{"id":7843,"date":"2013-06-03T10:33:34","date_gmt":"2013-06-03T08:33:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=7843"},"modified":"2013-09-11T11:19:02","modified_gmt":"2013-09-11T09:19:02","slug":"examenstermin-august-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-august-2013\/","title":{"rendered":"Examenstermin August 2013"},"content":{"rendered":"<p>Ausf\u00fchrliche Zusammenfassungen der Sachverhalte der Klausuren, die im August 2013 im 2. Staatsexamen liefen, findest Du in fogendem Thread des Forums \u201cZur letzten Instanz\u201d:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=68\">http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=68<\/a><\/p>\n<p>Au\u00dferdem hier eine Zusammenfassung:<\/p>\n<p><strong>Klausur ZR I &#8211; Verkehrsunfall\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte f\u00e4hrt auf einer zweispurigen Stra\u00dfe, die zu dieser Zeit unbefahren ist. Es ist st\u00fcrmisch und er sieht schon von weitem, dass auf einem Parkstreifen der Kl\u00e4ger parkt und sich von der Fahrerseite aus in sein Auto beugt. Der Kl\u00e4ger ist kurz zuvor in die Parkbucht gefahren und hat beim Aussteigen was auf dem Sitz verloren.<!--more--> Weil es so windig ist, fliegt ihm die T\u00fcr auf und der Beklagte kann angeblich nicht mehr ausweichen. Ein Gutachter hat festgestellt dass der Beklagte vorschriftsm\u00e4\u00dfig gefahren ist aber m\u00f6glicherweise auf die andere Fahrbahn h\u00e4tte ausweichen k\u00f6nnen. Der Beklagte erhebt Widerklage (auch gegen die Versicherung des Kl\u00e4gers). Das Auto hat der Kl\u00e4ger unter Eigentumsvorbehalt erworben und die letzte Rate noch nicht gezahlt. Beide machen ihre Sch\u00e4den im Rahmen der Klage bzw. der Widerklage geltend. Es geht um die Kosten f\u00fcr das Gutachten, dass der Kl\u00e4ger in Auftrag gegeben hat und die Reparaturkosten beider Autos. Der Kl\u00e4ger hat seinen PKW im Gegensatz zum Beklagten jedoch nicht auf Gutachtenbasis reparieren lassen, sondern lediglich eine notd\u00fcrftige Reparatur vorgenommen. Er macht dennoch im Rahmen der Klage den vollen Schaden geltend.<\/p>\n<p>Aufgabenstellung: Man war der Anwalt des Beklagten und sollte auf die Klage reagieren. Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung waren erlassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Klausur ZR II:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte (eine GmbH) vollstreckt aus einem Zuschlagbeschluss gegen ihre Mieterin (inzwischen OHG vorher gbr) eines Wohn-und Gesch\u00e4ftshauses.<\/p>\n<p>Die Mieterin hat noch als Gbr mit dem Voreigent\u00fcmer des Hauses einen befristeten Mietvertrag ab dem 01.07.2007 geschlossen. die Mietdauer betrug 5 Jahre, es wurde eine automatische Verl\u00e4ngerung um weitere 5 Jahre vereinbart, wenn keine K\u00fcndigung erfolgt. Die K\u00fcndigungsfrist betrug 1 Jahr. Bei vertragsschluss handelte f\u00fcr Vermieter der ehemalige Prokurist. Diesem wurde bereits im Januar 2007 die Prokura entzogen, aber keine Eintragung im Handelsregister vorgenommen. Der Vermieter hatte den &#8222;Prokuristen&#8220; angewiesen nur unbefristeten Vertrag zu schlie\u00dfen. Auf Seite der Kl\u00e4gerin handelt nur ein Gesellschafter. Die Gbr besteht aber aus zwei Gesellschaftern, der zweite