{"id":5921,"date":"2012-06-18T09:37:26","date_gmt":"2012-06-18T07:37:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=5921"},"modified":"2012-06-18T10:56:30","modified_gmt":"2012-06-18T08:56:30","slug":"abhoeren-eines-selbstgespraechs-im-auto","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/strafrechtsstation\/abhoeren-eines-selbstgespraechs-im-auto\/","title":{"rendered":"Beweisverwertungsverbot &#8211; Abh\u00f6ren eines Selbstgespr\u00e4chs im Auto"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-5924\" title=\"\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2012\/06\/famos1.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"160\" \/>&#8222;famos &#8211; Der Fall des Monats im Strafrecht&#8220; ist ein Projekt von Prof.\u00a0Heinrich an der HU Berlin, welches wir auch bei unseren Surftipps verlinkt haben. Jeden Monat wird auf der Internetseite eine pr\u00fcfungsrelevante Entscheidung auf 6 Seiten besprochen.<\/p>\n<p>Diesen Monat geht es um die Frage, ob das Abh\u00f6ren eines Selbstgespr\u00e4chs im Auto gegen ein Beweisverwertungsverbot verst\u00f6\u00dft oder ob die Aufzeichnungen im Prozess zulasten des Angeklagten verwendet werden darf. <!--more--><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst m\u00f6chten wir auf die sehr gute und ausf\u00fchrliche <a href=\"http:\/\/famos.rewi.hu-berlin.de\/file.php\/inline\/famos_1205.pdf?id=94341\" target=\"_blank\">Besprechung der Entscheidung durch &#8222;famos&#8220;<\/a> verweisen. Im Folgenden soll die Entscheidung des BGH nur zusammenfassend dargestellt werden.<\/p>\n<p><strong>Der Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Scheidung bef\u00fcrchtete der Ehemann, dass seine geschiedene Frau mit dem gemeinsamen Kind weit wegziehen k\u00f6nnte und ihm so die Aus\u00fcbung seines einger\u00e4umten Umgangsrechts erschwert werde. Er entschloss sich daher, seine Ex-Frau zu t\u00f6ten. Einzelheiten zur Tat konnten nicht gekl\u00e4rt werden; auch die Leiche der Frau wurde von den Ermittlungsbeh\u00f6rden nicht gefunden.<\/p>\n<p>Im Zuge der Emittlungen wurden verschiedene verdeckte \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt. Unter anderem fand mit ermittlungsrichterlicher Gestattung gem\u00e4\u00df \u00a7 100f StPO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 100b Abs. 1, 100d Abs. 2 StPO eine elektronische \u00dcberwachung im Auto des Angeklagten statt. Dabei wurden dessen Selbstgespr\u00e4che, als er sich alleine im Auto befand, an mehreren Tagen aufgezeichnet.\u00a0 Unter anderem war auf den Aufzeichnungen zu h\u00f6ren: &#8222;oho I kill her&#8230;oh yes, oh yes&#8230; and its my problem&#8220; sowie\u00a0&#8222;wir haben sie totgemacht&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH sah in der Verwertung der Aufzeichnungen im Prozess einen Versto\u00df gegen das sich aus dem Grundgesetz ergebenden Beweisverwertungsverbots und hob die Verurteilung wegen Mordes auf. Es f\u00fchrte dazu aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das nicht\u00f6ffentlich gef\u00fchrte Selbstgespr\u00e4ch unterliegt einem selbst\u00e4ndigen Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen. Der absolut gesch\u00fctzte Kernbereich der Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung wird aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit\u00a0 Art. 1 Abs. 1 GG\u00a0 hergeleitet\u00a0 Sein Schutzbereich wird durch heimliche Aufzeichnung des nicht\u00f6ffentlich gef\u00fchrten Selbstgespr\u00e4chs der Zielperson staatlicher Ermittlungsma\u00dfnahmen und deren Verwertung in der Hauptverhandlung ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ob das nicht\u00f6ffentlich gesprochene Wort zum absolut gesch\u00fctzten Kernbereich oder zu dem nur relativ gesch\u00fctzten Bereich des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts geh\u00f6rt, ist durch Gesamtbewertung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall festzustellen. Aus einer Kumulation von Umst\u00e4nden folgt hier, dass die Selbstgespr\u00e4che des Angeklagten\u00a0dem Kernbereich zuzurechnen sind. Dazu z\u00e4hlen die Eindimensionalit\u00e4t der &#8222;Selbstkommunikation&#8220;, die Nicht\u00f6ffentlichkeit der \u00c4u\u00dferungssituation, die m\u00f6gliche Unbewusstheit der \u00c4u\u00dferungen im Selbstgespr\u00e4ch, die Identit\u00e4t der \u00c4u\u00dferung\u00a0 mit\u00a0 den\u00a0 inneren\u00a0 Gedanken\u00a0beim Selbstgespr\u00e4ch\u00a0und die Fl\u00fcchtigkeit des gesprochenen Wortes.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der BGH hat in seinem Urteil <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=59317&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet<\/a>, warum die Selbstgespr\u00e4che des Angeklagten dem Kernbereich des Pers\u00f6nlichkeitsrechts zuzuordnen sind. Jedenfalls sollte man sich die in die Abw\u00e4gung eingestellten Kriterien sowie nat\u00fcrlich das letztliche Ergebnis (Beweisverwertungsverbot wegen Eingriffs in den Kernbereich des Pers\u00f6nlichkeitsrechts durch Abh\u00f6ren von Selbstgespr\u00e4chen im Auto auf Grund eines Beschlusses nach \u00a7 100 f StPO) merken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;famos &#8211; Der Fall des Monats im Strafrecht&#8220; ist ein Projekt von Prof.\u00a0Heinrich an der HU Berlin, welches wir auch bei unseren Surftipps verlinkt haben. Jeden Monat wird auf der Internetseite eine pr\u00fcfungsrelevante Entscheidung auf 6 Seiten besprochen. 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