{"id":7846,"date":"2013-06-03T10:36:58","date_gmt":"2013-06-03T08:36:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=7846"},"modified":"2013-12-03T10:30:16","modified_gmt":"2013-12-03T09:30:16","slug":"examenstermin-november-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-november-2013\/","title":{"rendered":"Examenstermin November 2013"},"content":{"rendered":"<p>Wer sich f\u00fcr die Klausuren interessiert, die im November 2013 im 2. Staatsexamen liefen, findet im Forum &#8222;Zur letzten Instanz&#8220; ausf\u00fchrliche Zusammenfassungen:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=71\">http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=71<\/a><\/p>\n<p>Und auch hier stellen wir die Zusammenfassungen vor:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Ausgangskonstellation:<\/p>\n<p>Klage vorm Landgericht. 1 Kl\u00e4ger, 2 Beklagte. Kl\u00e4ger ist Privatmann, B 1 ist Privatmann und B 2 ist Inhaber eines Gebrauchtwagenhandels. Prozessuale Nebenentscheidungen waren erlassen.<!--more--><\/p>\n<p>Kl\u00e4ger begehrt Schadensersatz nach Autokauf (im Jahr 2011) in H\u00f6he von 5.000 Euro + Verzugszinsen sowie die Feststellung, dass die Verpflichtung nach dem Antrag zu 1) auf einer vors\u00e4tzlichen unerlaubten Handlung beruht (Wert nach Streitwertbeschluss: 500 \u20ac). Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Sie rechnen hilfsweise mit einer Forderung aus einem Autounfall (der Kl\u00e4ger ist &#8211; unstreitig &#8211; am Morgen des Kaufs beim Einparken in das ordnungsgem\u00e4\u00df parkende Auto des Beklagten zu 2) reingedonnert, weil seine Bremsen versagt haben) in H\u00f6he von 1,700 \u20ac auf. Der Beklagte zu 2) macht den Anspruch (der der H\u00f6he nach unbestritten ist; der Kl\u00e4ger meint nur, er habe den Unfall nicht zu verschulden und er sei auch unabwendbar gewesen) ferner im Wege der Hilfswiderklage geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) hat den Kaufvertrag (Kaufpreis 9.000 \u20ac; Wagen war vom B 1 via Internet inseriert; Dort fand sich die Angabe &#8222;- gut gepflegt und -Bagatellschaden, ordnungsgem\u00e4\u00df repariert) ausdr\u00fccklich im Namen des B 1 geschlossen und auch mit &#8222;i.V.&#8220; den Vertrag unterschrieben; dieser hat ihm daf\u00fcr eine Provision gezahlt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verkauft den Wagen sp\u00e4ter (auch 2011) an einen Dritten zu 4.000 Euro weiter (&#8211;&gt; Klageforderung = 9.000 &#8211; 4.000), nachdem er ihn erst f\u00fcr 8.500 Euro verkaufen wollte. Der Dritte, der bei einer Werkstatt arbeitet, will aber festgestellt haben, dass der Wagen erhebliche Vorsch\u00e4den aufweist. Hierzu wird Beweis angeboten (Zeuge, Sachverst\u00e4ndigengutachten); Beweis wird aber in der anschlie\u00dfenden Beweisaufnahme nicht erhoben. Der Wert des Wagen lag &#8211; unbestritten &#8211; zwischen 3.500 und 4.500 Euro.<\/p>\n<p>Im Kfz-Brief ist ein Vorhalter eingetragen.<\/p>\n<p>Zur Klage:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, dass man ihn \u00fcber die Vorsch\u00e4den get\u00e4uscht habe; man habe ihn dar\u00fcber aufkl\u00e4ren m\u00fcssen (insb. da er ausdr\u00fccklich gefragt hatte, ob das die einzigen Sch\u00e4den seien); auch habe man ihn \u00fcber die Anzahl der Vorbesitzer aufkl\u00e4ren m\u00fcssen (dass die abweichend vom Kfz-Brief war, ging aber m.E. aus dem SV nicht hervor). Ferner habe der B2 wahrheitswidrig beim Verkauf gesagt, dass der B1 den Wagen von einem Arbeitskollegen gekauft habe; in Wirklichkeit &#8211; das wird nachher unstreitig &#8211; wurde er aber auf einem Automarkt von einem unbekannten H\u00e4ndler gekauft. Ob der f\u00fcr den eingetragenen Ersthalter gehandelt hat, bleibt unaufgekl\u00e4rt. In Kenntnis all dessen h\u00e4tte er den KV nicht abgeschlossen. Er meint ferner, der Aufrechnung st\u00fcnde ein Aufrechnungsverbot entgegen (\u00a7 393 BGB?) und die Aufrechnung wirke ja eh nur f\u00fcr den B2 (sein Auto wurde besch\u00e4digt).<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die M\u00e4ngel. Sie h\u00e4tten aber jedenfalls keine Kenntnis gehabt und daher auch keine Aufkl\u00e4rungspflicht. Man habe \u00fcber die Umst\u00e4nde des Kaufs von B1 (Automarkt) aufgekl\u00e4rt. Sogar ungefragt. Jedenfalls h\u00e4tte der K den Vertrag seinerzeit anfechten k\u00f6nnen. Die Frist sei nun (Prozess spielt 2013; \u00dcbergabe war am 20.4.11, Zahlungsaufforderung ging am 20.2.13 zu; Klage wurde im Mai anh\u00e4ngig) abgelaufen und die Anfechtungsfrist gelte, weil sie sonst leerliefe, auch f\u00fcr die Sachm\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung. Jedenfalls sei der Anspruch aber verj\u00e4hrt (\u00a7 438 BGB) und die Gew\u00e4hrleistung lt. Kaufvertragsurkunde (stimmt insoweit) ja eh ausgeschlossen. (Im KV war handschriftlich auch angegeben, dass der Wagen nur den Bagatellschaden aufweist).<\/p>\n<p>Der K bleibt in der Replik dabei, dass die Sch\u00e4den vorlagen. Die Umst\u00e4nde rund um den Parkunfall gibt er zu, tr\u00e4gt aber vor, Schuld sei ein Bremsversagen; er habe auch rechtzeitig &#8211; wenngleich vergegblich &#8211; gebremst). Zur Herkunft (Automarkt) sei keine Aufkl\u00e4rung erfolgt.<\/p>\n<p>Das Gericht hat dann Beweis erhoben:<\/p>\n<p>Durch pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung aller Parteien und durch Vernehmung dreier Zeugen (Vater und Gro\u00dfvater des K und Mitarbeiter des B2).