f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig Kontrollen durch. Letztere Angaben waren nach dem Bearbeitervermerk zutreffend.<br \/>\nUnterhalb dieses Textes befand sich zum einen die Aufforderung, den Onlineshop des VRT zu besuchen, und zum anderen ein Spendenaufruf.<\/p>\n<p>Der Mandant hat sich auch schon selbst per Brief an den VRT gewandt und diesen aufgefordert, die Kontaktaufnahme zu der Bank und die \u00c4u\u00dferungen auf der Homepage zu unterlassen. Dem VRT gehe es nicht um Meinungs\u00e4u\u00dferung, sondern um wirtschaftliche Interessen. Er betreibe ein Gesch\u00e4ft mit dem Mitleid. Ein von dem Mandanten beauftragter Privatdetektiv habe herausgefunden (nach Bearbeitervermerk zutreffend), dass der VRT gar kein richtiges B\u00fcro habe und im Wesentlichen ein professioneller Spendensammler sei. Das Gesch\u00e4ft sei undurchsichtig. Die Kosten des Detektivs will der Mandant auch vom VRT ersetzt haben, es sollen insoweit aber keine gerichtlichen Schritte gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Der VRT weigert sich, der Unterlassenaufforderung nachzukommen und k\u00fcndigt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit weitere Aktionen an, ohne sie konkret zu benennen. Der VRT sei ein gemeinn\u00fctziger Verein, der sich einem \u00f6ffentlichen Belang, dem Tierschutz, verschrieben habe. Die Kritik sei in sachlicher Form ge\u00fcbt worden. Der Spendenaufruf stehe in keinem Zusammenhang mit dem Brief an die Bank. Au\u00dferdem h\u00e4tte der Mandant hierdurch keine Nachteile erfahren.<\/p>\n<p>Kurz darauf kommt es auch tats\u00e4chlich zu einer neuen Aktion. Auf der Homepage des VRT findet sich nunmehr ein Boykottaufruf an die Kunden der Bank, der leicht an den Sachverhalt von OLG Oldenburg angelehnt ist. Unterschiede insoweit: Die \u00dcberschrift hie\u00df &#8222;K\u00fcndigen Sie Konten der Chinchilla-Qu\u00e4ler, jetzt!&#8220; (Ich habe das so verstanden, dass sich dieser Satz an die Kunden richtet und mit Chinchilla-Qu\u00e4ler die Bank gemeint war. Kann aber auch an die Bank gerichtet gewesen sein.) Darunter fand sich folgender Aufruf an die Kunden &#8222;Wir rufen alle Tierfreunde, die ein Konto bei der Bank haben, auf, dieses zu k\u00fcndigen und der Bank ihre zerschnittene EC-Karte zusammen mit einem Protestbrief zu senden. Hierzu k\u00f6nnen Sie das nachfolgende Muster verwenden.&#8220; Das Muster sah in etwa so aus: &#8222;Tierzucht f\u00fcr industrielle Pelzverarbeitung ist Tierqu\u00e4lerei. Von einer genossenschaftlichen Bank sei zu erwarten, dass sie keine Gesch\u00e4fte mit Menschen machen, die sich auf diese Weise an Tieren bereichern. Daher k\u00fcndige ich hiermit mein Konto bei Ihnen. Sollte die Bank innerhalb von vier Wochen das Konto des mandanten k\u00fcndigen, k\u00f6nnen Sie meine K\u00fcndigung als gegenstandslos betrachten&#8220;. Unterhalb diese Aufrufs fand sich ein Hinweis darauf, dass die Aktionen des VRT auch mit Spenden unterst\u00fctzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Aktion wird dem Anwalt vom Mandanten gemeldet. Au\u00dferdem teilt er mit, dass die Inhalte vom 1.10. nicht mehr auf der Homepage zu finden seien (im Bearbeitervermerk stand, dass sie unwiderruflich gel\u00f6scht wurden). Nach seiner Auffassung bestehe die Beeintr\u00e4chtigung durch diese Inhalte aber fort. In diesem Zusammenhang betonte der Mandant erneut, dass jede \u00c4u\u00dferung gepr\u00fcft, gerichtliche Schritte aber nur dann eingeleitet werden sollen, wenn es schnell geht. Ansonsten w\u00fcnsche er sich nur Beratung. Au\u00dferdem teilte er mit, dass der Detektiv unmittelbar am 1.10. beauftragt wurde, nachdem man die Homepage gesehen hat. Schlie\u00dflich soll noch gepr\u00fcft werden, ob der Mandant wegen der Aktionen Schmerzensgeld beanspruchen kann.