{"id":7042,"date":"2013-01-03T14:56:58","date_gmt":"2013-01-03T13:56:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=7042"},"modified":"2013-02-01T17:18:48","modified_gmt":"2013-02-01T16:18:48","slug":"examenstermin-januar-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-januar-2013\/","title":{"rendered":"Examenstermin Januar 2013"},"content":{"rendered":"<p>Hier eine Zusammenfassung der Sachverhalte aus dem Januar-Termin, so wie sie im Forum bei juraexamen.info diskutiert wurden:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Am 5.1.2011 winterliche Stra\u00dfen- und Wegeverh\u00e4ltnisse. Die Stadt D hat eine Stra\u00dfenreinigungs- und R\u00e4umsatzung (lt. Vermerk in Ordnung) aus dieser geht aus \u00a7 3 Ziff&#8230;.. hervor, dass die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccke welche an Stra\u00dfen anliegen, 1,50 m breiten Streifen von Eis- und Schnee zu r\u00e4umen haben.<!--more--><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger st\u00fcrzte auf glattem Fussweg der Haydenstr. Keine Zeugen des Sturzes. Der Sturz ereignete sich gegen Mittag. Der Kl\u00e4ger wollte zu Fuss seine Tochter besuchen. Diese wohnt Haydnstr 7 in D. Der Kl\u00e4ger gibt an, dass er vor dem Haus Nr. 5 gest\u00fcrzt sei, dort w\u00e4re nicht ger\u00e4umt gewesen. Er habe sich am Zaun vor dem Haus hochgezogen und dann zu seiner Tochter. Dort hat er mit Nachbarn der Tochter gesprochen Zeuge B und ihm von Schmerzen erz\u00e4hlt. Auch Zeugin Tochter gegen\u00fcber erz\u00e4hlt, wie der Unfall zustande gekommen sei. Wegen anhaltender Schmerzen am 5.1. noch in Krankenhaus, Diagnose Oberschenkelhalsbruch, OP, bis 23.1. Aufenthalt im KH, Nachweis Unterlagen mit Diagnose etc. Danach nocheinmal Aufenthalt im Juli wegen Entfernung Metallplatte, Heilungsverz\u00f6gerung des Bruchs und noch immer Schmerzen.<\/p>\n<p>Der Unfall ereignete sich laut Angabe des Kl\u00e4gers dadurch, dass er aus eisglatter nicht ger\u00e4umter Fl\u00e4che st\u00fcrzte. Die Eisgl\u00e4tte konnte er nicht sehen, denn diese war von Schnee \u00fcberzogen. Er war bewu\u00dft auf den Schnee getreten, da er dachte dieser sei griffiger. Das unter der Schneedecke verborgene Eis sei durch st\u00e4ndiges antauen und neugefrieren des nicht ger\u00e4umten Schneefalls entstanden.<\/p>\n<p>Beklagte: Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft Haydnweg 5, bestehend aus Frau P (2 WE), Herrn ? (2 WE) und Dr. B. (5 WE) vertreten durch Verwalterin Haus- und Grund &#8230;. GmbH, vertreten durch deren GF Herrn Huber?.<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger hatte im Vorfeld zum Prozess den Unfall bei dem Versicherer der Beklagten am 5.2.2011 gemeldet und Schadenersatzanspr\u00fcche angemeldet. Nach einem 1 Jahr hat die Versicherung des Anspruch abegelehnt. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne den Anspruch nicht nachweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet;<br \/>\nDatum den Unfalltages \u00fcberhaupt, k\u00f6nnte auch jeder andere Tag gewesen sein, denn der Kl\u00e4ger habe erst am 5.2. den Schaden gemeldet<\/p>\n<p>Ort des Unfalls vor dem Haus Nr. 5, denn der Unfall h\u00e4tte \u00fcberall sich ereignen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Verletzung der R\u00e4umpflicht durch die Beklagte:<br \/>\n1. es best\u00fcnde keine generelle R\u00e4umpflicht auf dem gesamten Fussweg<br \/>\n2. haben 24 Std Dienst beauftragt, welcher die R\u00e4umung bisher immer zuverl\u00e4ssig durchgef\u00fchrt h\u00e4tte<br \/>\n3. Falscher Anspruchsgegner, da die Stadt Eigent\u00fcmer eines Streifens von 1,20 neben dem B\u00fcrgersteig sei, welcher 1m breit sei, Anspruch sei gegen die Stadt geltend zu machen.