<\/p>\n<p>Der K sagt, er sei nicht aufgekl\u00e4rt worden. Der B2 habe au\u00dferdem am Ende ge\u00e4u\u00dfert &#8222;ich an Ihrer Stelle w\u00fcrde den Wagen nehmen&#8220;; er habe aber auch immer gesagt, dass er f\u00fcr den B1 handelt und sich auf dessen Angaben berufen.<\/p>\n<p>Der B2 bestreitet alles, sein Mitarbeiter k\u00f6nne das auch alles best\u00e4tigen. Insbesondere habe er \u00fcber den Umstand &#8222;Automarkt&#8220; aufgekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der B1 sagt nur, dass er dem B2 das mit dem Automarkt gesagt hat.<\/p>\n<p>Der Zeuge 1 (Vater) sagt, dass er den B2 nach Vorsch\u00e4den gefragt habe; dieser habe &#8211; unter Verweis auf die Angaben des B1 &#8211; gesagt, es l\u00e4gen nur die aus dem Inserat vor. Der Mitarbeiter war bei den Gespr\u00e4chen zum Zustand des Wagens nicht anwesend, sondern mit einer anderen Frau, die nachher die Getr\u00e4nke brachte, rausgegangen.<\/p>\n<p>Der Zeuge 2 (Opa) sagt, er sei selbst bei den Gespr\u00e4chen zum Zustand des Wagens nicht dabei gewesen; der Zeuge 3 aber auch nicht.<\/p>\n<p>Der Zeuge 3 (Mitarbeiter) best\u00e4tigt, dass er nicht zugegen war.<\/p>\n<p>___________________________________________<\/p>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Ausgangskonstellation:<\/p>\n<p>Anwaltsklausur. Wir waren Beklagtenanwalt. Es gab einen Kl\u00e4ger und zwei Beklagte. B1 war unser Mandant, B2 dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Klage vorm Amtsgericht. Drei Antr\u00e4ge.<\/p>\n<p>1.) Schadensersatz f\u00fcr einen besch\u00e4digten PKW (Totalschaden) + Zinsen: 1.700 \u20ac<br \/>\n2.) Freistellung von Anspr\u00fcchen des Vermieters V: 3.000 \u20ac<br \/>\n3.) Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten: ~229 \u20ac<\/p>\n<p>Es soll ein Schreiben ans Gericht gefertigt werden. In dem Fall war ein Schreiben an den Mandanten in jeden Fall entbehrlich. Auch Schreiben an die Versicherung und an den \/ bzgl des V sind erlassen.<\/p>\n<p>Mandant kommt einen Tag nach Zustellung der Klage zu uns und schildert folgenden Sachverhalt (der im Tats\u00e4chlichen unstreitig sein d\u00fcrfte):<\/p>\n<p>Er habe vor zwei Jahren zusammen mit dem Kl\u00e4ger einen &#8222;Garagen-&#8222;Parkplatz bei V gemietet (Mietvertrag ist von beiden unterschrieben), der 500 \u20ac im Monat kostet. Beide sind &#8222;Autobastler&#8220; und nutzen den Parkplatz zum Basteln und Schrauben. Eines Tages (13.3.13) habe unser Mandant bemerkt, dass sein privater Wagen nicht mehr zog. Er hat ihn dann in die Garage \/ Parkplatz verbracht und dort am 16.3. untersucht. Dazu hat er den Motor eingeschaltet und den Wagen vor- und r\u00fcckw\u00e4rts bewegt, um besser an bestimmte Stellen des Wagens zu kommen. Er habe dann den Fehler gefunden, behoben und den Motor abgestellt. Der Z\u00fcndschl\u00fcssel blieb stecken. Er wollte eine Probefahrt machen, r\u00e4umte aber erst noch die Garage auf und wollte noch in die Wohnung um seine Jacke zu holen. Als er die Garage gerade verlassen will, bemerkt er, dass sein Wagen Feuer gefangen hat. Er versucht das mit einem Feuerl\u00f6scher zu l\u00f6schen, was misslingt, weswegen er die Feuerwehr ruft, die den Wagen l\u00f6scht. Das Feuer hat auch auf das Auto des Kl\u00e4gers \u00fcbergegriffen, das dadurch einen Totalschaden erlitt (1.700 \u20ac Wert).<\/p>\n<p>Der Vermieter musste leider auch die Garage an der Stelle sanieren. Kosten unstreitig 3.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beide Beklagten gemahnt und danach dann einen RA eingeschaltet, der auch beide Beklagten vorgerichtlichlich gemahnt hat.<\/p>\n<p>Dann kommen so Allgemeine Versicherungsbedingungen (AKB) ins Spiel, die zwischen der Beklagten zu 2) und unserem Mandanten gelten. Darin steht u.a., dass die Versicherung den Versicherungsnehmer von Schadensersatzanspr\u00fcchen freistellt, die &#8222;bei Gebrauch&#8220; des Kfz entstehen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem gibt es ein Sachverst\u00e4ndigengutachten aus einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten (in dieser Sache; nach \u00a7 170 II StPO eingestellt), das sich zur Brandursache verh\u00e4lt. Danach wurde der Brand wegen &#8222;Alterung des Materials&#8220; verursacht. Dadurch dass der Motor an war, hat sich alles total erhitzt und dann gab&#8217;s ein explosives Gemisch und hat den Brand verursacht. Allerdings ist der letztlich urs\u00e4chliche Ablauf erst dann von statten gegangen, als der Motor schon wieder abgestellt war. Ob der Mandant erkennen konnte, dass Ungemach drohte, konnte &#8222;nicht mehr festgestellt&#8220; werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt in seiner Klageschrift noch aus, der Mandant h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass vom Wagen Ungemach drohte. Beweis bietet er nicht an. Auch sei der Wagen &#8222;in Betrieb&#8220; gewesen, weswegen eine Haftung nach \u00a7 7 I StVG best\u00fcnde. Dazu tr\u00e4gt er allerhand (u.a.) lustiges vor: So l\u00e4ge &#8222;Betrieb&#8220; vor, weil er am 13. (also 3 Tage vorher) noch gefahren sei \ud83d\ude42 Au\u00dferdem weil er den Wagen vor und zur\u00fcck gesetzt habe. Zudem, weil der Z\u00fcndschl\u00fcssel steckte und schlie\u00dflich weil ja auch in den AKG eine Haftung f\u00fcr &#8222;bei Gebrauch&#8220; bestehe, wozu ja auch die Reparatur z\u00e4hle, und das sei ja wie &#8222;in Betrieb&#8220; zu verstehen. Die Versicherung hafte jedenfalls wegen den AKB.