<\/p>\n<p>Man sollte ein Gutachten schreiben und im praktischen Teil entweder einen Schriftsatz an das Gericht fertigen (f\u00fcr den Fall, dass man ein gerichtliches Vorgehen zumindest teilweise f\u00fcr erfolgsversprechend h\u00e4lt) oder ein Mandantenschreiben entwerfen. Mandantenschreiben nur, wenn man gerichtliches Vorgehen insgesamt f\u00fcr nicht erfolgsversprechend h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Klausur war insgesamt ganz in Ordnung, ich h\u00e4tte mir etwas mehr Argumentationsbasis gew\u00fcnscht, denn die von beiden Seiten ge\u00e4u\u00dferten Argumente waren recht d\u00fcnn, insbesondere wenn man bedenkt, dass in Z1 f\u00fcr die wesentlich bekanntere Problematik der Schwarzarbeit praktisch jedes Argument im Sachverhalt enthalten war. Klarer Vorteil der Klausur war, dass man im Ergebnis vertreten konnte, was man wollte, vorausgesetzt man hat den Unterlassungsanspruch dogmatisch korrekt hergeleitet (Palandt hilft!): Das LG und das OLG haben in der Originalentscheidung auch jeweils das genaue Gegenteil entschieden. Bl\u00f6d bei solchen Klausuren ist nat\u00fcrlich, dass man nicht wissen kann, ob man den Geschmack des Korrektors getroffen hat&#8230;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>In NRW lief heute klassische StA-Klausur, d.h. mal wieder viel zu viel, obwohl inhaltlich ganz in Ordnung. Nachfolgend der Sachverhalt in K\u00fcrze.<\/p>\n<p>Der Beschuldigte (B) hat mit dem Gesch\u00e4digten R mal zusammen gepockert und 200 EUR gewonnen. Diese 200 EUR hat R an B nie gezahlt und versucht, dem B aus dem Weg zu gehen. Irgendwann f\u00e4ngt B den R dann \u00fcberraschend in der N\u00e4he von dessen Wohnung in D\u00fcsseldorf ab, h\u00e4lt ihm eine Waffenattrappe vor den Bauch und verlangt Geld. R hat gerade welches abgehoben und gibt seine Brieftasche dem B. Dieser nimmt die dort liegenden 4 50-EUR-Scheine und steckt sie ein (dabei hat B nach meiner Erinnerung nicht gesagt, dass R ihm Geld schulden w\u00fcrde oder so; auch stand da nichts zu dem Verbleib der Brieftasche). Das es eine Attrappe war, ergab sich aus einem LKA-Gutachten (t\u00e4uschend echt aussehend, \u00e4u\u00dferlich nicht von einer echten Waffe zu unterscheiden, kann keine Minution aufnehmen oder abschie\u00dfen). Anschlie\u00dfend sagt B zu R, sie werden jetzt in die Wohnung des R gehen, er wolle sehen, ob er noch mehr Geld habe. Das ganze Geschehen hat nach Aussage der R keiner mitbekommen.<\/p>\n<p>In der Wohnung angekommen zwingt B den R, sich auf einen Stuhl in der K\u00fcche zu setzen und fesselt dessen H\u00e4nde hinter dem Kopf mit einem mitgebrachten (so Aussage von R) Klebeband. Dann h\u00e4lt er ihm wieder die Waffenattrappe vor, sagt, dass er den R wegpusten werde, und verlangt mehrfach, R solle ihm sagen, wo sein Geld versteckt sei. R beteuert (wahrheitsgem\u00e4\u00df), dass er keins mehr zuhause hat. B durchsucht daraufhin noch erfolglos die Schr\u00e4nke in der Wohnung.<\/p>\n<p>Dann bemerkt B ein Bild von Rs Freundin C an dem K\u00fchlschrank. Er fordert den R auf, ihm sein Handy zu geben und ruft C an. Er sagt mehrfach zu ihr, dass er den R kalt machen werde, wenn sie nicht innerhalb von zwei Stunden 1000 EUR zur Wohnung des R bringt. C kann das Geld nicht auftreiben und ruft die Polizei.<\/p>\n<p>Als die Polizei am Haus ankommt und zur Wohnung des R will, kommt ein Nachbar entgegen und sagt, dass jemand mit einer Knarre aus dem fenster des R gesprungen sei. Die Polizisten rennen zum Hinterhof und sehen dort den B. Er steigt in sein Auto ein und startet den Motor. Einer der Polizisten geht mit erhobenen H\u00e4nden (warum auch immer) auf das Auto zu und ruft &#8222;Halt, stehen bleiben, Polizei!&#8220;. Der Polizist ist etwa 30 Meter entfernt als B losf\u00e4hrt, beschleunigt und direkt auf den Polizisten zusteuert. Dieser ruft wieder &#8222;Halt, stehen bleiben, Polizei!&#8220;. B l\u00e4sst sich nicht beeindrucken, bremst nicht ab und rast auf den Polizisten zu. Dieser kann sich mit einem Sprung zur Seite retten, wird aber am linken Arm vom Au\u00dfenspiegel getroffen und zur Seite geschleudert. Er erleidet eine schwere Gehirnersch\u00fctterung und eine starke Prellung am Arm.<br \/>\nIn der Wohnung finden die Polizisten dann den an den H\u00e4nden gefesselten R, der am Fenster steht.<\/p>\n<p>Die Halterabfrage (einer der Polizisten und R haben sich das Kennzeichen gemerkt) ergibt den B als Halter. Daraufhin fahren zwei Polizisten zu dessen Wohnung in D\u00fcsseldorf. Dort steht drau\u00dfen der PKW. An der Wohnung angekommen, entschie\u00dfen sich die Polizisten, die T\u00fcr gewaltsam aufzubrechen, weil sie den bewaffneten B in der Wohnung vermuten. Als sie drin sind, ist keiner da. Sie finden aber auf dem K\u00fcchentisch die besagte Waffenattrappe, die sie beschlagnahmen (im Bearbeitervermerk stand, dass die Durchsuchung und die Beschlagnahme ordnungsgem\u00e4\u00df protokolliert wurden, sonst nichts).