{"id":5075,"date":"2012-02-16T18:39:19","date_gmt":"2012-02-16T17:39:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=5075"},"modified":"2012-04-04T14:13:46","modified_gmt":"2012-04-04T12:13:46","slug":"examenstermin-januar-2012","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-januar-2012\/","title":{"rendered":"Examenstermin Januar 2012"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcber die Klausuren, die diesen Monat im Examen liefen, wurde wieder im <a href=\"http:\/\/www.juraexamen.com\/forum\/viewtopic.php?t=11772\" target=\"_blank\">Juraexamen.com-Forum<\/a> flei\u00dfig diskutiert. Hier eine kurze Zusammenfassung der Sachverhalte:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Ein Stra\u00dfenverkehrsunfall auf einer dreispurigen BAB. Der Kl\u00e4ger f\u00e4hrt auf der rechten Seite mit seinem Wohnmobil. Die Beklagte zu 2) (Beklagte zu 1) ist die Haftpflversicherung) f\u00e4hrt auf der linken Spur. In der Mitte ein Pkw-Fahrer, der nicht ermittelt werden kann. <!--more--><br \/>\nDie Beklagte zu2) merkt wie der Fahrer in der Mitte nach links auf ihre Spur ansetzt, und zwar ohne zu blinken. Die Beklagte meint, dass der Wagen in der Mitte ihren Wagen ber\u00fchrt hat, sie nach links lenkte, die Leitplanke ber\u00fchrte, die Kontrolle \u00fcber den Wagen verlor und schlie\u00dflich gegen das Wohnmobil des Kl\u00e4gers prallte. Das Wohnmobil kippte daraufhin um. Kl\u00e4ger meint, der Fahrer in der Mitte habe den Wagen der Beklagten nicht ber\u00fchrt, die Beklagte habe \u00fcberreagiert.<br \/>\nKl\u00e4ger begehrt 14.800 \u20ac: Reparaturkosten; Nutzungsausfall, Auslagenpauschale, SV-Gutachterkosten. Es gibt zwei Zeugen; eine Aussage ist unergiebig, da die Ber\u00fchrung des nicht ermittelten PKW und der Beklagten PKW nicht gesehen wurde. Zweite Aussage (+) eindeutig keine Ber\u00fchrung der beiden PKW. Beklagte zu 2) habe zu weit nach links gelenkt.<\/p>\n<p>Jetzt geht ein Schriftsatz beim Gericht ein, und die Kl\u00e4gerin zu 2) erkl\u00e4rt den Parteibeitritt auf Kl\u00e4gerseite; stellt zwei Antr\u00e4ge: 1. Schmerzensgeldanspruch mindestens 2.500 \u20ac; 2. Antrag: Feststellungsantrag auf \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr eine Sch\u00f6nheitsoperation in der Zukunft. Sie fuhr mit ihrem Ehemann in der mittleren Spur. Vor ihrem Wagen fuhr ein LKW und dann der nicht ermittelte Fahrer. Nach dem Unfall hat sie angehalten und wollte demKl\u00e4ger zu 1) helfen; rannte zum Wohnmobil, sah, dass der Kl\u00e4ger im Gesicht blutete. Sie versuchte die eingedr\u00fcckte T\u00fcr zu \u00f6ffnen. Dabei l\u00f6ste sich ein Splitter und traf sie im Gesicht. Sie meint jetzt, dass die Beklagte zu 2) ihr die beantragten Kosten erstatten muss (diese habe auch jetzt eine Narbe im Gesicht (5cm). Beklagte zu 2) sagt, dass sie nicht zahlen muss, da die Kl\u00e4gerin zu 2) h\u00e4tte auf die Polizei warten m\u00fcssen.<br \/>\nBeklagte zu 2) widerspricht dem Parteibeitritt.<br \/>\nKosten und vorl. Vollstreckbarkeit erlassen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>R\u00fcckabwicklung eines Vertrages \u00fcber den Kauf von Pflastersteinen, die zu einem Drittel der Fl\u00e4che braun, statt blau-grau waren.<br \/>\nAuch hier ging es um verschiedene Schadenspositionen: Einbaukosten, Ausbaukosten, Mitverschulden etc.<br \/>\nDas gab es auch in der JUS als Urteil irgendwann im letzten halben Jahr, bl\u00f6d nur, dass ichs nur kopiert udn nicht gelesen hatte <img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/1.2.3.11\/bmi\/www.juraexamen.com\/forum\/images\/smiles\/icon_smile.gif\" alt=\"Smile\" border=\"0\" \/>.<br \/>\nAlles in allem also sehr machbar, nur einfach viel zu viel.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Z3 war eine Vollstreckungsabwehrklage gegen ein VU. Der Beklagte hat sich in diesem Verfahren ein weiteres VU gefangen und dagegen Einspruch eingelegt. In dem Einspruchsschriftsatz hat der Beklagte einen Teil anerkannt. Der Kl\u00e4ger hat sodann in einem schriftsatz den Klageantrag erweitert um einen Zahlungsantrag. Diesbez\u00fcglich haben die Parteien den rechtstreit nach zahlung der Beklagten teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<br \/>\nMateriell gang es um eine R\u00e4umungsklage aufgrund einer K\u00fcndigung nach Zahlung unwirksam sein sollte. Dem zahlungsbegehren lag ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung von nebenkosten zu grunden, die der Kl\u00e4ger nunmehr von den neuen Eigent\u00fcmer begehrt, die aber erst im laufenden Abrechnungsjahr ins grundbuch eingetragen worden waren.