{"id":6488,"date":"2025-11-04T02:11:01","date_gmt":"2025-11-04T02:11:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=6488"},"modified":"2026-10-01T21:59:59","modified_gmt":"2026-10-01T19:59:59","slug":"terminsvertretung-durch-rechtsreferendare-vor-dem-ag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/anwaltsstation\/terminsvertretung-durch-rechtsreferendare-vor-dem-ag\/","title":{"rendered":"Terminsvertretung durch Rechtsreferendare vor dem AG"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-6651\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/vuvukmoi1.jpg\" alt=\"Symbolbild Terminsvertretung vor Gericht\" width=\"150\" height=\"150\" \/>In der Rechtsanwaltsstation unterst\u00fctzt man den ausbildenden Anwalt nicht nur dadurch, dass man die erforderlichen Schrifts\u00e4tze vorbereitet. Oftmals wird man als Referendar auch zum Amtsgericht geschickt, um dort Gerichtstermine wahrzunehmen. Dass das nat\u00fcrlich erlaubt ist, d\u00fcrfte jedem klar sein. In welchen Rechtsnormen es aber steht, dass der Referendar als Terminsvertreter auftreten darf, wissen viele m\u00f6glicherweise nicht spontan.<!--more--><\/p>\n<p>Eine sch\u00f6ne, knappe Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Regelungen findet sich in einem Hinweis des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 8. Dezember 2009, den die <a href=\"https:\/\/www.rak-muenchen.de\/fileadmin\/downloads\/06-Mitgliederservice\/04-Mitteilungsblatt%20Newsletter\/02-Newsletter\/2009\/12-09%20Terminsvertretung%20RRef.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rechtsanwaltskammer M\u00fcnchen in ihrem Newsletter 12\/2009<\/a> ver\u00f6ffentlicht hat. Die Vorschriften, auf die sich der Hinweis st\u00fctzt, gelten im Wesentlichen unver\u00e4ndert fort (Stand: Oktober 2026):<\/p>\n<p>1. Stationsreferendar als Vertreter am Amtsgericht:<\/p>\n<blockquote><p>Nach \u00a7 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO k\u00f6nnen die Parteien, soweit eine Vertretung durch Rechtsanw\u00e4lte nicht geboten ist (Parteiprozess), den Rechtsstreit selbst f\u00fchren oder sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollm\u00e4chtigten vertreten lassen. Erg\u00e4nzend er\u00f6ffnet \u00a7 157 ZPO die M\u00f6glichkeit, dass der bevollm\u00e4chtigte Rechtsanwalt zur Vertretung in der Verhandlung einen Rechtsreferendar bevollm\u00e4chtigt, der im Vorbereitungsdienst bei ihm besch\u00e4ftigt ist (Fall der Untervertretung). Dies bedeutet, dass Stationsreferendare, die dem Rechtsanwalt nach \u00a7 59 BRAO zur Ausbildung zugewiesen sind, im Parteiprozess den bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertreten k\u00f6nnen.<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt \u00fcber unser Angebot und <a href=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/angebot.php?rel=textartikelrefnews\" target=\"_blank\">sichere Dir schnell Deine Examenskommentare<\/a>!\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>2. Stationsreferendar als Vertreter am LG (Anwaltsprozess):<\/p>\n<blockquote><p>Im Anwaltsprozess (\u00a7 78 Abs. 1, 2 ZPO) k\u00f6nnen sie als Beistand im Sinne von \u00a7 90 ZPO fungieren, also neben dem Rechtsanwalt auftreten.<\/p><\/blockquote>\n<p>Zudem sind wir noch auf Folgendes hingewiesen worden: Tats\u00e4chlich k\u00f6nnen Referendare auch vor dem Landgericht auftreten, wenn sie zum Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt worden sind. Voraussetzung ist u. a., dass sie seit mindestens zw\u00f6lf Monaten im Vorbereitungsdienst besch\u00e4ftigt sind und auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zum Vertreter bestellt worden sind (\u00a7 53 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 BRAO). Gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 7 BRAO stehen dem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt. Seit der BRAO-Reform kann ein Rechtsanwalt seinen Vertreter zwar auch selbst bestellen, allerdings nur, wenn der Vertreter derselben Kammer angeh\u00f6rt. Da Referendare keine Kammermitglieder sind, bleibt es f\u00fcr sie bei der Bestellung durch die Kammer. Wie das Antragsverfahren abl\u00e4uft, erl\u00e4utert zum Beispiel das <a href=\"https:\/\/www.rak-muenchen.de\/fileadmin\/downloads\/01_Rechtsanwaelte\/Zulassung_und_Mitgliedschaft\/Vertreterbestellung\/VertreterMerkblatt20200806.