{"id":7921,"date":"2013-06-11T07:54:17","date_gmt":"2013-06-11T05:54:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=7921"},"modified":"2013-06-11T09:54:35","modified_gmt":"2013-06-11T07:54:35","slug":"nrw-berechnet-moeglicherweise-unterhaltsbeihilfe-falsch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/allgemein\/nrw-berechnet-moeglicherweise-unterhaltsbeihilfe-falsch\/","title":{"rendered":"NRW berechnet m\u00f6glicherweise Unterhaltsbeihilfe falsch"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-7572\" alt=\"\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/MP900405562-150x150.jpg\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Referendaren aus NRW wurde\u00a0seit 2006 und wird auch noch jetzt\u00a0offenbar eine zu geringe Unterhaltsbeihilfe ausgezahlt. Der Anspruch der Referendare auf Unterhaltsbeihilfe k\u00f6nnte pro Jahr um ca. 700 \u20ac h\u00f6her liegen, als das Besoldungsamt derzeit\u00a0berechnet und auszahlt. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, nach der die H\u00f6he der Unterhaltsbeihilfe &#8222;85 % des h\u00f6chsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gew\u00e4hrten Anw\u00e4rtergrundbetrages&#8220; betr\u00e4gt.<!--more--> So lautet beispielsweise die Vorschrift in der Verordnung \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare in NRW. Das Landesbesoldungsamt legt aber ihrer Berechnung &#8211; entgegen des eindeutigen Wortlauts der Verordnung &#8211; seit der F\u00f6deralismusreform den h\u00f6chsten Anw\u00e4rtergrundbetrag des <em>Landes<\/em>besoldungsgesetzes zugrunde. Dies f\u00fchrt zu einem abweichenden Betrag von ca. 50 \u20ac brutto monatlich, was sich im Jahr also auf ca. 700 \u20ac brutto pro Referendar summiert!<\/p>\n<p>Gegen diese Berechnung hatte ein Referendar aus NRW vor dem Verwaltungsgericht K\u00f6ln geklagt. In dem Verfahren einigten sich Landesbesoldungsamt und der Referendar schlie\u00dflich auf einen Vergleich; ein Urteil, auf das sich andere Referendare berufen k\u00f6nnte, wurde so durch das Land NRW vermieden.<\/p>\n<p>Das Besoldungsamt hatte in dem Verfahren argumentiert, dass das vor der F\u00f6deralismusreform in NRW geltende Bundesbesoldungsgesetz durch Landesrecht ersetzt worden sei.\u00a0Mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes in besoldungsrechtlichen Fragen sei daher nun zwingend der h\u00f6chste Anw\u00e4rtergrundbetrag des Landesbesoldungsgesetzes als Grundlage der Berechnung heranzuziehen. Laut verschiedenen Berichten hatte das VG K\u00f6ln in dem Verfahren durchblicken\u00a0lassen, dass es dieser Argumentation nicht folgt, sondern\u00a0aufgrund des Wortlauts der Verordnung die Berechnung des Besoldungsamtes falsch sei.<\/p>\n<p><strong>Abweichende\u00a0\u00a0Entscheidung des VG Saarlouis<\/strong><\/p>\n<p>Das VG K\u00f6ln stellt sich damit gegen die <a href=\"http:\/\/www.rechtsprechung.saarland.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=sl&amp;nr=3623\">Entscheidung des Verwaltungsgerichts Saarlouis<\/a>, das im August 2011 einen vergleichbaren Sachverhalt zugunsten des Saarlandes entschieden hatte. Die Leits\u00e4tze der Entscheidung lauten:<\/p>\n<blockquote><p>1. Der saarl\u00e4ndische Gesetz- und Versorgungsgeber wollte die saarl\u00e4ndischen Rechtsreferendare weitgehend den saarl\u00e4ndischen Landesbeamten und nicht den Bundesbeamten gleichstellen.<\/p>\n<p>2. Der Verweis in der saarl\u00e4ndischen Verordnung \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren (RUnterBeihV) in der bis zum 03.09.2009 geltenden Fassung auf die regelm\u00e4\u00dfigen Anpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz ist daher so zu verstehen, dass damit auf die f\u00fcr die saarl\u00e4ndischen Landesbeamten jeweils geltenden Besoldungsanpassungen verwiesen wird.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Folgen der Entscheidung des VG K\u00f6ln<\/strong><\/p>\n<p>Zwar besteht aufgrund des Vergleichs vor dem VG K\u00f6ln kein rechtkr\u00e4ftiges Urteil, auf das sich nun andere Referendare aus NRW berufen k\u00f6nnen. Der Inhalt des Vergleichs (Nachzahlung von 500 \u20ac) sowie die offenbar ge\u00e4u\u00dferte Rechtsansicht des VG K\u00f6ln, dass die Argumentation des Besoldungsamtes nicht haltbar ist, sprechen aber daf\u00fcr, dass die Referendare aus NRW einen Anspruch auf (Nach-)Zahlung von Unterhaltsbeihilfe haben. Referendare sollten daher auf jeden Fall einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Unterhaltsbeihilfe beim LBV stellen. Sofern das LBV diesen Antrag ablehnt bzw. wie im Fall des VG K\u00f6ln unt\u00e4tig bleibt, muss Klage auf Neuberechnung und Nachzahlung eingereicht werden.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbertragbarkeit auf andere L\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>Die geschilderte Problematik d\u00fcrfte auch auf andere L\u00e4nder \u00fcbertragbar sein. In einigen Verordnungen \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Unterhaltsbeihilfe ist ein Verweis auf den h\u00f6chsten Anw\u00e4rtergrundbetrag des Bundesbesoldungsgesetzes enthalten. Lediglich Referendare aus Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben sicherlich keinen erh\u00f6hten Anspruch auf Beihilfe: In deren Verordnungen gibt es gerade nicht einen solchen Verweis, sondern die H\u00f6he der Unterhaltsbeihilfe ist in diesen L\u00e4ndern ausdr\u00fccklich in der Verordnung benannt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Referendaren aus NRW wurde\u00a0seit 2006 und wird auch noch jetzt\u00a0offenbar eine zu geringe Unterhaltsbeihilfe ausgezahlt. Der Anspruch der Referendare auf Unterhaltsbeihilfe k\u00f6nnte pro Jahr um ca. 700 \u20ac h\u00f6her liegen, als das Besoldungsamt derzeit\u00a0berechnet und auszahlt. 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