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Z4 war eine Anwaltsklausur. zu beraten war der mandant bzgl. zwei begehren. In einer Sache wurde er auf r\u00fcckzahlung aus einer Reservierungsvereinbarung f\u00fcr ein grundst\u00fcck verklagt, die nicht notariell beurkundet war. in dieser Sache war bereits VU ergangen. Insoweit sollte ein Schriftsatz an das gericht oder den Mandanten erstellt werden. Problemtisch waren die Fristen und ein zu stellender Vollstreckungsschutzantrag, da der mandant vorher von einem anderen Anwalt vertreten war, der sich nicht gek\u00fcmmert hat. Diesem hat der Mandant nunmehr das Mandat entzogen, so dass die Zurechnung des Verschuldens problemtisch war.<br \/>\nin der zweiten sache ging es um schadensersatzanspr\u00fcche wegen versp\u00e4teter r\u00e4umung eines gewerberaums. Der mandant konnte deswegen einen Mietvertrag zu besseren Konditionen nicht abschlie\u00dfen. Hier ging es um Mitverschulden und um die Frage ob der Mietvertrag tats\u00e4chlich schon beendet war. Zu untersuchen war eine Klausel wonach <a title=\"Stillschweigende Verl?ngerung des Mietverh?ltnisses\" href=\"http:\/\/recht.jurbib.de\/bgb\/545\" target=\"_blank\">\u00a7 545 BGB<\/a> ausgeschlossen sein sollte. M\u00f6glich war auch ein neuer telefonischer Abschluss eines neuen Mietvertrags, hier war die Beweislage problemtisch.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>S1 war Anklage.<\/p>\n<p>A &amp; B wollen in ein Uhrengesch\u00e4ft einbrechen. Wachmann W macht gerade seine Runde und beschlie\u00dft in dem Gesch\u00e4ft die Toilette zu benutzen. Schlie\u00dft auf, wird von einem der beiden von hinten mit&#8217;m Faustschlag in den Nacken niedergestreckt.<br \/>\nDie 2 gehen rein, A macht Vitrinen kaputt, B stopft die Uhren in seinen Rucksack. Einer von beiden geht dann wieder raus, haut dem Wachmann &#8211; der sich wieder aufgerichtet hatte &#8211; &#8217;nen Brecheisen ins Gesicht ( Platzwunde, keine bleibenden Sch\u00e4den ). Sie gucken sich die Sachen der 4. Vitrine nur an, durchw\u00fchlen eine Kommode und verschwinden, ohne dadraus noch etwas mitzunehmen.<br \/>\nWare wird dann an einen fl\u00fcchtigen Bekannten \u00fcbergeben (H) der die Sachen weiterverkaufen- und daf\u00fcr 5% vom Erl\u00f6s erhalten soll.<br \/>\nDer versucht aber nun die Sachen bei dem Bestohlenen abzusetzen, weil er ja nicht wusste, woher das Zeug kam &#8211; bzgl. H wars dann wohl versuchte Hehlerei, ggf. R\u00fccktritt.<\/p>\n<p>Bisschen Beweisverwertungsverbote: private Video\u00fcberwachumg ( im Juwelierladen ) \/ Spontangest\u00e4ndnis vom &#8222;Hehler&#8220; \/ Widerspruch des Verteidigers etc. &#8230;<\/p>\n<p>Anklage f\u00fcr A und B, bzgl H &#8222;nur&#8220; Gutachten &#8230; wie immer viel zu viel!<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>S-2 war ne Revision aus Nebenkl\u00e4gersicht.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Beschluss nach <a title=\"\" href=\"http:\/\/recht.jurbib.de\/vwgo\/80\" target=\"_blank\">\u00a7 80 V VwGO<\/a>, RettG NRW, Bescheid mit vier VA: 1 VA R\u00fccknahme einer Genehmigung wegen Unzuverl\u00e4ssigkeit (Verurteilung wegen schw. Brandstiftung und Versicherungsbetrug), 2 VA Betriebsschlie\u00dfung (P: Beh\u00f6rde hat nach <a title=\"Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt\" href=\"http:\/\/recht.jurbib.de\/vwvfg\/36\" target=\"_blank\">\u00a7 36 II Nr. 1 VwVfG<\/a> NW den Betrieb eingestellt, angegeben waren noch \u00a7 14 OBG und <a title=\"Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung\" href=\"http:\/\/recht.jurbib.de\/gewo\/15\" target=\"_blank\">\u00a7 15 II GewO<\/a>), 3 VA R\u00fcckgabe der Genehmigungsurkunde, <a title=\"R?ckgabe von Urkunden und Sachen\" href=\"http:\/\/recht.jurbib.de\/vwvfg\/52\" target=\"_blank\">\u00a7 52 VwVfG<\/a> war vorgegeben). Dann hat Beh\u00f6rde die sof. Vollziehung unter Ziffer 4 angeordnet und 4 VA war ne Zwangsgeldandrohung.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Anwaltsklausur aus Kl\u00e4gersicht (Baurecht: \u00a7 61 I S. 2 BauO NW: Nutzungsuntersagung)<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die Klausuren, die diesen Monat im Examen liefen, wurde wieder im Juraexamen.com-Forum flei\u00dfig diskutiert. Hier eine kurze Zusammenfassung der Sachverhalte: Z1-Klausur Ein Stra\u00dfenverkehrsunfall auf einer dreispurigen BAB. Der Kl\u00e4ger f\u00e4hrt auf der rechten Seite mit seinem Wohnmobil. Die Beklagte zu 2) (Beklagte zu 1) ist die Haftpflversicherung) f\u00e4hrt auf der linken Spur. 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