{"id":6298,"date":"2012-08-14T15:27:55","date_gmt":"2012-08-14T13:27:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=6298"},"modified":"2012-11-06T13:39:36","modified_gmt":"2012-11-06T12:39:36","slug":"examenstermin-juli-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-juli-2012\/","title":{"rendered":"Examenstermin Juli 2012"},"content":{"rendered":"<p>Uns wurde diesen Monat per E-Mail eine ausf\u00fchrliche Zusammenfassung der Klausuren geschickt, die im Juli im Examen liefen. Vielen Dank daf\u00fcr!<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Kl\u00e4ger und Beklagter schlossen sich Anfang 2005 zu einer Weinhandel GbR zusammen. Sie mieteten auf eigenen pers\u00f6nlichen Namen bei Herrn Louis Soto Gewerber\u00e4ume an.<br \/>\nDann will sich der Kl\u00e4ger umorientieren und steigt aus der GbR aus. Dazu wird eine Auseinandersetzungvereinbarung beschlossen in der u.a. : 1. der Beklagte alleine in das Mietverh\u00e4ltnis eintreten soll und f\u00fcr alte Verbindlichkeiten haften soll; 4. dem Kl\u00e4ger ein Wettbewerbsverbot auferlegt wird. Er bekommt eine Karenzzahlung f\u00fcr 10000\u20ac und darf daf\u00fcr nicht im Umkreis von D\u00fcsseldorf f\u00fcr 3 Jahre als Selbstst\u00e4ndiger oder Arbeitnehmer in einem vergleichbaren Unternehmen f\u00fcr Kunden der Weinhandel GmbH t\u00e4tig werden. <!--more--><br \/>\n2007 verklagt Soto die Parteien als Gesamtschuldner wegen Mietschulden iHv 5400\u20ac. Das VU wird rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nFeb 2008 verklagt er nur den Kl\u00e4ger f\u00fcr Mietschulden iHv 3600\u20ac. Auch das VU wird rechtskr\u00e4ftig. Der Kl\u00e4ger hat durch die jeweiligen Klagen erst erfahren, dass die Mietr\u00fcckst\u00e4nde bestanden.<br \/>\n2011 will Soto beim Kl\u00e4ger vollstrecken, der deswegen den Beklagten mit anwaltl Schreiben auffordert, an ihn bis zum 3.6.11 9000\u20ac (2 VUs + Anwaltskosten iHv 780,40\u20ac) zu zahlen. Am 14.7.11 verweigert der Beklagte die Zahlung an den Kl\u00e4ger endg\u00fcltig (hat pers\u00f6nliche Schwierigkeiten mit dem Vermieter, der sein Schwager ist\/war). Der Kl\u00e4ger zahlt daraufhin 6600\u20ac an Soto (5400\u20ac auf die erste Forderung und 1200 auf die zweite). Soto will nicht verrechnen und weiter vollstrecken.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verklagt den Beklagten auf Zahlung von 6600\u20ac nebst Zinsen iHv 8 Pp; Freistellung von 2400\u20ac und Zinsen; 780,40\u20ac und Zinsen.<\/p>\n<p>Der Beklagte erhebt Widerklage, da der Kl\u00e4ger 2008\/09 zweimal f\u00fcr eine Champagner GmbH bei dem Verkauf von Champagnerkisten beteiligt war. Er will 1000\u20ac. (der Kl\u00e4ger war Arbeitnehmer und Buchhalter und beide Male ausnahmsweise als Vertreter im Verkauf t\u00e4tig)<\/p>\n<p>Der SV ist unstreitig, der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass Nr. 4 der Vereinbarung ihn in seinem GR auf Berufsfreiheit einschr\u00e4nken w\u00fcrde und von daher eine Knebelung vorl\u00e4ge. Des Weiteren sei das LG f\u00fcr die Widerklage sachlich unzust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Der Beklagte beruft sich auf die Verj\u00e4hrung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche des Kl + der Anspr\u00fcche aus dem Mietverh\u00e4ltnis. Ferner sei das LG D\u00fcsseldorf \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig, da er seit 2011 in M\u00f6nchengladbach wohnt (die Auseinandersetzungsvereinbarung wurde jedoch in D\u00fcsseldorf geschlossen).<\/p>\n<p>Das Gericht ordnet einen fr\u00fchen ersten Termin f\u00fcr den 12.3.12 um 10 Uhr an. Als der Kl\u00e4ger um 10:20 nicht da ist, stellt der Bekl den Antrag aus dem Schriftsatz (nicht ausdr\u00fccklich VU) und es ergeht ein VU, das dem Kl\u00e4gervertreter am 23.3. zugestellt wird.<br \/>\nDer Vertreter legt am 10.4.12 Einspruch ein (6. war Karfreitag und der 9. Ostermontag).<br \/>\nIm m\u00fcndlichen Termin beantragt der Kl\u00e4ger das VU aufzuheben + Antr\u00e4ge aus dem Schriftsatz. Der Beklagte beantragt, das VU aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>GoA und Bereicherungsrecht waren ausgeschlossen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Anwaltsklausur:<\/p>\n<blockquote><p>Die Mandanten (Eheleute) wohnen im UK.