{"id":9053,"date":"2014-04-27T13:06:33","date_gmt":"2014-04-27T11:06:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=9053"},"modified":"2014-11-17T17:34:01","modified_gmt":"2014-11-17T15:34:01","slug":"examenstermin-august-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-august-2014\/","title":{"rendered":"Examenstermin August 2014"},"content":{"rendered":"<p>Auch \u00fcber die Klausuren\u00a0im August 2014 wurde im Forum Zur letzten Instanz berichtet:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=117\">http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=117<\/a><\/p>\n<p>Au\u00dferdem hier in den RefNews eine Zusammenfassung der Klausuren:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur\u00a0<\/strong><!--more--><\/p>\n<blockquote><p>Dem Sachverhalt lag eine Klage zugrunde. Der Kl\u00e4ger und der Beklagte hatten am 01.02.2010 einem Pachtvertrag \u00fcber ein Grundst\u00fcck mit einem Tierarztpraxisgeb\u00e4ude und Pferdestall geschlossen.<br \/>\nEigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks ist eine GmbH. Diese hatte einen Pachtvertrag mit einer GbR geschlossen.<br \/>\nDie GbR schloss wiederum einen Pachtvertrag mit dem Kl\u00e4ger. Dies bestreitet der Beklagte.<br \/>\nEine Unterverpachtung war jeweils gestattet.<br \/>\nDer Pachtvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten sah unteranderem folgende Klauseln vor:<\/p>\n<p>&#8211; \u00c4nderungen des Vertrages bed\u00fcrfen der Schriftform.<\/p>\n<p>&#8211; Bei einer K\u00fcndigung auch aus wichtigem Grund betr\u00e4gt die K\u00fcndigungsfrist 5 Jahre.<\/p>\n<p>Es war eine Pacht von 3000 \u20ac vereinbart, f\u00e4llig zum 3.des Kalendermonats.<\/p>\n<p>Im Januar 2014 bezahlte der Beklagte keine Pacht. Der Kl\u00e4ger forderte ihn zu Zahlung auf. Im Februar bezahlte der Beklagte erneut keine Pacht. Der Kl\u00e4ger k\u00fcndigte den Pachtvertrag fristlos aus wichtigem Grund. Die K\u00fcndigung schickte er am 12.02.2014 per Email an den Beklagten.<\/p>\n<p>Am 20.02.2014 teilte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben mit, er nehme die K\u00fcndigung zu Kenntnis. Anspr\u00fcche auf Herausgabe R\u00e4umung st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger aber nicht zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhob Klage und beantragt:<\/p>\n<p>1) Beklagen zu verurteilen das Grundst\u00fcck zu r\u00e4umen und herauszugeben.<\/p>\n<p>2) Beklagten zu Zahlung von 6000 \u20ac nebst 8 Prozentpunkten Zinsen zu verurteilen<\/p>\n<p>Im schriftlichen Verfahren ergeht gg.den Beklagen ein VU. Zustellung an Bekl. am 28.03.14 an Kl\u00e4ger am 29.03.14. Beklager erhebt Einspruch beim Gericht am 14.04.14 und hilfsweise Wiedereinsetzung.<\/p>\n<p>Vortrag des Beklagten:<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehe kein Herausgabeanspruch, da er nicht Eigent\u00fcmer sei.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen keine vertraglichen Herausgabeanspr\u00fcche. Der Pachtvertrag sei unwirksam. Aus diesem gehe n\u00e4mlich nicht hervor, dass der Kl\u00e4ger lediglich als &#8222;Zwischenp\u00e4chter&#8220; den Vertrag geschlossen habe. Der Kl\u00e4ger sei nicht berechtigt gewesen das Grundst\u00fcck weiter zu verpachten.<br \/>\nDer Vertrag sei nichtig. Es l\u00e4ge ein Scheingesch\u00e4ft vor. Der Kl\u00e4ger sei f\u00fcr die GbR als Strohmann aufgetreten. Die GbR sei n\u00e4mlich insolvent.<br \/>\nDer Vertrag sei auch nichtig, weil sittenwidrig. Nur zur Vereitelung von Gl\u00e4ubigerrechten geschlossen.<\/p>\n<p>K\u00fcndigung sei ebenfalls unwirksam, weil nicht formgerecht. Au\u00dferdem m\u00fcsste die Frist von 5 Jahren eingehalten werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte teilte ebenfalls mit, er habe das Grundst\u00fcck an eine UG (haftungsbeschr\u00e4nkt), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er ist, weiterverpachtet.<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger erweitert die Klage wie folgt:<\/p>\n<p>3) Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch mit Beklagter zu 1) zu verurteilen das Grundst\u00fcck zu r\u00e4umen und herauszugeben.<\/p>\n<p>4) Beklagten zu 1) zu Zahlung weiterer 6000\u20ac zzgl.Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit sowie seit Mai 2014 je 3000\u20ac als Nutzungsentsch\u00e4digung zzgl. Zinsen seit F\u00e4lligkeit und Rechtsh\u00e4ngigkeit bis zu R\u00e4umung zu zahlen.<\/p>\n<p>Zustellung dieses Schriftsatses am 30.04.14.<\/p>\n<p>Beglagten widersprechen der Klageerweiterung und Beantragen das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Beklagten sind der Ansicht dem Klager stehe keine Nutzungsentsch\u00e4digung, weil er keine Nutzungsrechte habe. Der Antrag auf zuk\u00fcnftige Leistungen sei unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.