{"id":8741,"date":"2014-02-07T11:46:34","date_gmt":"2014-02-07T10:46:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=8741"},"modified":"2014-06-10T18:43:51","modified_gmt":"2014-06-10T16:43:51","slug":"examenstermin-mai-2014","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-mai-2014\/","title":{"rendered":"Examenstermin Mai 2014"},"content":{"rendered":"<p>Die Sachverhalte der Klausuren, die im 2. Examen im Mai 2014 liefen, wurden im <a href=\"http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=99\">Forum \u201cZur letzten Instanz\u201d<\/a> gepostet. Zus\u00e4tzlich hier eine Zusammenfassung der Klausursachverhalte:<\/p>\n<p><strong><span style=\"line-height: 1.5em;\">Z1-Klausur<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Urteil erstellen:<\/p>\n<p>K klagt auf Herausgabe eines Opel Kadetts und hilfsweise Zahlung von \u00fcber 17.000\u20ac vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf.<!--more--><\/p>\n<p>In Klageschrift angegebener Streitwert: 20.000\u20ac<\/p>\n<p>Beklagter wohnt in Ratingen<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte 2009 vom Zeugen Waldmann das Kfz. Dieser ist Eigent\u00fcmer eines Stellplatzes in der Tiefgarage in Hilden. Seinen Stellplatz konnte er jedoch nicht benutzen, da teilweise ein abgemeldeter Opel Kadett auf ihm stand.<\/p>\n<p>Das vermeintliche Schrottfahrzeug, was halb ausgeschlachtet war, wollte er nicht entsorgen, da er sich vor den Kosten f\u00fcrchtete. In der Tiefgarage komme es oft vor, dass illegal Schrottfahrzeuge abgestellt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Zeuge Waldmann wendete sich an den Zeugen Schwaab, Ehemann der Kl\u00e4gerin, und bot der Kl\u00e4gerin den Wagen zum Kauf an unter dem Hinweis, dass er nicht wisse, wem das Fahrzeug geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Der Zeuge Schwaab forscht beim Bundesamt f\u00fcr Kraftfahrzeuge (Beweis angeboten), bei der Polizei und bei der Hausverwaltung nach, wem das Fahrzeug geh\u00f6rt. Ohne Erfolg.<br \/>\nHausverwaltung konnte ihm auch nicht den Eigent\u00fcmer des Stellplatzes mitteilen aus datenschutzrechtlichen Gr\u00fcnden<\/p>\n<p>Sodann kaufte die Kl\u00e4gerin (durch Zeugen Schwaab) das Fahrzeug vom Zeugen Waldmann zu einem Kaufpreis von 1.500,00\u20ac. Das Fahrzeug war f\u00fcr eine kurze Strecke fahrbereit.<br \/>\nSie baute diverse Einzelteile in das Fahrzeug ein (von R\u00fcckspiegel zur Benzinpumpe und Kupplung \uf0e0 Restauration) 200 Arbeitsstunden Stundenlohn 61\u20ac<\/p>\n<p>Sie beantragte ich glaube 2010 eine Zulassungsbescheinigung Teil II f\u00fcr den \u201eGaragenfund\u201c und das Fhz wurde auf sie zugelassen.<\/p>\n<p>Ende 2012 wurde vom Beklagten, der seit 2005 den Wagen nicht mehr in der Tiefgarage aufgesucht hat, Strafanzeige bei der Polizei gegen Unbekannt.<br \/>\nDiese beschlagnahmte Januar 2013 das Fahrzeug bei der Kl\u00e4gerin zu Beweiszwecken und gab es an den Beklagten im Februar 2013 heraus.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichen Schreiben forderte die K erfolgslos die Herausgabe bzw. hilfsweise die Erstattung der Aufwendungen den B auf.<\/p>\n<p>Mit Klageerwiderung erkl\u00e4rt der B, dass er 1991 das Fhz gekauft hat und dann vom Zeugen Dingel, Eigent\u00fcmer des benachbarten Stellplatz neben dem des Zeugen Waldmann, den Stellplatz angemietet. Er meldete das Fahrzeug 1991 ab, weil es noch keine Oldtimereigenschaft hatte. Von 2000 bis 2005 war er dreimal am Fahrzeug. Dann im November 2012, zu diesem Zeitpunkt bemerkte er, dass das Fahrzeug weg war.