<\/p>\n<p>Ein Gutschten ergibt die Ungef\u00e4hrlichkeit der Waffe (s.o.), ein weiteres daktyloskopisches Gutachten ergibt, dass die Fingerabdr\u00fccke auf dem Klebeband und der Waffenattrappe von B stammen. Die Auswertung von Verbindungsdaten der Handys von R und C (sie waren einverstanden) ergibt, dass vom Handy des R um die besagte Zeit ein Anruf auf das Handy von C erfolgte.<\/p>\n<p>Zwei Tage sp\u00e4ter wird B nachts am D\u00fcsseldorfer Hbf von der Polizei festgenommen. Ermittlungsrichter erl\u00e4sst einen Haftbefehl und B wandert in U-Haft. Ihm wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet.<\/p>\n<p>Der Sachverhalt ergab sich aus den Aussagen von R, C und dem Nachbarn, sowie aus den Einsatzberichten der Polizisten. R konnte den B nur beschreiben (wilde blonde M\u00e4hne) und seinen Spitznamen (L\u00f6we) nennen. Den Fahrer des fl\u00fcchtigen PKW hat ein Polizist genauso beschrieben. B hat bei seiner Vernehmung zun\u00e4chst nichts gesagt. Sp\u00e4ter meldete sich der Verteidiger. Er betreitet f\u00fcr B die Vorw\u00fcrfe zu dem Geschehen in der Wohnung und davor. Das mit dem Polizisten tue ihm leid, er wollte ihn nicht verletzen, er sei davon ausgegangen, dass der Polizist rechtzeitig wegspringen w\u00fcrde, weil (was zutrifft) in dem Hinterhof genug Platz war. Die Beschlagnahme der Waffenattrappe war rechtswidrig, weil sie nicht von einem Richter angeordnet wurde, B wolle sie wieder. Die StA soll das Verfahren gem. \u00a7 170 II einstellen.<\/p>\n<p>Wie gesagt, nach meiner Einsch\u00e4tzung inhaltlich faire Klausur, deren ordentliche Bearbeitung wegen des Umfangs aber mal wieder nicht m\u00f6glich war. Wo man am besten spart, bleibt wohl jedem selbst \u00fcberlassen&#8230;<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Heute war in NRW &#8211; wie erwartet &#8211; eine Revisionsklausur, die aus meiner Sicht sehr gut machbar war (oder irgendwas drin hatte, was ich \u00fcbersehen habe). Einige waren sogar fr\u00fcher fertig!<\/p>\n<p>In dem Verteidigervermerk waren zu Beginn viele Daten zum Verfahren und Zustellung genannt, die man erstmal ordnen musste. Ich schildere den SV aber m\u00f6glichst chronologisch. Bearbeitungszeitpunkt logischerweise 14.10.2014.<\/p>\n<p>Der Mandant war beim LG M\u00fcnster &#8211; gro\u00dfe Strafkammer &#8211; angeklagt. Anklageschrift und Er\u00f6ffnungsbeschluss waren nach Bearbeitervermerk in Ordnung, Strafantr\u00e4ge alle gestellt und das Gericht \u00f6rtlich und sachlich zust\u00e4ndig.<br \/>\nAm ersten Verhandlungstag (24.6.2014) wurde die Hauptverhandlung er\u00f6ffnet (Zeugen waren nach Protokoll nicht vorbereitend geladen). Zu Beginn teilte der Vorsitzende mit, dass eine Sch\u00f6ffin kurzfristig ausgetauscht werden musste. Die eigentlich vorgesehene hat morgens mitgeteilt, dass sie ihr zweij\u00e4hriges Kind versorgen muss, weil der Babysitter kurzfristig erkrakt und ihr Mann auf Gesch\u00e4ftsreise ist. Der Verteidiger r\u00fcgt daraufhin die Besetzung und meint, dass die Auswechslung willk\u00fcrlich sei, weil die Sch\u00f6ffin ja auch andere L\u00f6sungen h\u00e4tte finden k\u00f6nnen. Er habe schon mehrfach gesehen, dass die Kinder mit ins Gericht genommen und f\u00fcr die Zeit der Verhandlung einem Wachtmeister \u00fcbergeben wurden. Das Gericht zieht sich zur Beratung zur\u00fcck und weist die R\u00fcge zur\u00fcck (Begr\u00fcndung nicht abgedruckt). Daraufhin wird der Mandant zur Person vernommen und die Sitzung unterbrochen, mit neuem Termin am 15.7.2014.<br \/>\nAm 14.7.2014 schickt der Verteidiger dem Gericht per Fax ein (zutreffendes) Attest des Mandanten mit dem Hinweis, dass er nicht an der Hauptverhandlung wird teilnehmen k\u00f6nnen. Zu dem Termin am 15.7.2014, an dem au\u00dfer des Mandanten alle teilnahmen (Zeugen waren keine aufgef\u00fchrt, ob geladen stand da nicht), stand im Protokoll, dass der Mandant ordnunsgem\u00e4\u00df geladen war und es wurde das Attest verlesen. Danach wurde die M\u00f6glichkeit von \u00a7\u00a7 230, 231 StPO er\u00f6rtert, der Vorsitzende hielt sie aber nicht f\u00fcr einschl\u00e4gig. Die Hauptverhandlung wurde wieder unterbrochen und Fortsetzungstermin auf 5.8.2014 bestimmt.