<\/p>\n<p>Bearbeitervermerk:<br \/>\nKostenentscheidung und Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit erlassen.<\/p>\n<p>Wenn Einspruch unzul\u00e4ssig oder die Klage ganz oder teilweise unzul\u00e4ssig, dann sollte ein Hilfsgutachten<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Event GmbH kommt in die Kanzlei und schildert folgenden Sachverhalt:<\/p>\n<p>Die GmbH hat eine Loge (mit Sitzm\u00f6glichkeiten und einer Bar) in einer Konzert Halle. Die GmbH bietet die Nutzung dieser Loge an. Hierf\u00fcr schlie\u00dft sie mit ihren Kunden eine Nutzungsvereinbarung. Die Vertragslaufzeit betr\u00e4gt ein Jahr. Die Nutzungsgeb\u00fchr betr\u00e4gt 5.000 \u20ac im Jahr und ist im Voraus f\u00e4llig. Der Vertrag verl\u00e4ngert sich um jeweils ein Jahr, wenn dieser nicht 6 Monate vor der Vertragslaufzeit gek\u00fcndigt wird.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem enth\u00e4lt die Vereinbarung eine Klausel wonach Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der GmbH abgetreten werden d\u00fcrfen. Sollte die GmbH die Zustimmung verweigern, kann die Vertragspartei den Nutzungsvertrag zum Monatsende k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung enthielt auch eine Gerichtsstandsvereibarung f\u00fcr Bochum.<\/p>\n<p>Die GmbH hat Ende des Jahres 2009 mit der Handy Man GmbH einen solchen Vertrag geschlossen. Die Handy Man GmbH wurde dabei von einem Justin F. vertreten. Dieser ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Sanit\u00e4r GmbH. Die Vertretung war laut Bearbeitervermerk ordnungsgem\u00e4\u00df. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Mandantin und Justin F. waren pers\u00f6nlich bekannt.<\/p>\n<p>Ende 2010 schickte der Justn F. ein Schreiben an die Mandantin, wonach die Rechnung \u00fcber die Nutzung der Loge f\u00fcr das Jahr 2011 an die Adresse der Sanit\u00e4r GmbH geschickt werden sollte. Der Ansprechpartner sollte f\u00fcr die Mandantin nun Justin F. sein. \u00dcber die Handy Man GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund schickte die Mandantin f\u00fcr die Jahre 2011 und 2012 die Rechnungen f\u00fcr die Nutzung der Loge an die Sanit\u00e4r GmbH. Die Loge ist durch die Sanit\u00e4r GmbH auch tats\u00e4chlich genutzt worden.<\/p>\n<p>Ende 2012 schickte die Mandantin eine Rechnung f\u00fcr das Jahr 2013 an die Sanit\u00e4r GmbH. Darauf meldete sich der Justin F. bei der Mandanthin. Es kam zu einem Gespr\u00e4ch zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Mandantin und dem Justin F. Der Inhalt ist jedoch streitig. Justin F. behauptet, es sei versucht worden die Nutzungsvereinbarung an seine W\u00fcnsche anzupassen, der GF der Mandantin wollte aber seine Gesch\u00e4ftsmodalit\u00e4ten nicht \u00e4ndern. Darauf hin habe der GF der Mandantin gesagt, schicke mir eine K\u00fcndigung mit Briefbogen der Sanit\u00e4r GmbH. Diese br\u00e4uchte er f\u00fcr die Buchhaltung. Damit sollte die Sache dann erledigt sein.<\/p>\n<p>Eine solche Abrede habe laut der Mandantin nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Da die Sanit\u00e4r GmbH nicht zahlte, forderte die Mandantin diese zu Zahlung auf. Jedoch ohne Erfolg. Im April 2014 erhob die Mandantin Klage beim AG Bochum auf Zahlung von 5.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Ein Termin zu m\u00fcndlichen Verhandlung ist anberaumt worden. Im Termin war die Mandantin nicht anwaltlich vertreten. F\u00fcr die Sanit\u00e4r GmbH war lediglich der Prozessbevollm\u00e4chtigte anwesend. Der Vorsitzende schlug einen Vergleich vor.<\/p>\n<p>Die Sanit\u00e4r GmbH sollte 2.500 \u20ac an die Mandantin zahlen.<\/p>\n<p>Die Mandantin nahm den Vorschlag an. F\u00fcr die Sanit\u00e4r GmbH wollte der Anwalt ohne R\u00fccksprache keine Erkl\u00e4rungen abgeben. Der Vorsitzende bestimmte eine Frist zu Annahme von zwei Wochen.<\/p>\n<p>Termin war am 11.07.14. Eingang der Erkl\u00e4rung der Sanit\u00e4r GmbH beim Gericht am 25.07.14. Bei der Mandantin am 29.07.14.<\/p>\n<p>Die Sanit\u00e4r GmbH (Sitz Gelsenkirchen) r\u00fcgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>Die Mandantin m\u00f6chte wissen, ob der Vergleich wirksam zustande gekommen ist. Ob sie noch Zinsen geltend machen kann und welches Gericht nun \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Klage einer Elektro GmbH gegen die Immobilien GmbH (zugestellt am 25.03.2014)<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge:<br \/>\n1) Die Zwangsvollstreckung aus dem zum Protokoll vor dem Landgericht Hagen abgegebenen Vergleich vom 21.11.2013 wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>2) Die Beklagte zu verurteilen die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs herauszugeben.