<\/p>\n<p>Er sieht sich weiterhin als Eigent\u00fcmer. Bestreitet mit Nichtwissen, dass die K Nachforschungen beim Hausverwalter und Polizei angestellt hat.<br \/>\nEr dachte das Fahrzeug sei an einem sicheren Ort. Von der Ausschlachtung wei\u00df er nicht.<\/p>\n<p>Er bestreiten mit Nichtwissen, dass diverse Ersatzteile tats\u00e4chlich gekauft worden sind (K reicht darauf s\u00e4mtliche Rechnung nach)<br \/>\nEr sieht den Stundenlohn von 61\u20ac als unangemessen an.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die Restauration ihm aufgedr\u00e4ngt worden, er d\u00fcrfe doch entscheiden, was er mit dem Fhz machen will. Die K k\u00f6nne die Ersatzteile ausbauen und anderweitig verwenden.<\/p>\n<p>Am 21.01.2014 m\u00fcndliche Verhandlung vor Einzelrichter (vorher Beschluss zur Einzelrichterentscheidung)<\/p>\n<p>Febr. 2014 Widerklage des B: Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II von der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>Er sei Eigent\u00fcmer und deshalb auch Eigent\u00fcmer des Kfz-Briefs<\/p>\n<p>Hinweis auf m\u00fcndlichen Mietvertrag mit Zeuge Dingel mit Mietzins von 5\u20ac im Monat [in dem Schriftsatz ist noch weiteres Vorbringen, was mir aber nicht einf\u00e4llt]<br \/>\nDurch Einbau der Ersatzteile sei die K auch nicht Miteigent\u00fcmerin geworden.<\/p>\n<p>Die K erwidert, sie sei Eigent\u00fcmerin vom Kfz und der Zulassungsbescheinigung<br \/>\nIm Verwaltungsrecht gelte das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug nicht mehr als Fahrzeug im Rechtssinne, da es halb ausgeschlachtet ist\u2026. [sorry an die Argumente kann ich mich nicht mehr erinnern, weil ich es auch in der Klausur vergessen habe]<br \/>\nDies sei auch auf Zivilverfahren anwendbar<\/p>\n<p>Beschluss des Landgerichts mit Einverst\u00e4ndnis der Parteien: Fortsetzung in schriftliches Verfahren mit Erkl\u00e4rungsfrist bis zum 05.05.2014<\/p>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsanwaltsklausur<\/p>\n<p>Situation: Mandant wurde verklagt wegen Verkehrsunfall.<\/p>\n<p>Er fuhr mit seiner Tochter auf dem Beifahrersitz r\u00fcckw\u00e4rts aus Parkl\u00fccke auf dem Ikeaparkplatz und kollidierte mit Pkw aus Parkl\u00fccke hinten gegen\u00fcber, weil er den zu sp\u00e4t gesehen hat. Der war laut Mandantenvortrag ebenfalls noch im r\u00fcckw\u00e4rts rausgefahren begriffen, laut Gegnervortrag hat er bereits angehalten im Anschluss an r\u00fcckw\u00e4rts rausfahren, um das Radio einzustellen. Deshalb weiterer Gegnervortrag: f\u00fcr ihn unabwendbares Ereignis. Fahrer dieses Pkw ist junger Mann, man tauscht Daten aus.<br \/>\nDessen Mutter verklagt nun Mandanten und dessen Versicherung auf Ersatz der Reparaturkosten (3000 + 19%), sv-gutachten (300\u20ac) und Nutzungsausfall (160,00\u20ac). Der Sohn habe im Zeitpunkt der Kollision gestanden. Mandant und seine Tochter behaupten, der Sohn sei im Zeitpunkt der Kollision noch r\u00fcckw\u00e4rts gefahren.<br \/>\nProzessvollmacht von Mandanten und auch von dessen Versicherung.<\/p>\n<p>Mandant m\u00f6chte auch wissen, ob er eigene Anspr\u00fcche hat, nachdem sein Versicherer ihn darauf hingewiesen hat.