{"id":4079,"date":"2011-08-19T17:13:03","date_gmt":"2011-08-19T15:13:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=4079"},"modified":"2012-04-04T14:19:01","modified_gmt":"2012-04-04T12:19:01","slug":"examenstermin-august-2011-die-4-zivilrechtsklausuren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-august-2011-die-4-zivilrechtsklausuren\/","title":{"rendered":"Examenstermin August 2011: Die 4 Zivilrechtsklausuren"},"content":{"rendered":"<p>DIesen Monat finden sich sehr ausf\u00fchrliche Informationen zu den Klausuren im <a href=\"http:\/\/www.juraexamen.com\/forum\/viewtopic.php?t=10851&amp;postdays=0&amp;postorder=asc&amp;start=0\" target=\"_blank\">Forum von juraexamen.com<\/a>! Hier eine Zusammenfassung zu den vier Zivilrechtsklausuren, die im August im Examen liefen:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Kl\u00e4ger ist ein Autohaus GmbH, Beklagter ist ein Inhaber einer Holzfirma.<br \/>\nIn der Klage vom 03.03.2011, anh\u00e4ngig beim LG Hagen am 03.03.2011, zugestellt am 07.03.2011, beantragt die Kl\u00e4gerin 1. die Herausgabe eines n\u00e4her bezeichneten Renault Zug um Zug gegen \u00dcbereignung eines anderen Renault und 2. die Zahlung von 1968,80 \u20ac zzgl. Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit. <!--more--><\/p>\n<p>Der Beklagte kaufte am 10.08.2010 einen Renault Kangoo, der bereits vor dem 10.08.2009 hergestellt wurde (was Beklagtem und Kl\u00e4ger ebenfalls unbekannt war) als Neuwagen. Am 22. 12.2010 beanstandate der Beklagte, dass es sich nicht um ein Neufahrzeug handelte, da das Produktionsdatum mehr als 12 Monate zur\u00fccklag. Nach Pr\u00fcfung durch Renault akzeptierte der Kl\u00e4ger den Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs. Allerdings wurde das bestellte Modell so nicht mehr hergestellt, da es nur noch ein Sondermodell gab. Sie einigten darauf, dass das Sondermodell Zug um Zug gegen den alten Kangoo geliefert werden sollte. Am 02.02.2011 stellte der Beklagte das Fahrzeug beim Kl\u00e4ger zur Besichtigung zur Verf\u00fcgung. Dabei fielen mehrere Sch\u00e4den im Heckbereich auf, die auf einen Unfall am 28.10.2010 des Beklagten zur\u00fcckzuf\u00fchren waren. Diese wollte der Beklagte reparieren lassen. Am 07.02.2011 forderte der Beklagte den Kl\u00e4ger zur Herausgabe des Neufahrzeugs bis zum 14.02.2011 auf. Der Kl\u00e4ger setzte sich mit dem Beklagten in Verbindung und vereinbarte einen neuen Besichtigungstermin f\u00fcr den 18.02.2011. Ob zu diesem Zeitpunkt die Sch\u00e4den noch vorlagen, ist zwischen den Parteien streitig. 2 der 6 Sch\u00e4den waren unstreitig beseitig worden. Die Kl\u00e4gerin machte Fotos von den &#8222;Sch\u00e4den&#8220; und sendete diese zu einem Gutachter. Der Beklagte nahm das Fahrzeug wieder mit. Der Gutachter bezifferte die Wertminderung auf 1670 \u20ac, das Gutachten kostete 298,80 \u20ac<\/p>\n<p>Am 04.03.2011 fand der Austausch der Fahrzeuge statt. Die Beseitigung der Sch\u00e4den war immer noch streitig. Die Kl\u00e4gerin nahm noch am gleichen Tag den 1. Antrag der Klage zur\u00fcck. Der Schriftsatz kam am 04.03.2011 am Gericht an und wurde dem Beklagten am 09.03.2011 zugestellt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er behauptet, die M\u00e4ngel w\u00e4ren beseitig, kleine Kratzer w\u00fcrden nicht zur Wertminderung f\u00fchren. Er bezeichnet auch die H\u00f6he der Wertminderung als \u00fcbersetzt und ist auch nicht bereit die Kosten des Gutachters zu \u00fcbernehmen.<br \/>\nHilfsweise rechnet er mit einer Anwaltforderung in H\u00f6he von ca 860 \u20ac (?) auf. Nach dem Schreiben mit der Fristsetzung nahm er sich einen Anwalt, da er nicht zum gew\u00fcnschten Ergebnis mit der Kl\u00e4gerin kam.<\/p>\n<p>Beweisaufnahme am 26.04.2011 \u00fcber die Sch\u00e4den, durch 3 Zeugen der Kl\u00e4gerin und 1 Zeugen des Beklagten. Beschlossen wurde die Einholung eines Gutachtens \u00fcber die Sch\u00e4den und die Schadensh\u00f6he.