<\/p>\n<p>Dem Vergleich liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:<br \/>\nDie Parteien haben schon lange Gesch\u00e4ftsbeziehungen und die Immobilien GmbH hat an die Elektro GmbH eine Rechnung doppelt bezahlt. Diese konnte die Elektro GmbH wegen fehlender Rechnungsnummer nicht zuordnen. Die Immobilien GmbH hat dann geklagt und die Parteien haben sich dann darauf geeinigt, dass die Elektro GmbH 8.000 \u20ac an die Immobilien GmbH zahlt.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2014 verlangt die Immobilien GmbH dann die Zahlung aus dem Vergleich und droht mit der Zwangsvollstreckung.<\/p>\n<p>Die Elektro GmbH erhebt Klage.<\/p>\n<p>Vortrag der Elektro GmbH:<\/p>\n<p>Sie habe am 29.01.2014 einen Betrag in H\u00f6he von 4.000 \u20ac an die Immobilien GmbH \u00fcberwiesen.<br \/>\nAm 24.02.2014 habe sie dann an die Immobilien GmbH eine Rechnung wegen Werklohn in H\u00f6he von 4.000 \u20ac ausgestellt. Und erkl\u00e4rt mit Schreiben vom 25.02.2014 die Aufrechnung in dieser H\u00f6he.<\/p>\n<p>Vortrag der Immobilien GmbH:<\/p>\n<p>Bestreiten mit Nichtwissen, dass die Elektro GmbH den Betrag in H\u00f6he von 4.000 \u20ac \u00fcberwiesen hat.<br \/>\nDie Rechnung vom 24.02.2014 sei noch gar nicht f\u00e4llig, da zahlbar innerhalb der n\u00e4chsten 30 Tage. Ein Schreiben vom 25.02.2014 habe sie nie erhalten.<\/p>\n<p>Die Elektro GmbH erkl\u00e4rt die Aufrechnung vorsorglich noch einmal mit Schriftsatz am 18.04.2014, der Immobilien zugestellt am 29.03.2014.<\/p>\n<p>Die Immobilien GmbH erhebt eine Widerklage (zugestellt am 04.04.2014) Dieser liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2012 beauftragt die Immobilien GmbH die Elektro GmbH eine Rampenheizung (oder so \u00e4hnlich) in einem Parkhaus auszutauschen. Die Abnahme erfolgte am 31.05,2012. Ende Juli\/Anfang August ist der Immobilien GmbH dann aufgefallen, dass mit der Heizung etwas nicht stimmt. Die Heizung kann n\u00e4mlich in einem Modus &#8222;Manuell&#8220; und &#8222;Automatik&#8220; betrieben werden. &#8222;Manuell&#8220; hei\u00dft Dauerbetrieb. &#8222;Automatik&#8220; hei\u00dft Betrieb nur bei einer Au\u00dfentemperatur von unter 5 \u00b0 C. Beim Betrieb der Heizung leuchtet eine Kontrollleuchte. Die Heizung war bei bzw. nach dem Einbau auf &#8222;Automatik&#8220; betrieben.<\/p>\n<p>Nach einer \u00dcberpr\u00fcfung durch die Immobilien GmbH ist dann festgestellt worden, dass die Schalter &#8222;Manuell&#8220; und &#8222;Automatik&#8220; falsch verdrahtet bzw. vertauscht waren. Das hei\u00dft in den Monaten Juni und Juli lief die Heizung auf Dauerbetrieb obwohl im Modus &#8222;Automatik&#8220;.<\/p>\n<p>Der Immobilien GmbH sind dadurch Strommehrkosten von 8.000 \u20ac entstanden. Diese macht sie im Wege der Widerklage geltend (nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz).<\/p>\n<p>In dem Vertrag zwischen der Immobilien GmbH und der Elektro GmbH war unter anderem eine Klausel. Danach &#8222;sichert die Unternehmerin (die Elektro GmbH) den Einbau erprobter, mangelfreier und ungebrauchter Baustoffe und Materialien. Von der Nachkontrolle sollte die Unternehmerin nicht entbunden werden (oder so \u00e4hnlich)&#8220;<\/p>\n<p>Vortrag der Immobilien GmbH:<\/p>\n<p>Die Elektro GmbH hafte f\u00fcr ihr eigenes und fremdes Verschulden.<\/p>\n<p>Vortrag der Elektro GmbH:<\/p>\n<p>Den Mangel konnte man von au\u00dfen nicht erkennen. Die Immobilien GmbH treffe ein Mitverschulden. Sie h\u00e4tte auf Grund der Kontrollleuchte erkennen k\u00f6nnen, dass die Heizung im Betrieb ist, obwohl es ja \u00fcber 5 \u00b0 C war. Au\u00dferdem h\u00e4tte ihr der enorme Stromverbrauch auffallen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Vortrag der Immobilien GmbH:<\/p>\n<p>Vielmehr treffe die Elektro GmbH das Mitverschulden. Ihr h\u00e4tte die Kontrollleuchte beim ersten Inbetriebnehmen ebenfalls auffallen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Irgendwann im Juni oder Juli 2014 erkl\u00e4rt die Beklagte! die Immobilien GmbH den Rechtsstreit hinsichtlich der 4.000 \u20ac wegen der Aufrechnung f\u00fcr erledigt bzw. sei sie nun, da die Rechnung nun ja f\u00e4llig ist, mit der Verrechnung einverstanden.<\/p>\n<p>Die Elektro GmbH meint die Erkl\u00e4rung der Immobilien GmbH mache keinen Sinn.<\/p>\n<p>Die Immobilien GmbH die nicht Akzeptierung der Erkl\u00e4rung sei rechtsmissbr\u00e4uchlich.<br \/>\nAch ja! Dar\u00fcber hinaus gab es noch eine Klage. Die Elektro GmbH hatte bereits im M\u00e4rz 2014 eine identische Klage (Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus dem Vergleich) erhoben.<br \/>\nDie Immobilien GmbH meint deswegen, die vorliegende Klage sei unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung, teilt die Elektro GmbH mit, sie habe, die im M\u00e4rz erhobene Klage gestern zur\u00fcck genommen und diese Erkl\u00e4rung auch der Immobilien GmbH gestern zugefaxt.<\/p>\n<p>Immobilien GmbH meint an der Zul\u00e4ssigkeit der Klage \u00e4ndere die R\u00fccknahme nichts.