Gesellschafter war im Urlaub und hatte den anderen zum Vetragsabschluss erm\u00e4chtigt. Nach Vertragsschluss schreibt der Vermieter an die Kl\u00e4gerin, weist auf den Widerruf der Prokura hin und &#8222;genehmigt&#8220; den Vertrag als unbefristeten Mietvertrag. Die Kl\u00e4gerin widerspricht der unbefristeten und damit neuen Regelung. Es erfolgt in Folge dessen die K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnis, auch diese wird vom &#8222;Prokurist&#8220; im Juni 2011 ausgesprochen. Dabei erfolgt keine Vorlage einer Vollmachtsurkunde. Kl\u00e4gerin weist K\u00fcndigung zwei Tage sp\u00e4ter zur\u00fcck und fordert die Vollmacht an. Die Eintragung des Widerrufs der Prokura ins Handelsregister erfolgt erst im Januar 2012.<\/p>\n<p>Im Januar 2012 wird Kl\u00e4gerin als OHG ins Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird durch Zuschlag Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks mit Wohn-und Gesch\u00e4ftshaus (Mitte 2012) und macht einen Herausgabeanspruch gegen die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 23.10.2012 geltend und k\u00fcndigt hilfsweise den Mietvertrag nach \u00a7 57a ZVR zum n\u00e4chsten Termin (30.06.2013). Der Gerichtsvollzieher wird mit ZV beauftragt.Die Kl\u00e4gerin wendet sich mit Klage gegen Zul\u00e4ssigkeit der Zwangsvollstreckung. Die Beklagte erhebt Widerklage auf Herausgabe der Mietr\u00e4ume. Die Beklagte wendet ein, dass kein wirksamer Mietvertrag best\u00fcnde. Vertragspartei sei die GbR und nicht die OHG. Der Mietvertrag sei zudem wirksam gek\u00fcndigt, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich nicht auf \u00a7 174 BGB berufen, wenn sie zuvor geltend macht, der Mietvertrag sei aufgrund des guten Glaubens an die Prokura zu stande gekommen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zur Widerklage vor, dass diese unzul\u00e4ssig sei, weil kein Rechtschutzbed\u00fcrfnis best\u00fcnde, die Beklagte k\u00f6nne ja bereits aus dem Zuschlagbeschluss vollstrecken. Zudem sei die Widerklage unbegr\u00fcndet, da die Kl\u00e4gerin ein Recht zum Besitz habe.<\/p>\n<p>Aufgabenstellung: Urteil.<\/p>\n<p><strong>Klausur ZR III:<\/strong><\/p>\n<p>Eine Gmbh&amp;Co KG (A) und eine AG (B) wollen ein Unternehmen (C) sanieren und deshalb Aktienpakete dieses Unternehmens (C) auf den Markt bringen und aufkaufen. Die A im Wert von 3 Millionen, die B im Wert von 0,5 millionen Euro. Acht Aktion\u00e4re erheben Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss bzgl. der Sanierung. Es wird eine Vermittlungsfirma (D) beauftragt, die sieben der acht Aktion\u00e4re umstimmen soll. Wenn am Ende alle ihre Klage zur\u00fccknehmen, soll sie ihr Geld bekommen. Den achten Aktion\u00e4r wollen A und B selbst umstimmen. Am Ende stimmen die ersten sieben Aktiioon\u00e4re einer R\u00fccknahme der Klage zu, der achte jedoch nicht.<\/p>\n<p>Dass Geld wurde f\u00fcr den Erfolgsfall bei dem Notar E hinterlegt. Die B kam pers\u00f6nlich zum Notar und hat das Geld hinterlegt. Sie ist nur im eigenen Namen aufgetreten und hat nicht gesagt dass auch A beteiligt ist. Anschlie\u00dfend hat aber A das Geld auf das Notaranderkonto \u00fcberwiesen. Der Notar hat sich daraufhin r\u00fcckversichert, dass trotzdem B das ganze angewiesen hat. B hat ihm dies best\u00e4tigt und der Notar kennt somit nur B als direkten Vertragspartner. Nun wollen A, B und D das Geld herausverlangen. B hat beeits Klage erhoben.