<br \/>\nHat selber SV-Gutachten eingeholt, m\u00f6chte wenn m\u00f6glich Pkw nicht reparieren lassen (Reparaturkosten 2800\u20ac ohne Mehrwertsteuer + 200\u20ac Sachverst\u00e4ndige).<br \/>\nMandant und Versicherung haben beide selbstt\u00e4tig schon Verteidigungsanzeige zum Gericht geschickt.<\/p>\n<p>Gegnerischer Pkw macht den Anschein, als st\u00fcnde er im Eigentum des Sohnes der Kl\u00e4gerin, Abi-Aufkleber usw.<br \/>\nKl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sei selbst sein Eigent\u00fcmerin, nicht ihr Sohn. Falls Gericht das anders sieht, wird Abtretungsvertrag vorgelegt bzgl &#8222;aller Forderungen aus Verkehrsunfall&#8220;. Dieser ist allerdings erst nach Klage datiert.<\/p>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Urteil erstellen<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin jeweils 3000\u20ac monatlich, f\u00e4llig ab dem dritten Werktag des Monats, beginnend mit\u00a0Februar 2013, bis zur Deckung der aus dem Pf\u00dcB vom 12.08.2013 gepf\u00e4ndeten Forderung in H\u00f6he von 90.000\u20ac zu zahlen<br \/>\nUnd die Beklagte zu verurteilen, gem\u00e4\u00df \u00a7840 ZPO eine Drittschuldnererkl\u00e4rung abzugeben<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin mehrerer Gewerber\u00e4ume, die seit 2002 an die Event GmbH vermietet wurden; Event GmbH hat einige R\u00e4ume an die Beklagte untervermietet (3000\u20ac)<\/p>\n<p>&#8211; gegen die Event GmbH (Schuldnerin) erwirkte die Kl\u00e4gerin 2010 einen Zahlungstitel in H\u00f6he von 90.000\u20ac (Mietr\u00fcckst\u00e4nde)<br \/>\n&#8211; parallel betreibt sie wegen K\u00fcndigung Ende 2010 ein R\u00e4umungsverfahren gegen die Schuldnerin, welche sich momentan in der Berufung befindet<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte hat seit September 2012 ihren Untermietzins nicht geleistet<br \/>\n&#8211; die Kl\u00e4gerin erwirkte eine Pf\u00dcB vom Amtsgericht, welcher der Beklagten am 12.8.2013 zugestellt wurde<\/p>\n<p>Beklagte erwidert:<br \/>\n&#8211; der Klageantrag sei unbestimmt<br \/>\n&#8211; das Gericht nicht zust\u00e4ndig; der Schuldnerin sei nicht der Streit verk\u00fcndet worden<br \/>\n&#8211; gegen die zuk\u00fcnftige Leistungen stehe, dass im Falle des Erfolgs der R\u00e4umungsklage sie die Gewerber\u00e4ume nicht mehr nutzen k\u00f6nne<\/p>\n<p>&#8211; die titulierte Forderung sei durch die Schuldner beglichen<br \/>\n&#8211; der Einziehung stehe das vertragliche Abtretungsverbot hinsichtlich Mietzinsforderung entgegen<br \/>\n&#8211; die Beklagte habe am 14.1.2013 an einen Mitarbeiter der Schuldnerin Zeuge Throde 15.000\u20ac in bar \u00fcbergeben mit dem Hinweis Vorauszahlung f\u00fcr die Monate Februar bis Juni 2013 (wird von der Kl\u00e4gerin bestritten; Zeuge Throde behauptet, ein Hinweis auf Vorauszahlung h\u00e4tte es nicht geben, er sei davon ausgegangen, 15.000\u20ac sind Mietr\u00fcckzahlungen f\u00fcr September 2012 bis Januar 2013)<br \/>\n&#8211; Die Beklagte \u00fcberwies am 13.08.2013 6000\u20ac an die Schuldnerin mit dem Verwendungszweck Miete Juli und August 2013<br \/>\n&#8211; Miete sei wegen Wasserschaden in zwei von 10 Hotelzimmer f\u00fcr den Zeitraum September bis November 2013 um 25% zu mindern; die Zimmer seien wegen Trocknungsarbeiten drei Monate nicht nutzbar gewesen<\/p>\n<p>Zum Klageantrag zu 2.