<\/p>\n<p>Die Elektro GmbH stellte dann ihre Antr\u00e4ge (oben 1) und 2)). Die Immobilien GmbH stellte den Antrag aus der Widerklage und Klageabweisungsantrag. Die Elektro GmbH beantragte die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.<\/p>\n<p>Bearbeitervermerk:<\/p>\n<p>HGB und VOB nicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Kostenentscheidung und vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit erlassen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Der Klausur liegt folgende Entscheidung zu Grunde:<br \/>\nOLG Hamm, NJW RR 2013, 349<\/p>\n<p>Mandant kommt und schildert folgenden Sachverhalt:<\/p>\n<p>Er war mit seinem guten Freund am 13.12.13 in ein Hotel eingecheckt. Sie sind zu einem allj\u00e4hrlichen Treffen eingeladen. Das Hotel hat der Mandant schon viele Male besucht und bis jetzt war alles gut.<\/p>\n<p>Am Abend des 14.12.13, vor dem Treffen, war er und sein Freund im Hotel essen. Dabei trafen Sie einen der Gesellschafter des Hotel, Benno Sieben. Sie teilten ihm dabei mit, dass sie diesen Nacht wohl sp\u00e4ter kommen werden und bei dem Treffen wohl auch Alkohol trinken werden. Daraufhin gab der Benno Sieben dem Mandanten einen Schl\u00fcssel f\u00fcr die Eingangst\u00fcr des Hotels, damit diese nachts in das Hotel reinkommen k\u00f6nnen. Einen Nachtportier gab es nicht.<\/p>\n<p>Als der Mandant mit seinem Freund gegen 4.00 Uhr am Hotel angetrunken, aber ohne Wahrnehmungsst\u00f6rungen oder Erinnerungsl\u00fccken, ankamen und den Schl\u00fcssel in das Schloss steckten, ging die T\u00fcr nicht auf. Auf der anderen Seite des Schlosses steckte n\u00e4mlich ein Schl\u00fcssel und verhinderte dadurch, dass die T\u00fcr sich \u00f6ffnen lies.<\/p>\n<p>Der Mandant und sein Freund entdeckten im Inneren des Hotel eine Person. Dabei handelte es sich um Stanislaw Czerny, eine polnischen Reinigungskraft. Der Mann war erst seit vier Wochen in Deutschland und war der deutschen Sprache nicht m\u00e4chtig. Dies hatte der Mandant aber erst im Nachhinein erfahren.<\/p>\n<p>Der Mandant und sein Freund klopften an die Scheibe, um auf sich aufmerksam zu machen. Es war kalt drau\u00dfen und sie wollten unbedingt rein. Irgendwann bemerkte Czerny den Mandanten und machte die T\u00fcr einen Spalt weit auf. Er wollte den Mandanten aber nicht reinlassen. Der Mandant und sein Freund dr\u00fcckten jedoch gegen die T\u00fcr und gelangen gegen den Widerstand des Czerny in das Hotel. Dabei sei es auch etwas laut geworden und es ist auch ruppig zu gegangen.<\/p>\n<p>Als der Mandant und sein Freund schon bei der Treppe im Inneren des Hotels ankamen, ging der Czerny in die K\u00fcche und kam mit einem K\u00fcchenmesser heraus. Der Mandant und sein Freund sahen dies und versuchten nach drau\u00dfen zu fliehen. Der Czerny holte sie jedoch ein und stach zu. Der Freund des Mandanten erlitt nur eine leichten Kratzer. Der Mandant wurde jedoch in den Oberk\u00f6rper und in den Oberschenkel gestochen. Der Benno Sieben ist durch den Krach wach geworden, beendete die Situation und rief den Notarzt.<\/p>\n<p>Der Mandant befand sich zwei Wochen in station\u00e4rer, vier Wochen in ambulanter Behandlung. Er bedarf noch Physiotherapie. Es bildeten sich Narben. Und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Mandant noch einmal operiert werden muss.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist bei dem Angriff sein ma\u00dfgeschneiderter Anzug zerst\u00f6rt worden.<\/p>\n<p>Die Traumhotel OHG hatte drei Gesellschafter. Eine der Gesellschafter ist im August 2013 verstorben. Es sind zwei Erben vorhanden. Sie haben die Erbschaft angenommen. Im Gesellschaftsvertrag gibt es eine einfache Nachfolgeklausel. Danach wird die Gesellschaft automatisch mit den Erben fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mandant m\u00f6chte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er m\u00f6chte wissen gegen wen er gerichtlich vorgehen kann. Bei Czetrny ist nichts zu holen. Er ist nicht mehr auffindbar.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Beschuldigte leiht sich bei seinem Bekannten, Herr Niemser. ein Auto und sagt, er m\u00f6chte einen Ausflug damit machen.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich hat der Beschuldigt geplant damit einen Unfall zu provozieren.<\/p>\n<p>Der Beschuldigte f\u00e4hrt also mit einem Beifahrer, dieser ist in die Pl\u00e4ne nicht eingeweiht, \u00fcber eine zweispurige Stra\u00dfe &#8211; f\u00fcr jede Richtung eine Spur &#8211; mit wenig Verkehr. Er reduziert seine Geschwindigkeit auf ca. 20 km\/h und setzt den rechten Blinker. Von hinten n\u00e4hert sich ein anders Fahrzeug, Herr Reuter. Er sieht, dass das Auto vor ihm langsamer f\u00e4hrt und der Blinker nach rechts blinkt und m\u00f6chte deshalb \u00fcberholen.