<\/p>\n<p>Der Mandant fragt nun, ob er denn zahlen (und freistellen) m\u00fcsse. Ihm t\u00e4te das alles total Leid, aber ihn treffe doch gar keine Schuld. Au\u00dferdem wollte er wissen warum der Kl\u00e4geranwalt so auf dem Begriff &#8222;in Betrieb&#8220; rumhackt. Auch gegen\u00fcber dem V treffe ihn doch keine Schuld. Er will au\u00dferdem wissen, ob die B2 auch haftet, und ob er deswegen dann in der Versicherung &#8222;hochgestuft&#8220; wird. Dann sagt er, er habe w\u00e4hrend der Sanierungszeit, als die Garage nicht nutzbar war, die Miete weiter voll gezahlt, ob man das nicht dem V entgegen halten (&#8222;abziehen&#8220;) k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ferner habe er mit dem Kl\u00e4ger vereinbart, dass die Miete per Dauerauftrag zun\u00e4chst von seinem Konto abgebucht wird, dieser ihm dann aber die H\u00e4lfte (250,- \u20ac) \u00fcberweist. Das habe auch zwischen Feb. 11 und Juli 12 so geklappt. Dann sei der Kl\u00e4ger arbeitslos geworden. Er habe seit August 12 keinen Cent mehr von der Miete erstattet.<\/p>\n<p>Weil der Kl\u00e4ger ihn nun verklagt, wolle er das Geld &#8222;in dem Prozess&#8220; wiederhaben. Er fragt, was man da machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>_______________________________________<\/p>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf war zu entwerfen. Kl\u00e4ger beruft sich auf Sicherungseigentum an einem PKW, Beklagte ist eine Vertriebsgesellschaft mbH, die im Juli 2011 ein VU \u00fcber 4.500 \u20ac gegen die Tochter\/den Schwiegersohn des Kl\u00e4gers erwirkt hat.<\/p>\n<p>Die Tochter k\u00fcmmert sich um die erkrankte Schwiegermutter. Das findet der Kl\u00e4ger toll und gew\u00e4hrt ihr (und ihrem Mann) im Mai 2011 ein Bar-Darlehen in H\u00f6he von 12.000 \u20ac (streitig) zum Erwerb eines Autos (Kauf zum Kaufpreis 11.900 \u20ac im Juni 2011), damit die Tochter aus D\u00fcsseldorf die Mutter aus H\u00fcrth besser erreichen kann. Das ganze soll auf keinen Fall eine Schenkung sein und R\u00fcckzahlung der Valuta wird auf den 31.12.2010 bestimmt. Die Tochter bespricht mit ihrem Mann, dass man dem Vater doch eine Sicherheit geben sollte. Sie schickt dem Kl\u00e4ger per Einschreiben den Kfz-Brief samt Schreiben, in dem sie sich nochmal f\u00fcr das Geld bedankt und \u00e4u\u00dfert, dass das Auto dem Vater &#8222;geh\u00f6ren&#8220; solle (streitig), bis die Eheleute ihm das Geld zur\u00fcckgezahlt haben. Der Vater erkl\u00e4rt nicht ausdr\u00fccklich die Annahme, ist aber einverstanden und beh\u00e4lt den Kfz-Brief. Das Schreiben der Tochter ist zwischenzeitlich &#8222;futsch&#8220;.<\/p>\n<p>Am 4. Juni 2013 pf\u00e4ndet der GV das Auto bei den Eheleuten zur Vollstreckung des VU. Die GV k\u00fcndigt am 5.6. an, dass die Versteigerung auf den 1.8. terminiert ist, sollten die 4.500 \u20ac nicht bis dahin beglichen werden. Der Kl\u00e4ger-RA schreibt am 12.6. unter Vorlage einer e.V. von sich und seiner Tochter und widerspricht der Pf\u00e4ndung und der Verwertung. Nachdem nichts passiert, erhebt er im Juli 2013 Drittwiderspruchsklage. Am 5.8. teilt der Beklagten-RA mit, dass inzwischen das Auto versteigert ist (4.650 \u20ac) und 4.000 \u20ac an die Bekl. ausgekehrt worden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stellt daraufhin seinen Klageantrag auf Zahlung des Erl\u00f6ses + Schadensersatz (insg. 6.000 \u20ac) um. Das Auto hat unstreitig einen solchen Zeitwert gehabt.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt nun die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts (6.000 \u20ac sei doch eine Sache f\u00fcr das LG). Au\u00dferdem sei die \u00dcbereignung, so sie denn \u00fcberhaupt stattgefunden habe, als Scheingesch\u00e4ft nichtig, da die Eheleute doch eigentlich nur Verm\u00f6gensmasse beiseite schaffen wollte. Jedenfalls sei die \u00dcbereignung auch nicht durch \u00dcbergabe des Kfz-Briefs erfolgt. Au\u00dferdem erkl\u00e4rt er die Anfechtung wegen Gl\u00e4ubigerbenachteiligung nach dem AnfG. Ferner verstie\u00dfe das Ganze gegen Treu und Glauben. Immerhin habe der Kl\u00e4ger die Valuta bis heute nicht zur\u00fcckgefordert. Dem Kl\u00e4ger ginge es doch gar nicht um seine eigenen Interessen sondern nur darum, den Eheleuten den Wagen bzw. die Surrogate zu verschaffen. Schlie\u00dflich trage der Kl\u00e4ger aber ein \u00fcberwiegendes Verschulden daran, dass der Wagen &#8222;unter Wert&#8220; versteigert wurde. Er h\u00e4tte ja einen Vollstreckungsschutzantrag stellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger repliziert u.a., dass er sehr wohl ein Interesse habe. Schlie\u00dflich ginge es ihm nun nicht mehr darum, den &#8222;Kindern&#8220; das Auto zu erhalten, sondern er wolle nun selbst vom Wert des Wagens (der ja schlie\u00dflich der Sicherung seines Darlehens diente) partizipieren. Er habe das Darlehen aufgrund der famili\u00e4ren Verbundenheit bisher nicht zur\u00fcckgefordert.<\/p>\n<p>Die Beklagte schreibt darauf nicht mehr.<\/p>\n<p>Das Gericht erhebt Beweis durch Vernehmung der Eheleute.