{"id":6365,"date":"2012-08-31T15:05:08","date_gmt":"2012-08-31T13:05:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=6365"},"modified":"2012-09-18T10:04:18","modified_gmt":"2012-09-18T08:04:18","slug":"examenstermin-august-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-august-2012\/","title":{"rendered":"Examenstermin August 2012"},"content":{"rendered":"<p>Hier eine Zusammenfassung der <a href=\"http:\/\/www.juraexamen.com\/forum\/viewtopic.php?f=12&amp;t=13026\" target=\"_blank\">Diskussion im Forum von Juraexamen.com<\/a> zu den Klausuren aus dem August im 2. Staatsexamen:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Es lief offenbar folgender Fall: OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2009, AZ: I-1 U 209\/07<\/p>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<div>Bank .\/. Autoverk\u00e4ufer (Mandant)Typ schlie\u00dft unter dem Namen einer Frau (seiner Nachbarin, deren Post er abf\u00e4ngt) mit gut gef\u00e4lschten Unterschriften einen darlehensvertrag mit der Bank zum Kauf eines Autos bei Mandantin. KV mit Mandantin schlie\u00dft er im eigenen Namen ab.<br \/>\nBank \u00fcberweist Geld gleich an Mandantin. Mandantin gibt Auto an Typ.<!--more--><\/p>\n<p>Alles fliegt auf, Frau genehmigt Gesch\u00e4ft nicht, Mandantin ficht kV an. Auto unauffindbar.<\/p>\n<p>Bank verklagt Mandantin auf R\u00fcckzahlung. Aussicht, sich mit Erfolg zu verteidigen? Anspr\u00fcche gegen Typ nicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Ganz knapp. Da waren noch Zinsen und rechtsanwaltskosten und eine Abgelaufene Frist zur Anzeige der verteidigungsbereitschaft, wo aber nicht feststellbar war, ob das VU schon an die Gesch\u00e4ftsstelle gereicht wurde.<\/p>\n<\/div>\n<\/blockquote>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<div>Der Kl\u00e4ger (K) war in zweiter Instanz vor dem OLG gegen A unterlegen und zugunsten des A ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss in H\u00f6he von ca. 9500,- Euro ergangen. Die Anspr\u00fcche daraus hat A an B (den Beklagten) abgetreten.B zeigt K die Abtretung an und droht mit Zwangsvollstreckung. K erkl\u00e4rt, ihm sei zwei Tage vorher von T ein Anspruch gegen A iHv 15000,- Euro abgetreten worden mit dem er aufrechne. Danach l\u00e4sst B den KFB auf sich umschreiben.<\/p>\n<p>Diesem Anspruch liegt Folgendes zugrunde:<br \/>\nT hatte f\u00fcr eine S, die eine Fahrschule (als \u201eFahrschule Schneider\u201c im Handelsregister eingetragen) betrieb, diverse Arbeiten ausgef\u00fchrt: Die Homepage gestalten, Werbeflyer drucken, Firmenstempel herstellen etc. Daf\u00fcr war ein Lohn von 15.000,- Euro vereinbart worden. M\u00e4ngel waren vonseiten der S nie ger\u00fcgt worden.<\/p>\n<p>Irgendwann hatte die S ihre Fahrschule an M verkauft. Dieser \u00fcbernahm alles, d.h. s\u00e4mtliche Standorte, Wagen, auch die Kundenkartei. Er lies sich unter \u201eFahrschule Schneider MS e.K.\u201c ins Handelsregister eintragen. Die S war mittlerweile unbekannt verzogen. T wandte sich wegen seiner noch offenen Forderung an M. Dieser konnte die Forderung nicht sofort begleichen und bat um Stundung. Dazu war T bereit unter der Voraussetzung, dass ihm eine Sicherheit f\u00fcr die Forderung gestellt w\u00fcrde. A, als Freund des M, erkl\u00e4rte sich bereit, f\u00fcr diesen eine selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einzugehen. Damit war auch T einverstanden.