{"id":8747,"date":"2014-02-10T08:30:25","date_gmt":"2014-02-10T07:30:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=8747"},"modified":"2014-02-07T12:55:50","modified_gmt":"2014-02-07T11:55:50","slug":"fall-des-monats-fuer-rechtsreferendare-beweisverwertungsverbot-136-stpo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/strafrechtsstation\/fall-des-monats-fuer-rechtsreferendare-beweisverwertungsverbot-136-stpo\/","title":{"rendered":"Fall des Monats f\u00fcr Rechtsreferendare &#8211; Beweisverwertungsverbot nach \u00a7 136 Abs. 1 S. 2 StPO"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/protokolle-assessorexamen.de\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-8748\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/rechtsprechung-150x150.png\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den <a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/\">Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. Juristische Staatsexamen<\/a> auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung werden k\u00f6nnten. Insbesondere werden sehr <a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/rechtsprechung.php\">examensrelevante Entscheidungen f\u00fcr Rechtsreferendare<\/a> im &#8222;Fall des Monats&#8220; detailliert aufbereitet. Wir stellen Euch hier den FdM aus dem Januar 2014 vor:<!--more--><\/p>\n<p><em><b>Strafprozessrecht:<\/b> Beweisverwertungsverbot nach <b>\u00a7 136 Abs. 1 S. 2 StPO<\/b> wegen Vernehmung nach Wunsch auf Besprechung mit Verteidiger \u2013 BGH, Urteil vom 27. 06. 2013<\/em><\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">Der Sachverhalt (etwas gek\u00fcrzt):<\/b><\/p>\n<p>Der Angeklagte wurde etwa drei Wochen nach der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Tat wegen des dringenden Verdachts des versuchten Totschlags vorl\u00e4ufig festgenommen. Am n\u00e4chsten Tag wurde er um ca. 13.30 Uhr der Ermittlungsrichterin vorgef\u00fchrt, die ihm den Haftbefehl er\u00f6ffnete und ihn ordnungsgem\u00e4\u00df, unter anderem nach <b>\u00a7\u00a0136\u00a0Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b>, belehrte. Der Angeklagte erkl\u00e4rte, dass er seinen Verteidiger Rechtsanwalt K. beigeordnet bekommen wolle.<\/p>\n<p>Die Ermittlungsrichterin unterbrach daraufhin die Vernehmung und versuchte um 13.35 Uhr, den Verteidiger telefonisch zu erreichen. Dort meldete sich ein Anrufbeantworter mit der Ansage, dass das B\u00fcro w\u00e4hrend der Mittagspause von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht besetzt sei. Sie kehrte in das Vernehmungszimmer zur\u00fcck und teilte dem Angeklagten mit, dass sie seinen Verteidiger nicht habe erreichen k\u00f6nnen. Der Angeklagte erkl\u00e4rte nunmehr, er wolle sich zur Sache nicht \u00e4u\u00dfern, und f\u00fcgte spontan hinzu, er kenne &#8211; den im Haftbefehl genannten, ausschlie\u00dflich in das Tatvorgeschehen verwickelten &#8211; S., habe mit diesem aber nichts zu tun.<\/p>\n<p>Die Ermittlungsrichterin fragte daraufhin, ob er gesehen habe, wie S. auf den Fu\u00dfweg uriniert habe, was zu einer der Tat vorgelagerten Auseinandersetzung zwischen S. und dem Tatopfer gef\u00fchrt hatte, aus der heraus sich im weiteren das eigentliche Tatgeschehen entwickelte. Der Angeklagte verneinte. Sodann fragte die Ermittlungsrichterin weiter, wie das Tatopfer verletzt worden sei. Der Angeklagte lie\u00df sich im Folgenden umfassend zur Sache ein und r\u00e4umte auf weitere Nachfragen ein, das Opfer zwei Mal gegen den Kopf getreten zu haben.<\/p>\n<p>Im Haftpr\u00fcfungstermin revidierte der Angeklagte &#8211; nunmehr anwaltlich beraten &#8211; sein Gest\u00e4ndnis und gab an, er k\u00f6nne sich nicht erinnern, ob er das Opfer getreten habe.<\/p>\n<p>In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Zum Inhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren hat das Landgericht die Ermittlungsrichterin und den Protokollf\u00fchrer vernommen; der Verteidiger hat sowohl der Vernehmung der Ermittlungsrichterin als auch der Verwertung ihrer Aussage widersprochen. Die Strafkammer hat den Verwertungswiderspruch zur\u00fcckgewiesen und die Einlassung des Angeklagten anl\u00e4sslich der Haftbefehlsverk\u00fcndung im Urteil gegen ihn verwertet.