<\/p>\n<p>Gericht beschlie\u00dft nach Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach 128 II ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Der Mandant erschien beim RA und legte die zugestellte Klage und die <a title=\"Schriftliches Vorverfahren\" href=\"http:\/\/recht.jurbib.de\/zpo\/276\" target=\"_blank\">\u00a7 276 ZPO<\/a> Verf\u00fcgung des Gerichts vor. Die Klage wurde am 13.07.2011 zugestellt. Der Mdt. befand sich bis zm 25.07.2011 in einem vierw\u00f6chigen Urlaub. Sein Bruder hat die Post aus dem Briefkasten genommen, aber ihm von Post vom Gericht nichts gesagt. Erst am 29.07.2011 h\u00e4ndigte der Bruder ihm die Klage aus.<br \/>\nInhalt der Klage war:<br \/>\nKl\u00e4ger (der Ex-Schwiegervater des Beklagten) beantragt die Veruteilung des Beklagten zur Zahlung von 15.500 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8%Punkten \u00fcber Basiszinssatz zzgl. Erlass eines VU, falls sich der Beklagte nicht rechtzeitig verteidigt.<br \/>\nGrundlage ist ein Darlehensvertrag, den der Kl\u00e4ger im Jahre 2004 mit dem Beklagten und dessen Ehefrau zur Finanzierung eines Hauses abgeschlossen hat. Auszahlung des Darlehens (26.000 \u20ac) war noch im Februar 2004. Die Tilgung sollte am 01.11.2004 beginnen, monatlich 500 \u20ac. Die Zinsen, 4 %, waren jeweils am 01.01.des Folgejahres f\u00e4llig, erstmalig am 01.01.2005.<\/p>\n<p>Die Raten von November und Dezember 2004 wurden ordnungsgem\u00e4\u00df bezahlt. Am 02.12.2004 trafen sich der Beklagte und die Ehefrau mit dem Kl\u00e4ger und dessen Lebensgef\u00e4hrtin in dem Haus. Der Beklagte und die Ehefrau teilten mit, dass die Ehe gescheitert ist. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte darauf, dass sie sich um die R\u00fcckzahlung des Darlehens keine Sorgen machen m\u00fcssten. Die R\u00fcckzahlung k\u00f6nnte erfolgen, wenn sie wieder Geld h\u00e4tten oder sp\u00e4testens wenn das Haus verkauft sei. Hierf\u00fcr nennt er alle 4 Beteilgten des Gespr\u00e4ches als Zeugen. Konkludent sei zumindest die Annahem erfolgt, weil auch keine Raten mehr eingegangen waren. Die Ehe wurde im Jahr 2009 geschieden. Im Jahr 2011 heiratete die Ehefrau einen reichen Bestattungsunternehmer. Im Januar 2011 \u00fcbertrugen die Ex Eheleute das Eigentum auf die Ex- Ehefrau. Diese zahlte den Beklagten wegen dem Haus aus und \u00fcberwies ihm 120.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Am 13.02.2011 forderte der Kl\u00e4ger den Beklagten auf, die monatlichen Raten wieder aufzunehmen, da ja nun Geld da sei. Gleiches Schreiben schickte er auch an seine Tochter (Ex-Ehefrau) und forderte auch die zur Zahlung auf. Die Zinsen seien f\u00fcr die Jahre 2005 &#8211; 2010 alle f\u00e4llig, da diese nicht von der Stundungsvereinbarung am 02.12.2004 erfasst waren. Von beiden verlangte er jeweils h\u00e4lftige Zahlung, also jeweils Raten von 250 \u20ac zzg. halben Zinsen. In dem Schreiben drohte er bereits die K\u00fcndigung des Darlehens bei Nichterf\u00fcllung und die Klage an.<\/p>\n<p>Am 07.03.2011 k\u00fcndigte er den Darlehensvertrag zum 10.06.2011 mit dem Beklagten und forderte ihn auf 12.500 \u20ac zzgl. 3000 \u20ac Zinsen zu zahlen. Gleiches Schreiben hat auch die Tochter (Ex-Ehefrau) bekommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte schrieb am 14.03.2011 dass er nicht zahle und sich auf Verj\u00e4hrung aller Anspr\u00fcche berufe.<\/p>\n<p>Als Anlage zur Klage lagen die drei letzten Schreiben zwischen Kl\u00e4ger und Beklagtem und der Darlehensvertrag bei.<\/p>\n<p>In dem MAndantengespr\u00e4ch best\u00e4tigt der Beklagte den Vortrag mit Ausnahme des Gespr\u00e4ches am 02.12.2004. Hierzu sagte er, dass er sich daran nicht erinnern k\u00f6nnte, es aber sein k\u00f6nnte, dass das Gespr\u00e4ch mit dem Inhalt stattgefunden habe. Er sei zu der Zeit aufgrund der Trennung verwirrt gewesen, so dass er nichts mehr wei\u00df.