{"id":4459,"date":"2011-11-11T17:30:43","date_gmt":"2011-11-11T16:30:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=4459"},"modified":"2012-01-20T16:20:42","modified_gmt":"2012-01-20T15:20:42","slug":"referendariat-in-owl-42-s2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/nrw\/referendariat-in-owl-42-s2\/","title":{"rendered":"Referendariat in OWL (42) &#8211; S2"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-4464\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2011\/11\/MP6.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"160\" \/>So heute stand als <strong>S2-Klausur eine Revision aus Sicht der Nebenklage<\/strong> zur Bearbeitung an. Inhaltlich besch\u00e4ftigte sich das zu untersuchende Urteil mit Brandstiftungsdelikten. So weit so ungew\u00f6hnlich.<\/p>\n<p>Die etwas betagte Mandantin war zugelassene Nebenkl\u00e4gerin des Verfahrens vor dem LG D\u00fcsseldorf (Schwurgericht). Ihr bettl\u00e4gerige Ehemann ist bei der verhandelten <strong>Brandstiftung ums Leben gekommen<\/strong>. <!--more-->Der Angeklagte Feuerteufel war nat\u00fcrlich Feuerwehrmann und wollte als erster am Tatort sein. Und als echter Retter braucht es nat\u00fcrlich ein hinreichend gef\u00e4hrliches Szenario. Also z\u00fcndete er mit Feuerzeugbenzin eine lackierte Holzt\u00fcr im Keller an, wobei er die entstehenden Giftgase und die dadurch verursachte Todesgefahr hinnahm (so die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Gerichts). \u00dcber den Kellerflur zog der Rauch ins gemeinsame Treppenhaus und damit auch in die Wohnung der Nebenkl\u00e4gerin. Die T\u00fcr brannte aus, die Mauern und sonstige wichtige Teile des Hauses gingen nicht in Brand auf. Die Wohnung der Nebenkl\u00e4gerin war nach Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen 10 Tage unbewohnbar. Der bettl\u00e4gige Ehemann der Mandantin konnte nicht fliehen und verstarb ehe eine Rettung durch die Feuerwehr (und den Angeklagten) m\u00f6glich war. Sonstige Personen im Haus kamen nicht zu Schaden. Der Angeklagte glaubte, die Gefahren durch seine Anwesenheit am Tatort und die schnelle Alarmierung seiner Kollegen beherrschen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Angeklagt war die Tat nach <strong>\u00a7 306c StGB<\/strong>. Die Verurteilung durch das Gericht erfolgte nach<strong> \u00a7\u00a7 306 b II Nr. 1, 222, 52 StGB<\/strong>. Ein Hinweis an den Angeklagten nach \u00a7 265 StPO erfolgte nicht. Staatsanwaltschaft und Verteidigung legten gegen die Verurteilung zu 6 Jahren Zuchthaus keine Rechtsmittel ein. Der erste Rechtsanwalt der Mandantin hatte noch rechtzeitig schriftlich Revision eingelegt. Die Begr\u00fcndungsfrist d\u00fcrfte nach dem Sachverhalt ebenfalls noch gewahrt worden sein.<\/p>\n<p>Als prozessuale Probleme konnte man er\u00f6rtern (<strong>Achtung Spoiler!!<\/strong>):<\/p>\n<p>&#8211; Sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Schwurgerichts, weil letztlich nicht wegen eines T\u00f6tungsdelikts verurteilt wurde<br \/>\n&#8211; Er\u00f6ffnungsbeschluss wurde der Nebenkl\u00e4gerin nicht formlos mitgeteilt (\u00a7\u00a7 397 I 5, 35 II 2 StPO)<br \/>\n&#8211; Das Schwurgericht war nur mit 2 Berufsrichtern besetzt (\u00a7 76a II 1 GVG). Eine R\u00fcge nach \u00a7 222b StPO wurde von der Nebenkl\u00e4gerin nicht erhoben. Ist hier die fehlende Mitteilung vom Er\u00f6ffnungsbeschluss relevant?<br \/>\n&#8211; Die Nebenkl\u00e4gerin hat die Verhandlung w\u00e4hrend einer Zeugenaussage verlassen. Ist sie notwendiger Teilnehmer der Verhandlung?<br \/>\n&#8211; Der Angeklagte wurde nicht auf ver\u00e4nderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen (\u00a7 265 StPO). Beschwer der Nebenkl\u00e4gerin in diesem Punkt?<br \/>\n&#8211; Der Nebenkl\u00e4gerin wurde nach dem Schlussvortrag der StA keine Stellungnahme einger\u00e4umt (Protokoll schweigt)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>So heute stand als S2-Klausur eine Revision aus Sicht der Nebenklage zur Bearbeitung an. Inhaltlich besch\u00e4ftigte sich das zu untersuchende Urteil mit Brandstiftungsdelikten. So weit so ungew\u00f6hnlich. Die etwas betagte Mandantin war zugelassene Nebenkl\u00e4gerin des Verfahrens vor dem LG D\u00fcsseldorf (Schwurgericht). 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