<br \/>\nAm 22.7.2002 kauften sie bei Herrn Schwarze ein bebautes Grundst\u00fcck (Kleine Tweete 7) in Barntrup (? LG Detmold) Dieser Ort wurde w\u00e4hrend des zweiten Weltkrieges als Munitionsstandort genutzt. Herr Schwarze wohnt seit 1959 auf dem Nachbargrundst\u00fcck (Kleine Tweete 5) und hat 1970 auch das Haus auf dem Grundst\u00fcck Nr. 7 inkl. Keller-\/Erdgeschoss gebaut.<\/p>\n<p>Der Kaufpreis betrug 157000\u20ac und im Vertrag wurde ein vollst\u00e4ndiger Gew\u00e4hrleistungsausschluss vereinbart. Gleichzeitig versicherte der Herr Schwarze, keine versteckten Sachm\u00e4ngel zu kennen. Diese Versicherung wiederholte er auch ausdr\u00fccklich vor dem Notar (der das laut Mandanten auch bestimmt bezeugen k\u00f6nne).<\/p>\n<p>2003 stie\u00dfen die Mandanten bei Gartenarbeiten auf Stein, Herr Schwarze meinte dazu, dass es sich um eine Hangeinlagerung handele, was die Mandanten glaubten, da das Grundst\u00fcck sich tats\u00e4chlich an einem Abhang befand.<\/p>\n<p>2004 fanden die Mandanten eine H\u00fclse\/leere Patrone (?) die laut Polizeiaussage in Deutschland \u00fcberall zu finden sei.<\/p>\n<p>2006 verstarb Herr Schwarze und seine Frau ist seine Alleinerbin.<br \/>\nAnfang 2007 zogen die Mandanten beruflich ins UK und seitdem wohnen ihre Eltern in dem Haus. Als diese 2007 auch auf Stein stie\u00dfen sagte Frau Schwarze aus, dass das &#8222;bestimmt von der Rampe komme&#8220;.<br \/>\nAnfang 2009 \u00fcberreichte Frau Schwarze den Eltern auch ein Buch \u00fcber die Geschichte des Ortes, das seit 2001 auch auf der Homepage der Stadt zu finden war und dessen 2. Aufl. 2003 durch Mitteilungen des Ortes an jeden Einwohner beworben wurde. In diesem Buch steht, dass der Ort fr\u00fcher als Munitionsstandort genutzt wurde.<br \/>\nDaraufhin stellten die Mandanten (die anscheinend von ihren Eltern immer \u00fcber alle Vorkommnisse informiert wurden) einen Antrag beim LG Detmold auf Durchf\u00fchrung eines selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens. Laut Gutachten 2011 befindet sich eine 17mx 3,3m gro\u00dfe Rampe im Garten, die Umgestaltungen unm\u00f6glich macht und f\u00fcr 11000\u20ac entfernt werden kann. Aufgrund dieser Rampe musste der Keller des Hauses auf Nr. auch h\u00f6her gebaut werden, als im Bebauungsplan vorgesehen war.<br \/>\nDas Gericht setze den Mandanten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28.2.12, welche fruchtlos verstrich. Auch die Antragsgegnerin Frau Schwarze meldete sich nicht. Daraufhin schrieben die Mandanten Frau Schwarze an und erkl\u00e4rten den R\u00fccktritt, da sie sich get\u00e4uscht f\u00fchlten.<br \/>\nNeben dem Kaufpreis verlangen sie SchE f\u00fcr die Finanzierungskosten, Renovierungen der B\u00e4der, Grundsteuer, verlorene Zinsen und zogen davon ersparte Mietaufwendungen ab (insgesamt 322997\u20ac &#8211; ersparte Aufwendungen).<br \/>\nFrau Schwarze schrieb zur\u00fcck, dass keine Anspr\u00fcche best\u00fcnden. Ihr Mann habe nicht get\u00e4uscht, sie h\u00e4tten beim Bau keine Rampe gesehen. Zudem sei die Haftung ausgeschlossen. Au\u00dferdem l\u00e4ge eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der K\u00e4ufer vor, da die fr\u00fchere Nutzung des Ortes allgemein bekannt sei, auf der Homepage das Buch nachlesbar sei und die neue Aufl. auch beworben wurde.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Einstweilige Verf\u00fcgung \/ Urteil, da m\u00fcndl. Verhdlg (+)<\/p>\n<p>Die Antragsstellerin\/Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Antje Botter hat 1973 ihr Fahrerlaubnis im Kreis Wesel bekommen.<br \/>\n1979 ging ihr F\u00fchrerschein in der Waschmaschine kaputt, so dass sie einen neuen ausgestellt bekam.<br \/>\nDer Ehemann der Kl\u00e4gerin ist in der F\u00fchrerscheinstelle in Kleve als Mitarbeiter t\u00e4tig.<br \/>\nIn den Jahren 2001\/02 stellte er f\u00fcr sich, die Kl\u00e4gerin und ihren Sohn neue EU-F\u00fchrerscheine (auf Antrag der Kl\u00e4gerin) aus, obwohl er f\u00fcr die Buchstaben nicht zust\u00e4ndig war.