{"id":6555,"date":"2012-10-18T07:18:34","date_gmt":"2012-10-18T05:18:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=6555"},"modified":"2012-10-17T12:26:28","modified_gmt":"2012-10-17T10:26:28","slug":"keine-umfassende-examensvorbereitung-durch-referendariat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/allgemein\/keine-umfassende-examensvorbereitung-durch-referendariat\/","title":{"rendered":"Keine (umfassende) Examensvorbereitung durch Referendariat?"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-6558\" title=\"\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/MP900305894.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"168\" \/>Viel beachtet hat das VG G\u00f6ttingen am 20.9.2012 in der Hauptsache (Az. 4 A 258\/09) geurteilt, dass das von der Uni G\u00f6ttingen verh\u00e4ngte Hausverbot gegen juristische Repetitorien rechtm\u00e4\u00dfig ist. Mal ganz abgesehen davon, ob dieses Urteil nun \u00fcberzeugt oder nicht, vermag die Urteilsbegr\u00fcndung doch an einer Stelle zu \u00fcberraschen: Die gegen das Hausverbot klagenden Repetitorien hatten sich u.a. auf ein Urteil des BVerwG berufen, in dem es um die Nebent\u00e4tigkeit eines Richters als Repetitor f\u00fcr das 2. Examen geht.<!--more--><\/p>\n<p>Ob dieses Urteil im vorliegenden Fall anwendbar war, ist fraglich, da die Situation an der Uni und im Referendariat ja doch unterschiedlich ist. Nur: Die Begr\u00fcndung des VG G\u00f6ttingen, warum die BVerwG-Entscheidung nicht greifen soll, \u00fcberrascht dann an einer Stelle doch:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Im \u00dcbrigen dient die staatliche Referendarausbildung vorrangig dazu, den Referendar mit den Aufgaben der juristischen Praxis vertraut zu machen und nimmt &#8211; anders als die universit\u00e4re Ausbildung &#8211; nicht f\u00fcr sich in Anspruch, ein umfassendes Angebot zur Pr\u00fcfungsvorbereitung bereit zu stellen.&#8220; (Rn. 25 des Urteils)<\/p><\/blockquote>\n<p>Mit anderen Worten: Nach Auffassung des VG G\u00f6ttingen bereitet das Referendariat nicht richtig auf das 2. Staatsexamen vor!<\/p>\n<p>Dies \u00fcberrascht f\u00fcr eine Urteilsbegr\u00fcndung dann doch etwas, denn gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 NJAG bezieht sich die schriftliche Pr\u00fcfung doch gerade auf die Ausbildung in den Pflichtstationen (also auch die Ausbildung in der AG und eben der zitierten juristischen Praxis). Und in \u00a7 33 Abs. 5 NJAVO wird ausdr\u00fccklich bestimmt, dass ein Klausurenkurs zur Pr\u00fcfungsvorbereitung angeboten wird (in dem w\u00f6chentlich eine Originalexamensklausur angeboten wird).<\/p>\n<p>Ob dies ausreicht f\u00fcr das 2. Staatsexamen oder nicht und ob zus\u00e4tzliches Heimstudium (was sowohl im Studium als auch im Referendariat unerl\u00e4sslich ist) ausreicht oder ein Repetitor notwendig ist, sei einmal dahingestellt und muss letztlich jeder selber wissen, aber einfach mal zu statuieren, dass im Referendariat nicht richtig auf das Examen vorbereitet wird, erscheint mir doch etwas fragw\u00fcrdig. Denn in den Arbeitsgemeinschaften wird doch ein erheblicher Zeitanteil damit verbracht, Klausurentechnik etc. zu besprechen, dazu kommen die \u00dcbungsklausuren und eben der Klausurenkurs.<\/p>\n<p>Zumindest wird im Referendariat sicherlich nicht weniger auf die Examensklausuren vorbereitet als an der Uni, was sich auch darin zeigt, dass deutlich mehr Studenten als Referendare zum Rep gehen.<\/p>\n<p>Aber vielleicht haben die erkennenden Richter ja andere Erfahrungswerte&#8230;oder aber man hat den erstinstanzlich teilweise verp\u00f6nten Blick ins Gesetz einfach gescheut, und stattdessen vermeintlich allgemeine Volksweisheiten verbreitet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viel beachtet hat das VG G\u00f6ttingen am 20.9.2012 in der Hauptsache (Az. 4 A 258\/09) geurteilt, dass das von der Uni G\u00f6ttingen verh\u00e4ngte Hausverbot gegen juristische Repetitorien rechtm\u00e4\u00dfig ist. 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