<\/p>\n<p>Beklagte \u00e4u\u00dferte sich dahingehend, dass der Dezember 2010 schnee- und eisreich gewesen sei und die Verh\u00e4ltnisse im gesamten Stadtgebiet schlecht und gef\u00e4hrlich gewesen seine. In der Nacht vom 4.1 zu, 5.1. habe es nur 0,4mm Niederschlag gegeben.<\/p>\n<p>Er ist der Ansicht, der Kl\u00e4ger habe den Unfall ohnedies mitverschuldet, er h\u00e4tte auf die Strasse ausweichen sollen um den Unfall zu vermeiden, und in Kenntnis der schwierigen Verh\u00e4ltnisse h\u00e4tte er sich Spikes kaufen sollen und unter seine Schuhe befestigen sollen bevor er nach Draussen ginge.<\/p>\n<p>in der m\u00fcndlichen Verhandlung wurden Zeugen vernommen:<br \/>\nTochter:<br \/>\nhat den Unfall nicht gesehen, es ist unwahrscheinlich, dass der Unfall nicht vor Nr. 5 geschehen ist, denn von Whg des Kl\u00e4gers zu ihr direkter Weg an Nr. 5, ein Umweg \u00fcber Nr. 9 h\u00e4lt sie f\u00fcr ausgeschlossen, da sehr weit w\u00e4re weil aus anderer Richtung und passe nicht zur Zeit. Vater habe angerufen wann losgegangen und war nicht zu lange unterwegs. Tochter hatte nachmittags die beschriebene Sturzstelle angesehen und dort vor Nr.5 Spuren im Schnee gefunden, die danach aussahen, dass jemand gest\u00fcrzt war und sich am Zaun hochgezogen hat, dabei einen Knopf gefunden der zur Jacke des Vaters geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Zeuge Nachbar B:<br \/>\nKonnte sich erinners, dass Kl\u00e4ger im vom Sturz erz\u00e4hlt hatte, genaues Datum nicht aber Anfang jan. Berichtete \u00fcber extreme Wetternbedingungen im Januar, Streusalz ausverkauft etc. Haydenweg fast gar nicht mehr ger\u00e4umt, Strasse Spiegelglatt, nur vor Nr. 7 ger\u00e4umt, Nr. 5 und Nr. 9 gar nicht mehr.<\/p>\n<p>Beschluss zur Parteibefragung durch Gericht, nach Widerspruch gegen Parteibefragungsantrag des Kl\u00e4gers. Parteivernehmung durch das Gericht wurde durchgef\u00fchrt. Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte wie es zum Unfall kam und wo. Das er festes Schuhwerk mit Profilsohle angehabt habe und vorsichtig gelaufen sei.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Die Beklagten, Eltern von Franz (wollte heiraten) wollten dem Sohn und der zuk\u00fcnfitgen Schwiegertochter die Hochzeit ausstatten. Dazu kauften Sie ein Hochzeitskleid am 31.5.2011 bei der M. Dibben e.K in D\u00fcsseldorf. Sie vereinbartem den Umtausch des Kleides, sollte das Kleid der zuk\u00fcnfitgen Schwiegertochter nicht gefallen. Im Gespr\u00e4ch Frau Dibben bot diese Vorbereitungen zur Hochzeit an. Sie h\u00e4tte auch eine Hochzeitsplanungsagentur und k\u00f6nne verschiedene Leistungen f\u00fcr die Beklagten anbieten. Die Beklagten schlossen mit der Hochzeitsplanung GmbH, GF: Frau Dibben, einen mit Agenturvertrag \u00fcberschriebenen Vertrag. Darin wurde gegen Entgeld i.H.v. 800 Euro vereinbart, dass die GmbH verschiedenen Beratungen hinsichtlich Stil- und Einkaufsberatung des Br\u00e4utigams, Vermittlung einer Band und weiteres, (nicht jedoch Vermittlung eines Restaurantes f\u00fcr den Hochzeitstag) durchf\u00fchren sollte. Auch wurde vereinbart, dass die GmbH Einladungen entwarf und eine Gastgeschenkeliste erstellte.<br \/>\nDer Hochzeitstermin sollte der 1.9.2012 sein.