<\/p>\n<p>2006 zog die Familie in die Niederlande &#8211; der Ehemann ist der einzige Mitarbeiter der F\u00fchrerscheinstelle, der dort wohnt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiterhin in Kleve beruflich t\u00e4tig. Sie ist Dozentin (ich wei\u00df leider nicht mehr wo, irgend etwas soziales?) und hat im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit mit diversen Beh\u00f6rden wie die ARGE und dem F\u00fchrerscheinamt zu tun. Wenn sie einzelne Teilnehmer betreut hat und es bspw. um Drogen im Stra\u00dfenverkehr ging, hat sie h\u00e4ufig im Rahmen von Einzelgespr\u00e4chen eine Auskunft von ihrem Mann eingeholt, so dass sowohl Teilnehmer als auch Beh\u00f6rden von der T\u00e4tigkeit ihres Manns wussten.<\/p>\n<p>Anfang Mai 2012 wurde in Kleve ein Vermerk erstellt, der vom Landrat pers\u00f6nlich unterschrieben war und an den Personalrat ging. In dem ist die Sache aus 2001\/02 aufgefallen; ferner war nicht bekannt, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt jemals eine Fahrerlaubnis besessen hat. Laut Auskunft aus Wesel war das nicht der Fall. (im Vermerk wurde durch die Formulierungen deutlich, dass der Sachverhalt noch nicht vollst\u00e4ndig gekl\u00e4rt war)<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin\/Verf\u00fcgungsbeklagte ist die Kleve Sensationsnachrichten Media GmbH. Diese ver\u00f6ffentlichte am 22.5.2012 auf Seite 3 ihrer Zeitung einen Artikel &#8222;F\u00fchrerschein-Skandal in Kleve, Mitarbeiter nach illegalem Ausstellen von F\u00fchrerscheinen entlassen&#8220;.<br \/>\nIn diesem Artikel wurde niemand namentlich genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter in den Niederlande wohnt. Au\u00dferdem wurde eine unwahre Tatsache geschrieben, mehrere Tatsachen, die sich sp\u00e4ter als unwahr herausgestellt haben (Vorliegen einer Fahrerlaubnis) sowie richtige Tatsachen, die als solche gekennzeichnet wurden wie &#8222;&#8230;.., hei\u00dft es&#8220;. (genauer Wortlaut fehlt mir leider)<\/p>\n<p>Daraufhin wurde die Kl\u00e4gerin von Arbeitskollegen auf den Vorfall angesprochen, au\u00dferdem m\u00f6chten manche Beh\u00f6rden nicht mehr mit ihr zusammen arbeiten.<\/p>\n<p>Nach einem Monat schickte sie an die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung mit Frist zum 8.6.12 sowie eine Gegendarstellung. Die Beklagte verl\u00e4ngerte die Frist wegen Krankheit des Verfassers auf den 15.6.12 und schickte an diesem Tag dann ein Schreiben ab, in dem sie sich darauf einlie\u00df, nach einer gerichtlichen Feststellung eine &#8222;Korrekturmeldung&#8220; zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Dann stellte die Kl\u00e4gerin beim LG Kleve den Antrag, wegen Dringlichkeit ohne mdl Verhandlung, hifsweise mit mdl Verhandlung<br \/>\n1. wegen Wiederholungsgefahr solche \u00c4u\u00dferungen mit Namensnennung oder ohne in jedwedem Medium k\u00fcnftig zu unterlassen<br \/>\n2. Gegendarstellung (mit vollem Text, der \u00a7 11 III PresseG gen\u00fcgen d\u00fcrfte)<br \/>\n3. Androhung \u00a7 890 II, bis zu 250000\u20ac oder sechs Monate Zwangshaft, zu vollstrecken am GF<br \/>\n(die Antr\u00e4ge waren eine halbe Seite lang und k\u00f6nnen inhaltlich leider nicht mehr genauer wiedergegeben werden)<\/p>\n<p>Das Gericht ordnete eine M\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr den 2.7. an und verk\u00fcrzte die Einlassungsfrist auf 3 Tage. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 22.6. zugestellt.<\/p>\n<p>Am 28.6.12 lie\u00df sich die Beklagte ein.<\/p>\n<p>Die beruft sich auf die Meinungs-Pressefreiheit, \u00f6ffentliches Interesse, etc; au\u00dferdem h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin bei einer Dringlichkeit nicht 1 Mo warten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sie einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch h\u00e4tte und einen Gegendarstellungsanspruch aus \u00a7 11 PresseG NRW. Sie ist der Ansicht, dass die GmbH ihren journalistischen Sorgfaltspflichten nicht gen\u00fcgt habe.<br \/>\nSie legte dem Antrag zudem eine eidesstattliche Versicherung bei sowie einen F\u00fchrerschein&#8220;Auszug&#8220;. In dem stand etwas von &#8222;Verlust 1979&#8220;, wozu sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung befragt wurde (das war die Geschichte mit der Waschmaschine).<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Der Mandant und der Gegner sind beide Nutzer bei Ebay.