<\/p>\n<p>Beim \u00dcberholen schert der Beschuldigte nun f\u00fcr den Reuter pl\u00f6tzlich und v\u00f6llig \u00fcberraschend nach rechts aus. Es kommt zu einer Kollision. Sachschaden an dem Fahrzeug des Niemser, bei ca. 8.500 \u20ac, keine Personensch\u00e4den.<\/p>\n<p>Der Beschuldigte teilt dem Niemser, dem Eigent\u00fcmer des Pkws, er werde sich um die Schadensregulierung k\u00fcmmern. Der Niemser tritt ihm die Anspr\u00fcche gegen die Versicherung ab.<\/p>\n<p>Der Beschuldigte beauftragt nun ein Sachverst\u00e4ndigengutachten. Ergebnis: Reparaturkosten ca bei 8.500 \u20ac. Nun kommt der Beschuldigte auf einen Werkstattinhaber, Stumpfer, zu und &#8222;animiert&#8220; ihn eine falsche Rechnung auszustellen.<\/p>\n<p>Stumpfer soll n\u00e4mlich das Auto nur oberfl\u00e4chlich reparieren (F\u00fcr ca. 1.500 \u20ac). Dies wollte der Beschuldigte von der Summe bezahlen, die er von der Versicherung zu bekommen hofft. F\u00fcr den verbliebenen Betrag von 3.500 \u20ac sollte der Stumpfer den Oldtimer des Beschuldigten reparieren. Den restlichen Betrag wollte der Beschuldigte f\u00fcr sich behalten.<\/p>\n<p>Stumpfer hat nun das Auto repariert und die falsche Rechnung ausgestellt. Das Auto hat der Beschuldigte an den Niersen \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Das Sachverst\u00e4ndigengutachten und die falsche Rechnung schickte der Beschuldigte an die Versicherung.<\/p>\n<p>Die Versicherung ist misstrauisch, besichtigt das Auto und bekommt heraus, dass das Auto zwar repariert, aber s\u00e4mtliche erforderlichen Arbeiten nicht durchgef\u00fchrt worden sind. Eine Auszahlung auf die gef\u00e4lschte Rechnung bleibt aus.<\/p>\n<p>Der Beschuldigte wird vernommen:<\/p>\n<p>Er sei unterwegs gewesen, um ein Cafe zu besuchen. Sagt aber, auf die restlichen Fragen, er k\u00f6nne sich nicht erinnern. Auf Nachfrage sagt er dann, er sei ausgeschert, um auf der gegen\u00fcber liegenden Seite zu parken, um in das Cafe zu gehen. Dort war aber gar kein Cafe in der N\u00e4he.<\/p>\n<p>Sein Beifahrer wird ebenfalls vernommen:<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt, dass der Beschuldigte langsam gefahren ist und dann pl\u00f6tzlich ausgeschert ist. Er habe ihn noch gefragt, warum er nun langsam fahre. Dieser sagte dann sinngem\u00e4\u00df: ich zeige dir wie man zu Geld kommt, das Auto hinter uns ist eine Goldgrube.<\/p>\n<p>Dann gibt es noch ein Schreiben der Versicherung an die StA. Dort f\u00fchrt die Versicherung aus, dass der Stumpfer, also der Werkstattinhaber, sich bei ihr gemeldet habe und ihr mitteilte, dass der Beschuldigte ihn &#8222;animiert&#8220; habe eine falsche Rechnung auszustellen und dass der Beschuldigte vorhatte, die Versicherungssumme zu kassieren.<\/p>\n<p>Der Bruder des Beschuldigten wird vernommen:<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt den Plan seines Bruders. Er habe ein Telefonat belauscht. Sein Bruder bekam einen Anruf und ging aus dem Zimmer. Der Bruder hat dann seinen Bruder belauscht, wie er mit dem Stumpfer \u00fcber die Sache sprach. Das Gespr\u00e4ch hat er sogar auf sein Handy aufgenommen und auf eine CD \u00fcberspielt. Die CD brachte er zu der Vernehmung mit und \u00fcberreichte diese dort. Die CD wurde abgespielt und \u00fcber die Aufnahme ist noch gesprochen worden.<\/p>\n<p>Dann meldete sich der Verteidiger und sagt, dass der Bruder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen wird.<br \/>\nStrafantr\u00e4ge sind gestellt. \u00a7\u00a7 154, 154a StPO waren m\u00f6glich. \u00a7\u00a7 145d, 265 (und noch zwei weitere Paragraphen, die mir nicht mehr einfallen) waren nicht zu pr\u00fcfen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Revision<\/p>\n<p>Der Mandant S, den der Anwalt bereits bei der Hauptverhandlung vertreten hat, kommt am 04.07.14 und bittet um die Einlegung einer Revision.<\/p>\n<p>Das Urteil ist in Anwesenheit des Angeklagten am 02.04.14 verk\u00fcndet worden. Mitangeklagt und auch verurteilt waren noch zwei weitere Angeklagten R und T.<\/p>\n<p>Schuldspruch war:<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7 249 I, 250 II Nr. 1, III, 25 II (hinsichtlich aller Angeklagten wegen eines Vorfalls im Herbst 2013, Anklage vom M\u00e4rz 2014 beim Landgericht)<\/p>\n<p>\u00a7\u00a7 223 I, 224 I Nr. 2 (hinsichtlich des Angeklagten S wegen eines Vorfalls im Dezember 2013, Anklage vom Mai 2014 beim Amtsgericht)<\/p>\n<p>Das Verfahren sind vor dem Landgericht &#8211; gro\u00dfe Strafkammer &#8211; M\u00fcnster verhandelt worden.<\/p>\n<p>Der Mandat tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Es kann doch alles nicht sein. Beim Vorfall im Herbst 2013 habe ich nichts gemacht. Hinsichtlich der Sache im Dezember stimmt zwar, dass ich den Zeugen K. geschlagen habe, aber warum soll es eine gef\u00e4hrliche K\u00f6rperverletzung gewesen sein.