<\/p>\n<p>Die Tochter best\u00e4tigt den Erhalt und den Zweck des Geldes. Man habe das Auto auch mit diesen Mitteln gekauft. An das alles k\u00f6nne sie sich u.a. auch noch deshalb erinnern, da der Kl\u00e4ger ihr das Geld an ihrem Geburtstag im Mai in Aussicht gestellt habe. Es sei klar gewesen, dass dem keine Schenkung zugrunde liege, sondern der Kl\u00e4ger das Geld zur\u00fcckerhalten sollte. Sie habe dann mit ihrem Mann besprochen, dass man den Kl\u00e4ger &#8222;absichern&#8220; solle und den Kfz-Brief per Einschreiben an den Kl\u00e4ger versandt. Sie habe sich bedankt und dabei geschrieben, dass das Auto &#8222;dem Vater geh\u00f6ren&#8220; solle bis das Geld zur\u00fcckgezahlt sei.<\/p>\n<p>Der Ehemann best\u00e4tigt das alles. Er habe das Schreiben zwar nicht selbst gelesen, aber seine Frau habe es ihm bei der Arbeit am Telefon vorgelesen. F\u00fcr ihn sei das so gewesen, wie wenn die Bank einen Kredit gibt und man ihr dann daf\u00fcr Sicherheiten gibt. So sei das ja auch hier. Der Kl\u00e4ger sei die Bank und das Auto diene nun seiner Absicherung.<\/p>\n<p>_____________________________________<\/p>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Anwaltsklausur. Klage vorm Landgericht D\u00fcsseldorf (definitiv \ud83d\ude09 kein Aktenzeichen im Aktenauszug). Wir waren Anwalt der Beklagten, einer GmbH aus D&#8217;Dorf. Die Kl\u00e4gerin war eine GmbH &amp; Co. KG aus Aachen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verkauft Autos an diverse Kunden. Die Beklagte ist eine Leasinggesellschaft, die in die Kaufvertr\u00e4ge mit Zustimmung der Kunden eintritt und die Autos dann an die Kunden &#8222;verleast&#8220;. Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte machen das, insb. mit dem Kunden H (AG), schon seit vielen Jahren so.<\/p>\n<p>Drei Antr\u00e4ge:<\/p>\n<p>1.) Zahlung von 65.000 \u20ac aufgrund der Kaufvertr\u00e4ge zzgl. Zinsen (8-%-Punkte)<br \/>\n2.) Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden (ca. 1.800 \u20ac)<br \/>\n3.) Feststellung, dass die Kl\u00e4gerin nicht verpflichtet ist, aus einer R\u00fcckkaufvereinbarung an die Beklagte zu zahlen.<\/p>\n<p>Zum Sachverhalt im \u00dcbrigen:<\/p>\n<p>Der Klageantrag zu 1) st\u00fctzt sich auf Kaufvertr\u00e4ge, in die die Beklagte &#8211; wie \u00fcblich &#8211; &#8222;beigetreten&#8220; ist. Dem Grunde nach ist der Anspruch auch unstreitig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Die Beklagte weigert sich zu zahlen, da die Kl\u00e4gerin ihr noch einen Betrag in H\u00f6he von 110.000 \u20ac schulde.<\/p>\n<p>Dazu tr\u00e4gt die Beklagte wie folgt vor:<\/p>\n<p>Beim Beitritt in die Kaufvertr\u00e4ge schlie\u00dft sie mit der Kl\u00e4gerin &#8222;R\u00fcckkaufvereinbarungen&#8220;. Danach soll nach 24 Monaten die Kl\u00e4gerin verpflichtet sein, die Wagen &#8211; die die Bekl. bis dato pflegt &#8211; zu einem Prozentsatz von 46% des Restwertes zur\u00fcckzukaufen, wenn er 100.000 km gelaufen ist. In den Bedingungen des &#8222;R\u00fcckkaufvertrages&#8220; ist u.a. auch geregelt, wie der Preis sich \u00e4ndert, wenn der Wagen fr\u00fcher oder sp\u00e4ter zur\u00fcckgegeben wird oder wenn er mehr oder weniger km gelaufen ist.<\/p>\n<p>Die Bekl. sagt im Mandantengespr\u00e4ch u.a. auch noch, dass dieses Spielchen schon seit vielen Jahren so gespeilt werde, aber auch nur bei Gesch\u00e4ften unter Beteiligung der H-AG. Bei anderen Kunden g\u00e4be es diese R\u00dcckkaufvereinbarung nicht. Die H-AG und die Kl\u00e4gerin h\u00e4tten diese 46% Regelung -so glaubt die Bekl. &#8211; auch schon vorher getroffen gehabt. Ferner lege die Kl. die Restwerte fest. Sie kenne sich damit ja auch viel besser aus.<\/p>\n<p>Davon w\u00fcrden ja alle drei Parteien auch toll profitieren. Die Kl\u00e4gerin inbesondere deshalb, weil sie gepflegte Autos zur\u00fcckerhalte. Aber auch, weil sie durch die Gesch\u00e4fte mit der H-AG (die i.\u00dc. Stein des Ansto\u00dfes ist, weil sie den Verk\u00e4ufer der Autos bestimmt und so die Kl. gew\u00e4hlt hat; nun aber in Zukunft den Verk\u00e4ufer wechseln will) Millionenbetr\u00e4ge einnehme (die kaufen wohl j\u00e4hrlich an die 100 Autos f\u00fcr ihre Flotte).<\/p>\n<p>Aus diesem Gesch\u00e4ft st\u00fcnde ihr nun wegen 9 R\u00fcckkaufverpflichtungen ein Betrag in H\u00f6he von 110.000 \u20ac zu (H\u00f6he unbestr.). Damit hat sie dann auch vorprozessual die Aufrechnung erkl\u00e4rt, nachdem sie sich zuvor geweigert hatte, die 65.000 \u20ac zu begleichen, ehe nicht die 110.000 \u20ac bezahlt sind (ZbR?!)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt sich demgegen\u00fcber auf den Standpunkt, dass die Aufrechnung nicht z\u00f6ge, weil sie ja in den Neuwagen Verkaufsbedingungen die Aufrechnung ausgeschlossen habe. In diesen Bedingungen ist die Aufrechnung &#8222;\u00a7 309 Nr 3 BGB-konform&#8220; ausgeschlossen. Ferner ist das ZbR ausgeschlossen. (Au\u00dferdem ist als Gerichtsstand der Sitz der Kl\u00e4gerin ausgewiesen. Die Klage ist trotzdem in D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngig).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei auch die R\u00fcckkaufvereinbarung unwirksam. Diese sei ja schlie\u00dflich eine AGB, da sie von der Bekl. einseitig gestellt w\u00fcrden (sie legt eine exemplarische Beitrittserkl\u00e4rung &#8222;unter Vorbehalt der Unterzeichnung der R\u00fcckkaufvereinbarung&#8220; vor sowie die R\u00fcckkaufvereinbarung exemplarisch). Ferner sei darin ja nur ein Angebot und kein Vertragsschluss zu sehen. Insbesondere sei das ja auch wegen der &#8222;dynamischen Preise&#8220; keine Bedingung nach \u00a7 158 BGB und auch keine Option. Weiter sei aber auch die Annahmefrist nach \u00a7 307, 147 II BGB unangemessen lang, sie betr\u00fcge ja 24 Monate. Zudem sei die Berechnung des R\u00fcckkaufpreises f\u00fcr sie intransparent, und das \u00c4quivalenzinteresse sei gest\u00f6rt. Au\u00dferdem widerspreche das alles auch der vertraglichen Risikoverteilung.