<\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">Die Entscheidung des BGH (etwas gek\u00fcrzt):<\/b><\/p>\n<p><span style=\"line-height: 1.5em;\">Die von der Revision zul\u00e4ssig erhobene Verfahrensr\u00fcge zeigt auf, dass bei der Vernehmung des Angeklagten durch die Ermittlungsrichterin <\/span><b style=\"line-height: 1.5em;\">in unzul\u00e4ssiger Weise<\/b><b style=\"line-height: 1.5em;\">in dessen Rechte<\/b><span style=\"line-height: 1.5em;\">, sich nicht zur Sache \u00e4u\u00dfern zu m\u00fcssen und vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen (<\/span><b style=\"line-height: 1.5em;\">\u00a7 136\u00a0Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b><span style=\"line-height: 1.5em;\">), <\/span><b style=\"line-height: 1.5em;\">eingegriffen worden ist<\/b><span style=\"line-height: 1.5em;\">. Im Einzelnen:<\/span><\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">1. Gegenstand und Schutzzweck des \u00a7 136 I 2 StPO<\/b><\/p>\n<p>Nach <b>\u00a7\u00a0136\u00a0Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b> ist der Beschuldigte zu Beginn seiner Vernehmung \u00fcber sein Schweigerecht zu belehren und darauf hinzuweisen, dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu w\u00e4hlenden Verteidiger befragen kann. Beide Rechte des Beschuldigten h\u00e4ngen eng zusammen und <b>sichern seine verfahrensm\u00e4\u00dfige Stellung<\/b> &#8211; als Beteiligter und nicht als Objekt des Verfahrens &#8211; in ihren Grundlagen. Die Verteidigerkonsultation hat dabei insbesondere auch den Zweck, dass sich der Beschuldigte beraten lassen kann, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen will oder nicht.<\/p>\n<p>Die Belehrungspflichten des <b>\u00a7\u00a0136\u00a0Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b> sch\u00fctzen mithin die Selbstbelastungsfreiheit, die im Strafverfahren von \u00fcberragender Bedeutung ist: Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (<b>nemo tenetur se ipsum accusare<\/b>), z\u00e4hlt zu den Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. [\u2026]<\/p>\n<p><b>2. Verfahrensversto\u00df nicht nur bei fehlender Belehrung, sondern auch bei Vorenthalten der Rechte<\/b><\/p>\n<p>Einen Verfahrensversto\u00df stellt es aber auch dar, wenn der Beschuldigte vor seiner ersten Vernehmung zwar nach <b>\u00a7\u00a0136\u00a0Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b> belehrt worden ist, ihm die Rechte, die Gegenstand der Belehrung sind, aber verwehrt werden: Entscheidet sich der Beschuldigte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, ist dies von den Ermittlungsbeh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich zu respektieren; stetige Nachfragen ohne zureichenden Grund k\u00f6nnen das Schweigerecht entwerten.<\/p>\n<p>Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger zu konsultieren w\u00fcnscht. Insoweit ist anerkannt, dass die Vernehmung sogleich zu unterbrechen ist, um eine Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger zu erm\u00f6glichen; der Beschuldigte darf nicht bedr\u00e4ngt werden, weitere Angaben zu machen.<\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">3. Ausnahme: Freie Entscheidung des Beschuldigten zur Fortsetzung der Vernehmung<\/b><\/p>\n<p>Allerdings kann die Vernehmung auch ohne vorherige Konsultation fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte dem in freier Entscheidung zustimmt, wobei eine solche Zustimmung auch durch schl\u00fcssiges Verhalten erkl\u00e4rt werden kann. Dieses kann grunds\u00e4tzlich etwa darin zu sehen sein, dass sich der Beschuldigte von sich aus spontan zur Sache \u00e4u\u00dfert, obwohl eine Verteidigerkonsultation noch nicht m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung, ob in <b>Spontan\u00e4u\u00dferungen<\/b> des Beschuldigten zugleich die eigenverantwortliche und von einem freien Willensentschluss getragene Zustimmung zu einer solchen Fortsetzung der Vernehmung zu sehen ist, muss aber der enge Zusammenhang zwischen dem Schweigerecht und dem Recht auf Verteidigerkonsultation in den Blick genommen werden. Dient die Erm\u00f6glichung der Beratung durch einen Verteidiger gerade dazu, eine sachgerechte Entscheidung des Beschuldigten \u00fcber den Umgang mit seinem Schweigerecht zu erm\u00f6glichen, sind an das Vorliegen einer &#8211; noch dazu konkludent erkl\u00e4rten &#8211; Zustimmung zur Fortsetzung der Vernehmung <b>hohe Anforderungen<\/b> zu stellen. Insoweit ist die blo\u00dfe Entgegennahme spontaner \u00c4u\u00dferungen regelm\u00e4\u00dfig