<\/p>\n<p>T, der selbst eine Forderung gegen\u00fcber K zu begleichen hatte, trat diesem, nachdem die Zahlungsfrist f\u00fcr M angelaufen war und dieser immer noch nicht gezahlt hatte, die Forderung (und mit ihr auch die B\u00fcrgschaft ab). Die Abtretung und die B\u00fcrgschaft hat B zun\u00e4chst bestritten, sp\u00e4ter allerdings unstreitig gestellt.<\/p>\n<p>Das Gericht fordert den B nach \u00a7 273 II Nr. 1 ZPO dazu auf, alle Einwendungen bzgl. der B\u00fcrgschaft\/ Aufrechnung etc. und ggf. Beweisantritt binnen zwei Wochen geltend zu machen.<\/p>\n<p>Jedoch erst im Termin (d.h. mehr als zwei Wochen sp\u00e4ter) behauptet B pl\u00f6tzlich, die Abtretung von T an K habe zwar stattgefunden, allerdings nicht bereits vor der eigenen Abtretungsanzeige (20.12.11\/22.12.11), sondern die Erkl\u00e4rung sei r\u00fcckdatiert worden. (Die Abtretungserkl\u00e4rung war als Anlage im Aktenst\u00fcck). Er beantragt, den Zeugen T dazu zu vernehmen. K r\u00fcgt Versp\u00e4tung.<\/p>\n<p>K will 1) dass die ZwV aus dem KFB f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird und<br \/>\n2) Herausgabe des Titels.<\/p>\n<p>B beantragt Klageabweisung.<\/p>\n<\/div>\n<\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Kl\u00e4ger (VW GmbH) will von Mandantin(irgendeine Auto GmbH), mit der sie jahrelange Kontakte pflegt, 16.660 \u20ac SE und 1000 \u20ac au\u00dfergerichtl. Anwaltskosten haben.<\/p>\n<p>Mdt. geht am 27.5.2011 zur Kl. um einen Passat zu kaufen und einen Touareg zu leasen. Klappt soweit alles, das Leasinggesch\u00e4ft soll \u00fcber eine Leasing VW GmbH gehen, das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber KL selber. F\u00e4lschlicherweise bekommt Mdt. Verkaufs AGB zu dem ausgef\u00fcllten Leasingformular f\u00fcr den Touareg, in denen steht, dass Mdt. nur 4 Wochen an Vertrag gebunden ist, soweit in der Zeit keine Best\u00e4tigung von Kl. geschickt wird.<\/p>\n<p>Kl. behauptet Best\u00e4tigung am 1.6.2011 geschickt zu haben. Am 14.6.2011 merkt sie aber, dass aus Versehen ein Privat Leasing Formular anstelle eines Gesch\u00e4ftsleasing Formulars best\u00e4tigt wurde. Daher Stornierung der erste Best\u00e4tigung und Absendung der anderen. Mdt. ist vom 10.6. &#8211; 9.7. jedoch im Urlaub. Am 11.7. fragt sie bei Kl. an, was es mit der Stornierung auf sich habe und behauptet, die Best\u00e4tigung vom 1.6. nie bekommen zu haben. Kl. meint, dies sei nur Schutzbehauptung, benennt 3 Zeugen f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Absendung. Ihrer Ansicht m\u00fcsse zudem eine Zugangsfiktion greifen, da kein Postr\u00fccklauf verzeichnet wurde.<\/p>\n<p>Mdt. lehnt mit Schreiben vom 15.7. Leasing Touareg ab, da die Best\u00e4tigung nicht innerhalb von 4 Wochen ankam, m\u00f6chte Passat aber nachwievor kaufen.<\/p>\n<p>Kl. meint die AGB Klausel mit einer 20 % SE (des Kaufpreises) Forderung greife, da Mdt. die Abnahme verweigert. So st\u00fcnde es auch in den AGB.<\/p>\n<p>Mdt meint die 20 % w\u00e4ren zu hoch.<\/p>\n<p>Leasing VW GmbH hat Anspr\u00fcche an Kl. abgetreten.