<br \/>\nNach der Abwrack-Pr\u00e4mie in 2009 seien auch die Gebrauchtwagenpreise drastisch eingebrochen (mind. 6%, Tendenz steigend &#8211; unstr.).<\/p>\n<p>Der Antrag zu 2) sei begr\u00fcndet, da die Bekl. ja schlie\u00dflich in Verzug sei ((a)Zahlungsaufforderung durch Kl. &#8211; (b) Weigerung unter Verweis auf offene 110.000 \u20ac durch Bekl.: Zahl bis Tag X. \u00a9 Kl. widerspricht und fordert nun ihrerseits zur Zahlung bis Tag Y auf. (d) Bekl. erkl\u00e4rt die Aufrechnung. (e) Kl. beauftragt RA, der nun die Bekl. mahnt).<\/p>\n<p>Die Mandantin m\u00f6chte nun wissen, ob es sich lohnt, sich gegen die Klage zu verteidigen und wie bzgl. der Gegenforderung zu verfahren sei.<\/p>\n<p>___________________________________________<\/p>\n<p><strong>S1-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Es gab einen Beschuldigten A, 20 Jahre alt und einmal wegen KV und Diebstahl vorbestraft (4 Wo. Jugendarrest), und einen gesondert Verfolgten S. Zu begutachten ist nur A. Ebenfalls soll nur bzgl. A die Entschlie\u00dfung der StA angefertigt werden. Der S ist chronisch pleite, hat 50.000 Euro Schulden und verdient 1.000 Euro im Monat. Der A, der das alles wei\u00df (sagt jedenfalls der S im Rahmen eines allumfassenden Gest\u00e4ndnisses nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Belehrung) arbeitet in der Kreditvergabe bei einer Bank. Der S fragt, wie viel er wohl verdienen muss, um einen Kredit in H\u00f6he von 75.000 Euro zu bekommen. Der A berechnet ihm das mit 4.000 Euro.<\/p>\n<p>Nun k\u00fcndigt S gg\u00fc A an, er werde seine Gehaltsbescheinigungen besch\u00f6nigen und aus den 1.000 mal 4.000 \u20ac machen. Gesagt getan. A gibt nun die Daten in das Kreditvergabeprogramm der Bank ein. Das Programm funktioniert so, dass es voll automatisiert die Daten zugrunde legt und pr\u00fcft, ob ein Kredit vergeben werden kann oder nicht. Wenn der Antragsteller den Kredit voraussichtlich zur\u00fcckzahlen kann, ist das ein &#8222;Gr\u00fcnfall&#8220;. Dann wird der Kredit automatisch vom Programm genehmigt und das Geld automatisch ausgezahlt. Bei einem &#8222;Gelbfall&#8220; setzt sich nochmal ein Mitarbeiter an den Antrag und bei einem &#8222;Rotfall&#8220; gibt&#8217;s die Ablehnung bereits vor Ort. Durch die Manipulation der Daten liegt nun ein &#8222;Gr\u00fcnfall&#8220; vor, statt, wie bei 1000 \u20ac, ein Rotfall. A soll f\u00fcr seine &#8222;Dienste&#8220; vom S 5.000 \u20ac bekommen, die bisher aber nicht ausgezahlt wurden. S l\u00e4sst sich u.a. noch dahingehend ein, dass er das Geld nie h\u00e4tte zur\u00fcckzahlen k\u00f6nnen und wollen (was A auch wissen d\u00fcrfte). Die Unterlagen, die der Kreditvergabe zugrundeliegen, werden von der Verwaltung gesammelt.<\/p>\n<p>Das Geld wird ausgezahlt. Der Bank f\u00e4llt eine Ungereimtheit auf und es kommt zur Strafanzeige. Es ergeht ein Durchsuchungsbeschluss (alles ordnungsgem\u00e4\u00df laut Hinweis LJPA), der sich auf die in der Whg des A befindlichen Sachen, einschlie\u00dflich PC erstreckt. Bei der Durchsuchung finden die Ermittlungsbeamten der Polizei auf dem Schreibtisch ein mit &#8222;Zahlungsaufforderung&#8220; \u00fcberschriebenes &#8222;Erpresserschreiben&#8220;, dass an die Bank adressiert und als &#8222;Entwurf&#8220; gekennzeichnet ist. Darin droht der Verfasser an, das Onlinebanking Portal der Bank lahmzulegen, wenn man ihm nicht zu einer n\u00e4her zu bestimmenden Zeit 50.000 Euro zahlen werde. Au\u00dferdem findet die Polizei auf dem PC eine Software, die durch das LKA als Schadsoftware (DoS-Angriff) begutachtet wird, die das Portal der Bank durchaus f\u00fcr mehrere Stunden lahmlegen kann. Als man diese gerade gefunden hat, taucht A pl\u00f6tzlich von hinten auf und sagt, er habe die Software als Computerfan hergestellt, das sei ja wohl nicht strafbar. Dann sei er wieder gegangen. Man habe Schreiben und Software (ordnungsgem\u00e4\u00df) beschlagnahmt.<\/p>\n<p>Der Wahlverteidiger des A widerspricht der Verwertung von Schreiben und Software. Die Sachen seien vom Durchsuchungsbeschluss nicht umfasst gewesen (Zufallsfund).<\/p>\n<p>____________________________<\/p>\n<p><strong>S2-Klausur\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Urteilsklausur. Drei Angeklagte. Kostenentscheidung ebenso erlassen wie die Feststellungen zur Person; auch ein Haftfortdauerbeschluss und auch ein etwaiger Bew\u00e4hrungsbeschluss waren nicht anzufertigen. Im \u00dcbrigen die \u00fcblichen Bearbeitervermerke, insb. zur Strafzumessung. Strafantr\u00e4ge waren gestellt und alle Aussagegenehmigungen und Belehrungen etc. lagen vor.<\/p>\n<p>Die Straftatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 123, 164, 180, 180a, 323c StGB waren erlassen.<\/p>\n<p>Tatvorw\u00fcrfe aus dem Bereich der T\u00f6tungsdelikte, dazu sp\u00e4ter mehr.