<br \/>\n&#8211; \u00a7840 ZPO sei kein Auskunftsanspruch<br \/>\n&#8211; zudem Angaben, dass die Forderung nicht anderweitig gepf\u00e4ndet wird<br \/>\nReplik Kl\u00e4gerin:<br \/>\n&#8211; bestreiten mit Nichtwissen, dass ein Wasserschaden eingetreten ist<br \/>\n&#8211; dem Minderungsanspruch stehe der \u00a76 Nr. 3 Mietvertrag entgegen: \u201ezur Minderung nur berechtigt, wer ein Monat vor F\u00e4lligkeit der Miete den Mangel anzeigt\u201c<\/p>\n<p>Duplik Beklagte:<br \/>\n&#8211; die Klausel benachteilige unangemessen<\/p>\n<p>\u00d6ffentliche Sitzung des Einzelrichters am 17.4.2014<br \/>\n&#8211; Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt hinsichtlich des Klageantrag zu 2 die Erledigung, Beklagte schlie\u00dft sich nicht an<br \/>\n&#8211; Beweisaufnahme zu Bargeld\u00fcbergabe und Verwendungsbestimmung am 14.1.2013:<br \/>\n&#8211; Zeuge Maurer (Mitarbeiter der Beklagten, der das Bargeld \u00fcbergeben hat): Vorauszahlung mitgeteilt, darauf habe Zeuge Throde nur genickt;<br \/>\n&#8211; bei gerichtlichen Nachfragen revidiert Zeuge Maurer seine Aussage<br \/>\n&#8211; Zeuge Throde: keine Vorauszahlung mitgeteilt<\/p>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>RA-Klausur<br \/>\nDer Mandant wurde verklagt auf R\u00fcckzahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag \u00fcber einen VW T4.<br \/>\nMandant hatte den Bulli auf Internetseite f\u00fcr Kleinanzeigen Januar 2014 inseriert, da wurde schon ausgewiesen als Pkw mit gr\u00fcner Feinstaubplakette. Mandant hatte den Bulli selbst mit gelber Plakette im Jahr 2013 gekauft und dann in Werkstatt zur Umr\u00fcstung gegeben. Er bekam den Bulli dann auch mit gr\u00fcner Plakette und Rechnung zur\u00fcck.<br \/>\nK\u00e4ufer (jetziger Kl\u00e4ger) erkl\u00e4rt bei Besichtigung, wie wichtig ihm die gr\u00fcne Plakette ist, weil er in K\u00f6lner Innenstadt (ab Sommer Umweltzone) wohnt und da auch fahren will. Au\u00dferdem stehe eine Spanienreise mit dem Bulli an. Kaufvertrag wird Mitte Februar 2014 zu einem Kaufpreis von 3000\u20ac abgeschlossen.<\/p>\n<p>Ende Februar 2014 darauf stellt der K\u00e4ufer fest, dass der Pkw gar nicht umger\u00fcstet worden ist und eigentlich nur gelbe Plakette tragen darf. Sein RA erkl\u00e4rte am 20.03.2014 Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung und hilfsweise R\u00fccktritt wegen Sachmangels. Mandant will nicht zahlen und wird verklagt.<\/p>\n<p>Er will sich gegen Klage verteidigen und wissen, ob er eigene Anspr\u00fcche gegen die Bulliwerkstatt hat und wie man diese jetzt schon sichern k\u00f6nne. Vielleicht m\u00fcsse auch diese dann die Prozesskosten tragen. Der Mandant ist der Ansicht, dass er k\u00f6nne den Bulli ohne gr\u00fcner Plakette nur noch f\u00fcr 3500\u20ac anderweitig verkaufen. Die Werkstatt habe den Differenzbetrag ihm zu ersetzen. Au\u00dferdem will Mandant im Verh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger nicht den vollen Kaufpreis zur\u00fcck zahlen, wenn er dann \u00fcberhaupt m\u00fcsse, weil K\u00e4ufer schon 10.000 km mit Bulli gefahren ist auf Spanienreise (1.3. bis 16.3.2014). Der Mandant vertritt die Ansicht, der Kl\u00e4ger will den Bulli nur zur\u00fcckgeben, weil er nach der Urlaubsreise keine Verwendung mehr h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Mandant forschte bei der Bulliwerkstatt nach. Dort erkl\u00e4rte man ihm, dass sein T4 technisch gar nicht geeignet ist, einen Dieselfeinstaubfilter einzubauen. Der f\u00fcr ihn t\u00e4tig gewordene Mitarbeiter h\u00e4tte dies auch wissen m\u00fcssen, er sei jedoch ein langj\u00e4hriger und stets zuverl\u00e4ssiger Mitarbeiter gewesen, der leider zwischenzeitlich verstorben ist.