<br \/>\nDer Gegner hat einen VW T4 mit einem Startpreis von 1\u20ac angeboten. Innerhalb der Artikelbeschreibung steht unter den Details zu dem Fahrzeug (Zulassung, T\u00dcV, Ausstattung), dass der Mindestpreis 19300\u20ac betr\u00e4gt. Weiter unten stehen weitere Verkaufsmodalit\u00e4ten (nur ernsthafte Angebote, etc). Der &#8222;Mindestpreis&#8220; war sehr gro\u00df geschrieben, ansonsten so wie die Fahrzeugangaben, die Verkaufsmodalit\u00e4ten waren fett und kursiv gedruckt.<br \/>\nIn den AGB von Ebay steht unter \u00a7 10,, dass der Anbieter einen h\u00f6heren Startpreis angeben kann und unter einem Aufpreis die Zusatzoption &#8222;Mindestpreis&#8220; angeben kann. In einer Anlage dazu steht, dass es verboten ist, die Mindestpreisangabe zu missbrauchen. Ein Missbrauch soll ua dann vorliegen, wenn die Option nicht gebucht wird, aber in der Artikelbeschreibung eine Mindestpreisangabe erfolgt. Im Fall eines Versto\u00dfes beh\u00e4lt sich Ebay diverse Strafen vor (Verlust des Status &#8222;PowerSeller&#8220;, etc).<\/p>\n<p>Der Mandant gab am 13.6. das H\u00f6chstgebot (13050\u20ac )ab und bekam eine Email von Ebay &#8222;Herzlichen Gl\u00fcckwunsch, der Artikel geh\u00f6rt Ihnen&#8220;. Als er am n\u00e4chsten Tag die Abwicklung des Vertrages kl\u00e4ren wollte, schrieb der Gegner zur\u00fcck, dass kein Vertrag zustande gekommen sei, da der Mindestpreis nicht erreicht worden sei.<br \/>\nDaraufhin schrieb der Mandant am 16.6. per Einschreiben, dass er die Herausgabe des Kfz fordere, setzte eine Frist von 1 Wo und k\u00fcndigte ansonsten gerichliche Schritte an. Ferner bot er die Zahlung des Kaufpreises an.<br \/>\nDer Gegner schrieb am 26.6. zur\u00fcck, dass es keinen Vertrag g\u00e4be, da gar nicht klar sei, wer ein Angebot gemacht habe und ferner der Preis unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Des Weiteren habe er das Kfz nicht mehr, da er es am 25.6. f\u00fcr 17000\u20ac (entspricht dem tats\u00e4chlichen Verkehrswert laut Bearbeitervermerk) verkauft habe (ob eine \u00dcbergabe erfolgte, stand nicht ausdr\u00fccklich drin).<\/p>\n<p>Der Mandant hat den angegebenen &#8222;Mindestpreis&#8220; f\u00fcr den Verkehrswert gehalten.<br \/>\nEr will auf jeden Fall das Auto haben und fragt, ob das Gericht dem Gegner ansonsten eine Frist setzen kann, damit er ansonsten SchE bekommt.<br \/>\nOb das Fahrzeug tats\u00e4chlich verkauft (\u00dcbergeben, \u00dcbereignet) wurde, wei\u00df er nicht.<\/p>\n<p>SV entbehrlich, es war ein Schriftsatz an das Gericht gefordert, auch wenn das Vorgehen nur teilweise erfolgsentsprechend ist. Ein Mandantenschreiben sollte nur dann erfolgen, wenn man gerichtlich gar nicht vorgehen will. (das schreibe ich, weil der Bearbeitervermerk der AG Klausuren aus 2010 noch anders war).<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Der Beschuldigte wird am 31.5. um 3:30 Uhr von 2 Polizeibeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle nach \u00a7 36 V StVO angehalten. Da starker Alkoholgeruch wahrnehmbar ist, wollen sie einen Atemtest durchf\u00fchren, was B jedoch ablehnt. Danach telefonieren sie mit dem zust\u00e4ndigen StA und dem zust\u00e4ndigen Richter, welche beide die Entnahme einer Blutprobe m\u00fcndlich anordnen.<br \/>\nB sagt jedoch &#8222;komm, ich gebe euch 50\u20ac und wir vergessen die Sache!&#8220;. Als die Beamten ablehnen und auf die Anordnung des Richters hinweisen, will B sein Auto starten und sagt &#8222;macht, was ihr wollt, ich fahre jetzt los!&#8220;. Einer der Beamten bekommt ihn zu fassen und zieht in mit &#8222;einfacher, k\u00f6rperlicher Gewalt&#8220; aus dem Fahrzeug. W\u00e4hrend er ihn am Arm zum Einsatzwagen f\u00fchrt, versucht B sich zu entwinden. Nachdem der Beamte den B rechts auf die R\u00fcckbank gesetzt hat und sich links daneben setzte, tritt B mit normalen Stra\u00dfenschuhen zweimal in Richtung des Kopfes des Beamten. Dieser kann ausweichen und B fixieren.<\/p>\n<p>Auf der Wache kommt die Bereitschafts\u00e4rztin mit ihrer Studentin im Praktikum und beide werden mit Bezeichnung dem B vorgestellt. Da die \u00c4rztin gleich weiter muss, entnimmt die Studentin die Blutprobe (die \u00c4rztin ist schon weg, B bleibt passiv), die um 4:12 Uhr eine BAK von 1,81 Promille anzeigt. Der F\u00fchrerschein wurde sichergestellt.