<\/p>\n<p>Zu den Protagonisten:<\/p>\n<p>Der Angeklagte M. ist im Rotlichtmilieu t\u00e4tig. Hier\u00fcber kennt er auch den Angeklagten Herrn A (A). Die Angeklagte Frau A (F), die Ehefrau des A, ist die Tochter des verstorbenen Lebensgef\u00e4hrten des Opfers sowie deren testamentarische Alleinerbin. Das Opfer war 77 Jahre alt und wohnte alleine in einem Mehrfamilienhaus (10 Einheiten).<\/p>\n<p>Die Anklagevorw\u00fcrfe:<\/p>\n<p>M und A sind wegen gemeinschaftlichen Mordes aus Habgier sowie gemeinschaftlichen Raubes angeklagt.<\/p>\n<p>Die F wegen Beihilfe zum Mord aus Habgier.<\/p>\n<p>Alle drei sitzen auch brav in Haft (alles ordnungsgem\u00e4\u00df erlassen).<\/p>\n<p>Der Sachverhalt:<\/p>\n<p>Der A betreibt einen Bordellbetrieb und vermietet zu dem Zweck Wohnungen in einem ihm geh\u00f6renden Haus an Prostituierte. Der M \u00fcberwacht diese. Das ganze rentiert sich aber nicht und A kann einen Kredit f\u00fcr dieses Haus daher nicht ordentlich bedienen. Die F fordert ihn auf, das Haus zu verkaufen und auch das Opfer (O) stellt sich auf die Seite der F. Dar\u00fcber ist A erbost und im Stolz gekr\u00e4nkt. Er ist au\u00dferdem sauer, dass die O i.wann mal bei i.einem PKW-Verkauf nicht so gehandelt hat wie das zwischen A und O abgesprochen war. Er spielt mit dem Gedanken, die von ihm als verm\u00f6gend bekannte O zu &#8222;beseitigen&#8220;. Das war Mitte 2012. Januar 2013 wendet er sich dann an den M und bietet ihm 23.000 \u20ac f\u00fcr die T\u00f6tung an und zudem darf M sich an dem Schmuck der O bereichern. M geht drauf ein und A weist ihn nun darauf hin, wie O hei\u00dft, wo sie wohnt und wo der Schmuck versteckt ist. Au\u00dferdem f\u00e4hrt er auch mal gemeinsam mit M zu dem Haus. Schlie\u00dflich gibt er ihm am 14.3. den Tipp, dass O am 16.3. allein zuhause ist.<\/p>\n<p>M f\u00e4hrt am 16.3. zu der Wohnung, und trifft in der Diele auf O, die schreit. Er schl\u00e4gt sie und erw\u00fcrgt sie schlie\u00dflich. I.wann w\u00e4hrenddessen oder danach sammelt er den Schmuck zusammen. Beim Verlassen, O ist bereits tot und ihr wurde bei der W\u00fcrgeattacke auch das Zungenbein gebrochen, hebt er vom Boden ein Mobiltelefon der O auf und steckt es ein.<\/p>\n<p>Der A ruft am Folgetag die Polizei zu der Leiche. Das Handy wird nach 10 Tagen mit einer dem M zuzuordnenden Telefonnummer geortet und ein Anruf mit A wird festgestellt. Als die Polizeibeamten zu dem Haus des A und der F fahren und klingeln, \u00f6ffnet F und schreit dann den A an, &#8222;ich hab doch gesagt, du sollst das lassen. Das hast Du nun von Deiner Geldgier und Deinem Stolz&#8220;. Beide werden festgenommen.<\/p>\n<p>Die F sagt nichts aus. Der A &#8211; ordnungsgem\u00e4\u00df belehrt &#8211; verzichtet auf einen Verteidiger und erz\u00e4hlt den Beamten erstmal einen vom Pferd. Nach mehreren Stunden (das Verh\u00f6r dauert insg. fast 8 Stunden) r\u00e4umt er den Tatvorwurf (wie oben beschrieben) ein, sagt aber, er habe M den Schl\u00fcssel nicht gegeben und er wisse auch nicht wie M die Tat begangen habe und mit wem.<\/p>\n<p>Der M &#8222;gesteht&#8220; auch die Vorgeschichte meint aber, er habe O nie t\u00f6ten wollen. Er wollte den A nur um die 23.000 \u20ac erleichtern und den Schmuck haben. Er habe den Bekannten &#8222;Sunny&#8220; aus Belgien kontaktiert, der 20-30 J. alt sei, 180 cm gro\u00df, dunkle Haare, und ihm von dem Plan erz\u00e4hlt. Gemeinsam mit &#8222;Sunny&#8220;, dessen augenblicklichen Aufenthaltsort er nicht kenne und der auch nicht ermittelt werden konnte, habe er die Diele betreten. Als O geschrien habe, habe er ihr einen Schlag gegen den Mund versetzt. Der Sunny habe sich dann weiter um sie gek\u00fcmmert und er, also M, habe den Schmuck (Wert 12.000 \u20ac) zusammengesucht. Als er die Whg verlassen habe, sei O noch am Leben gewesen. Das habe er gesehen, denn die Augen h\u00e4tten sich bewegt. Dann habe er das Handy eingesteckt.<\/p>\n<p>Auf der Leiche wurden DNA Spuren sichergestellt, ebenso an den Schr\u00e4nken. Diese stammten von einer m\u00e4nnlichen Person. Weitere DNA Spuren gab es nicht, insb. nicht von einer weiteren Person. Diese befanden sich u.a. auch am Hals der O. Die Eingangst\u00fcr war laut KTU Bericht unversehrt und auch die Fenster waren in Ordnung und verschlossen.<\/p>\n<p>Die DNA stammte von M.<\/p>\n<p>A sagte noch, dass er seiner Frau gg\u00fc sein Vorhaben angedeutet habe. Diese habe ihn aufgefordert davon Abstand zu nehmen. Er, A, habe aber darauf vertraut, dass F ihn schon nicht anzeigen werde. Au\u00dferdem habe er damit gerechnet, dass F das Erbe, das er vermutete, mit ihm teilen werde.<\/p>\n<p>M sagte zu Fs Wissen befragt aus, dass er dazu nichts genaues wisse. Ihm sei nur wichtig gewesen, dass keine Anzeige drohe. Zu den Erbbeteiligungen wisse er nichts. Das sei ihm aber auch egal gewesen.<\/p>\n<p>Vor Gericht:<\/p>\n<p>A und F sagen nicht aus, von M wird durch den Anwalt eine Einlassung (s.o.) verlesen. Dann werden die Polizeibeamten vernommen und best\u00e4tigen die Aussagen des A und der F vor Ort.<\/p>\n<p>Der Verteidiger des A widerspricht der Verwertung der Aussage zu der Einlassung des A. Dieser sei erm\u00fcdet gewesen bei der Vernehmung. Das k\u00f6nnen die Zeugen nicht best\u00e4tigen. Es habe keine ANzeichen daf\u00fcr gegeben, A habe auch nichts dahingehend verlautbart. Au\u00dferdem habe er zwischen 0:45 Uhr und 7:00 Uhr im Haftraum geschlafen; man habe ihn jedenfalls um 7:00 Uhr geweckt und auch erst um 11:00 Uhr in den Vernehmungsraum verbracht.