{"id":4740,"date":"2012-01-17T07:16:13","date_gmt":"2012-01-17T06:16:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=4740"},"modified":"2012-01-16T19:35:07","modified_gmt":"2012-01-16T18:35:07","slug":"gleichwertigkeitspruefung-als-bewerbungsvoraussetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/vor-dem-referendariat\/gleichwertigkeitspruefung-als-bewerbungsvoraussetzung\/","title":{"rendered":"Gleichwertigkeitspr\u00fcfung als Bewerbungsvoraussetzung"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-4779\" title=\"Flagge der EU\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2012\/01\/Flagge-der-EU1.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"165\" \/>Wir wurden von einem ungarischen Studenten, der gerade in Wien Rechtswissenschaften studiert, gefragt, unter welchen Voraussetzungen er sich nach Abschluss des Studiums f\u00fcr das Referendariat in Deutschland bewerben kann. Wir haben nat\u00fcrlich versucht, ihm diese Frage so gut wie m\u00f6glich zu beantworten. Und da m\u00f6glicherweise auch andere Absolventen im Ausland erw\u00e4gen, in Deutschland das Referendariat zu absolvieren, m\u00f6chten wir an dieser Stelle die wesentlichen Passagen unserer\u00a0Antwort ver\u00f6ffentlichen. <!--more--><\/p>\n<blockquote><p>Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme ins deutsche Referendariat ist, dass eine Gleichwertigkeitspr\u00fcfung ergibt, dass Dein \u00f6sterreichischer Abschluss mit der deutschen \u201eErsten juristischen Staatspr\u00fcfung\u201c vergleichbar ist. Ist dies der Fall, kannst Du Dich mit Deinem Abschluss &#8211; wie jeder andere auch &#8211; in dem Bundesland Deiner Wahl f\u00fcr einen Referendarplatz bewerben. Ergibt diese Pr\u00fcfung dagegen, dass die Abschl\u00fcsse nicht vergleichbar sind, musst Du eine Eignungspr\u00fcfung ablegen.<\/p>\n<p>Gesetzliche Grundlage daf\u00fcr ist eine Vorschrift im Bundesrecht, n\u00e4mlich \u00a7 112a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Diese Norm lautet:<\/p>\n<p>(1) Staatsangeh\u00f6rige eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die ein rechtswissenschaftliches Universit\u00e4tsdiplom besitzen, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversit\u00e4ren Ausbildung f\u00fcr den Beruf des europ\u00e4ischen Rechtsanwalts gem\u00e4\u00df \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber die T\u00e4tigkeit europ\u00e4ischer Rechtsanw\u00e4lte in Deutschland er\u00f6ffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und F\u00e4higkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachpr\u00fcfung nach \u00a7 5 Abs. 1 bescheinigten Kenntnissen und F\u00e4higkeiten entsprechen.<\/p>\n<p>(2) Die Pr\u00fcfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten erstreckt sich auf das Universit\u00e4tsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Pr\u00fcfungszeugnisse, sonstige Bef\u00e4higungsnachweise und Nachweise \u00fcber einschl\u00e4gige Berufserfahrung. Ergibt die Pr\u00fcfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die Eignungspr\u00fcfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Pr\u00fcfung, die die notwendigen Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die F\u00e4higkeit beurteilt werden soll, den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschlie\u00dfen. Pr\u00fcfungsf\u00e4cher sind das Zivilrecht, das Strafrecht und das \u00d6ffentliche Recht einschlie\u00dflich des jeweils dazugeh\u00f6rigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen Pr\u00fcfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachpr\u00fcfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Pr\u00fcfung nach Absatz 2 Satz 1 nachgewiesen wurde.<\/p>\n<p>(4) Die Eignungspr\u00fcfung ist bestanden, wenn<\/p>\n<ol>\n<li>die nach dem Recht des Landes, in dem die Pr\u00fcfung abgelegt wird, f\u00fcr das Bestehen der staatlichen Pflichtfachpr\u00fcfung erforderliche Anzahl von Pr\u00fcfungsarbeiten, mindestens jedoch die H\u00e4lfte der in der staatlichen Pflichtfachpr\u00fcfung vorgesehenen Pr\u00fcfungsarbeiten, bestanden sind und<\/li>\n<li>Pr\u00fcfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind, davon mindestens eine Pr\u00fcfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im Rahmen der Pr\u00fcfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Pr\u00fcfungsarbeiten auf diesem Gebiet als bestanden.<\/p>\n<p>(5) Eine nicht bestandene Eignungspr\u00fcfung kann einmal wiederholt werden.<\/p>\n<p>(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Pr\u00fcfung im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1.<\/p>\n<p>(7) Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Gleichwertigkeitspr\u00fcfung einschlie\u00dflich der Eignungspr\u00fcfung sind die Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht f\u00fcr die Abnahme der staatlichen Pflichtfachpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Stellen. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieser Pr\u00fcfungen k\u00f6nnen mehrere L\u00e4nder durch Vereinbarung ein gemeinsames Pr\u00fcfungsamt bilden.<\/p>\n<p>Nach dem Absatz 7 sind f\u00fcr die Gleichwertigkeits- und Eignungspr\u00fcfung allerdings die L\u00e4nder zust\u00e4ndig. Weitergehende Informationen dazu findest Du also auf den Seiten der Landesjustizministerien und\/oder der Landesjustizpr\u00fcfungs\u00e4mter.<\/p>\n<p>Beispielsweise findest Du f\u00fcr Nordrhein-Westfalen auf den Seiten des Justizministeriums weitergehende Informationen unter folgendem Link: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/JM\/landesjustizpruefungsamt\/pruefungsverfahren\/gleichwertigkeitspruefung\/index.php\">Link<\/a><\/p>\n<p>Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat ebenfalls in einem Merkblatt Informationen zur Gleichwertigkeits- und Eignungspr\u00fcfung zusammengestellt. Das Dokument kannst Du unter folgendem Link abrufen: <a href=\"http:\/\/service.mvnet.de\/_php\/download.php?datei_id=1279\">Link<\/a><\/p>\n<p>F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Gleichwertigkeitspr\u00fcfung ist ein Antrag bei dem jeweiligen Landesjustizpr\u00fcfungsamtes des Landes erforderlich, in dem Du das Referendariat schlie\u00dflich absolvieren m\u00f6chtest. Kosten f\u00fcr die Pr\u00fcfung werden wohl nicht erhoben.<\/p><\/blockquote>\n<p>Sehr interessant w\u00e4re es nat\u00fcrlich auch zu erfahren, wie eine solche Gleichwertigkeits- bzw. Eignungspr\u00fcfung konkret abl\u00e4uft, insbesondere wie lang es dauert, bis man eine Entscheidung erh\u00e4lt, und wie streng die Ma\u00dfst\u00e4be sind, die von den LJPA angelegt werden. M\u00f6glicherweise liest jemand mit, der selbst oder \u00fcber Bekannte Erfahrungen dazu gemacht hat, und diese hier postet. Wir w\u00fcrden uns dar\u00fcber freuen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir wurden von einem ungarischen Studenten, der gerade in Wien Rechtswissenschaften studiert, gefragt, unter welchen Voraussetzungen er sich nach Abschluss des Studiums f\u00fcr das Referendariat in Deutschland bewerben kann. Wir haben nat\u00fcrlich versucht, ihm diese Frage so gut wie m\u00f6glich zu beantworten. 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