<br \/>\nDer Mandant weist den Rechtsanwalt darauf hin, dass er um Umr\u00fcstung damals ausdr\u00fccklich gebeten hat, da dies seine Ehefrau w\u00fcnschte. Die Umr\u00fcstung wurde ihm mit Rechnung vom 30.05.2013 unter anderem auch in Rechnung gestellt und er erhielt den Bulli mit gr\u00fcner Plakette zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Ein Sachverst\u00e4ndiger hat auf telefonische Nachfrage durch den RA angegeben, Bulli werde voraussichtlich insgesamt 300000 km laufen. Bei Verkauf hatte der Bulli 200000km auf dem Tacho. Umr\u00fcstung auf gr\u00fcne Plakette ist bei dem Modell gar nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>S1-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Entschlie\u00dfung der StA<\/p>\n<p>Der Beschuldigte A wird vorgeworfen sieben Motorr\u00e4der im Zeitraum vom 9.1. bis zum 17.3.2014 entwendet zu haben<\/p>\n<p>Seine Vorgehensweise: er rief bei Verkaufsinseraten an und vereinbarte einen Besichtigungstermin, dort bat er Probefahrt und entwendet sodann die Motorr\u00e4der<br \/>\nAm 17.3.2014 verweigerte der Gesch\u00e4digte K die Probefahrt, sodass der Beschuldigte A ihn mit einem Teppichmesser bedrohte und die Schl\u00fcssel herausverlangte. Dieser Forderung leistete der K folge, sodann rief er die Polizei an, die durch eine Fahndung und die genaue Beschreibung des T\u00e4ters (Boxernase) den Beschuldigten mitten dem entwendeten Motorrad stellen konnten und vorl\u00e4ufig festnahmen<\/p>\n<p>Am 18.03. wurde er dem Ermittlungsrichter \u00fcberf\u00fchrt und gem\u00e4\u00df Haftbefehl desselben Tags in U-Haft verbracht; Pflichtverteidiger beigeordnet<\/p>\n<p>In den zwei der vorangegangen F\u00e4llen hinterlie\u00df der Beschuldigte als Sicherheit einen leeren Rucksack. Eine DNA Untersuchung des Rucksacks wurde durch KHK angeordnet.<\/p>\n<p>Auch vom Beschuldigten wurde eine DNA Probe ordnungsgem\u00e4\u00df entnommen. Ein Sachverst\u00e4ndigengutachten stellt eine \u00dcbereinstimmung fest.<\/p>\n<p>Die sieben Gesch\u00e4digten wurden zur Gegen\u00fcberstellung eingeladen, mit Hinweis, dass der Tatverd\u00e4chtigte anwesend sei; alle Gesch\u00e4digten haben zuvor die \u201eBoxernase\u201c beschrieben und konnten in der Gegen\u00fcberstellung den Beschuldigten identifizieren<\/p>\n<p>Ordnungsgem\u00e4\u00dfe Datennachweis des Handy vom Beschuldigten weisen nach, dass er am jeweiligen Tattag mit dem jeweiligen Gesch\u00e4digten telefoniert hat<\/p>\n<p>In der Beschuldigtenvernehmung r\u00e4umt der Beschuldigte A die Tat am 17.3. und zwei weitere Taten ein, die anderen vier F\u00e4lle bestreitet er; er weist darauf hin, dass er nur ein Handlanger sei und die Beschuldigten S und T alles organisiert haben, an diese habe er die Motorr\u00e4der abgeben und jeweils 300\u20ac erlangt<\/p>\n<p>Bei S und T konnten 5 Motorr\u00e4der sichergestellt werden<br \/>\nBeschuldigtenvernehmung der S und T: sind Autoh\u00e4ndler; bestreiten die Organisatoren zu sein; sie haben nicht gewusst, dass A die Motorr\u00e4der entwendet hat; vielmehr habe er ihnen best\u00e4tigt, dass die Motorr\u00e4der