<\/p>\n<p>Er meinte noch, dass die Verj\u00e4hrung doch gelten m\u00fcsse, da nicht eine Stundung, die zu seinem Vorteil sein sollte jetzt zu seinem Nachteil sein k\u00f6nne. Au\u00dferdem will er wissen, ob der Kl\u00e4ger nicht vorrangig die Exfrau in Anspruch nehmen m\u00fcsse, da die einen reichen Mann h\u00e4tte. Er selbst sei nur Sozialarbeiter mit Teilzeitjob. Von den 120.000 \u20ac habe er die 4-w\u00f6chige Reise bezahtl, zum gr\u00f6\u00dften Teil habe er es angelegt.<br \/>\nBis zum heutigen Tage sei keine weitere Post vom Gericht in seinem Briefkasten gewesen. Ein Anruf des RA im Beisein des Mdt bei der Gesch\u00e4ftsstelle des Richters um 15.45h ergab nur, dass man keinen erreicht hat.<\/p>\n<p>Aufgabenstellung:<br \/>\nBegutachtung, Schreiben an Gericht, auch bei nur teilweisem Erfolg. Kein Mandantenschreiben<br \/>\nNur Mandantenschreiben, wenn Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg.<br \/>\nAusf\u00fchrungen zur Zweckm\u00e4\u00dfigkeit<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Es war ein Urteil erneut im schriftlichen Verfahren zu fertigen.<br \/>\nKlageschrift vom 17.05.2011 an das Landgericht M\u00fcnster(die Kl\u00e4gerin gibt an, dies sei das zust\u00e4ndige LG gem. <a title=\"Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft\" href=\"http:\/\/recht.jurbib.de\/zpo\/27\" target=\"_blank\">\u00a7 27 ZPO<\/a>), ohne Anwalt mit 3 Antr\u00e4gen, in etwa:<br \/>\n1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. xx\/2010 zu unterlassen<br \/>\n2. Der L\u00f6schung der Grundschuld aus dem Grundbuch zuzustimmen<br \/>\n3. Den Titel herauszugeben<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Erbin eines Grundst\u00fccks in M\u00fcnster, wohnt in Friedrichshafen. Der Erbfall war am 29.08.2010. Am 19.07.2010 schlossen die Erblasserin und ein Herr Spalding von der Gerstein &#8211; KG eine Rahmenvereinbarung. Darin verpflichtete sich die G-KG zum Kauf des Grundst\u00fccks zu einem Preis von ca. 250.000 (abh\u00e4ngig von einem Gutachten). Der Kauf sollte sp\u00e4testens 4 Monate nach der Rahmenvereinbarung der notarielle Kaufvertrag geschlossen werden. Au\u00dferdem bestellte die Erblasserin schon jetzt eine Grundschuld zur Finanzierung eines Darlehens bei der Beklagten (Koos Immobilien Gmbh &amp; Co KG) \u00fcber 150.000 \u20ac. In der Rahmenvereinbarung wurde noch eine Gerichtsstandsvereinbarung \u00fcber den ausschlie\u00dflichen Gerichtsstand in Berlin getroffen. Am 02.08.2010 ging die Erblasserin und Herr Spalding zum Notar. Dort wurde die Grundschuld notariell beurkundet, gleichzeit auch die Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung vereinbart. Auf die Grundschuld waren 10 % Zinsen zu zahlen, entweder am Jahresende oder bei Verwertung. Am 06.09.2010 wurde das Darlehen ausgezahlt. Am 29.08.2010 starb die Erblasserin pl\u00f6tzlich an einem Schlaganfall.<br \/>\nDie KL\u00e4gerin ist der Ansicht, die Grundschuld sei nichtig, weil keine Sicherungsvereinbarung gegeben sei. Sie macht einen Anspruch aus <a title=\"Herausgabeanspruch\" href=\"http:\/\/recht.jurbib.de\/bgb\/812\" target=\"_blank\">\u00a7 812 BGB<\/a> geltend, da der Zweck der Grundschuld weggefallen ist, weil der Kaufvertrag \u00fcber das Haus nicht zustande kam. Au\u00dferdem sagt sie, die Grundschuld sei nichtig, weil ein krasses \u00dcberforderungsverh\u00e4ltnis besteht, da die Erblasserin nur eine Witwenrente von 800 \u20ac bezieht. Dies Verh\u00e4ltnis sei \u00e4hnlich wie bei denen einer B\u00fcrgschaft, so dass die dazu entwickelte Rspr analog anzuwenden sei. Au\u00dferdem sei die Zwangslage ausgenutzt ausgenutzt, da sie horrende Kosten f\u00fcr Gartenpflege und &#8230; (wei\u00df ich nicht mehr) aufwenden muss.