{"id":4412,"date":"2011-11-08T17:15:58","date_gmt":"2011-11-08T16:15:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=4412"},"modified":"2012-01-20T16:21:00","modified_gmt":"2012-01-20T15:21:00","slug":"referendariat-in-owl-40-z4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/nrw\/referendariat-in-owl-40-z4\/","title":{"rendered":"Referendariat in OWL (40) &#8211; Z4"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-4418\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2011\/11\/MP4.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"160\" \/>So heute stand das <strong>letzte Mal Zivilrecht<\/strong> auf dem Programm (Sachverhalt 13 Seiten). Es war eine Anwaltsklausur aus Sicht der Beklagten rund um den mehr oder weniger bekannten <strong>\u00a7 945 ZPO<\/strong> (hoffe ich jedenfalls!). Inhaltlich ging es deshalb ein bischen um vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz, schwerpunktm\u00e4\u00dfig aber um Schadensrecht:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin (aus Konstanz) und die Beklagte (aus D\u00fcsseldorf) sind Cousinen. <!--more-->Die gemeinsame Tante ist gestorben, sie w\u00e4ren beide die gesetzlichen Erben. Leider gibt es ein Testament, dass die Kl\u00e4gerin und nicht die Mandantin als Erbin ausweist. Zum Erbe geh\u00f6rt ein bauf\u00e4lliges Mehrfamilienhaus, welches in Duisburg gesteht. Die Beklagte initiiert ein <strong>Hauptsacheverfahren<\/strong> auf Feststellung ihrer Miterbenstellung vor dem LG M\u00fcnster (Wohnort der Erblasserin). Dieses verliert die Beklagte endg\u00fcltig und rechtskr\u00e4ftig im <strong>Juni 2011<\/strong>, weil die Erblasserin nach gutachterlicher Feststellung (entgegen der Meinung der Mandantin) testierf\u00e4hig war.<\/p>\n<p>Im <strong>Januar 2011<\/strong> hatte die Beklagte zuvor eine <strong>einstweilige Verf\u00fcgung<\/strong> durch Beschluss beim AG Duisburg erwirkt, mit der ein Widerspruch gegen das Alleineigentum der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Wohnhauses in Duisburg eingetragen worden ist. Die Kl\u00e4gerin ist gegen die einstweilige Verf\u00fcgung nicht vorgegangen und hat die Hauptsache beim LG M\u00fcnster abgewartet. Nach der Hauptsacheentscheidung hat die Mandantin im Juni die L\u00f6schung des Widerspruchs bewilligt.<\/p>\n<p>Im\u00a0 <strong>Oktober 2011<\/strong> hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Schadensersatz vor dem LG M\u00fcnster verklagt, n\u00e4mlich (1) die von ihr getragenen eigenen Anwalts- und Gerichtskosten im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (~1.000 Euro) , (2) 10 Euro wegen der L\u00f6schung des Widerspruchs und (3) rund 17.000 Euro Mietausfallschaden f\u00fcr den 5-monatigen Zeitraum\u00a0 (14.500 entgangene Mieteinnahmen + 2.500 entgangene Betriebskosten, u.a. Grundsteuer, Stra\u00dfenreinigung, Versicherung, Strom, Gas).Die Kl\u00e4gerin sah sich durch den eingetragenen Widerspruch n\u00e4mlich gehindert, dass Wohnhaus in Wohneigentum umzuwandeln, zwei Wohneigentumseinheiten zu verkaufen und das Haus mit dem Geld zu modernisieren. Der Schaden wurde in der Klageschrift jedoch nur fiktiv angegeben; die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, welche Mieter zur Verf\u00fcgung standen.<\/p>\n<p>Die Mandantin meint zum Anwalt, dass dies kaum ein vollst\u00e4ndiger und einlassungsf\u00e4higer Sachverhalt seien k\u00f6nne. Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin bislang (<strong>November 2011<\/strong>) ihren Renovierungsplan noch nicht weiter verfolgt. Sie w\u00fcnscht die Pr\u00fcfung, ob sie sich erfolgreich gegen die Klage wehren kann. Au\u00dferdem hat die Mandantin keine Lust nach M\u00fcnster zu fahren (Fahrr\u00e4der!!!). Sie w\u00fcnscht sich, in Duisburg verklagt zu werden (weil die Leute in D\u00fcsseldorf sonst \u00fcber sie reden w\u00fcrden).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>So heute stand das letzte Mal Zivilrecht auf dem Programm (Sachverhalt 13 Seiten). Es war eine Anwaltsklausur aus Sicht der Beklagten rund um den mehr oder weniger bekannten \u00a7 945 ZPO (hoffe ich jedenfalls!). 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