<\/p>\n<p>Als andere Beamten das Fahrzeug des B sichern wollen, finden sie unter dem Beifahrersitz die EC-Karte (Sparkasse K\u00f6ln) von Hannelore Schmidt, die gesperrt ist.<br \/>\nDie StA zieht eine andere Akte hinzu: Am 31.5.2012 kam eine unbekannte Person zu Frau Schmidt und sagte, dass er ein Mitarbeiter der Sparkasse sei und als\u00a0 Service f\u00fcr \u00e4ltere Kunden die ablaufenden EC-Karten umtauscht. Dazu brauche er die alte Karte samt PIN. Frau Schmidt kommt das komisch vor, aber da der Mann vertrauenserweckend wirkte und sie an jemanden erinnerte, gab sie ihm Karte und PIN. Sp\u00e4ter erinnerte sie sich daran, dass er wie eine prominente Person ausgesehen habe.<br \/>\nZudem wurde am 31.5. die Karte abends benutzt, um 1000\u20ac abzuheben. Laut Video\u00fcberwachung wurde festgestellt, dass das Rene Schlappner war, der inzwischen durch rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl nach \u00a7 263 a und \u00a7 259 verurteilt wurde. In seiner Beschuldigtenvernehmung (ordnungsgem. belehrt) gab er damals an, dass er in seiner Stammkneipe am 31.5. nicht genug Geld gehabt habe. Da habe ihm ein Mann, mitte 40, der wie G\u00fcnther Netzer aussah, angeboten,\u00a0 dass er f\u00fcr ihn in der Sparkassen-Filiale mit einer Karte, die er &#8222;durch eine kleine List erworben habe&#8220;, 1000\u20ac abhebt und davon 200\u20ac als Honorar beh\u00e4lt. Im &#8222;besoffenen Kopf&#8220; macht Schlappner das auch.<\/p>\n<p>Der Wirt kann sich nur noch daran erinnern, dass Schlappner erst kein Geld hatte und dann doch zahlen konnte. Was genau passiert ist, wusste er nicht.<\/p>\n<p>Als Schlappner als Zeuge in diesem Verfahren geladen werden soll, schreibt die Anw\u00e4ltin zur\u00fcck, dass dieser umfassend von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch mache, welchem die Rechtskraft des Strafbefehls nicht entgegenst\u00fcnde.<br \/>\n1. habe gar kein \u00a7 263 a vorgelegen<br \/>\n2. best\u00fcnde die Gefahr, dass Schlappner damals nicht die volle Wahrheit gesagt habe und<br \/>\n3. best\u00fcnde die Gefahr der &#8222;R\u00fcckbelastung&#8220;, da B sagen k\u00f6nnte, dass Schlappner die Karte bei Schmidt erlangt habe.<\/p>\n<p>In einem Vermerk wird mitgeteilt, dass Frau Schmidt Wahlbilder vorgelegt worden seien. Nr 3 war Schlappner und Nr. 5 der B. Sie meinte, dass es vielleicht Nr. 5 war, war sich aber nicht sicher. Die anderen kenne sie nicht.<br \/>\nAu\u00dferdem meinten die Polizisten, dass der B wie G\u00fcnther Netzer aussehe.<\/p>\n<p>Der Verteidiger von B meldet sich. B wird sich nicht weiter einlassen, aber die EC-Karte sei ihm irgendwann untergeschoben worden.<br \/>\nSchlappners Aussage k\u00f6nne nicht verwendet werden, da er inzwischen seine Aussage ge\u00e4ndert habe.<br \/>\nDas Fahrzeug h\u00e4tte damals nicht angehalten werden d\u00fcrfen, da er keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe, ferner h\u00e4tte die Anordnung nicht m\u00fcndlich sein d\u00fcrfen und es h\u00e4tte ein Arzt handeln m\u00fcssen.<br \/>\nDer F\u00fchrerschein sei herauszugeben.<\/p>\n<p>Entscheidung der StA am 9.7.12 + Vfg.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S2-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Revision:<\/p>\n<blockquote><p>Die drei Angeklagten sind Br\u00fcder (sehr ausl\u00e4ndische Namen, N, L, M, aber deutsche Staatsb\u00fcrger) und der Lebensstil ihrer 30j\u00e4hrigen Schwester passt ihnen nicht, da sie Drogen nimmt, Alkohol trinkt, raucht und Kontakt zu M\u00e4nnern hat (b\u00f6seb\u00f6se). Deswegen entwickelte N &#8222;vermutlich ein paar Tage vorm 4.1.12&#8220; einen Tatplan, in den er L und M &#8222;grob einweihte&#8220;.<br \/>\nAm 4.1. fuhren sie zur Wohnung der Schwester (K). Nachdem sie sie reingelassen hat, sagt N ihr, dass sie sich auf das Sofa setzen soll und kein Wort sagen soll, &#8222;sonst&#8230;&#8220; und schlug dabei mit der Faust auf die Hand. K tut dies und die Angeklagten verlassen das Wohnzimmer und durchsuchen die R\u00e4ume. K sind allein im Wohnzimmer, das eine ge\u00f6ffnete Terrassent\u00fcr besitzt, welche zum Garten f\u00fchrt.