unbedenklich; diese und die sp\u00e4tere Verwertung solcher Angaben sind auch bei einem nicht \u00fcber seine Rechte belehrten Beschuldigten <b>zul\u00e4ssig, wenn<\/b> <b>keine Anhaltspunkte<\/b> daf\u00fcr bestehen, dass die Belehrungspflicht des <b>\u00a7\u00a0136\u00a0Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b> &#8211; und damit letztlich die dadurch gesch\u00fctzten Beschuldigtenrechte &#8211; <b>gezielt umgangen werden sollten<\/b>, um den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Der hohe Rang der Selbstbelastungsfreiheit gebietet es indes, dass auch Spontan\u00e4u\u00dferungen &#8211; zumal zum Randgeschehen &#8211; nicht zum Anlass f\u00fcr sachaufkl\u00e4rende Nachfragen genommen werden, wenn der Beschuldigte die Konsultation durch einen benannten Verteidiger begehrt.<\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">4. Hier: Unzul\u00e4ssiges Verhalten der Ermittlungsrichterin<\/b><\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfgaben erweist sich das Vorgehen der Ermittlungsrichterin als verfahrensfehlerhaft.<\/p>\n<p><b>a) Zumutbarkeit der Unterbrechung der Vernehmung<\/b><\/p>\n<p>Zwar unterbrach sie zun\u00e4chst prozessordnungsgem\u00e4\u00df die Vernehmung, um den vom Angeklagten gew\u00fcnschten Verteidiger zu erreichen und so eine Konsultation durch diesen zu erm\u00f6glichen. Angesichts des kurzen Zeitraums, in dem der Verteidiger wegen der Mittagspause seiner Kanzlei unerreichbar war, bestand indes auch unter Ber\u00fccksichtigung eines Interesses der Ermittlungsbeh\u00f6rden, m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig Angaben des Beschuldigten zu erhalten &#8211; dem hier angesichts der etwa drei Wochen zur\u00fcckliegenden Tat und des Umstandes, dass bereits ein Haftbefehl ergangen war, allerdings ohnehin keine hohe Bedeutung zukommt &#8211; kein nachvollziehbarer Grund, mit der Vernehmung nicht bis nach der Mittagspause zuzuwarten.<\/p>\n<p><b>b) Keine Zustimmung des Beschuldigten zur Fortsetzung der Vernehmung<\/b><\/p>\n<p>Die Fortf\u00fchrung der Vernehmung ohne vorherige Verteidigerkonsultation war auch nicht deshalb zul\u00e4ssig, weil der Angeklagte dem zugestimmt h\u00e4tte: Eine ausdr\u00fcckliche Zustimmung hat er nicht erteilt. Von einer konkludent erkl\u00e4rten kann hier ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil er sich nach der Mitteilung \u00fcber die Versuche, den gew\u00e4hlten Verteidiger zu erreichen, ausdr\u00fccklich auf sein Schweigerecht berufen hat. In diesem Moment h\u00e4tte die Ermittlungsrichterin die Vernehmung nicht fortsetzen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p><b>c) Keine Spontan\u00e4u\u00dferung des Beschuldigten<\/b><\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte im Anschluss an seine Erkl\u00e4rung, er wolle nichts zur Sache sagen, spontan erkl\u00e4rte, er kenne S., habe mit ihm aber nichts zu tun.<\/p>\n<p>Diese \u00c4u\u00dferung betraf lediglich seine Beziehung zu einer am Vorgeschehen der Tat beteiligten Person; er machte keine Angaben zu deren Verhalten und keine zum eigentlichen Tatgeschehen. Die zu seiner \u00dcberf\u00fchrung verwertete <b>Einlassung gab er erst ab, nachdem<\/b> die Ermittlungsrichterin ihm &#8211; von seiner \u00c4u\u00dferung ausgehend &#8211; <b>gezielte Nachfragen<\/b> zum Verhalten von S. und zum Tatgeschehen gestellt hatte. Damit ging die Ermittlungsrichterin \u00fcber die blo\u00dfe Entgegennahme seiner \u00c4u\u00dferung hinaus; dies stellt nach den dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten dar.<\/p>\n<p><b>d) Kein weiterer ausdr\u00fccklicher Hinweis der Richterin<\/b><\/p>\n<p>Jedenfalls h\u00e4tte es der Ermittlungsrichterin in dieser Situation &#8211; wollte sie nicht den Eindruck erwecken, die Berufung des Angeklagten auf sein Schweigerecht zu \u00fcbergehen &#8211; aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht oblegen, durch ausdr\u00fcckliche Befragung zu kl\u00e4ren, ob der Angeklagte nunmehr gleichwohl bereit war, Angaben zur Sache zu machen, gegebenenfalls auch ohne vorherige Verteidigerkonsultation (Geppert, aaO, S. 922). Auch dies ist nicht geschehen.<\/p>\n<p><b style=\"line-height: 1.5em;\">5. Folge: Beweisverwertungsverbot<\/b><\/p>\n<p>Der aufgezeigte Versto\u00df bei der Vernehmung des Angeklagten f\u00fchrt zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich seiner Angaben anl\u00e4sslich der Haftbefehlsverk\u00fcndung.