<br \/>\nAm 15.6.2012 reservierte die Kl\u00e4gerin bei einem Restaurant F f\u00fcr den 1.9.2012 f\u00fcr eine Hochzeitsfeier mit 20 Personen. Der GF des Restaurants best\u00e4tige der Kl\u00e4gerin den Termin.<\/p>\n<p>Die Mandanten best\u00e4tigten im Mandantengespr\u00e4ch, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr sie den Termin mit dem Restaurant abgesprochen und die Reservierung durchgef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>Vor dem XX.8.2012 hatte die Kl\u00e4gerin alle vereinbarten Beratungsleistungen erbracht, dies ergibt sich aus dem Emailverkehr zwischen den Parteien und auch die Einladungen entworfen und die Geschenkliste und die Beklagten haben die als ordnungsgem\u00e4\u00df per Email best\u00e4tigt. Sind der Klage als Ausdruck beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Am 28.8. erkl\u00e4rt der Sohn der Beklagten die Zuk\u00fcnftige nicht mehr zu wollen, wegen irgendwelcher M\u00e4nnergeschichten. Die Hochzeit platzt. Die Beklagten informieren, Standesamt, Friseur, Blumengesch\u00e4ft haben das Restaurant in der Aufregung vergessen zu informieren.<\/p>\n<p>Am 7.9.erf\u00e4hrt\u00b4die Kl\u00e4gerin erstmals, dass die Hochzeit nicht stattgefunden hat als die Beklagten das Hochzeitskleid zur\u00fcckgeben wollen, sie begehren die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises. Die Kl\u00e4gerin nimmt das Kleid zur\u00fcck \u00fcbergibt jedoch nur einen Warengutschein in H\u00f6he des Kaufpreises und beruft sich darauf das eine R\u00fcckzahlung des Kaufpreises nicht vereinbart gewesen sei.<\/p>\n<p>Nach dem 7.9. beschwert sich der GF des Restaurants bei der Kl\u00e4gerin, dass sie ihm so unzuverl\u00e4ssige G\u00e4ste vermittelt habe. Sie h\u00e4tten nicht abgesagt und er haben einen Schaden erlitten, da er an diesem Abend einen Umsatzausfall erlitten habe, daraufhin erkl\u00e4rt sich die Kl\u00e4gerin bereit dem GF des Restaurants bei der Geltendmachung des Schadens zu helfen. SIe macht die Anspr\u00fcche aus abgetretenem Recht geltend. Sie f\u00fcgt die Rechnung der Gastst\u00e4tte bei, aus dieser ist ein Schaden von 69 Euro pro Person abz\u00fcglich eines Korreturbetrages aus ersparten Aufwendungen von 30 % veranschlagt = 966 Euro.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den Beklagten Rechnung gelegt. Am 10.10. haben die Beklagten dem Anspruch auf Zahlung von 800 Euro aus &#8222;Agenturvertrag&#8220; und abgeretenem Schadenersatzanspruch von 966 Euro aus der &#8222;Reservierung&#8220; widersprochen. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin mit Anwaltsschreiben zur Zahlung gemahnt unter Fristsetztung zum 15.11.2012. Es erfolgte keine Zahlung.<\/p>\n<p>Die Klage wurde am ??.12. eingelegt am 27.12. zugestellt mit Klageerwiderungsfrist 2 Wochen, bei AG in D\u00fcsseldorf. Alle Personen wohnhaft oder Sitz in D\u00fcsseldorf Zeitpunkt der Begutachtung 8.1.2013<\/p>\n<p>Klageantr\u00e4ge:<br \/>\n1. Zahlung von 1566 Euro (800+966) plus Zinsen i.H.v. 5 PP \u00fcber Basiszinsatz ab dem 16.11.2012<br \/>\n2. Kosten des Rechtsstreits<\/p>\n<p>Mandantenbegehren:<\/p>\n<p>Erfolgsaussichten gegen die Klage, wenn Anspruch 800 Euro oder\/und 966 Euro gegeben, wenigsten Verminderung des Anspruchs, weil alles ja nachtr\u00e4glich sinnlos geworden ist und unn\u00fctz<\/p>\n<p>M\u00f6glichkeiten eigene Anspr\u00fcche in diesem Zusammenhang durchzusetzen und \/ oder der Klage entgegen zu halten.