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Sachverhalt:<br \/>\nZeugenaussage des D:<br \/>\nBS zog Anfang Mai 2012 nach D\u00fcsseldorf zum Zeugen D, der Zimmer seiner Wohnung regelm\u00e4\u00dfig untervermietet und in einem Mehrfamilienhaus mit 10 Parteien lebt. BS und D verstanden sich nicht besonders gut. Der BS fand einen Job als Kellner, wo er den Zeugen G kennenlernte, mit dem er sich gut verstand. Daher zog er Ende Juli (22.07.) zu diesem. Bei dem Auszug aus der Wohnung des D war dieser nicht anwesend und der BS hinterlie\u00df nicht die Wohnungs- und Haust\u00fcrschl\u00fcssel. Daher bat D den BS die Schl\u00fcssel noch am selben Abend (22.6.) vorbeizubringen, was BS auch tat. Sp\u00e4ter ging D zu seiner Kommode, wo er in einer verschlossenen Schublade immer sein Bargeld aufbewahrte um dieses nachzuz\u00e4hlen. Es befanden sich \u2013 wie erwartet \u2013 8.800\u20ac darin. Danach verschloss er die Schublade nicht mehr, weil er ja nunmehr keinen Mitbewohner mehr hatte.<\/p>\n<p>Auf Nachfrage :<br \/>\nEr hat immer Bargeld da, weil er als selbst\u00e4ndiger Gesch\u00e4ftsmann mit zwei Druckerl\u00e4den oft Schwankungen ausgesetzt ist und dies als Reserve sieht. Dass es derzeit so viel ist, liegt daran, dass er kurz zuvor (01.06.) sein Auto f\u00fcr 6.900\u20ac in Bar verkauft hatte. Zudem w\u00fcrde er den Untermietzins (350\u20ac monatlich) nicht immer aufs Konto einzahlen.<\/p>\n<p>Am 23.07. wurde er im B\u00fcro mittags mit unterdr\u00fcckter Rufnummer angerufen \u2013 der Anrufer legte sofort auf, als D ran ging &#8211; und er stellte fest, dass er auch zuhause um etwa dieselbe Zeit 3 x mit unterdr\u00fcckter Nummer angerufen wurde. Als er in seiner Schublade nachsah, war das Bargeld verschwunden. Einbruchsspuren gab es keine. Strafantrag gestellt.<\/p>\n<p>Ermittlungen:<br \/>\nD brachte Kaufvertrag und Quittung \u00fcber Barzahlung von dem Auto. und Kontoausz\u00fcge, die belegen, dass er nach dem 1.6 keine gr\u00f6\u00dfere Menge Bargeld auf sein Konto eingezahlt hatte.<\/p>\n<p>Die Rufnummer von der am Tattag angerufen wurde geh\u00f6rt zu dem Anschluss des BS (Auskunft der T-Mobile, lt. BV rechtm\u00e4\u00dfige AO erfolgt).<\/p>\n<p>Die Schl\u00fcssel wurden auf Spuren untersucht. Der Wohnungsschl\u00fcssel hatte Spuren, die typisch f\u00fcr das Nachmachen sind und nicht vom normalen Gebrauch stammen k\u00f6nnen. Zudem frisch, da sonst beim Gebrauch des Schl\u00fcssel Spuren verschwinden. Der Haust\u00fcrschl\u00fcssel hat keine solchen Spuren.<\/p>\n<p>Daraufhin wurde eine richterliche Durchsuchungsanordnung &#8211; wie beantragt &#8211; f\u00fcr Wohnung des BS erlassen (war Rechtm\u00e4\u00dfig laut BV).<\/p>\n<p>Durchsuchung:<br \/>\nBS wurde nicht angetroffen, aber G \u2013 sein Mitbewohner, der sich als Zeuge zur Verf\u00fcgung stellte.<\/p>\n<p>In dem Zimmer des BS wurden einige teure, neue Gegenst\u00e4nde gefunden und die dazugeh\u00f6rigen Kaufbelege:<br \/>\nCouchtisch, Fernseher und Ledercouch f\u00fcr ca. 8.800 \u20ac &#8211; Kaufquittungen \u00fcber Bark\u00e4ufe zwischen 27.