<br \/>\nSie k\u00fcndigt die Rahmenvereinbarung, und ficht die die notarielle Unterwerfungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber Herrn Spalding am gleichen Tage wie die Klageschrift an. Au\u00dferdem ficht sie in der Klageschrift die notarielle Unterwerfungserkl\u00e4rung und die Grundschuldbestellung gegen\u00fcber der Beklagten an. Als Grund gibt sie eine arglistige T\u00e4uschung des Herrn Spalding an (der bei der notariellen Unterwerfungserkl\u00e4rung als vollmachtloser Vertreter f\u00fcr die Kloos GmbH auftritt), da er sie nicht \u00fcber die Risiken der Grundschuldbestellung aufgekl\u00e4rt habe.<\/p>\n<p>in der Klageerwiderung beantragt die Beklagte die Klage abzuweisen.<br \/>\nSie r\u00fcgt die fehlende Zul\u00e4ssigkeit aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung und auch den fehlenden Anwalt vor einem Landgericht. Au\u00dferdem fehle das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da zwar mittlerweile eine Titelumschreibung gegen die Erbin stattgefunden hat und sie noch garnicht vollstrecken w\u00fcrden.<br \/>\nAuch sei die Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Danach meldet sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein Anwalt, der sich den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu eigen macht (im wesentlichen stellt die KL\u00e4gerin in der eigentlichen Klage nur die Antr\u00e4ge und sagt, dass die Erblasserin \u00fcber den Tisch gezogen worden sei und dass das alles nicht rechtm\u00e4\u00dfig ist) und das oben geschilderte vortr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Daraufhin erwidert die Beklagte, dass die Klage weiterhin unzul\u00e4ssig sei, da sich die Kl\u00e4gerin wegen materieller Einw\u00e4nde und wegen Unwirksamkeit der Unterwerfungserkl\u00e4rung gegen die Zwangsvollstreckung wendet und beides k\u00f6nne nich in einer Klage geschehen.<br \/>\nDie Anfechtung einer notariellen Unterwerfungserkl\u00e4rung sei nicht m\u00f6glich und die Anfechtung bzw. K\u00fcndigung der Rahmenvereinbarung nichts mit ihnen zu tun h\u00e4tte. Von dieser h\u00e4tten sie nichts gewusst. Au\u00dferdem bestand eine Sicherungsvereinbarung zwischen ihnen als Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer und das sei ausreichend. (Die Sicherungsvereinbarung war w\u00f6rtlich abgedruckt).<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Im Mandantengespr\u00e4ch erkl\u00e4rte die Beklagte folgendes:<br \/>\nEnde 2009 einigte sie sich mit 2 Bekannten dahingehend eine GmbH zu gr\u00fcnden, um ein Cafe zu betreiben. Sie unterschrieben eine Absichtserkl\u00e4rung hier\u00fcber und bevollm\u00e4chtigten die Beklagte zu Verhandlungen und zum Abschluss aller die Gesellschaft betreffenden Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen.<br \/>\nAm 05.01.2011 (zu dieser Zeit war weder ein notarieller Gesellschatsvertrag geschlossen worden, noch eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, die Kl\u00e4gerin wusste nicht, dass die GmbH noch nicht bestand) schloss die Beklagte im Namen der GmbH einen Mietvertrag und einen Kaufvertrag \u00fcber die sich in den R\u00e4umlichkeiten befindliche K\u00fcche nebst Zubeh\u00f6r mit der Kl\u00e4gerin. Das Eigentum daran sollte mit \u00dcbergabe der R\u00e4umlichkeiten \u00fcbergehen. Im Februar er\u00f6ffneten sie das Cafe. Die Gesch\u00e4fte liefen schleppend, im Mai \u00fcberlegten sie sich zur Verbesserung eine tolle KAffeemaschine zu kaufen. In einem Gespr\u00e4ch in den R\u00e4umlichkeiten des Cafes konnte die Beklagte den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin davon \u00fcberzeugen, die Kaffeemaschine, die 5.200 \u20ac kosten solle, mit 2.600 \u20ac mitzufinanzieren. Gleichzeitig vereinbarten sie, dass die Maschine bei Auszug in den R\u00e4umlichkeiten verbleiben sollte. Bei dem Gespr\u00e4ch anwesend war eine Freundin der Beklagten, Uta Klumpf.