<br \/>\nAm 5.8.2014 waren dann alle, auch die Zeugen, da und die Verhandlung ging weiter. Der Mandant wurde nicht erneut zur Person vernommen, sondern es ging nach der Belehrung der Zeugen und deren Entfernung gleich mit dem Anklagesatz weiter. Von dem Protokoll war sehr wenig abgedruckt, im Vermerk stand, dass es insoweit keine Fehler gab, insbesondere alle Zeugen richtig belehrt wurden (darunter Bruder des Mandanten). Am Ende fehlte dann der Hinweis, dass der Angeklagte das letzte Wort hatte. Hierzu stand im Verteidigervermerk, dass der Mandant sich daran erinnern kann, dass er das letzte Wort hatte. Der Mandant wollte aber wissen, ob es wegen des fehlenden Hinweises im Protokoll trotzdem ger\u00fcgt werden kann. Hierzu war noch ein Vermerk des Vorsitzenden aus der Akte abgedruckt. Er hatte sich wie gew\u00f6hnlich Aufzeichnungen gemacht, um etwaige Fehler rechtzeitig berichtigen zu k\u00f6nnen. Nach seiner Erinnerung hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er hat auch mit dem Verteidiger und dem Staatsanwalt telefoniert, die sich ebenfalls daran erinnerten. Dummerweise war sich die protokollf\u00fchrende Urkundsbeamtin aber nicht sicher: Sie konnte sich nicht daran erinnern, od der Angeklagte das letzte Wort hatte oder nicht. Eine Berichtigung des Protokolls unterblieb.<\/p>\n<p>Am 9.8.2014 (Samstag) hat der Verteidiger einen Schriftsatz ans LG geschickt (in welcher Form stand da nicht), mit dem er Revision eingelegt hat. Am 12.8.2014 zeigte der Mandant dem Gericht an, dass er ab dem 13.8.2014 nach Luxemburg zieht mitsamt seiner dortigen Adresse. Am 13.8.2014 wurde dann auch das Mandat des Verteidigers einvernehmlich ausgel\u00f6st, was der Verteidiger am 14.8.2014 dem Gericht anzeigte. Am 19.8.2014 wurde die jetzige Verteidigerin mandatiert, was am selben Tag dem Gericht mitgeteilt wurde, jedoch ohne Vollmacht. Am 20.8.2014 war das Urteil bei der Gesch\u00e4ftsstelle. Am 21.8.2014 \u00fcbermittelte die neue Verteidigerin dann dem Gericht ihre Vollmacht. Am 22.8.2014 wurde das Urteil mit Protokoll dem alten Verteidiger zugestellt. Er hat noch am selben Tag das Gericht auf die mitgeteilte Mandatsniederlegung hingewiesen. Daraufhin hat das Gericht versucht, das Urteil dem Mandanten in Luxemburg per Einschreiben mit R\u00fcckschein zuzustellen (nach Bearbeitervermerk v\u00f6lkerrechtlich m\u00f6glich, vgl. \u00a7 183 ZPO). Das Gericht hat auch einen R\u00fcckschein bekommen, der auf den 25.8.2014 datierte, allerding nicht vom Mandanten unterschrieben war. Der Mandant sagte hierzu, dass er an dem Tag einen Benachrichtigungszettel in seinem Briefkasten gefunden, die in einer Postfiliale niedergelegte Sendung aber nicht abgeholt hat. Am 10.10.2014 wurde das Urteil dann der neuen Verteidigerin mit Protokoll zugestellt.<\/p>\n<p>Am 14.10.2014 kam dann noch ein Beschluss des LG vom 13.10.2014, in dem die Urteilsgr\u00fcnde &#8222;wegen offensichtlicher Unrichtigkeit&#8220; berichtigt wurden. Der Tenor des zugestellten Urteils hie\u00df n\u00e4mlich 1 Jahr und 10 Monate auf Bew\u00e4hrung, w\u00e4hrend es bei der Strafzumessung 1 Jahr und 9 Monate auf Bew\u00e4hrung hie\u00df. Der Mandant meinte hierzu, es k\u00f6nne ja nicht sein, dass das Gericht hinterher sagt, dass das h\u00f6here richtig ist. Bei der Urteilsverk\u00fcndung wurde der Mandant nach Protokoll zu 1 Jahr und 10 Monaten auf Bew\u00e4hrung verurteilt.<\/p>\n<p>Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte hatte Streit mit seinem Bruder, mit dem er zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnt, das beiden zur H\u00e4lfte geh\u00f6rt.<br \/>\nUm dem Bruder einen Denkzettel zu verpassen, ging der Mandant w\u00e4hrend dessen kurzer Abwesenheit in seine Wohnung. In einem Werk- und Hobbyraum von der Wohnung fand er dann eine Metallkiste mit Zeitschriften. Er holte aus seiner Wohnung Brennspiritus und z\u00fcndete die Zeitschriften an. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass ein in der N\u00e4he stehender Schrank und eine Werkbank besch\u00e4digt werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDer Bruder kam kurze Zeit sp\u00e4ter nach Hause und vernahm bereits von drau\u00dfen einen Brandgeruch. Als er in seiner Wohnung ankam, versuchte er die brennenden Zeitschriften zu l\u00f6schen. Der Mandant wollte ihn daran hindern und stie\u00df ihn gegen den T\u00fcrrahmen. Dadurch erlitt der Bruder eine schmerzhafte Verletzung am Arm. Anschlie\u00dfend konnte es das Feuer aber l\u00f6schen. Im Ergebnis waren nur die Zeitschriften abgebrannt.<br \/>\nDer Bruder rief die Polizei. Als die Beamten am Haus eintrafen, um den Mandanten vorl\u00e4ufig festzunehmen und zur Wache zu bringen, sa\u00df der Mandant in seinem Auto. Einer der Polizisten griff durch das ge\u00f6ffnete Fenster rein und wollte den Schl\u00fcssel abziehen. Der Mandant wehrte diesen Versuch mit der Hand ab und fuhr LANGSAM an. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Beamte durch den Rahmen verletzt werden k\u00f6nnte. Tats\u00e4chlich wurde der Beamte zwei Meter mitgeschleift, bevor er sich befreien konnte und zog sich eine Prellung am Arm zu. Der Mandant fuhr weg, stellte sich aber zwei Stunden sp\u00e4ter.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7 123 und 142 waren nicht zu pr\u00fcfen. Das Gericht hat den Mandanten wegen des Geschehens in der Wohnung wegen \u00a7\u00a7 306a I Nr. 1, 22, 23 I in TE mit \u00a7\u00a7 223, 224 I Nr. 2 StGB und wegen des Geschehens vor dem Haus wegen \u00a7 315b I Nr. 3 in TE mit \u00a7 113 I, II Nr. 1 (u.U. stand da auch Var. 1, also Waffe und nicht gef\u00e4hrliches Werkzeug, ich kann mich aber nicht daran erinnern) in TE mit \u00a7\u00a7 223, 224 I Nr. 1 StGB verurteilt.<br \/>\nSoweit die Strafzumessung abgedruckt war, stand da, dass das Gericht f\u00fcr die erste Tat Einzelstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten und f\u00fcr die zweite Tat Einzelstrafe f\u00fcr 1 Jahr und 2 Monaten f\u00fcr angemessen h\u00e4lt (bei den Monaten bin ich mir nicht ganz sicher). Gem. \u00a7 54 und unter erneuter Abw\u00e4gung dann 1 Jahr und 9 Monate (zu der Abweichung der Gr\u00fcnde vom Tenor und vom Verk\u00fcndeten vgl. oben).<\/p>\n<p>Der Mandant hat sich noch beschwert, dass die Strafe viel zu hoch sei, es sei ja nichts passiert. Vorbestraft war er nach dem BZR nicht.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Der Klausurmarathon ging heute mit einer Urteilsklausur zum IFG NRW weiter. Die Klausur war mit einigen Erweiterungen einer Entscheidung des VG D\u00fcsseldorf aus dem Jahr 2012 nachgebildet (26 K 3489\/11, gibt&#8217;s bei openjur).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Journalist und beim Aachener Stadtanzeiger besch\u00e4ftigt. Im Zuge seiner Recherchen zu Finanzspekulationen von Kommunen ist er auf der Homepage der beklagten Stadt Aachen auf ein dort ver\u00f6ffentlichtes aktuelles Gutachten einer Rechtsanwaltskanzlei zu den Anspr\u00fcchen der Stadt gegen die beratende Bank und st\u00e4dtische Mitarbeiter im Zusammenhang mit 2003 get\u00e4tigten Derivatgesch\u00e4ften gesto\u00dfen. In diesem Gutachten wurde auf ein Gutachten des Rechtsamtes der Stadt zum selben Thema (Anspr\u00fcche gegen Bank und Mitarbeiter) aus dem Jahr 2009 Bezug genommen. Bei der Bezugnahme wurde ausgef\u00fchrt, dass das alte Gutachten, das von der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen abgeraten hat, richtig sei, die Rechtslage sich aber aufgrund der Rechtsprechung des BGH aus den letzten Jahren ver\u00e4ndert habe und eine Klage nunmehr gute Chancen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schickt daraufhin dem Rechtsamt eine E-Mail von seinem gesch\u00e4ftlichen Account mit dem Antrag, ihm Einsicht in das Gutachten von 2009 zu gew\u00e4hren. Am liebsten w\u00e4re ihm per E-Mail, sost auch gerne in hardcopy an seine private Adresse. In der Signaturzeile stand, dass er Redaktionsleiter des Aachener Anzeigers sei und dieser von einer &#8222;Soundso&#8220; GmbH herausgegeben werde.<br \/>\nNachdem er von der Stadt nichts geh\u00f6rt hat, spricht er beim Rechtsamt pers\u00f6nlich vor und verlangt Einsicht.<\/p>\n<p>Daraufhin bekommt er an seine Privatanschrift ein Ablehungsschreiben des OB mit Rechtsbehelfsbelehrung. Begehrte Einsicht werde nicht gew\u00e4hrt, weil das Gutachten schon nicht zur Verwaltungst\u00e4tigkeit iSd \u00a7 2 I IFG NRW geh\u00f6re, weil es an einer Au\u00dfenwirkung iSd \u00a7 9 VwVfG fehlt.<br \/>\nAu\u00dferdem sei er nicht anspruchsberechtigt iSd \u00a7 4 I IFG NRW. Er handele nicht als &#8222;einfacher B\u00fcrger&#8220;, sondern als Redaktionsleiter und will die Einsicht letztlich f\u00fcr seinen Arbeitgeber, eine juristische Person, haben. Das sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil IFG NRW den Informationszugang nur nat\u00fcrlichen Personen gew\u00e4hrt.