<br \/>\nAuf Anordnung des N suchen L und M nach Gegenst\u00e4nden und geben ihm das gesamte Bargeld (115\u20ac), Wohnungsschl\u00fcssel, Handy, EC-Karte, Perso und Reisepass (Urkundsdelikte waren aber ausgeschlossen), Diese l\u00e4sst N in seiner Tasche verschwinden. Dann gehen sie ins Wohnzimmer und K fragt, was das alles soll. Da schl\u00e4gt ihr N mit der Faust in das Gesicht, so dass ein H\u00e4matom entsteht. M und L wussten nicht, dass N schlagen w\u00fcrde und wollten das nicht. \u00a0<\/p>\n<p>Die Angeklagten fahren ihre Schwester zur elterlichen Wohnung. Dort stellen sie sich um sie und N sagt, dass er sie umbringt, wenn sie das Haus verl\u00e4sst.<br \/>\nEr tut dies, damit sie ihr Leben \u00e4ndert, mit dem sie ihre Familie in Unehre bringt. Sie soll nicht mehr Drogen, Alkohol und Nikotin konsumieren und Kontakt zu M\u00e4nnern haben. Deswegen hat er auch die Gegenst\u00e4nde eingesteckt. M und L wissen dies.<br \/>\nAbends verlassen die drei die Wohnung. Als die Mutter morgens zum B\u00e4cker geht, ruft K die Polizei und erz\u00e4hlt alles. Der Polizeibeamte fragt nach, ob sie allein ist und ob sie verletzt ist. Dann wird sie abgeholt.<\/p>\n<p>In der HV (AG &#8211; Sch\u00f6ffengericht &#8211; Recklinghausen) stellt der Verteidiger nach den pers\u00f6nlichen Angaben (also vor Anklageverlesung, etc) einen Aussetzungsantrag, da L erst am 16.5. geladen wurde und die Verhandlung am 23.5. stattfindet. Es wird jedoch nicht ausgesetzt.<\/p>\n<p>N und L schweigen, M schildert doch das Geschehen so wie oben dargestellt; er sagt lediglich nicht, dass K mit dem Tode gedroht wurde und behauptet, dass sie das Haus h\u00e4tte verlassen k\u00f6nnen, da sie ja nicht gefesselt war.<br \/>\nK schweigt und ihre Eltern auch.<br \/>\nDer Polizist wird vernommen und schildert das Telefonat (in dem auch von der Todesdrohung berichtet wurde). Die Verteidiger widersprechen alle, da sie von einem Versto\u00df gegen \u00a7 252 StPO ausgehen. Das Gericht ignoriert dies.<br \/>\nDer Verteidiger von N beantragt einen Zeugen zu vernehmen, der bekunden wird, dass N &#8222;am 3.1.12 nicht am Tatort&#8220; sondern in Herne war. Der Antrag wird per Beschluss abgelehnt.<\/p>\n<p>Letztendlich wird N wegen \u00a7\u00a7 249 I, 223, 230, 239 verurteilt und M und L \u00a7\u00a7 249 I, 223, 230, 239, 27 (ich hoffe, dass das richtig in Erinnerung habe, auf jeden Fall m\u00fcsste das auch so angeklagt gewesen sein).<\/p>\n<p>Das Protokoll wird am 31.5. fertig gestellt, das Urteil am 4.6. zu den Akten gebracht und am 6.6. zugestellt. Es waren aber einfache Kopien im Aktenauszug.<\/p>\n<p>Die StA hatte schon am 24.5. Revision eingelegt und jetzt soll die Begr\u00fcndung gepr\u00fcft werden. Vor allem die Nichtbescheidung der Widerspr\u00fcche bzgl. \u00a7 252 StPO erscheint der StA fraglich.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Der Kl\u00e4ger wendet sich laut Betreff seines Schreibens gegen einen Leistungsbescheid des PP K\u00f6ln vom 24.4.2012.<\/p>\n<p>Am 6.2. rief Melanie Schwarz um 1:25 Uhr die Polizei an, da ihre Freundin, Jessica Jansen, 15, Tochter des Kl\u00e4gers, sich nicht melden w\u00fcrde und sie Angst hat, dass ihre Freundin mal wieder von ihrem Vater geschlagen wird. Um 1:50 Uhr kommen zwei Polizeibeamte an dem Haus an und man h\u00f6rt Streit. Nachdem sie geklingelt haben, l\u00e4sst der Kl\u00e4ger sie ins Haus und \u00f6ffnet die Wohnungst\u00fcr (er wohnt in der 3. Etage). Die Polizeibeamten berichten von den Vorw\u00fcrfen und wollen die Tochter sehen\/ sprechen.<\/p>\n<p>Ab hier wird es streitig. Der Kl\u00e4ger behauptet, dass er gesagt habe, dass seine Tochter schl\u00e4ft, da sie am n\u00e4chsten Tag Schule hat. Die Beamten d\u00fcrften sich davon \u00fcberzeugen, sie aber nicht wecken. Au\u00dferdem sei schlie\u00dflich Nachtruhe und die Polizei h\u00e4tte keinen Durchsuchungsbeschluss. Danach seien die Beamten gegangen und er sei in ein anderes Zimmer gegangen. Pl\u00f6tzlich sei die T\u00fcr aufgeflogen und habe ihn beinahe getroffen. Dann wurde er &#8211; obwohl er nichts tat &#8211; geschlagen, zu Boden gebracht und mit Handfesseln fixiert.