<\/p>\n<p>Aufgabenstellung: Der Notar war zu beraten, weil er mittlerweile gerichtlich von B zur R\u00fcckzahlung aufgefordert wurde und auch A schon Anspr\u00fcche angemeldet hat auf das Geld. Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht musste nicht gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p><strong>Klausur ZR IV:<\/strong><\/p>\n<p>A wird Erbe von B, der im Pflegeheim gelebt habt und am 20.04.2013 gestorben ist. Der einzige Sohn hat den Erbverzicht erkl\u00e4rt und andere Erben gibt es nicht. Das Pflegeheim fordert nun von A Heimkosten f\u00fcr M\u00e4rz\/April weil laut AGB des Heimvertrags Kosten bis zum Ende des Monats gezahlt werden m\u00fcssen, indem der Bewohner verstirbt. Au\u00dferdem soll er f\u00fcr die Betsattungskosten aufkommen, die der Sohn verauslagt hat. Der hat auch schon eine Grabpflege bezahlt f\u00fcr zehn Jahre, die soll A ebenfalls \u00fcbernehmen. Der Erblasser war v\u00f6llig mittellos, abgesehen von einer Lebensversicherung in der der Sohn als Bezugsberechtigter eingetragen war und die mit dem Tod auch an diesen ausgezahlt wurde.<\/p>\n<p>Aufgabenstellung:<\/p>\n<p>Man war der Anwalt des Erben und sollte diesen beraten.<\/p>\n<p><strong>Strafrecht I:<\/strong><\/p>\n<p>S trifft am Bahnhof auf W, der nachts auf den Zug wartet. W bittet S um eine Zigarette, was auf der \u00dcberwachungskamera des Bahnhofs fesgehalten wird. Anschlie\u00dfend \u00fcberredet W den S mit gemeinsam mit dem Bus zu fahren. Die beiden gehen zu Haltestelle. Dort packt S den W an der Jacke, dr\u00fcckt ihn gegen das Warteh\u00e4uschen und h\u00e4lt ihm ein Taschenmesser vors Gesicht. W verlangt von S sein Handy und Bargeld, welches S an W herausgibt. W entfernt sich vorerst.<\/p>\n<p>Der Bus kommt jedoch zwei Minuten sp\u00e4ter und beide steigen ein. S setzt sich hinter den Busfahrer, W direkt hinter den S. Auf der Busfahrt fl\u00fcstert W dem S ins Ohr &#8222;tu was ich sage, sonst sp\u00fcrst du das Messer&#8220;. Er fordert den S auf, den Bus zu verlassen. Beide gehen zusammen zur Bank, wo S den H\u00f6chstbetrag von seinem Konto abheben soll. Das klappt allerdings nicht, weil das Konto nicht gedeckt ist. W verl\u00e4sst daraufhin den Tatort und droht S damit, dass etwas passiere wenn dieser die Polizei rufe.<\/p>\n<p>W verkauft im folgenden das Handy an den H (H\u00e4ndler), der es weiterverkauft. Das Handy wird schlie\u00dflich beim K\u00e4ufer sichergestellt und an S zur\u00fcckgegeben.<\/p>\n<p>Die Polizei veranlasst eine Wohungsdurchsuchung. Der Verteidiger des W r\u00fcgt, dass der Beschluss inhaltlich unbestimmt sei und die zu erlangenden Beweismittel ungenau bezeichne. Bei der Wohungsdurchsuchung wird das Tatmesser gefunden. Zudem eine Quittung, welche den Verkauf an H belegt. In Quittung best\u00e4tigt W, Eigent\u00fcmer des Handys zu sein. Es wird zudem ein Brief des W an seinen Verteidiger beschlagnahmt, der Angaben zur Tat enth\u00e4lt. W macht bei Vernehmung von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sein Verteidiger widerspricht Verwertung. Zudem macht der Bankmitarbeiter Angaben \u00fcber den Zeitpunkt der versuchten Abhebung. Auch dieser Verwertung widerspricht der Verteidiger, da der Bankmitarbeiter dem Bankgeheimnis unterliege.