<br \/>\nAu\u00dferdem ist das Verfahren nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gelaufen. Erst gibt es keinen Er\u00f6ffnungsbeschluss hinsichtlich der Anklage im Mai, dann machen sie es in der Hauptverhandlung. Dar\u00fcber hinaus ist es am Ende auch nur hin und her gelaufen. Und dann wird das Urteil sofort verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>Aus dem Protokoll geht hervor.<\/p>\n<p>Das Gericht ist mit einem Vorsitzenden, einer Beisitzerin und zwei Sch\u00f6ffen besetzt. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Anklage vom Mai kein Er\u00f6ffnungsbeschluss vorliegt. Die Verhandlung wird unterbrochen, der Vorsitzende und die Beisitzerin ziehen sich zur\u00fcck. Die Verhandlung wird fortgesetzt und es ergeht ein Beschluss, dass die Anklage zugelassen wird und die Hauptverhandlung er\u00f6ffnet wird.<\/p>\n<p>Die Beweisaufnahme wird geschlossen. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Angeklagten haben das letzte Wort. Das Gericht zieht sich zur Beratung zur\u00fcck. Nach der Unterbrechung wird erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Es ist vergessen worden den BZR-Ausszug zu verlesen. Dies wird nachgeholt. Wieder Stellungnahme der Beteiligten und das letzte Wort der Angeklagten. Der Angeklagte S. sagt, nun jetzt sehen sie, dass ich noch keine Vorstrafen habe. Bis jetzt habe ich nichts verbrochen (oder so \u00e4hnlich). Danach wird ohne erneute Beratung das Urteil verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>In der Akte befindet sich ein Vermerk, wonach der Vorsitzende seit dem 23.07.14 schwer erkrankt ist und wohl l\u00e4ngerfristig ausf\u00e4llt. Dann gibt es noch einen anderen Vermerk der Beisitzerin, wonach das Urteil durch sie am 08.08.14 fertig gestellt worden ist.<\/p>\n<p>Anwalt legt am 04.04.14 Revision ein. Am 14.07.14 ruft Mandant an und sagt, er m\u00f6chte keine Revision einlegen. Anwalt fertigt Schriftsatz an das Gericht. Am 15.07.14 um 12.00 Uhr ruft Mandant an, er m\u00f6chte doch Revision einlegen. Der Schriftsatz mit der R\u00fccknahmerkl\u00e4rung ist jedoch schon auf dem Weg zum Gericht. Um 12.10 Uhr gibt die Mitarbeiterin des Anwalts den Schriftsatz beim Gericht ab. Anwalt schickt nun eine Widerrufserkl\u00e4rung an das Gericht (13.00 Uhr per Fax, 13.30 Uhr pers\u00f6nlich).<\/p>\n<p>In den Feststellungen des Urteils sollte wohl die Zurechnung gem. \u00a7 25 II ausf\u00fchrlich problematisiert werden.<\/p>\n<p>Der Zeuge K. schuldete dem Angeklagten S. 1000 \u20ac. Dieser schuldete wiederum den Angeklagten R und T 400 \u20ac. Der Angeklagte S rief den Zeugen K an und bat ihn um ein Treffen. Bei dem Treffen waren auch die anderen anwesend. Der Angeklagte S. wollte den Zeugen K. fragen, wann er wohl das Geld wieder bekommt. Das Gespr\u00e4ch fand in einem Auto statt. Laut dem Urteil konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte S. die Absicht hatte das Geld sich notfalls mit Hilfe der anderen Angeklagten einzutreiben. Der Zeuge K. sagte er bekommt bald Geld aus einem Auftrag und werde die 1000 \u20ac an S zahlen. S meinte zu K, ich hoffe du l\u00e4sst mich nicht h\u00e4ngen und die Sache war f\u00fcr ihn erledigt. Danach hat er sich noch mit K \u00fcber seine Selbstst\u00e4ndigkeit unterhalten. R und T gingen aus dem Auto. Drau\u00dfen fassten sie dann den gemeinsamen Tatentschluss von dem K das Geld einzutreiben. Der R hatte einen Taschenmesser (6 cm) dabei. Er holte das Messer raus, ging auf den K zu (dieser war mit S ebenfalls bereits aus dem Auto ausgestiegen) und hielt ihm das Messer gegen den Oberk\u00f6rper. T ging hinter R. Sie haben ihn dann ein Handy und 300 \u20ac abgenommen. Das Messer war die ganze Zeit gegen den Oberk\u00f6rper gerichtet. S stand drei Meter entfernt, verhielt sich still. T sagte dann, nun sag was. S sagte darauf zu K., es gehe ja nur ums Geld, du bist selber Schuld, wenn du das Geld nicht rechtzeitig zur\u00fcckgibst. Laut den Feststellungen f\u00fchlten sich die Angeklagte R und T dadurch best\u00e4rkt.<br \/>\nBei der gef\u00e4hrlichen K\u00f6rperverletzung waren folgende Feststellungen:<\/p>\n<p>S traf K. Dieser war angetrunken. S schubst K, er f\u00e4llt hin. S tritt diesem bewusst heftig mit dem beschuhten Fu\u00df (Turnschuhe) in die Bauchgegend. Laut den Feststellungen h\u00e4tten solche Tritte zu erheblichen Verletzungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Dies nahm S billigend in Kauf. K trug von den Tritten multiple H\u00e4matome.<br \/>\nBearbeitervermerk:<\/p>\n<p>Begutachtung bei der materiell-rechtlichen Pr\u00fcfung nur hinsichtlich Angeklagter S.<br \/>\nWeder die StA noch die anderen Angeklagten haben eine Revision eingelegt.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Die Klausur ist anscheinend der folgenden Entscheidung nachgebildet:<br \/>\nBVerwG 8 C 7.12 vom 27.02.2013<br \/>\nDem Sachverhalt liegt die Klage eines Rechtsanwalts vor dem Verwaltungsgericht K\u00f6ln zu Grunde.