<\/p>\n<p><b>a) Abw\u00e4gung<\/b><\/p>\n<p>Zwar zieht nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht jedes Verbot, einen Beweis zu erheben, ohne Weiteres auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Vielmehr ist je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles unter Abw\u00e4gung aller ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art und der Schutzzweck des etwaigen Beweiserhebungsverbots sowie das Gewicht des in Rede stehenden Verfahrensversto\u00dfes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsg\u00fcter bestimmt wird. Ein Verwertungsverbot liegt jedoch stets dann nahe, wenn die verletzte Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren zu sichern.<\/p>\n<p>So verh\u00e4lt es sich hier. Die von <b>\u00a7\u00a0136\u00a0Abs. 1 Satz 2 StPO<\/b> gesch\u00fctzten Beschuldigtenrechte geh\u00f6ren &#8211; wie dargelegt &#8211; zu den wichtigsten verfahrensrechtlichen Prinzipien. Durch sie wird sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht nur Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auf dessen Gang und Ergebnis Einfluss nehmen kann. Der Beschuldigte ist bei seiner ersten Vernehmung in besonderem Ma\u00dfe der Gefahr ausgesetzt, sich unbedacht selbst zu belasten. In dieser Situation ist er oft unvorbereitet, ohne Ratgeber und auch sonst von der vertrauten Umgebung abgeschnitten. Nicht selten ist er durch die Ereignisse verwirrt und durch die ungewohnte Umgebung bedr\u00fcckt oder ver\u00e4ngstigt. Seine ersten Angaben entfalten zudem &#8211; wie nicht zuletzt der vorliegende Fall zeigt &#8211; selbst bei einer sp\u00e4teren \u00c4nderung des Aussageverhaltens eine faktische Wirkung, die f\u00fcr den weiteren Verlauf des Verfahrens von erheblicher Bedeutung ist. Diese zum Schweigerecht des Beschuldigten entwickelten Grunds\u00e4tze <b>gelten f\u00fcr die Belehrung \u00fcber das Verteidigerkonsultationsrecht entsprechend<\/b>.<\/p>\n<p>Der Annahme eines nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben gegebenen Beweisverwertungsverbotes steht nicht entgegen, dass der Angeklagte aufgrund der eingangs der Vernehmung ordnungsgem\u00e4\u00df erteilten Belehrung zun\u00e4chst Kenntnis sowohl von seinem Schweige- als auch von seinem Verteidigerkonsultationsrecht erlangt hatte. Grunds\u00e4tzlich mag der Beschuldigte, der in Kenntnis seiner Rechte gleichwohl Angaben zu Sache macht, weniger schutzbed\u00fcrftig sein. Der aufgezeigte enge Zusammenhang zwischen dem Verteidigerkonsultations- und dem Schweigerecht <b>erfordert hier jedoch die Annahme eines hohen Schutzniveaus<\/b>: Der Angeklagte hatte mit seinem Wunsch nach Verteidigerkonsultation zum Ausdruck gebracht, dass er der Beratung bedurfte. Als diese nicht m\u00f6glich war, verweigerte er Angaben zur Sache, was zum Abbruch der Vernehmung h\u00e4tte f\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sprechen auch die Schwere des Tatvorwurfs und der Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, nicht gegen die Annahme eines Beweisverwertungsverbots; insoweit ist in die Abw\u00e4gung auch einzustellen, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis erforscht werden muss.<\/p>\n<p><b>b) Widerspruch in der Hauptverhandlung erfolgt<\/b><\/p>\n<p>Der Verteidiger musste in der Hauptverhandlung nicht auch der Vernehmung des Protokollf\u00fchrers und der Verwertung von dessen Aussage widersprechen. Der erhobene Verwertungswiderspruch bez\u00fcglich der Aussage der Ermittlungsrichterin bezog sich nach seiner Begr\u00fcndung eindeutig auf das Beweisthema &#8211; Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung -, so dass f\u00fcr die Verfahrensbeteiligten ungeachtet des protokollierten Wortlauts des Widerspruchs kein Zweifel bestehen konnte, dass auch der Verwertung etwaiger Angaben des sp\u00e4ter vernommenen Protokollf\u00fchrers zu diesem Beweisthema widersprochen werden sollte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&gt;&gt; Den aktuellen Fall des Monats f\u00fcr Rechtsreferendare aus dem Monat Februar 2014 sowie Rechtsprechungs\u00fcbersichten zum Zivil-, Straf- und \u00d6-Recht kannst Du nun kostenlos auf <a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/\">www.protokolle-assessorexamen.de<\/a> lesen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. 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