<\/p>\n<p>S ist einschl\u00e4gig vorbestraft und unter laufender Bew\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Aufgabenstellung: Entschluss der Staatsanwaltschaft<\/p>\n<p><strong>Strafrecht II:<\/strong><\/p>\n<p>http:\/\/www.ja-aktuell.de\/root\/img\/pool\/urteile_im_volltext\/8-2011\/4_str_40-11.pdf<\/p>\n<p>Dem Grunde nach vorliegend genannter Fall. Einzig kam noch dazu, dass der Er\u00f6ffnungsbeschluss einen handschriftlichen Zusatz des Vorsitzenden Richters enthielt. Der Angeklagte meinte au\u00dferdem, das Gericht h\u00e4tte nur 4 minuten beraten und sich damit nicht gen\u00fcgend Zeit genommen. Zudem sei er in seinem letzten Wort nach dem ersten Satz unterbrochen worden, weil er abschweifte.<\/p>\n<p><strong>\u00d6R I<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger leidet an MS und konsumiert deshalb Cannbis in geringen Mengen. Dieses Cannabis baut er bei sich zu Hause in der Badewanne an. K\u00fcnftig plant er, die T\u00fcren und Fenster verschlussicher umzubauen und einen Bewegungsmelder sowie \u00dcberwachungskameras zu installieren. Der Therapieerfolg sei \u00e4rztlich nachgewiesen, zudem betreue ein Arzt die Therapie. Andere k\u00f6nnten mit den Pflanzen nicht in Ber\u00fchrung kommen, da der Kl\u00e4ger sozial isoliert sei. Sein Antrag auf den weiteren Anbau der Pflanzen wurde abgelehnt, daraufhin legte der Kl\u00e4ger Klage ein.<\/p>\n<p>Aufgabenstellung: Urteil<\/p>\n<p><strong>\u00d6R II:<\/strong><\/p>\n<p>Gegen einen mehrfach wegen Raubes vorbestraften Mandanten wurde ein Bescheid erlassen gem. \u00a7 47 II WaffG. Dem Mandanten wurde aufgrund von Unzuverl\u00e4ssigkeit der Besitz und der Erwerb erlaubnisfreier sowie erlaubnispflichtiger Waffen untersagt. Der Mandant sitzt alleridngs mittlerweile im Gef\u00e4ngnis und macht geltend, es bestehe kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine solche Untersagung, da er im Gef\u00e4ngnis ohnehin keine Waffen erwerben oder besitzen d\u00fcrfe. Die Beh\u00f6rde bringt dem entgegen, dass der Mandant m\u00f6glicherweise Hafturlaub oder Freigang habe. Zudem k\u00f6nne \u00a7 47 II WaffG nach Ansicht des Mandanten nicht auch den k\u00fcnftigen Besitz erfassen, sondern nur den gegenw\u00e4rtigen. Die Beh\u00f6rde sieht dies anders und fasst auch den k\u00fcnftigen Besitz unter \u00a7 47 II WaffG.<\/p>\n<p>Aufgabenstellung: Der Mandant kommt zu uns als Rechtsanwalt und m\u00f6chte wissen, welche Erfolgsaussichten ein m\u00f6glichst schnelles Vorgehen hat. Im praktischen Teil sollte entweder der Antrag oder das Mandantenschreiben verfasst werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausf\u00fchrliche Zusammenfassungen der Sachverhalte der Klausuren, die im August 2013 im 2. Staatsexamen liefen, findest Du in fogendem Thread des Forums \u201cZur letzten Instanz\u201d: http:\/\/www.forum-zur-letzten-instanz.de\/showthread.php?tid=68 Au\u00dferdem hier eine Zusammenfassung: Klausur ZR I &#8211; Verkehrsunfall\u00a0 Der Beklagte f\u00e4hrt auf einer zweispurigen Stra\u00dfe, die zu dieser Zeit unbefahren ist. 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