{"id":795,"date":"2009-06-02T23:07:54","date_gmt":"2009-06-02T21:07:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=795"},"modified":"2009-06-16T01:12:12","modified_gmt":"2009-06-15T23:12:12","slug":"examenstermin-juni-1-zivilrechtsklausur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-juni-1-zivilrechtsklausur\/","title":{"rendered":"Examenstermin Juni: 1. Zivilrechtsklausur"},"content":{"rendered":"<p>Heute die Infos zur Z1-Klausur aus NRW bzw. 1. Zivilrechtsklausur der anderen L\u00e4nder aus dem\u00a0<a href=\"http:\/\/forum.jurawelt.com\/viewtopic.php?f=50&amp;t=29751&amp;start=30\" target=\"_blank\">Jurawelt-Forum<\/a>. Wer sich f\u00fcr Hinweise zur L\u00f6sung interessiert, kann sich in dem verlinkten Beitrag dar\u00fcber informieren.<\/p>\n<blockquote><p>Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer eines Geb\u00e4udes mit Gewerber\u00e4umen. Ein Erdgeschoss hat er seit 2006 mit unbefristeten Mietvertrag an die Camping 2000 GmbH vermietet. Laut Mietvertrag war eine Kaltmiete von 850 Euro plus 250 Euro Nebenkosten vereinbart. C 2000 GmbH ist in der Zeit von August 2006 bis Juni 2007 mit insgesamt 4.950 Euro ins Minus gekommen. Kl\u00e4ger hat Vertrag gek\u00fcndigt mit S vom 4.6.07. Auf R\u00e4umgsklage wurde C 2000 GmbH auf R\u00e4umung gem. \u00a7 <a title=\"\u00a7 546 BGB: R\u00fcckgabepflicht des Mieters\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/546.html\" target=\"_blank\">546<\/a> I BGB durch das LG K\u00f6ln verurteilt. Im TB hei\u00dft es dort, die K\u00fcndigung sei wirksam und der Vertrag sei nicht sittenwidrig.<br \/>\nDie Berufung der C-GmbH war erfolglos. Der Kl\u00e4ger leitete im Dez 08 wegen der immer noch nicht erfolgten R\u00e4umung die ZV ein. Die Beklagte legte Erinnerung ein mit der Einwendung, die C hab ihr die R\u00e4ume untervermiete. Der Kl\u00e4ger hat von der Untermiete nichts gewusst. Kl\u00e4ger forderte Beklagte mit S vom 2.1.09 zur R\u00e4umung auf.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger verlangt jetzt Herausgabe der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume von der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Klage wird mit Hinweis gem. \u00a7 <a title=\"\u00a7 276 ZPO: Schriftliches Vorverfahren\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/276.html\" target=\"_blank\">276<\/a> ZPO an die im Klagerubrum angegebenen Adresse zugestellt. Es handelt sich dabei jedoch nicht um die streitgegenst\u00e4ndlichen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume, sondern um die alten Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Beklagten. Dort hat die Frau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten mittlerweile ihr Gesch\u00e4ft. Diese nimmt die Klage am 28.02.09 entgegen und gibt sie ihrem Mann am 31.03.09. Eine Verteidigungsanzeige erfolgt nicht. Im Termin am 24.03.09 (?) ergeht antragsgem\u00e4\u00df VU.<br \/>\nVU wird Kl\u00e4ger am 1.4, Beklagte durch die \u201e Ersatzzustellung\u201c an die falsche Adresse am 31.3. zugestellt. Die Ehefrau des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u00fcbergibt VU am 1.4 an den GF.<\/p>\n<p>Die Beklagte legt am 15.04.09 Einspruch ein. Begr\u00fcndung erfolgt sp\u00e4ter (Datum wei\u00df ich nicht mehr)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger bestreite ausdr\u00fccklich Untervermietung. Meint, Beklagte habe kein Recht zum Besitz..<\/p>\n<p>Bekl. r\u00fcgt die sachl. Zust\u00e4ndigkeit des LG. Meint, Streitwerte m\u00fcsse 400 Euro betragen. Da zwischen den Parteien kein Vertrag bestehe, sei die orts\u00fcbliche Miete von 400,- Euro zugrunde zu legen. Die C GmbH habe auch nur 400 EURO Kaltmiete gezahlt, weil sie 850,- f\u00fcr sittenwidrig hielt. 400,- Euro sei orts\u00fcblich.<br \/>\nTitel gegen C habe f\u00fcr sie keine Rechtskraft. Auch K\u00fcndigung gelte nicht ihr gegen\u00fcber. Sie bestreitet die Voraussetzungen der K\u00fcndigung.<br \/>\nVU sei nicht gesetzm\u00e4\u00dfig, da Zustellung der Klage nicht ordnungsgem\u00e4\u00df. Der Kl\u00e4ger habe gewusst, dass Beklagte jetzt im streitgegenst\u00e4ndlichen Haus Gesch\u00e4ft betreibt. Fristen k\u00f6nnten deshalb nicht laufen (also die \u00a7 276 ZPO- Frist). Auch die Einspruchfrist habe nicht zu laufen begonnen, da VU ebenfalls nicht richtig zugestellt.<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger behauptet, er hatte auch andere Interessenten. 850,- Euro seien nicht sittenwidrig. H\u00e4tte auch an andere f\u00fcr 850,- vermieten k\u00f6nnen. Au\u00dferdem war C GmbH kaufm\u00e4nnisch nicht unerfahren. Titel und K\u00fcndigung m\u00fcsse die Beklagte gegen sich gelten lassen. Da kein Mietvertrag mehr mit C bestehe, k\u00f6nne auch keine Untermiete mehr bestehen.<br \/>\nDas Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbr\u00e4uchlich. Der GF der Beklagten sei mit dem GF der C verwandt. Au\u00dferdem habe die C den Kl\u00e4ger nicht von der Untermiete unterrichtet.<br \/>\nEinspruch sei unzul\u00e4ssig, weil verfristet. Auch die Begr\u00fcndung sei zu sp\u00e4t eingegangen. Die Zustellung sei durch die tats\u00e4chliche Zustellung wirksam erfolgt.<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger im Termin beantragt,<br \/>\n1. VU als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise<br \/>\n2. VU aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung der Unzust\u00e4ndigkeitsr\u00fcge das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Entscheidung zur Vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ist erlassen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Heute die Infos zur Z1-Klausur aus NRW bzw. 1. Zivilrechtsklausur der anderen L\u00e4nder aus dem Jurawelt-Forum. Wer sich f\u00fcr Hinweise zur L\u00f6sung interessiert, kann sich in dem verlinkten Beitrag dar\u00fcber informieren.<\/p>\n<p>&#8222;Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer eines Geb\u00e4udes mit Gewerber\u00e4umen. Ein Erdgeschoss hat er seit 2006 mit unbefristeten Mietvertrag an die Camping 2000 GmbH vermietet. Laut Mietvertrag war eine Kaltmiete von 850 Euro plus 250 Euro Nebenkosten vereinbart. 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