aus Versicherungsbetrug stammen und A sie deshalb g\u00fcnstig angekauft habe; A habe insgesamt 20.000\u20ac von S und T f\u00fcr die Motorr\u00e4der erhalten; sie h\u00e4tten sich keine Gedanken gemacht, dass die Motorr\u00e4der aus Diebstahl stammen<\/p>\n<p>Rechtsanwalt des A r\u00fcgt: Gegen\u00fcberstellung sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df wegen Hinweis auf die Anwesenheit des Tatverd\u00e4chtigten;<br \/>\nZudem BVV wegen Untersuchungsanordnung durch Polizeibeamten<br \/>\nHaftbefehl sei aufzuheben, es bestehe keine Fluchtgefahr, der A habe einen festen Wohnsitz.<\/p>\n<p><strong>S2-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Erfolgsaussichten einer bereits eingelegten Revision der StA<\/p>\n<p>Die Angeklagte war vom Landgericht K\u00f6ln \u2013Schwurgericht- wegen zweifachen Totschlags zu zehn Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die StA glaubt aber, das Handeln stelle sich nach der Hauptverhandlung als sch\u00e4rfer strafbar dar.<\/p>\n<p>Auch die Anklageschrift ist enthalten.<br \/>\nErste Tat: A. gibt ihrem S\u00e4ugling Schlafmittel im s\u00fc\u00dfen Tee, weil sie sich \u00fcberfordert f\u00fchlt. Sie \u00fcberpr\u00fcft, ob das Baby noch atmet und ruft sodann den Notarzt und den Kindsvater an, nachdem sie selbst bereits den Tod festgestellt hat. Diagnostiziert wird pl\u00f6tzlicher Kindstot.<\/p>\n<p>Zweite Tat: A. hat mit ihrem Ehemann ein neues Kind bekommen, \u00c4rzte geben \u00dcberwachungsmonitor mit nach Hause, um erneuten pl\u00f6tzlichen Kindstod ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Der Vater wacht nachts im demselben Zimmer wie das Baby. Tags\u00fcber \u00fcbernimmt dann die A. die Betreuung. Am Tattag geht der Vater morgens ins Schlafzimmer nebenan, um zu schlafen nach der Nachtwache am Babybett. Die A. f\u00fchlt sich wieder \u00fcberfordert. Sie kontrolliert ob ihr Mann wirklich schl\u00e4ft, geht zur\u00fcck zum Kind und steckt ihm Spucktuch in den Mund und h\u00e4lt Nase und Mund zu. Nach 15 min stirbt das Baby durch Ersticken. A. kontrolliert wieder, ob das Baby tot ist und weckt dann ihren Mann und ruft den Notarzt.<\/p>\n<p>In der Hauptverhandlung r\u00fcgt StA die falsche Besetzung des Schwurgerichts (nur 2 Berufsrichter) nach Zeugenvernehmung und beantragt Erteilung eines Hinweises gem\u00e4\u00df \u00a7265 I StPO, die das Gericht ablehnt. Au\u00dferdem beantragt A. Aussetzung des Verfahrens, weil ihre Ladungsfrist nicht eingehalten worden ist, die Ladung erfolgt zwar in die U-Haft, aber die Wochenfrist wurde nicht eingehalten. Ohne Beschluss \u00fcbergeht Vorsitzender diesen Antrag.<\/p>\n<p>Im Aktenst\u00fcck ist noch ein Vermerk des zust\u00e4ndigen StA, dem nach Urteilsverk\u00fcndung bei Durchsicht des Unterlagen aufgefallen ist, dass Er\u00f6ffnungsbeschluss von einem der Richter nicht unterschrieben ist, auf Nachfrage erkl\u00e4rt Vorsitzender, das sei ein Versehen.<br \/>\nAu\u00dferdem ist StA aufgefallen, dass im Protokoll letztes Wort nicht erw\u00e4hnt ist, er und Vorsitzender erinnern sich aber dran, dass es erteilt wurde. Urkundsbeamtin des Gesch\u00e4ftsstelle erinnert sich aber nicht.