<\/p>\n<p>Der Verteidiger der F widerspricht zudem der \u00c4u\u00dferung der F damals an der T\u00fcr (Spontan\u00e4u\u00dferung).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem erstatten die drei Sachverst\u00e4ndigen ihre Gutachten (Todesursache und Verletzungen; Zustand der Wohnung \/ T\u00fcren \/ Fenster; DNA)<br \/>\n________________________________________________<\/p>\n<p><strong>V1-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Einstweiliger Rechtsschutz, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen R\u00fcckforderungsbescheid in Gestalt eines Widerspruchbescheides.<\/p>\n<p>Der Antragsteller (Ast) wendet sich gegen die BRD, vertreten durch das BMVg, vertreten durch das BVA. Dieses will vom ihm ca. 2.300 \u20ac zur\u00fcckhaben, die sie, die Antragsgegnerin (Ag), zu viel an den Ast. gezahlt hat.<\/p>\n<p>Unser Ast. ist Berufssoldat der Bundeswehr. Er hat einen Hauptschulabschluss, eine abgeschlossene Ausbildung als Dreher und ein Staatsexamen als Rettungsassistent. Seit 2006 ist er bei den &#8222;Fliegern&#8220; aktiv und erh\u00e4lt aufgrund eines Bewilligungsbescheides aus 2006 eine Zulage nach einer Anlage zur Besoldungsordnung zum BBesG. Diese sieht vier Kategorien vor. Drei f\u00fcr Flugzeugf\u00fchrer und eine f\u00fcr sonst. selbst\u00e4ndige Luftfahrzeugangeh\u00f6rige. Unser Ast. geh\u00f6rt nach der Bewilligung in die letztgenannte Klasse (ca. 290 \u20ac), bei der es auch am wenigsten Zulage gibt. Im Jahr 2011 vertippt sich ein Mitarbeiter des BVA und seither bekommt der Ast. eine h\u00f6here Zulage (ca. 360 \u20ac), obschon er weiterhin der Kat. 4 angeh\u00f6rt. Im August 2013 wird er versetzt und ist grds. nicht mehr zulagenberechtigt, sofern nicht eine Ausnahmeregelung aus der Anlage zum BBesG greift. Das BVA pr\u00fcft, ob diese Ausnahme vorliegt und entdeckt den Fehler, der dem Ast. zwischen 2011 und Mitte 2013 ein Plus von knapp 2.300 \u20ac beschert hat. Mit der &#8222;richtigen&#8220; Zulage verdient er ca. 2.780 \u20ac, mit der &#8222;falschen&#8220; ca. 2.850 \u20ac. Das wird durch Gehaltsbescheinigungen ausgewiesen. Diese sind zudem nach den jeweiligen Bez\u00fcgeposten (Gehalt, Zulage A, B, C, &#8230; etc.) aufgeschl\u00fcsselt, wobei in den alten Bescheinigungen &#8222;Zulage Flieg Personal (IV) aktiv&#8220; steht und in den neuen &#8222;Zulage Flieg Personal (II) aktiv, rgf&#8220; steht.<\/p>\n<p>Man h\u00f6rt den Ast. an und erl\u00e4sst dann einen R\u00fcckforderungsbescheid mit ASV. Der Ast. erhebt dagegen Widerspruch und es ergeht ein best\u00e4tigender Widerspruchsbescheid. Der Ast. erhebt nach 10 Tagen Klage und stellt den hiesigen Antrag.<\/p>\n<p>Inhaltlich tr\u00e4gt die Ag. vor, dem Ast. h\u00e4tte der Fehler auffallen und er h\u00e4tte ihn melden m\u00fcssen. Er k\u00f6nne sich auch nicht, wie es der Ast. im Widerspruch macht, auf Entreicherung berufen, da dies nur bei Luxusaufwendungen m\u00f6glich sei. Nicht jedoch sei dies bei Aufwendungen zur Verbesserung des Lebensstandards m\u00f6glich. Die ASV begr\u00fcndete man mit dem &#8222;\u00f6ffentlichen Interesse an der R\u00fcckzahlung zuviel gezahlter Betr\u00e4ge&#8220; und der &#8222;offensichtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckforderungsbescheides&#8220;.<\/p>\n<p>Im Verfahren tr\u00e4gt der Ast. vor, dass die ASV nicht ausreichend begr\u00fcndet sei und der Antrag schon allein deshalb voll Erfolg haben m\u00fcsse. Jedenfalls sei der VA aber rechtswidrig und er in seinen Rechten verletzt. Denn der VA sei schon zu unbestimmt, da sich nicht ergebe, wie sich der R\u00fcckforderungsbetrag rechnerisch zusammensetze. Jedenfalls stellten aber die ihm \u00fcbermittelten Gehaltsbescheinigungen einen Rechtsgrund zum Behaltend\u00fcrfen dar. Auch sei er ja entreichert, auch wenn er nicht mehr genau nachweisen k\u00f6nne, wof\u00fcr er die Aufwendungen get\u00e4tigt habe. Auch Aufwendungen zur Verbesserung des Lebensstandards k\u00f6nnten zu Entreicherung f\u00fchren. Der Lebensstandard richte sich nach den Bez\u00fcgen. Jedenfalls sei der Fehler aber f\u00fcr ihn, zumal er nur \u00fcber einen Hauptschulabschluss und eine Ausbildung zum Dreher verf\u00fcge, nicht erkennbar gewesen. Die Gehaltsbescheinigungen seien verwirrend und abschreckend gewesen. Auch trage die Ag. ein erhebliches Mitverschulden und er beruft sich auf die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Ag. tr\u00e4gt vor, dass die ASV sehr wohl ausreichend begr\u00fcndet sei, jedenfalls k\u00f6nne das dem Antrag aber nicht zum Vollerfolg verhelfen. Sie legt vor der Entscheidung eine Tabelle vor, in der Erhaltene und Zustehende Betr\u00e4ge gegen\u00fcbergestellt werden (f\u00fcr alle Monate) und am Ende die Differenz ausgewiesen wird. Damit sei ein etwaiger Fehler doch nun geheilt. Die Gehaltsbescheinigungen seien keine VAe und damit kein Rechtsgrund im Sinne des \u00a7 812 BGB. Der Ast. k\u00f6nne sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Auch war der Fehler f\u00fcr ihn erkennbar, und zwar durch einen simplen Vergleich der Bescheinigungen, und es sei ja sowieso auf die Kenntnis des Empf\u00e4ngers abzustellen. Wenn sie \u00fcberhaupt ein Mitverschulden treffe, sei das jedenfalls nur auf leichter Fahrl\u00e4ssigkeit begr\u00fcndet und das Mitverschulden des Ast. \u00fcberwiege. Auch aus Billigkeitsgesichtsgr\u00fcnden st\u00fcnde dem Ast. das Geld nicht zu. Letztlich l\u00e4ge zudem weder ein Fall von Verwirkung noch von Verj\u00e4hrung vor.