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Am 8.10.2012 legte der Erinnerungsf\u00fchrer M. Gorgens gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren zwischen<br \/>\neiner RD-Tier&#8230;.GBR, vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (also solche in dem Schriftssatz bezeichnet) Herrn A und Frau A und Herr B als Gl\u00e4ubiger zu 1 und Herrn Klewitz, Gl\u00e4unbiger zu 2, gegen Herrn Frank Kien Schuldner, Erinnerung ein.<\/p>\n<p>Er beantragte sinngem\u00e4\u00df, die Zwangsvollstreckung durch den OGV am 31.8. (DR 686\/12) und vom 14.9. (DR \u00df\u00df\u00df\/12) war unwirksam.<\/p>\n<p>Der Erinnerung war eine Diensterkl\u00e4rung des GV beigef\u00fcgt aus welcher seine Darstellung der durchgef\u00fchrten Pf\u00e4ndungsma\u00dfnahmen geschildert wurden.<\/p>\n<p>Beigef\u00fcgt in der Akte<br \/>\nUrteil des AG Mettmann Schu verurteilt an die GBR 650 Euro nebst zinsen zu zahlen. Urteil AG Wuppertal Schu verureilt an Kenwitz 700? Euro zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Erinnerungsf\u00fchrer \u00e4u\u00dferte sich, dass am 31.8. ein Bild &#8222;Abei&#8230;&#8220; von C.D.F mit einem Pfandsiegel durch den OGV in der Wohnung des Erinnerungsf\u00fchrers gepf\u00e4ndet wurde. Die Wohnung geh\u00f6rte dem Schuldner der ZV, der die Wohnung an den Erinnerungsf\u00fchrer zu 1 m\u00f6bliert vermietet hatte, das Bild sei Eigentum der Mutter des Schuldners (lt. Bearbeitervermerk ist das Bild Eigentm der Mutter). Der Erinnerungsf\u00fchrer 1 hsbe der Pf\u00e4ndung nach Befragung durch den GV nicht widersprochen und hat Pf\u00e4ndungsprotokoll unterschrieben.<\/p>\n<p>Am 14.9. sei der GV wieder gekommen und habe das Bild noch mal gepf\u00e4ndet unter Protest des Erinnerungsf\u00fchrers.<\/p>\n<p>Erinnerungsf\u00fchrer widerruft seine am 31.5. abgegebene Erkl\u00e4rung das er nicht der Pf\u00e4ndung widerspricht.<\/p>\n<p>Aus der Diensterkl\u00e4rung des GV ist zu entnehmen, dass er am 31.8. mit vollstreckbarer Ausfertigung auf ein f\u00fcr vorl- vollstr. erkl\u00e4rtes Urteil des AG Mettmann, welches dem Schu vorher zugestellt worden wegen einer Geldforderug in H\u00f6he von 650 Euro eine Swachpf\u00e4ndung an dem Bild durchgef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Am 14.9. sei er nochmals zu dem G in die Wohnung gegangen und habe da nocheinmal das Bild gepf\u00e4ndet. Der G habe dann der Pf\u00e4ndung widersprochen und sich geweigert das Protokoll zu unterschreiben. Daher habe er, der GV, das Protokoll angefertigt und die weitere Pf\u00e4ndung des Bildes vermerkt. Er h\u00e4tte an dem Tag eine vollstreckbare Ausfertigung eines f\u00fcr vor. vollstr. erkl\u00e4rten Urteil des AG Wuppertal vom ??? mtigef\u00fchrt. Welches aufgrund einer Absprache mit dem SCHu diesem erst am 18.9. pers\u00f6nlich von GV zugestellt wurde, da dieser sich mit dem Schu geeinigt hatte, dass die Ehefrau des Schu nichts von dem Urteil erfahren sollte. Das Urteil war dem Prozessbevollm\u00e4chtigten RA bereits am 1.6.2012 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Am 22\/23.9 sei das Bild ohne Information des GV zu einem Herrn Kukken verbracht worden. Dort habe der GV es am 29.9. vorgefunden und ohne Widerspruch des Kukken mitgenommen. Am 10.10. wurde das Bild versteigert. Der Versteiergungserl\u00f6s bel\u00e4uft sich auf 600 Euro. Reicht nicht zu Befriedigung der ZV-G\u00e4ubiger. GV hat Geld beim AG hinterlegt.<\/p>\n<p>Der Erinnerungsf\u00fchrer 1 erkl\u00e4rt die Erinnung am 18.10??? f\u00fcr erledigt unter Verwahrung gegen die Kostenlast schrifts\u00e4tzlich. Die Erinnerungsgnerin zu 1 schlie\u00dft sich der Erledigungserkl\u00e4rung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an (5.11 Schriftsatz), der Erledigungsgegner zu 2 schlie\u00dft sich ebenfalls der Erledigungserkl\u00e4rung an unter Verwahrung gegen die Kostenlast.