<br \/>\nAu\u00dferdem stehe dem Anspruch \u00a7 7 II a) IFG NRW entgegen, weil das Gutachten die Willensbildung im Rat der Stadt betreffe. Die Offenlegung w\u00fcrde die Entscheidung der Stadt angreifbar machen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist hiermit nicht einverstanden und erhebt unproblematisch fristgerecht Klage beim VG Aachen. Er meint, dass Gutachtenerstellung ureigenste Aufgabe des Rechtsamtes und damit Verwaltungst\u00e4tigkeit sei. Er sei auch anspruchsberechtigt, weil es nicht darauf ankomme, dass er vom Vorhandensein des Gutachtens im Rahmen seiner beruflichen T\u00e4tigkeit erfahren hat. Seine Besch\u00e4ftigung bei einer juristischen Person sei egal, weil nach dem IFG NRW schlie\u00dflich kein Grund f\u00fcr den begehrten Informationszugang erforderlich sei.<br \/>\n\u00a7 7 II a) IFG NRW greife nicht, weil die Offenlegung keine Auswirkungen auf den Willensbildungsprozess haben w\u00fcrde. Das Gutachten sei Grundlage aber nicht Teil des Willensbildungsprozesses. Au\u00dferdem habe die Stadt ja das neue Gutachten ver\u00e4ffentlicht, das f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen vile wichtiger sei.<\/p>\n<p>Die Stadt bringt in der Klageerwiderung noch einen Haufen Argumente vor. Die Klage sei schon nicht zul\u00e4ssig. Der Weg zu den Gerichten sei gar nicht er\u00f6ffnet, weil der Kl\u00e4ger sich nicht an den Landesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz (\u00a7\u00a7 21 ff LDSG) gewandt hat, was er nach \u00a7 13 II IFG NRW m\u00fcsse. Deswegen fehle ihm jedenfalls das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Au\u00dferdem sehe das IFG NRW entgegen \u00a7 9 IV 1 IFG Bund keine Verpflichtungsklage vor. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehle aber auch noch deshalb, weil das ver\u00f6ffentlichte Gutachten dieselben Tatsachen schildere wie das Gutachten von 2009 und nur die Bewertung anders sei.<br \/>\nNat\u00fcrlich sei die Klage auch nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger habe schon keinen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Antrag gestellt. Zwar ginge das gem. \u00a7 5 I 2 IFG NRW aus in elektronischer Form, der Kl\u00e4ger habe seiner E-Mail entgegen \u00a7 126a BGB aber keine qualifizierte Signatur beigef\u00fcgt.<br \/>\nDas Gutachten von 2009 enthalte neben Sachverhaltsdarstellung und rechtlicher Bewertung auch eine Handlungsempfehlung, weswegen es zum Prozess der Willensbildung geh\u00f6re. Es liege hier auch keine atypische Situation vor. Die Ver\u00f6ffentlichung des neuen Gutachtens sei nicht widerspr\u00fcchlich, weil es ein externes und damit nicht Teil der Willensbildung der Stadt sei.<br \/>\nAu\u00dferdem steht dem Anspruch auch \u00a7 6 I b) IFG NRW entgegen. Der Rat werde in seiner Sitzung vom 3.11.14 mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klagerhebung gegen die Bank zustimmen. Die Offenlegung w\u00fcrde die Erfolgsaussichten in dem Zivilverfahren erheblich beeintr\u00e4chtigen, weil die Bank sich die gegen ihre Haftung sprechenden Argumente aus dem Gutachten zu Eigen machen k\u00f6nnte. Dass Zivilverfahren in \u00a7 6 I b) IFG NRW nicht genannt sin, sei ein Redaktionsversehen, jedenfalls m\u00fcsse die Klageerhebung durch die Stadt als Beh\u00f6rdenma\u00dfnahme eingeordnet werden k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger hat hiergegen noch ausgef\u00fchrt, dass nach den Gesetzgebungsmaterialien (Auszug war im Schriftsatz eingef\u00fcgt) nur eine konkret bestehende Beeintr\u00e4chtigung zum Anspruchsausschluss f\u00fchren darf, die Stadt hierzu aber nichts vorgetragen habe.<\/p>\n<p>Danach war in der Akte eine Verf\u00fcgung des Gerichts, mit dem es weitere Fragen zu dem Gutachten stellte. Daraufhin und erst jetzt er\u00f6ffnete die Stadt, dass es eigentlich zwei Gutachten aus dem Jahr 2009 gibt. Eins wegen Anspr\u00fcche gegen die Bank und eins wegen der Anspr\u00fcche gegen die st\u00e4dtischen Mitarbeiter, die damals mitgewirkt haben. Au\u00dferdem sind jedem Gutachten umfangreiche Unterlagen wie Vertr\u00e4ge, interne Vermerke, Schriftwechsel mit der Bank usw. beigef\u00fcgt. In dem Gutachten, das die Mitarbeiter betrifft, w\u00fcrden diese auch nametlich genannt. Eine Einwilligung in die Offenlegung haben sie s\u00e4mtlich verweigert, weswegen \u00a7 9 I a) IFG eingreife. Au\u00dferdem stand in dieser erg\u00e4nzenden Stellungnahme, dass Anspr\u00fcche gegen die Mitarbeiter auf der Grundlage des zweiten Gutachtens nicht mehr verfolgt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung formuliert der Kl\u00e4ger seinen urspr\u00fcnglich auf sinngem\u00e4\u00df &#8222;Einsichtnahme in das Gutachten des Rechtsamtes zu Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen die beratende Bank und st\u00e4dtische Mitarbeiter&#8220; gerichteten