<br \/>\nAb Februar 2011 zahlten die Beklagten keine Miete mehr, das Mietverh\u00e4ltnis wurde zum 31.05.2011 fristlos gek\u00fcndigt, die Beklagte zog aus. Gleichzeitig ver\u00e4u\u00dferte die K\u00fcche an eine Bekannte, welche diese am 31.05.2011 inkl. Dunstabzugshaube und Beleuchtung aus der Wohnung holte.<br \/>\nAm 15.06.2011 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, die durchzuf\u00fchrenden Sch\u00f6nheitsreparaturen zu erledigen. Die Beklagte reagierte hierdrauf nicht.<br \/>\nDie Mandantin fragt den Anwalt, was zu tun sei. Es k\u00f6nne ja auch nicht sein, dass sie alleine den Kopf herhalten m\u00fcsse. Sie wollte wissen, ob auch die anderen beiden Mitgesellschafterinnen was zu zahlen haben. Und ob man diese eventuell schon jetzt in den Prozess mit einbeziehen kann.<\/p>\n<p>Die Klage war der Beklagten, Anne Klesse, am 01.08.2011 zugestellt worden. Kl\u00e4gerin war die BLB GmbH. In der Klage waren 4 Antr\u00e4ge:<br \/>\n1. Zahlung von 1873,00 \u20ac nebst Zinsen<br \/>\n2. Herausgabe einer n\u00e4her bezeichneten Dunstabzugshaube<br \/>\n3. Herausgabe einer Deckenbeleuchtung<br \/>\n4. Zahlung von 1.100,00 \u20ac<\/p>\n<p>Als Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin an:<br \/>\nAntrag1<br \/>\nZwischen der Kl\u00e4gerin und einer Cafe Danae GmbH bestand der o. g. Mietvertrag. IN diesem hie\u00df es in \u00a7 12, dass Sch\u00f6nheitsreparaturen fachgerecht durchzuf\u00fchren zu lassen waren. Nachdem die Beklagte nach der AUfforderung sich nicht meldete, lie\u00df die K\u00e4gerin die Arbeiten durch ein Handwerksunternehmen durchf\u00fchren. Die Kosten hierf\u00fcr betrugen die Antragssumme.<\/p>\n<p>Antrag 2:<br \/>\nDie Dunstabzugshaube sei nicht vom Kaufvertrag umfasst, sie sie Bestandteil der vermieteten Wohnung.<\/p>\n<p>Antrag 3:<br \/>\nAuch der Deckenbeleuchtung sei Bestandtei der Wohnung und h\u00e4tte nicht mitgenommen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Antrag 4:<br \/>\nDie Beklagte fordert 1100 \u20ac heraus. Nach Auszug stellte sie fest, dass die Beklagte f\u00fcr die Kaffeemaschine nur 3000 \u20ac gezahlt habe. In dem Gespr\u00e4ch sei vereinbart worden, jeder zahle die H\u00e4lfte. Daher wolle er die Differenz zu seinen gezahlten 2600 \u20ac heraushaben.<\/p>\n<p>Aufgabe war es:<br \/>\nEin Schreiben an das Gericht zu fertigen. Falls die Klage komplett begr\u00fcndet ist, sollte ein Mandantenschreiben gefertigt werden. Das LJPA hat im Anhang einen Jahreskalender von 2010 und 2011 hinzugef\u00fcgt.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DIesen Monat finden sich sehr ausf\u00fchrliche Informationen zu den Klausuren im Forum von juraexamen.com! Hier eine Zusammenfassung zu den vier Zivilrechtsklausuren, die im August im Examen liefen: Z1-Klausur Kl\u00e4ger ist ein Autohaus GmbH, Beklagter ist ein Inhaber einer Holzfirma. In der Klage vom 03.03.2011, anh\u00e4ngig beim LG Hagen am 03.03.2011, zugestellt am 07.03.2011, beantragt die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[69],"tags":[],"class_list":["post-4079","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-klausuren-examen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4079","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4079"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4079\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5480,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4079\/revisions\/5480"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4079"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4079"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4079"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}