<\/p>\n<p>dann eine zweite Erinnerung vom ????.10.2012 des Erinnerungsf\u00fchrers zu 2 = der Schu der ZV = F. Kien<br \/>\ner beantrag die ZV f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Er r\u00fcgt die Pf\u00e4ndung des Bildes geneerell \u00a7 119 Dienstanweisung der GV, da evident f\u00fcr den GV gewesen sei, dass ein Dritter nicht der Schu Eigent\u00fcmer an dem Bild gewesen sei. Damit h\u00e4tte erst gar nicht gepf\u00e4ndet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Pf\u00e4ndung am 14.9. war nicht wirksam, da die Zustellung des Urteils AG Wuppertal erst am 18.9. beim Schu erfolgte.<\/p>\n<p>Der Erinnerungsgegner zu 2 = Klewitz begehrt die vorzugsweise Befriedigungung da die erste Pf\u00e4ndung vom 31.8. nicht wirksam gewesen sei. Denn der Gesellschafter Herr H der GBR sei am ???? verstroeben, (irgendwann nach Erteilung des Pf\u00e4ndungsauftrages &#8211; den alle drei Gesellschafter laut Bearbeitervermerk noch unterschrieben hatten gestorben) und deshalb h\u00e4tte die Pf\u00e4ndung nicht erfolgen d\u00fcrfen und der Titel zun\u00e4chst auf m\u00f6gliche Rechtsnachfolger umgeschrieben werden m\u00fcssen, wenn nicht die Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters aufgel\u00f6st worden sei und der Anspruch aus dem Urteil nicht mehr bestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Es war ein Auszug aus dem Gesellschaftervertrag der GBR beigef\u00fcgt mit einer Nachfolgeklausel, dass bei Tod einer Gesellschafters die Gesellschaft bestehen bleibt und die Erben die Stelle des Verstorbenen einnehmen.<\/p>\n<p>Aufgabe:<br \/>\nEntscheidung des Gerichts mit Sachverhaltsdarstellung am 10.1.2012<br \/>\nBei Unzul\u00e4ssigkeit hilfgutachten<\/p>\n<p>Auf alle rechtlich vorgebrachten Fragen ist einzugehen<\/p>\n<p>Hinweise:<br \/>\nalle Gesellschafter haben Vollstreckungsauftrag unterschrieben<br \/>\nBild ist im Eigentum der Mutter des Schu<br \/>\nLadungen etc in Ordnung<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Mandantin kam heute in die Kanzlei und erz\u00e4hlte, sie sei 20 Jahre die Lebensgef\u00e4hrtin von dem Verstorbenen J.B. (Tod 1.7.2011) gewesen. Er habe 1 Sohn aus 1. Ehe G.B., der kaum Kontakt zu seinem Vater gehabt h\u00e4tte und sie habe immer versucht zwischen den Beiden zu vermitteln.<\/p>\n<p>Aus steuerlicher Sicht habe sie auf Ihren Namen ein Konto in der Schweiz er\u00f6ffnet, dort sind 180.000 Euro eingezahlt worden. Dieses Geld h\u00e4tte dem J.B. geh\u00f6rt. Er h\u00e4tte ihr gesagt, dass die das Geld nach seinem Tode bekommen solle. Der Verstorbene und sie h\u00e4tten nie geheiratet und er habe auch kein Testament gemacht sei ihm alles viel zu b\u00fcrokratisch gewesen. Alles was der G.B. in seiner Begr\u00fcndung gesagt hat stimmt aber er kann das doch gar nicht beweisen.<br \/>\nDas Geld war nicht versteuert und sie h\u00e4tte sich wohl der Steuerhinterziehung strafbar gemacht, aber ich das RA sei ja zum Schweigen verpflichtet.