<br \/>\nDas PP behauptet, dass der Kl\u00e4ger die T\u00fcr sofort wieder geschlossen habe, sehr aggressiv und unkooperativ gewesen sei. Die Polizeibeamten haben geklopft (die Klingel war unstreitig aus) und mehrfach angedroht, den Schl\u00fcsseldienst zu rufen. PK Busch hat dann die Leitzentrale angerufen und nachgefragt, wie ernst der Fall einzustufen sei. Die Antwort war, dass es sehr ernst zu nehmen ist. Es kamen noch zwei Polizeibeamte zur Verst\u00e4rkung. Es wurde wieder angedroht, die T\u00fcr \u00f6ffnen zu lassen. Dann wurde sie mit einem Brecheisen aufgemacht, was ziemlich leicht ging, weil die Wand schon br\u00f6ckelte (?). Da der Kl\u00e4ger auf die Polizeibeamten zuging, wurde er am Boden fixiert.<\/p>\n<p>Die Tochter kommt in den Raum, ist sehr verwirrt und behauptet nicht geschlagen worden zu sein, obwohl ihr Vater das fr\u00fcher (2010\/11) getan habe. PK Busch bekam auch den Eindruck, dass da echt nichts vorgefallen ist.<br \/>\nWeil die Beamten die Lage nicht endg\u00fcltig kl\u00e4ren k\u00f6nnen, kommt die Tochter zu ihrer Halbschwester und deren Mutter und der Kl\u00e4ger bis 9 Uhr morgens in Gewahrsam. (Man will die beiden vor allem trennen).<br \/>\nDa die Wohnung nunmehr verlassen ist, wird ein Schl\u00fcsseldienst gerufen, der die Wohnung f\u00fcr 252\u20ac verschlie\u00dft, was das PP bezahlt.<\/p>\n<p>Der Vermieter ersetzt die T\u00fcr schlie\u00dflich und stellte dem Kl\u00e4ger daf\u00fcr 219\u20ac in Rechnung.<\/p>\n<p>Am 24.2. wird der Kl\u00e4ger schriftlich angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Im April wird ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen \u00a7 113 StGB eingestellt, zudem wird er auf etwaige Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche wegen Strafverfolgungsma\u00dfnahmen hingewiesen. Er stellt einen Antrag, der aber am 17.4.2012 als verfristet vom AG K\u00f6ln abgelehnt wird.<br \/>\nAm 24.4.2012 (Zustellung 26.4.12) ergeht ein Kostenbescheid iHv 252\u20ac gegen den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Hiergegen reicht der Kl\u00e4ger am 24.5.2012 Klage ein. Er schildert seine Sichtweise und weist darauf hin, dass er wegen der rechtswidrigen T\u00fcr\u00f6ffnung woanders Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen m\u00f6chte. Er stellt jedoch keinen Antrag.<\/p>\n<p>Das Gericht schreibt, dass es seine Klage so auslegt, dass er 1. die Feststellung begehrt, dass die T\u00fcr\u00f6ffnung rechtswidrig war und 2. die Aufhebung des Kostenbescheides begehrt.<br \/>\nFerner weist es auf Widerspr\u00fcche in seiner Klageschrift hin (er sei in einem anderen Raum gewesen, die T\u00fcr habe ihn jedoch fast getroffen) und gibt die Gelegenheit einer Stellungnahme binnen 3 Wochen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger antwortet nicht mehr. Das PP K\u00f6ln macht geltend, dass kein RSB vorl\u00e4ge, da durch das AG K\u00f6ln eine anderweitige Sachentscheidung erfolgt sei. Ferner habe die Polizei innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt.<\/p>\n<p>Zur m\u00fcndlichen Verhandlung erscheinen der Kl\u00e4ger und seine Tochter nicht. Beide wurden ordnungsgem\u00e4\u00df geladen (Tochter als Zeugin). Die Sache wurde ordnungsgem. auf den Einzelrichter \u00fcbertragen.<br \/>\nEs werden 4 Polizeibeamte als Zeugen vernommen, wovon zwei abgedruckt sind, n\u00e4mlich die von PK Busch und vom dem dienst\u00e4ltesten Beamten, der die T\u00fcr\u00f6ffnung angeordnet hatte (einer derjenigen, die sp\u00e4ter hinzugerufen wurden). Sie schildern den Vorfall wie oben beschrieben.<br \/>\nDer Vertreter des PP beantragt, die Klage abzuweisen.\u00a0 Die T\u00fcrschlie\u00dfung sei insbesondere verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen, da die \u00d6ffnen und Ingewahrsamnahme rechtm\u00e4\u00dfig gewesen seien.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Der Referatsleiter des Rechtsamts der Stadt Schwelm (26 000 Einwohner) im Ennepe-Ruhr-Kreis legt dem Referendar am 06.06.2012 die folgende Klage vor, mit der Bitte die Erfolgsaussichten einer Klageerwiderung zu pr\u00fcfen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger wendet sich gegen einen Bescheid bzgl einer Kampfhundesteuer.