<\/p>\n<p>Antrag:<br \/>\nden Bescheid vom 27.01.14 aufzuheben<\/p>\n<p>In der Klagebegr\u00fcndung stehen nur drei S\u00e4tze: Der Bescheid ist rechtswidrig. Die T\u00e4tigkeit ist nicht anzeigepflichtig. Die erg\u00e4nzende Klagebegr\u00fcndung wird innerhalb eines Monats erfolgen.<\/p>\n<p>Nach einem Monat verf\u00fcgt das Gericht an den Kl\u00e4ger die Aufforderung das Verfahren hinsichtlich der angek\u00fcndigten Klagebegr\u00fcndung beizutreiben und setzt dem Kl\u00e4ger hierf\u00fcr eine Frist von zwei Monaten. Das Schreiben wird per Empfangsbest\u00e4tigung zugestellt.<\/p>\n<p>Nach dem Ablauf von zwei Monaten erl\u00e4sst das Gericht einen Beschluss. Danach wird die R\u00fccknahme der Klage gem. \u00a7. 92 Abs. 2 VwGO fingiert.<\/p>\n<p>Am n\u00e4chsten Tag schickt der Kl\u00e4ger ein Schreiben an das Gericht und beantragt das Verfahren fortzusetzen.<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger ist der Ansicht, es l\u00e4ge schon keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zustellung vor. Das Schreiben sei an ihn als Prozessbevollm\u00e4chtigten zugestellt worden. Er betreibt aber die Klage in seinem Namen und nicht als Prozessbevollm\u00e4chtigter. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4gen auch keine Voraussetzungen f\u00fcr eine Beitreibungsaufforderung vor.<br \/>\nDer Klage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit 2011 ist er auch als Betreuer t\u00e4tig. Er betreut 31 vollj\u00e4hrige Personen. Seine monatlichen Bruttoeinnahmen hier raus liegen bei 3500 bis 5000 \u20ac. Im Jahre 2011 hat das Amtsgericht K\u00f6ln durch einen Beschluss die Berufst\u00e4tigkeit der Betreuung festgestellt.<\/p>\n<p>Ende 2013 weist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde der Stadt K\u00f6ln der Kl\u00e4ger auf die Anzeigepflicht seiner Berufsbetreuungst\u00e4tigkeit hin. Kl\u00e4ger lehnt eine Anzeige ab und verweist auf seine T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt. Die Beh\u00f6rde schreibt ihn noch einmal an und setzt ihm f\u00fcr die Anzeige der Betreuung eine Frist. Der Kl\u00e4ger lehnt erneut die Anzeige ab.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der Frist erl\u00e4sst die Beh\u00f6rde eine Ordnungsverf\u00fcgung. Danach wird dem Kl\u00e4ger aufgegeben seine Betreuungst\u00e4tigkeit anzuzeigen.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich nun die Klage.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gervortrag:<\/p>\n<p>Die Ordnungsverf\u00fcgung ist rechtswidrig. Eine Anzeigepflicht iSv. \u00a7 14 I GewO f\u00fcr die Betreuungspflicht bestehe nicht. Der Kl\u00e4ger betreue im Sinne von \u00a7 1901 BGB. Dies geh\u00f6re zu den origin\u00e4ren Aufgaben eines Rechtsanwalts. Der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich sei wegen \u00a7 6 GewO und \u00a7 3 BRAO schon gar nicht er\u00f6ffnet.<br \/>\nDer sachliche Anwendungsbereich sei auch nicht er\u00f6ffnet. Betreuung sei nicht gewerberechtlich. Sie sei nicht auf die Gewinnerzielung gerichtet.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei der Sinn und Zweck des \u00a7 14 I GewO die Zuverl\u00e4ssigkeit und die Sachkunde eines Gewerbetreibenden zu sichern. Im Falle des Kl\u00e4gers sei dieser Sinn und Zweck schon dadurch erf\u00fcllt, weil die Betreuer der Aufsicht durch die Betreuungsgerichte und weil die Rechtsanw\u00e4lte der Aufsicht der Kammer unterliegen.<br \/>\nWenn genauso behandelt w\u00fcrde, wie andere Betreuer, dann w\u00fcrde Ungleiches gleich behandelt werden.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei die Beh\u00f6rde aber auch gar nicht befugt, den Kl\u00e4ger zu einer Anzeige mittels eines VA zu verpflichten.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht aber eine Anzeige auch schon keinen Sinn mehr, weil der Beh\u00f6rde bereits bekannt ist, dass der Kl\u00e4ger als Betreuer t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Beklagtenvortrag:<\/p>\n<p>Eine Anzeigepflicht besteht. Betreuer ist kein Freier Beruf. Es ist auch kein Dienst h\u00f6herer Art iSv. \u00a7 1 Abs. 2 PartGG.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei gehandelt. Ein Rechtsversto\u00df musste beseitigt werden. Die Ordnungsverf\u00fcgung sei auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Nur so k\u00f6nne die Gewerbeaufsicht gew\u00e4hrleistet werden. Ein Ausf\u00fchlen der Anmeldung sei dem Kl\u00e4ger zumutbar. (Ein Formular &#8222;Gewerbe-Anmeldung&#8220; war der Klausur beigef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragte:<\/p>\n<p>Festzustellen, dass das Verfahren als zur\u00fcckgenommen gilt<\/p>\n<p>hilfsweise die Klage abzuweisen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Klausur aus Anwaltsicht.