<\/p>\n<p><strong>V1-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Urteil erstellen<\/p>\n<p>Anfechtungsklage gegen Leistungsbescheid Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme wegen Verunreinigung des Grundwassers durch Heiz\u00f6l<\/p>\n<p>Landrat hat Leistungsbescheid am 13.11.2013 erlassen in H\u00f6he von 30.000\u20ac (die Kosten der Ersatzvornahme, des Sachverst\u00e4ndigen und die Verwaltungsgeb\u00fchr sind nach Bearbeitervermerk ordnungsgem\u00e4\u00df) gegen den Kl\u00e4ger, der Eigent\u00fcmer des streitgegenst\u00e4ndlichen Grundst\u00fccks bis Januar 2010 war<\/p>\n<p>&#8211; der Kl\u00e4ger hat mit einer GmbH einen notariellen Kaufvertrag am 1.10.2009 geschlossen; Besitz\u00fcbergabe mit samt der Lasten erfolgte am 15.10.2009; Auflassungsvormerkung wurde November 2013 in das Grundbuch eingetragen; die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Frau Fischer zog in der Folgezeit in das auf dem Grundst\u00fcck befindliche Haus als Mieterin ein; Eigentumsumschreibung in das Grundbuch erfolgte jedoch erst Anfang Januar 2010<\/p>\n<p>&#8211; am 7.12.2009 wurde das zust\u00e4ndige Umweltamt wegen \u00d6lgeruch in den st\u00e4dtischen Kanalnetzen um 20 Uhr informiert<br \/>\n&#8211; am 8.12.2009 wurde in einem Brunnenschacht Heizungs\u00f6l gefunden; eine Fremdfirma pumpte den Brunnenschacht aus<br \/>\n&#8211; am 9.12.2009 wurde festgestellt, dass die Ursachenquelle vom Grundst\u00fcck des Kl\u00e4gers kam; aus undichten L\u00fcftungsstutzen des Heiz\u00f6lbeh\u00e4lters lief Heiz\u00f6l<br \/>\n&#8211; am Grundst\u00fcck konnte niemand angetroffen werden; Nachbarn konnten nicht sagen, wer die neue Mieterin ist<br \/>\n&#8211; \u00d6l lief direkt senkrecht in die flie\u00dfenden Grundwasserleitungen; Verunreinigungen im Gartenbereich konnten nicht festgestellt werden<br \/>\n&#8211; Brunnenschacht wurde ausgepumpt, bis keine Verunreinigung im Grundwasser mehr feststellbar war<\/p>\n<p>&#8211; Oktober 2013 wurde der Kl\u00e4ger angeh\u00f6rt<br \/>\n&#8211; er bestreitet den Erhalt des Leistungsbescheids und die am 27.12.2013 erlassene Zahlungserinnerung nebst Kopie des Leistungsbescheids<br \/>\n&#8211; erst nach Mahnung hat er durch Akteneinsicht seines RA am 28.01.2014 Kenntnis vom Leistungsbescheid erhalten<br \/>\n&#8211; Leistungsbescheid weist Rechtsbehelfsbelehrung mit falscher Adresse des VG K\u00f6ln auf (Luxemburger Stra\u00dfe)<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger erhebt am 21.2.2014 Klage am VG K\u00f6ln<br \/>\n&#8211; er sei nicht der richtige Pflichtige, da er zum Schadenszeitpunkt keine Einwirkungsm\u00f6glichkeit auf Zustand des Grundst\u00fccks gehabt h\u00e4tte<br \/>\n&#8211; zudem sei nicht VwVG anwendbar, sondern \u00a724 BBodSchG<br \/>\n&#8211; er k\u00f6nne an K\u00e4uferin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin keinen Regress nehmen, da beide insolvent sind; aus diesem Grund komme ihm eine Opferposition zu gute<br \/>\n&#8211; der Anspruch sei verj\u00e4hrt, weil die Festsetzung im Dezember 2013 ihm nicht bekanntgegeben worden sei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagte tr\u00e4gt vor, die Klage sei verfristet und EGL komme aus \u00a7100 WHG iVm. \u00a7136 LWG<br \/>\n&#8211; BBodSchG sei nicht anwendbar, da der Boden nicht verunreinigt worden ist, das Heiz\u00f6l sei direkt senkrecht in die Grundwasserleitungen gelaufen<br \/>\n&#8211; gegenw\u00e4rtige Gefahr habe vorgelegen, da das Heiz\u00f6l sich gro\u00dffl\u00e4chig im Grundwasser verbreiten w\u00fcrde<br \/>\n&#8211; Ermessungserw\u00e4gung zu St\u00f6rermehrheit: die Leistungsf\u00e4higkeit der Mieter sei wegen den finanziellen M\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger gering eingesch\u00e4tzt worden; Heiz\u00f6llieferant habe den undichten L\u00fcftungsstutzen nicht verursacht; die K\u00e4uferin sei im Schadenszeitpunkt noch nicht Eigent\u00fcmerin<br \/>\n&#8211; ein Abgabevermerk zur Post hinsichtlich des Leistungsbescheids vom 13.11.2013 sei nicht auffindbar<br \/>\n&#8211; aber die Zahlungserinnerung sei durch den Auszubildenden und Zeugen Sandwig an den Kl\u00e4ger \u00fcberbracht worden<\/p>\n<p>&#8211; Beweisaufnahme am 15.05.2014<br \/>\n&#8211; Zeuge Sandwig: mangels Briefkasten an dem frisch erbauten Mehrfamilienhaus habe er den verschlossenen Brief unter die Haust\u00fcr geschoben<\/p>\n<p>&#8211; Kl\u00e4ger: es stimmt es gab zu diesem Zeitpunkt keine Briefk\u00e4sten; auch die Postboten h\u00e4tten die Briefe unter der Haust\u00fcr durchgeschoben; ihm sei nicht bekannt, dass Brief durch diese Methode abhanden gekommen seien au\u00dfer die beiden des Beklagten<\/p>\n<p><strong>V2-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Aufgabenstellung war anwaltliche Beratung einer Mandantin, die bereits eigenst\u00e4ndig Klage zum VG erhoben hat. Auch eine Klageerwiderung liegt bereits vor. Die Mandantin schildert folgenden Sachverhalt:<\/p>\n<p>Sie ist Rats- und Haushaltsausschussmitglied einer Gemeinde. Der B\u00fcrgermeister hat eine Stellenbewertung durch eine externe Firma in Auftrag gegeben, die der Rat dann auch beschlossen hat. Num will er auf dieser Basis einen neuen Stellenbesetzungsplan erlassen. Die Mandantin hat Akteneinsicht beantragt gem. 55 V GO, um die externe Stellenbewertung einblicken zu k\u00f6nnen. Der B\u00fcrgermeister lehnt diesen ab. Allerdings erst, nachdem bereits der Ausschuss und auch der Rat dem neuen Plan schon zugestimmt haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Gemeinde, vertreten durch den B\u00fcrgermeister, zu verurteilen, ihr Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. In der Klageerwiderung schlie\u00dft sich die Beklagte einer etwaigen Erledigungserkl\u00e4rung schon an, weist auf fehlende Passivlegitimation hin und erkl\u00e4rt, dass sie und auch der B\u00fcrgermeister einem Parteiwechsel nicht zustimmen werden. Au\u00dferdem tr\u00e4gt sie vor, dass der Akteneinsicht sch\u00fctzenswerte Rechte Dritter entgegenstehen. Diese seien die Personen, mit denen die jeweiligen Stellen gerade besetzt seien, weil die Mandantin dann deren Besoldung kenne. Sie k\u00f6nne schlie\u00dflich zuordnen, wer auf dem jeweils beschriebenen Posten sitzt, weil die Gemeinde so klein sei. Die Kl\u00e4gerin verweist auf ihre Geheimhaltungspflicht.<\/p>\n<p>Sie m\u00f6chte nach wie vor wissen, ob es Sinn macht ihre Klage weiter zu verfolgen. Erledigung k\u00f6nne sie nicht erkennen, weil 55 V GO NRW ja auch Kontrolle erm\u00f6glichen soll und die wolle sie auch aus\u00fcben . Falls aber doch die Klage ohne Erfolg ist, m\u00f6chte sie festgestellt wissen, dass der Anspruch bis zum Ratsbeschluss bestanden habe.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Sachverhalte der Klausuren, die im 2. Examen im Mai 2014 liefen, wurden im Forum \u201cZur letzten Instanz\u201d gepostet. 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