-29.07. Kurz zuvor hatte der BS dem G noch geklagt, dass er finanzielle Probleme habe und f\u00fcr neue M\u00f6bel zun\u00e4chst sparen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem: Pfandschein \u00fcber 1 Louis-Vuitton Tasche und Personalausweis des G (letzterer in Hose des BS).<\/p>\n<p>Daraufhin G spontan, dass er seine Tasche seit ca. 10 Tagen vermisst und einen neuen Ausweis beantragt habe, weil seiner weg sei.<\/p>\n<p>Dann sind die Polizisten mit G zum Pfandleihhaus, der Pfandleiher M sagte, er habe G noch nie gesehen, aber den Pfandschein auf G ausgestellt, weil jemand ihm den Perso des G zeigte, auf das Bild habe er nicht geachtet. M zeigte die Tasche, die G spontan wieder erkannte. Auf Nachfrage teilte G ein paar besondere Merkmale mit, die tats\u00e4chlich zur Tasche passten (Reisverschluss innen defekt).<\/p>\n<p>Der M erkl\u00e4rte sich bereit, dem G gegen Zahlung des Pfandkredits von 100\u20ac die Tasche auszuh\u00e4ndigen. Laut Vertrag zw. M und BS h\u00e4tte BS die Tasche 4 Monate ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, danach h\u00e4tte M die Tasche versteigern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>G sollte am Folgetag vernommen werden, rief aber vor seiner Vernehmung an, dass er nicht kommen werde, weil BS ihm &#8222;mit Nachspiel&#8220; gedroht habe, falls er aussagen werde.<\/p>\n<p>Die deshalb angeordnete richterliche Vernehmung des G fand statt, ohne dass BS benachrichtigt wurde. Laut BV hat Benachrichtigung tats\u00e4chlich nicht stattgefunden. Inhalt der Vernehmung war nicht wirklich was neues als man ohnehin durch die anderen Beweise bereits wusste. Es war also f\u00fcr den Tatnachweis egal, ob man zum BVV kommt oder nicht.<\/p>\n<p>G verschwand \u2013 k\u00fcndigte Job und Wohnung und ist nicht mehr auffindbar. BS wohnt nunmehr in einer Jugendherberge, bis er was festes gefunden hat. Sein Job als Kellner wurde wegen der Vorkommnisse gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>Ein Verteidiger bestellte sich f\u00fcr BS und r\u00fcgte die fehlende Benachrichtigung. \u00c4u\u00dferte sich f\u00fcr BS, dass da Geld von einer Tante k\u00e4me. Zudem Hinweis, dass BS gar nicht in Wohnung h\u00e4tte kommen h\u00f6nnen, da nach Akteninhalt ja die Haust\u00fcrschl\u00fcssel nicht nachgemacht worden seien. Zudem sei weder dem G noch dem Pfandleihhaus ein Schaden entstanden.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S2-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Als S2-Klausur lief diesen Monat eine Revision.<\/p>\n<blockquote>\n<div>Nahezu 1:1 die Entscheidung: Sicherungserpressung BGH 3 StR 318\/10 plus ein Fristproblem und 2-3 andere angesprochene Problemchen im Verfahrensteil.<\/div>\n<\/blockquote>\n<p><strong>V1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Heute der Partybike &#8211; Gemeingebrauch &#8211; Fall.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Kostenbescheid gegen Falschparkerin<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hier eine Zusammenfassung der Diskussion im Forum von Juraexamen.com zu den Klausuren aus dem August im 2. Staatsexamen: Z1-Klausur Es lief offenbar folgender Fall: OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.01.2009, AZ: I-1 U 209\/07 Z2-Klausur Bank .\/. 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