<br \/>\nDie Stadt hat mit Ratssitzung am 19.12.11 eine 4. \u00c4nderungssatzung bzgl. der Hundesteuersatzung (HStS) beschlossen, in der die Hundesteuer f\u00fcr gef\u00e4hrliche Hunde (die Liste aus LHundG wurde einfach \u00fcbernommen) erh\u00f6ht wurde. Der Volltext der Satzung wurde an der Bekanntmachungstafel vom 21.12.-31.12. ausgeh\u00e4ngt und zudem wurde in zwei bestimmten Tageszeiten darauf hingewiesen. Dieses Vorgehen entspricht der Hauptsatzung der Stadt, in der genau beschrieben ist, in welchen Tageszeitungen die Hinweise zu erfolgen haben und wie lange der Volltext ausgeh\u00e4ngt werden muss. Am 1.1.12 trat die Satzung in Kraft.<br \/>\nDie Stadt will somit lenkend das Kaufverhalten der Hundehalter beeinflussen und die Anzahl der gef\u00e4hrlichen Hunde reduzieren.<\/p>\n<p>Am 20.4.12 wurde der Hundesteuerbescheid f\u00fcr den Kl\u00e4ger, der einen Amerikanischen Staffordshire Terrier als gef\u00e4hrlichen Hund besitzt, erstellt und zur Post gebracht.<br \/>\nAm 21.5.12 warf der Kl\u00e4ger eine Klage ohne bestimmten Antrag und gegen &#8222;den Ennepe-Ruhr-Kreis als Rechtstr\u00e4ger der Stadt Schwelm&#8220; in den Nachtbriefkasten des zust\u00e4ndigen VG ein. Er machte deutlich, diese Steuer nicht zahlen zu wollen. Am 28.5.12 ging zudem ein Schreiben einer Anw\u00e4ltin von ihm ein.<br \/>\nDiese machte geltend, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da HStS nichtig sei.<br \/>\n&#8211; sie sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bekanntgegeben worden, da die Hauptsatzung gegen BekanntmVO NRW versto\u00dfe.<br \/>\n&#8211; es l\u00e4ge eine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung vor<br \/>\n&#8211; die Verfolgung au\u00dferfiskalischer Lenkungsziele sei unzul\u00e4ssig, zudem sei die Gefahrenabwehr ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Ziel, da es bereits das LHundG gibt<br \/>\n&#8211; Versto\u00df gegen Art 3 I GG: die abstrakte Gef\u00e4hrlichkeit einer Rasse sei kein Differenzierungskriterium; ferner seien Sch\u00e4ferhunde und Doberm\u00e4nner auch nicht auf der Liste und genauso gef\u00e4hrlich<br \/>\n&#8211; es l\u00e4ge ein Ermessensausfall vor, da die Stadt einfach die Liste aus dem LHundG \u00fcbernommen habe und eine Statistik MUNDL der St\u00e4dt bzgl. der Anzahl der Hundebisse in den Jahren 2008\/09 nicht ber\u00fccksichtigt habe.<br \/>\n&#8211; die Hunderasse in der Liste &#8222;Alano&#8220; gibt es nicht mehr<br \/>\nSie stellte einen Beweisantrag zu der Tatsache, dass Sch\u00e4ferhunde eine so gro\u00dfe Bei\u00dfkraft wie am. S. T. besitzen und ebenso aggressiv sind durch Sachverst\u00e4ndigengutachten.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte der Stadt die Klage am 04.06.12 zu und setzte eine 6w\u00f6chige Frist zur Erwiderung. Am 6.6. wies der Refereratsleiter darauf hin, dass der Referendar die Erfolgsaussichten pr\u00fcfe sollte, damit der Hauptausschuss am 15.7. (?) dar\u00fcber tagen kann und der Rat sp\u00e4ter (kein Datum, aber wohl au\u00dferhalb der 6 Wochen-Frist) noch dar\u00fcber entscheidet.<br \/>\nFerner gab er dem Referendar die folgenden Hinweise:<br \/>\n&#8211; Die Verfolgung au\u00dferfiskalischer Lenkungsziele sei nach \u00a7 12 Nr. 1b KAG NRW iVm \u00a7 3 I AO zul\u00e4ssig (\u00a7 3 AO ist nicht im Erg\u00e4nzungsband abgedruckt, also war das wohl als wahr zu unterstellen)<br \/>\n&#8211; es sei wissenschaftlich erwiesen, dass diese Hundearten wegen Bei\u00df-, Muskel-, Sprungkraft, Gr\u00f6\u00dfe gef\u00e4hrlicher w\u00e4ren als andere<br \/>\n&#8211; auf Sch\u00e4ferhunde\/Doberm\u00e4nner sei der Rat aufmerksam geworden und er habe auch die Statistik zur Kenntnis genommen, aber man habe sich bewusst dazu entschlossen, die Entwicklung noch weiter abzuwarten, um atypische, sprunghafte Ergebnisse auszuschlie\u00dfen (die Statistik zeigte bei den Sch\u00e4ferhunden wirklich gro\u00dfe Unterschiede zwischen 08\/09, aber sie waren durchgehend in relativen Zahlen h\u00f6her als beim am S.t.)<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Uns wurde diesen Monat per E-Mail eine ausf\u00fchrliche Zusammenfassung der Klausuren geschickt, die im Juli im Examen liefen. 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