Antrag neu. Jetzt werden beide Gutachten mit Datum genannt. Anlagen will er nicht und er ist mit Schw\u00e4rzungen der Mitarbeiter einverstanden. Zur Begr\u00fcndung meint er, dass ihn nur die Gutachten interessieren, mehr wollte er von Anfang an nicht. Dass die Mitarbeiter namentlich genannt werden, h\u00e4tte es ja nicht wissen k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Stadt meint, dass es sich um eine Klage\u00e4nderung handeln w\u00fcrde und widerspricht dem. Erst habe der Kl\u00e4ger ein Gutachten gewollt, jetzt zwei. Der neue Antrag sei auch qualitativ ganz anders als der alte. Schw\u00e4rzungen seien aber grds. geeignet, um die Mitarbeiter unerkannt zu lassen. Im \u00dcbrigen wird Klageabweisung beantragt.<\/p>\n<p>Presserechtliche Anspr\u00fcche waren nicht zu pr\u00fcfen. F\u00fcr meinen Geschmack waren die Ausf\u00fchrungen der Stadt etwas zu umfangreich geraten, es wurde nicht immer klar, was ein neues Argument und was nur Paraphrase war. Ansonsten eine sehr faire Klausur, die &#8211; wie bei etwas &#8222;abseitigen&#8220; Gesetzen regelm\u00e4\u00dfig &#8211; ohne jegliches Vorwissen zum mit Hilfe der Argumente aus dem Aktenauszug und etwas eigenen Gedanken gut gel\u00f6st werden konnte; mit Basiswissen zum IFG war es zeitlich sogar relativ entspannt.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>So, mit etwas Abstand zum Examen berichte ich gerne auch noch \u00fcber die V2 Klausur vom Oktober. Es war Baurecht aus Beh\u00f6rdensicht (=Erstbescheid).<\/p>\n<p>Die Baubeh\u00f6rde m\u00f6chte gegen eine Jagdh\u00fctte des B\u00fcrgers (K) vorgehen, die in einem Wald auf dem Gemeindegebiet steht. Diese H\u00fctte hat der Vater des K mit Baugenehmigung im Jahr 1966 gebaut. Das Grundstck geh\u00f6rte ebenfalls dem Vater. Der Vater war begeisterter J\u00e4ger und auch der Jagdaus\u00fcbungsberechtigte f\u00fcr den Jagdbezirk, in dem die H\u00fctte liegt. Bis zu seinem Tod im Jahr 1994 nutzte er die H\u00fctte auch als Jagdh\u00fctte. Die abgedruckte Baugenehmigung war sehr kurz. Dort stand nur, dass der Bau einer Jagdh\u00fctte genehmigt werde, wobei das Wort &#8222;Jagdh\u00fctte&#8220; unterstrichen war.<\/p>\n<p>Der K war Alleinerbe seines Vaters, jedoch ein ausgewiesener Gegner der Jagd. Folglich nutzte er die H\u00fctte fortan auch nicht mehr als Jagdh\u00fctte, sondern zur Lagerung von Vogelfutter und Ger\u00e4tschaften zur Waldpflege, derer er sich verschrieben hat. Dies teilte er auch dem damaligen Leiter der Baubeh\u00f6rde so mit. Danach passierte erstmal nichts. Der K nutzt die H\u00fctte regelm\u00e4\u00dfig am Wochenende und auch unter der Woche nach Feierabend.<\/p>\n<p>Anfang September 2014 teilt ein f\u00fcr die Jagdrechte zust\u00e4ndiger Mitarbeiter des Kreises der Baubeh\u00f6rde mit, dass bei einer routinem\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung der Jagdbezirke aufgefallen sei, dass der K kein Jagdaus\u00fcbungsberechtigter ist und die H\u00fctte auch sonst an keinen Jagdaus\u00fcbungsberechtigten vermietet. Daraufhin wurde K zuz beabsichtigten Abrissverf\u00fcgung schriftlich angeh\u00f6rt. Geantwortet hat ein Anwalt unter Beif\u00fcgung einer Originalvollmacht.<\/p>\n<p>Die Positionen stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:<\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rde meint, dass der Bestandsschutz der 1966 erteilten Genehmigung entfallen sei, weil K die H\u00fctte seit 20 Jahren nicht mehr als Jagdh\u00fctte nutzt. Jedenfalls d\u00fcrften von der Baugenehmigung analog \u00a7 77 I BauO NRW keine Wirkungen mehr ausgehen. Weiter ist sie der Auffassung, dass man auch den vollst\u00e4ndigen Abriss verf\u00fcgen k\u00f6nne und nicht nur die aktuelle Nutzung verbieten. Es w\u00e4re absurd, wenn die H\u00fctte nicht abgerissen werden k\u00f6nnte, obwohl K sie unstreitig nicht mehr zu Jagdzwecken nutzen will und wird. Au\u00dferdem m\u00fcsste man die Abrissverf\u00fcgung auf eine R\u00fcckbauverpflichtung gem. \u00a7 35 V 2 BauGB st\u00fctzen k\u00f6nnen. Eine solche Verpflichtung des Vaters des K finde sich zwar unstreitig nicht in den Akten, er muss sie aber abgegeben haben, weil er sonst die Genehmigung nicht bekommen h\u00e4tte. Die aktuelle Nutzung sei schlie\u00dflich auch wegen \u00a7 35 III Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>K meint, dass die H\u00fctte, so wie sie da ist, genehmigt sei. Die Bezeichnung als Jagdh\u00fctte in der Baugenehmigung bedeute nicht, dass die H\u00fctte nur zu diesem Zweck genutzt werden d\u00fcrfe. Genehmigt worden sei der Geb\u00e4udetyp &#8222;Jagdh\u00fctte&#8220;. Selbst wenn es bei der aktuellen Nutzung um eine Nutzungs\u00e4nderung handeln sollte, sei der Bestand als solcher genehmigt und die Beh\u00f6rde k\u00f6nne nur die Nutzung untersagen, nicht jedoch den Abriss verf\u00fcgen.