<\/p>\n<p>Die Mandantin bittet wie immer um anwaltliche Beratung,<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Mandantin schildert gegen\u00fcber dem Anwalt folgenden Sachverhalt. Die Mandantin betreibt Werbeanlagen. Die Stadt Aachen hat ihr Ende 2010 eine Sondernutzungserlaubnis zum Errichten einer Premiums\u00e4ule erteilt. Die Erlaubnis hatte einen Widerrufsvorbehalt und war bis 2025 erteilt worden. Die Erlaubnis enthielt auch einen Hinweis. In diesem stand, dass die Ortsbesichtigung ergab, dass von der Werbeanlage keine Gefahren f\u00fcr die Sicherheit und die Leichtigkeit f\u00fcr den Stra\u00dfenverkehr ausgehen. Die Werbeanlage ist im November 2010 errichtet worden.<\/p>\n<p>Ende 2013 meldete sich nun die Stadt telefonisch bei der Mandantin und teilte ihr mit, dass sie die Werbes\u00e4ule versetzen muss. Der Stadt Aachen lag nun eine Unfallanalyse aus Januar 2013 vor. Diese hat ergeben, dass in dem Kreuzungsbereich, wo auch die S\u00e4ule steht, im Zeitraum 2009 bis 2012 zu 87 Verkehrsunf\u00e4llen gekommen ist (2009: 27; 2010: 25; 2011: 15 und 2012: 14). Seit M\u00e4rz 2013 hat die Stadt deswegen in diesem Kreuzungsbereich Ma\u00dfnahmen, wie eine Verkehrsinsel und \u00e4hnliches, getroffen. Und deshalb soll auch die Werbes\u00e4ule auf die gegen\u00fcberliegende Stra\u00dfenseite versetzt werden, damit diese die Sicht f\u00fcr die Autofahrer, die aus einer Nebenstra\u00dfe auf die Vorfahrtsberechtigte Stra\u00dfe nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Die Mandantin lehnte die Versetzung der S\u00e4ule ab, weil dies mit Kosten verbunden ist und weil der Stand auf der gegen\u00fcberliegenden Stra\u00dfenseite werbe-psychologisch ung\u00fcnstig ist.<\/p>\n<p>Die Stadt k\u00fcndigte den Widerruf der Erlaubnis an. Die Mandantin lehnte wiederum die Versetzung ab.<\/p>\n<p>Am 11.07.14 erlie\u00df die Stadt einen R\u00fccknahmebescheid (zugestellt am 15.07.14)<\/p>\n<p>1) Die Sondernutzungserlaubnis wird gem. \u00a7 48 Abs. 1 VwVfG zur\u00fcckgenommen<br \/>\n2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung der Stadt:<\/p>\n<p>Die Sondernutzungserlaubnis ist rechtswidrig. Von der Werbeanlage bestand die Gefahr f\u00fcr die Leichtigkeit und Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs bereits zum<br \/>\nZeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis war der Sachverhalt nicht vollst\u00e4ndig ausermittelt gewesen. Durch die Werbeanlage wird die Sicht der Autofahrer auf die Stra\u00dfe beeintr\u00e4chtigt. Dadurch besteht Gefahr f\u00fcr die Autofahrer und insbesondere f\u00fcr die Fahrradfahrer.<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid erhob die Mandantin bereits eine Klage.<\/p>\n<p>Am 14.08.14 erlie\u00df die Stadt noch einen Bescheid.<\/p>\n<p>1) Es wird aufgegeben die Werbeanlage bis zum 27.08.14 zu entfernen<br \/>\n2) Der Sofortvollzug wird angeordnet.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung:<br \/>\nDa die Erlaubnis zur\u00fcckgenommen worden ist, muss die Mandantin die Werbes\u00e4ule wegen \u00a7 18 Abs. 4 Satz 3 StrWG entfernen.<\/p>\n<p>Die Mandantin meint, von der Werbeanlagen gingen und gehen keine Gefahren aus.<\/p>\n<p>Sie m\u00f6chte die Werbeanlage auf dem jetzigen Standort stehen lassen. Wegen der kurzen Frist sei Eile geboten.<br \/>\nSchadenersatz m\u00f6chte sie vorerst nicht geltend machen.<\/p>\n<p>Bearbeitervermerk:<\/p>\n<p>Baurechtliche Vorschriften sind nicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Falls das Vorgehen gegen den Bescheid vom 11.07.14 erfolgsversprechend ist, ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 11.07.14 an das Gericht zu fertigen. Sonst keinen Schriftsatz mehr.<\/p>\n<p>Falls das Vorgehen nur gegen den Bescheid vom 14.08.14 erfolgsversprechend ist, dann ist nur ein Schriftsatz hinsichtlich des Bescheides vom 14.08.14 an das Gericht zu fertigen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch \u00fcber die Klausuren\u00a0im August 2014 wurde im Forum Zur letzten Instanz berichtet: http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=117 Au\u00dferdem hier in den RefNews eine Zusammenfassung der Klausuren: Z1-Klausur\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[69],"tags":[],"class_list":["post-9053","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-klausuren-examen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9053","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=9053"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9053\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":9684,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/9053\/revisions\/9684"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9053"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=9053"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=9053"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}