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Merkblatt der RAK M\u00fcnchen zur Vertreterbestellung<\/a>.<\/p>\n<p>3. Referendare au\u00dferhalb der Stationen:<\/p>\n<blockquote><p>Andere Referendare, die z.B. lediglich in Nebent\u00e4tigkeit beim Rechtsanwalt arbeiten, fallen ebenso wie sonstige Kanzleimitarbeiter nicht unter diese Regelung (a.A. wohl Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 79 Rdnr. 5 und \u00a7 81 Rdnr. 6). Au\u00dferhalb ihrer Ausbildung besch\u00e4ftigte Referendare d\u00fcrfen somit nicht mehr mit Terminsvollmacht in die Verhandlung entsandt werden. Sie werden nach \u00a7 79 Abs. 3 ZPO zur\u00fcckgewiesen. Eine S\u00e4umnisentscheidung darf jedoch nach \u00a7 335 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zun\u00e4chst nicht ergehen. Unber\u00fchrt bleibt die M\u00f6glichkeit der Bestellung zum allgemeinen Vertreter des Rechtsanwalts nach \u00a7 53 BRAO.<\/p><\/blockquote>\n<p>Der Hinweis stammt aus dem Jahr 2009; die dort zitierte Gegenansicht bezieht sich auf die 28. Auflage des Z\u00f6ller. Inzwischen ist die 36. Auflage (2026) erschienen \u2013 ob die abweichende Ansicht dort noch vertreten wird, solltest Du bei Bedarf in der aktuellen Auflage nachschlagen. Den \u201eallgemeinen Vertreter\u201c nennt \u00a7 53 BRAO heute schlicht \u201eVertreter\u201c.<\/p>\n<p>4. Referendare in Strafprozessen:<\/p>\n<p>Zudem sind wir noch auf eine Regelung in der StPO hingewiesen worden (vielen Dank daf\u00fcr!): Nach \u00a7 139 StPO kann die Verteidigung in Strafsachen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf Rechtsreferendare \u00fcbertragen werden:<\/p>\n<blockquote><p>Der als Verteidiger gew\u00e4hlte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gew\u00e4hlt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Pr\u00fcfung f\u00fcr den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten besch\u00e4ftigt ist, \u00fcbertragen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Wort \u201edarin\u201c bezieht sich auf den juristischen Vorbereitungsdienst. Eine \u00dcbertragung ist also m\u00f6glich, wenn der Referendar seit mindestens einem Jahr und drei Monaten im Referendariat ist. \u00dcbertragen kann nur ein Wahlverteidiger (nicht der Pflichtverteidiger!), und zwar mit Zustimmung des Angeklagten; das Gericht hingegen muss nicht zustimmen.<\/p>\n<p>5. Praxistipps f\u00fcr den ersten Termin:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Untervollmacht nach \u00a7 157 ZPO mitnehmen und einen Nachweis \u00fcber die Zuweisung zur Anwaltsstation bereithalten.<\/li>\n<li>Handakte und Antr\u00e4ge vorher mit dem ausbildenden Anwalt durchgehen.<\/li>\n<li>Kl\u00e4ren, ob und in welchem Rahmen ein Vergleich geschlossen werden darf.<\/li>\n<li>Wer nur nebenberuflich in der Kanzlei arbeitet, sollte ohne Bestellung nach \u00a7 53 BRAO nicht als Terminsvertreter auftreten \u2013 sonst droht die Zur\u00fcckweisung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>So vorbereitet steht dem ersten eigenen Auftritt vor Gericht nichts mehr im Weg.\u00a0[RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Rechtsanwaltsstation unterst\u00fctzt man den ausbildenden Anwalt nicht nur dadurch, dass man die erforderlichen Schrifts\u00e4tze vorbereitet. Oftmals wird man als Referendar auch zum Amtsgericht geschickt, um dort Gerichtstermine wahrzunehmen. 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