<\/p>\n<p>Nun fordere der G.B. von ihr das Geld. Obwohl es doch ihr Geld sei. Er habe gegen sie im ??.2012 Mahnbescheid beim AH Hagen erlassen, sie habe sich nicht dagegen gew\u00e4hrt weil sie sich nicht streiten wollte. Dann habe sie einen VB erhalten , zugestellt am 28.08.2011. Sie hat gegen den VB Einspruch am 31.08eingelegt. Dann habe sie ein Schriftst\u00fcck des LG D\u00fcsseldorf bekommen, denn dies sei nun zust\u00e4ndig. Sie w\u00e4re sehr \u00fcberrascht gewesen als dann am ??.12.2012 ein Vers\u00e4umnisurteil ergangen ist, weil sie dachte dass es zu einer Verhandlung kommen w\u00fcrde. Sie h\u00e4tte sich sehr gern vor dem LG mal selbst dazu ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Dann w\u00fc\u00dfte sie gerne, ob sie gegen das Urteil noch etwas machen kann. Ist es denn richtig was das Gericht entschieden hat, muss das denn nicht der G.B. alles beweisen, k\u00f6nnen wir nicht etwas dagegen einwenden. Das war doch klar das ich das Geld bekommen sollte und J.B. hat es mir versprochen, ich sollte es nach seinem Tode bekommen.<\/p>\n<p>Wenn Aussichten des Vorgehens gegen das VU nicht gut nach kosteng\u00fcnstigster Alternative vorgehen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4tte auch die Beerdigungskosten i.H. 5200 Euro bezahlt und fragt ob es eine M\u00f6glichkeit gibt diese vom G.B. im Rahmen dieses Rechtsstreits zur\u00fcckzuerhalten oder auf anderem Wege.<\/p>\n<p>Die Beerdigung sei in sehr kleinem Rahmen durchgef\u00fchrt worden, genau wie der verstorbene es gew\u00fcnscht h\u00e4tte, einfacher Sarg, Grab, kleiner Grabstein.<\/p>\n<p>Sie legt folgende Schriftst\u00fccke vor:<\/p>\n<p>VB<br \/>\nEinsrpuch gegen VB<br \/>\nAntragsbegr\u00fcndung des G.B.<br \/>\nAnordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Hinweis auf \u00a7 331<br \/>\nder LG<br \/>\n2tes VU des Landgerichts<\/p>\n<p>Im Einspruch erkl\u00e4rt die Mandantin. als Begr\u00fcndung<br \/>\nDie 180.000 Euro sind meine, ich sollte sie nach dem Tod von J.B. bekommen.<\/p>\n<p>In der Antragsbegr\u00fcndungsschrift des Kl. beantragt dieser beim Vorliegen der gesetzlichen Veraussetzungen den Erlass eines VU<\/p>\n<p>Er st\u00fctzt seinen Antrag auf seine Erbenstellung und behaupet, dass die Mandantin als Treuh\u00e4nder f\u00fcr den Erblasser das Konto in der Schweiz er\u00f6ffnet habe. Er legt eine Vollmacht vor, aus der hervorgeht das die Mand. den Erblasser berechtigt hat \u00fcber das Konto allein zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Er legt einen Erbeschein vor der ihn als Alleinerbe ausweist<\/p>\n<p>Er legt Kontoausz\u00fcge von dem Konto vor die am 1.7. einen Kontostand von 180.000 Euro ausweisen, welcher am 11.7. von der Mand. in bar abgeholt worden sind.<\/p>\n<p>Bearbeitervermerk.<br \/>\nGutachten entsprechend des Mandantenauftrages.<\/p>\n<p>Praktischer Teil<br \/>\nEntweder Schriftsatz ans Gericht auch bei nur teilweisem Erfolg, oder Schreiben an Mand mit Beantwortung aller aufgeworfenen Fragen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Strafrechtsklausuren:<\/strong><\/p>\n<p>Als S1-Klausur lief eine Anklage und als S2-Klausur eine Revision. Einzelheiten zu den Sachverhalten haben wir aber nicht\u00a0gefunden.\u00a0<\/p>\n<p><strong>V1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>VG Arnsberg \u00b7 Urteil vom 18. Januar 2011 \u00b7 Az. 4 K 1276\/09<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Gericht OVG L\u00fcneburg<br \/>\nAktenzeichen 11 LB 372\/10<br \/>\nUrteil vom: 30.08.2012<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hier eine Zusammenfassung der Sachverhalte aus dem Januar-Termin, so wie sie im Forum bei juraexamen.info diskutiert wurden: Z1-Klausur Am 5.1.2011 winterliche Stra\u00dfen- und Wegeverh\u00e4ltnisse. Die Stadt D hat eine Stra\u00dfenreinigungs- und R\u00e4umsatzung (lt. 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