<br \/>\nDie aktuelle Nutzung sei jedoch ohnehin rechtm\u00e4\u00dfig, weil sie \u00fcber 20 Jahre geduldet wurde. Hierzu behauptet der K, dass der Bauamtsleiter in dem Telefonat 1994 gesagt habe, dass er es begr\u00fc\u00dfe, dass K kein J\u00e4ger ist und sich der Waldpflege widmen will. Er k\u00f6nne auch die H\u00fctte weiternutzen, man werde dagegen nicht vorgehen. In dem abgedruckten Vermerk des Bauamtsleiters zum Telefonat stand nur, dass K angek\u00fcndigt habe, die Jagdh\u00fctte zur Lagerung von Vogelfutter und Ger\u00e4ten f\u00fcr die Waldpflege nutzen zu wollen, und sonst nichts. Die Akte wurde dann zur weiteren Veranlassung an die zust\u00e4ndige Mitarbeiterin verf\u00fcgt. Warum dann nichts mehr passiert ist, lie\u00df sich nicht aufkl\u00e4ren. Der Bauamtsleiter war schon tot und die damals zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin konnte sich nur daran erinnern, dass der Bauamtsleiter illegale Bebauung\/Nutzung generell nicht toleriert habe.<br \/>\nK meinte schlie\u00dflich, dass er jedenfalls einen Anspruch auf Genehmigung der Nutzungs\u00e4nderung gem. \u00a7 35 I Nr. 4 BauGB habe. Die aktuelle Nutzung sei privilegiert, weil er selbst in einer 30 km entfernten Stadt wohne und im Gemeindegebiet kein anderes Grundst\u00fcck habe. Im sei nicht zumutbar, das Futter und die Ger\u00e4te jedes Mal im Auto hinzubringen. Die Landschaft werde durch die aktuelle Nutzung der H\u00fctte nicht beeintr\u00e4chtigt, weil die Landschaft ohnehin durch die H\u00fctte vorgepr\u00e4gt sei.<\/p>\n<p>In dem Auftragsvermerk wurde man gebeten, zu pr\u00fcfen, ob gegen die H\u00fctte vorgegangen werden kann. Prim\u00e4r sollte gepr\u00fcft werden, ob eine vollst\u00e4ndige Beseitigung verf\u00fcgt und f\u00fcr deren schnelle Durchsetzung gesorgt werden kann. Es sollten alle M\u00f6glichkeiten gepr\u00fcft werden. Sollte eine Beseitigung nicht verf\u00fcgt oder schnell durchsetzbar gemacht werden k\u00f6nnen, sollte jedenfalls die M\u00f6glichkeit einer Nutzungsuntersagung gepr\u00fcft werden. Im praktischen Teil sollte man einen Bescheidentwurf machen, wenn man irgendein Vorgehen gegen K f\u00fcr erfolgsversprechend h\u00e4lt. Nur wenn gar nichts gehen sollte, sollte man ein Schreiben an K entwerfen, in dem er dar\u00fcber informiert wird, dass und warum gegen ihn nicht vorgegangen wird. Verweise auf konkreten Passagen des Gutachtens waren erlaubt.<\/p>\n<p>Ich fand die Klausur inhaltlich ganz OK, man musste nur ein bisschen Zeit darauf verwenden, einen sinnvollen Aufbau f\u00fcr das Gutachten zu finden, um die jeweilige Argumentation einbauen zu k\u00f6nnen. Man musste jedenfalls den Standardaufbau f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung einer bauordnungsrechtlichen Verf\u00fcgung etwas abwandeln\/anpassen. Von Zeitproblemen habe ich auch von anderen nicht geh\u00f6rt. Die Klausur zeigt aber, dass man f\u00fcr die V2-Klausur jedenfalls die Basics eines Erstbescheides beherrschen sollte (Form, Adressat, Aufbau).<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diskussionen zu den\u00a0Klausuren, die im 2. Examen im Oktober 2014 liefen, gab es wieder\u00a0im Forum \u201cZur letzten Instanz\u201d: http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=119 Und auch bei uns gibt es die Zusammenfassungen der Sachverhalte: Z1-Klausur\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[69],"tags":[],"class_list":["post-9057","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-klausuren-examen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9057","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9057"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9057\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9688,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9057\/revisions\/9688"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9057"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9057"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9057"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}