{"id":496,"date":"2009-04-09T11:53:58","date_gmt":"2009-04-09T09:53:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=496"},"modified":"2013-06-22T18:10:34","modified_gmt":"2013-06-22T16:10:34","slug":"tipp-fuer-die-muendliche-pruefung-kalte-raeumung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/examen\/tipp-fuer-die-muendliche-pruefung-kalte-raeumung\/","title":{"rendered":"Tipp f\u00fcr die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung: &#8222;Kaltr\u00e4umung&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Pr\u00fcfer schauen sich zur Vorbereitung der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung gerne die einschl\u00e4gigen Zeitschriften an, um\u00a0<strong>aktuelle Urteile oder Aufs\u00e4tze<\/strong> zu finden, die sich als Grundlage f\u00fcr die Pr\u00fcfung eignen.\u00a0Deshalb sollte man sich unbedingt mit dem folgenden Thema besch\u00e4ftigen. Denn der Aufsatz von <em>Dr. Lehmann-Richter<\/em> aus der\u00a0aktuellen NZM 2009, S. 177 ff. zum Thema &#8222;R\u00e4umung des Mieters im Wege der Selbstjustiz&#8220; (sog. &#8222;Kaltr\u00e4umung&#8220;) eignet sich perfekt als Aufh\u00e4nger f\u00fcr eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung!<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ausgangspunkt der \u00dcberlegungen ist der (in der Praxis immer h\u00e4ufiger vorkommende) Fall, dass ein Mieter \u00fcber Monate hinweg zwar die Miete nicht bezahlt, sich aber dennoch weigert, die Wohnung zu r\u00e4umen. Der Vermieter hat dann grunds\u00e4tzlich nur die M\u00f6glichkeit, eine <strong>R\u00e4umungsklage<\/strong> anzustrengen und den Mieter\u00a0im Wege eines R\u00e4umungsverfahrens aus der Wohnung zu bekommen. Der gro\u00dfe Nachteil an diesem Vorgehen ist allerdings, dass sich das R\u00e4umungsverfahren nicht selten \u00fcber ein halbes Jahr hinzieht und f\u00fcr den Vermieter weitere Mietausf\u00e4lle entstehen.<\/p>\n<p>Der Vermieter \u00fcberlegt dann sicherlich, ob er nicht einfach bei passender Gelegenheit\u00a0<strong>&#8222;in Selbstjustiz&#8220;<\/strong> die Wohnung r\u00e4umen und das T\u00fcrschloss auswechseln kann, um den Mieter so vor die T\u00fcr zu setzen. Der Aufsatz besch\u00e4ftigt sich damit, welche Konsequenzen (insbesondere in zivilrechtlicher Hinsicht) ein solches Vorgehen des Vermieters hat.<\/p>\n<p><strong>Exkurs: Strafrechtliche Bewertung der &#8222;Kaltr\u00e4umung&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>In strafrechtlicher Hinsicht macht sich der Vermieter durch eine R\u00e4umung in Selbstjustiz wegen N\u00f6tigung nach \u00a7 240 StGB strafbar (vgl. OLG K\u00f6ln NJW 1996, 472). Entscheidet sich der Vermieter daf\u00fcr, die Wohnung selbst zu r\u00e4umen, muss er dies auf jeden Fall ber\u00fccksichtigen. Allerdings sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen man diese strafrechtlich Konsequenz durchaus in Kauf nehmen kann, wenn man dadurch die erheblichen Kosten (Mietausf\u00e4lle, Sanierungskosten der Wohnung), die im schlimmsten Fall sogar zur Insolvenz des Vermieters f\u00fchren k\u00f6nnen, vermeiden kann.<\/p>\n<p><strong>Zivilrechtliche Anspr\u00fcche des Mieters<\/strong><\/p>\n<p>Die interessantere Frage lautet aber, welche zivilrechtlichen Anspr\u00fcche dem Mieter gegen den Vermieter zustehen k\u00f6nnten. <em>Lehmann-Richter<\/em> kommt zu dem Ergebnis, dass der Mieter keine Anspr\u00fcche geltend machen kann. Dem liegen folgende Erw\u00e4gungen zugrunde &#8211; hier im \u00dcberblick:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein Anspruch nach <strong>\u00a7 858 Abs. 1 BGB<\/strong> kommt dem Tatbestand zwar nach in Betracht. Dem Anspruch kann der Vermieter jedoch im Wege der petitorischen Widerklage entgegen halten, dass das Mietverh\u00e4ltnis aufgrund der K\u00fcndigung beendet war und ihm daher ein Recht zum Besitz an der Wohnung zustehe. Die Klage des Mieters w\u00fcrde daher abgewiesen.<\/li>\n<li>Auch <strong>Schadensersatzanspr\u00fcche<\/strong> des Mieters gerichtet auf Herausgabe der Wohnung scheiden aus: Wegen der K\u00fcndigung war die Mietsache dem Mieter verm\u00f6gensrechtlich nicht mehr zuzuordnen, so dass dem Mieter kein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>Ein Anspruch nach <strong>\u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB<\/strong> (Eingriffskondiktion) kommt nicht in Betracht, da der Mieter sich als unberechtigter Besitzer nicht auf diese Norm berufen darf.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich stehen dem Mieter auch keine Schadensersatzanspr\u00fcche auf Ersatz der durch die R\u00e4umung verursachten Folgekosten zu. Vertragliche Anspr\u00fcche nach <strong>\u00a7 280 Abs. 1 BGB<\/strong> scheiden aus. Wegen der Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses ist der Mieter unberechtigter Besitzer. Der Vermieter hat\u00a0keine nachvertragliche Pflicht, den Mieter den Besitz an der Wohnung zu erhalten.\u00a0Und im Rahmen des <strong>\u00a7 823 Abs. 1 BGB<\/strong> ist schlie\u00dflich ebenfalls nur der berechtigte Besitz\u00a0gesch\u00fctzt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese hier kurz gefassten Ausf\u00fchrungen zeigen bereits, dass sich\u00a0das Thema\u00a0sehr gut dazu eignet, um ausgehend vom Mietrecht &#8222;einen Gang durchs BGB&#8220; zu machen. Zudem ist der Fall im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit der petitorischen Widerklage des Vermieters auch in prozessualer Hinsicht sehr interessant.<\/p>\n<p>Es ist daher\u00a0sinnvoll, sich den Aufsatz von <em>Lehmann-Richter<\/em> in der NZM durchzulesen und nachzuvollziehen, welche Anspr\u00fcche des Mieters im Falle der &#8222;Kaltr\u00e4umung&#8220; grunds\u00e4tzlich in Betracht kommen und warum sie im Ergebnis nicht zum Erfolg f\u00fchren!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00fcfer schauen sich zur Vorbereitung der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung gerne die einschl\u00e4gigen Zeitschriften an, um aktuelle Urteile oder Aufs\u00e4tze zu finden, die sich als Grundlage f\u00fcr die Pr\u00fcfung eignen. Deshalb sollte man sich unbedingt mit dem folgenden Thema besch\u00e4ftigen. 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