<\/p>\n<p>Laut Bearbeitervermerk war der Streitwertbeschluss erlassen. Im Falle der Unzul\u00e4ssigkeit war ein Hilfsgutachten gefordert und es sollte &#8222;in jedem Falle&#8220; auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckforderungsbescheides eingegangen werden. Die Entscheidung sollte am 14.11.2013 ergehen, w\u00e4hrend die Sitzung am 13.11.2013 stattfand.<\/p>\n<p>Die Erm\u00e4chtigungsgrundlage war in den Bescheiden angegeben: \u00a7 12 II 1 BBesG i.V.m. \u00a7\u00a7 812 ff. BGB.<\/p>\n<p>________________________________________________<\/p>\n<p><strong>V2-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Es war eine Anwaltsklausur. Wir waren Vertreter des Privaten\/Anspruchstellers.<\/p>\n<p>Unsere Mandantin ist eine gro\u00dfe Zirkus GmbH. Diese zieht j\u00e4hrlich quer durch die Republik. Sie legt dabei die Tournee-Halte so, dass sie m\u00f6glichst schnell und kosteng\u00fcnstig von Ort A nach Ort B und so weiter kommt. Zu ihrem Reportoire geh\u00f6ren neben Auftritten mit Haustieren auch solche mit &#8222;exotischen Tieren&#8220;. Sie verf\u00fcgt des Weiteren \u00fcber eine Erlaubnis nach \u00a7 11 I 1 Nr. 3d TierSchG (nunmehr Nr. 8d).<\/p>\n<p>Die Stadt vergibt einen Veranstaltungsplatz (um den es sp\u00e4ter gehen wird) regelm\u00e4\u00dfig auf dem Wege, dass sie in einem ersten Schritt die Genehmigung (durch \u00f6ff.-rechtlichen Vertrag) vergibt und das &#8222;Wie&#8220; durch privatrechtlichen Vertrag regelt.<\/p>\n<p>Im Januar und nochmal konkreter im M\u00e4rz 2013 beantragt sie bei der Stadt Bonn, unserer Antragsgegnerin, die Zulassung zu einem Platz in Bonn (vor der Beethovenhalle), wo sie den Zirkus stattfinden lassen kann. Sie gibt den Zeitraum mit Mitte M\u00e4rz bis Mitte April 2014 an. Ferner reicht sie ein Programmheft bei, aus dem hervorgeht, dass die M auch Auftritte mit Exoten im Reportoire hat. Die Stadt schreibt darauf im Mai sinngem\u00e4\u00df, dass auf die Anfrage aus dem M\u00e4rz die Mandantin nunmehr f\u00fcr ihr Gastspiel &#8222;f\u00fcr den Zeitraum Mitte M\u00e4rz bis Mitte April 2014 vorgesehen&#8220; sei. Sie solle die konkreteren Planungen mitteilen. Das macht M und gibt den Zeitraum 14.3. bis 28.3.14 an (ein Tag Auf- und Abbau eingerechnet, das eigentliche Gastspiel dauert 12 Tage). Dann passiert lange nichts. Im September verweist die Stadt auf einen inzwischen ergangenen (formell rechtm\u00e4\u00dfigen) Ratsbeschluss, der &#8222;im Namen des Tierschutzes&#8220; vorsieht, dass Bewerber bestimmte Unterlagen (die auch im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach \u00a7 11 TierSchG eine Rolle spielen) vorgezeigt werden, bevor der &#8222;Ob&#8220;-Vertrag geschlossen werden darf. Au\u00dferdem seien Wildtiere \/ Exoten fortan auszuschlie\u00dfen. Das sei aus Gr\u00fcnden des Tierschutzes geboten.<\/p>\n<p>Unsere M (aus M\u00fcnchen) schaltet einen RA in M\u00fcnchen ein, der der Stadt schreibt, dass er den Ratsbeschluss f\u00fcr rechtswidrig h\u00e4lt. Es gebe keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage und die Stadt sei ja f\u00fcr Tierschutzangelegenheiten auch gar nicht zust\u00e4ndig. Ferner verstie\u00dfe das Verbot von Exoten gegen das TierSchG. Die Stadt erwidert, dass sie an den Ratsbeschluss gebunden sei und das ja auch alles rechtm\u00e4\u00dfiger weise dem TierSchutz diene.<\/p>\n<p>Die M will eine schnelle L\u00f6sung (lt. BV w\u00fcrde ein &#8222;Normales&#8220; Verfahren auch nicht vor Mai 2014 zu einer Entscheidung f\u00fchren). Sie meint, dass in der ersten Mail der Stadt eine verbindliche Zusage zu sehen sei. Fortan habe sich auch die Sach- und Rechtslage nicht mehr ge\u00e4ndert. Hilfsweise habe sie einen Zulassungsanspruch aus \u00a7 8 GO NRW. Sie legt noch eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach kein Ausweichort vorhanden sei und sie mit Einnahmen von Rund 880.000 \u20ac f\u00fcr die 12 Tage rechnen k\u00f6nne. Ferner habe sie Fixkosten in H\u00f6he von rund 360.000 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer sich f\u00fcr die Klausuren interessiert, die im November 2013 im 2. Staatsexamen liefen, findet im Forum &#8222;Zur letzten Instanz&#8220; ausf\u00fchrliche Zusammenfassungen: http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=71 Und auch hier stellen wir die Zusammenfassungen vor: Z1-Klausur Ausgangskonstellation: Klage vorm Landgericht. 1 Kl\u00e4ger, 2 Beklagte. Kl\u00e4ger ist Privatmann, B 1 ist Privatmann und B 2 ist Inhaber eines Gebrauchtwagenhandels. Prozessuale [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[69],"tags":[],"class_list":["post-7846","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-klausuren-examen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7846","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=7846"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7846\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7854,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/7846\/revisions\/7854"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=7846"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=7846"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=7846"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}