{"id":3980,"date":"2011-07-23T14:41:42","date_gmt":"2011-07-23T12:41:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=3980"},"modified":"2012-04-04T14:19:46","modified_gmt":"2012-04-04T12:19:46","slug":"examenstermin-juli-2011-die-4-zivilrechtsklausuren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-juli-2011-die-4-zivilrechtsklausuren\/","title":{"rendered":"Examenstermin Juli 2011 &#8211; Die 4 Zivilrechtsklausuren"},"content":{"rendered":"<p>Im Forum von Juraexamen.com gibt es gute Zusammenfassungen der Sachverhalte der Klausuren aus dem Juli 2011. Hier grob im \u00dcberblick:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Kl\u00e4ger aus Dortmund kauft im Laden der Bekl. (GmbH) in L\u00fcdinghausen einen Holzofen mit 80 Paketen Pellets f\u00fcr ca. 7500 \u20ac. Die Mitarbeiterin (Zeugin L) und Kl. vereinbaren, dass der Ofen genauso sein soll wie der Ofen in der Ausstellung. Mit der Gr\u00f6\u00dfe dieses Ausstellungsst\u00fccks w\u00fcrde w\u00fcrde der Ofen n\u00e4mlich in den Erker des Hauses des Kl. passen. <!--more-->Geliefert wird dem Kl. aber nicht Typ E. wie in der Ausstellung sondern Typ. I mit der h\u00f6heren Leistung von 21 KW. Dar\u00fcberhinaus wurde w\u00e4hrend des Transports die Seitenwand des Ofens besch\u00e4digt. Dieser Schaden wurde aber eigenm\u00e4chtig von einem Mitarbeiter der Bekl. repariert, indem dieser ohne Wissen des Kl. den Wohnungsschl\u00fcssel von der nachbarin besorgt hat. Der Kl. will den Ofen nicht, weil dieser wegen der Gr\u00f6\u00dfe nicht in den Erker passen w\u00fcrde. An einer anderen Stelle des Wohnzimmers ginge es auch nicht, weil das Wohnzimmer eh so schmal sei und ein neues teueres Abzugsrohr notwendig w\u00e4re.<br \/>\nEr behauptet eine Vereinbarung bzgl. der Gr\u00f6\u00dfe des Ofens und eine zusicherung der Mitarbeiterin L, dass der bestellte Ofen 21 kw hat.<br \/>\nEr habe ausserdem eine Funkenschutzplatte gekauft, die er jetzt nicht mehr gebrauchen k\u00f6nne.<br \/>\nEr beauptet ferner, dass er seine schriftliche R\u00fccktrittserkl\u00e4rung vor Klageerhebung eigenh\u00e4ndig an die Reinigungskraft bei der Bekl. \u00fcbergeben habe.<br \/>\nIm schriftlichen Vorverfahren erkl\u00e4rt der Kl. vorsorglich nochmals den R\u00fccktritt.<\/p>\n<p>Vor dem LG Dortmund erhebt er Klage und m\u00f6chte R\u00fcckzahlung des Kaufpreises bzgl. Ofen und Pellets nebst Zinsen iHv 8% ab Rh\u00e4ngigk Zug um Zug .<br \/>\nFestellung, dass Annahmeverzug.<br \/>\nErsatz bzgl. Funkenschutzplatte iHv 120 \u20ac.<br \/>\n&#8211; Das gericht ordnet schriftl. Vorverfahren an.<br \/>\n-In der m\u00fcndlichen HV r\u00fcgt die Bekl. die Unzust. des LG DO.<br \/>\n-Es gibt einen gerichtl Hinweis.<br \/>\n-Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Kl., Zeugin L und Zeugen L.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>M erscheint am 04.07.2011 im B\u00fcro und erz\u00e4hlt folgendes:<br \/>\nM wurde von 2 Nachbarsjungen (15 und 17 J.) \u00fcberfallen und erheblich verletzt. Sie haben sie getreten und geschlagen. Sie ist traumatisiert.<br \/>\nSie fragt die Anw\u00e4ltin B., ob sie die zwischenzeitlichen Umbauma\u00dfnahmen (hohe mauer , Roll\u00e4den, Alarmanlage) an ihrem Haus ersetzt haben kann, denn die seien notwendig, um ihre Angstzust\u00e4nde abzud\u00e4mpfen. Nach Neurol. Gutachten sind aber die Umbauma\u00dfnahmen nicht erfolgsversprechend, um ihre Psychose erfolgreich zu besiegen. Eher geeignet seien Therapiema\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat sie einen Rechtsstreit gegen die Minderj\u00e4hrigen, die sie auf Schmerzensgeld verklagt hatte, vor dem AG Hagen verloren. Dort wurde sie vom Anwalt G. vertreten. Das Urteil wurde diesem Anwalt am 27.04.2011 zugestellt. Das Gericht stellte fest, , dass die Jugendlichen die M. verletzt haben.Das Gericht st\u00fctzte aber ihre ENtscheidung vorallem auf den Grund, dass M. nicht darlegen konnte, welche der handlungen der Jugendlichen zu welcher Verletzung gef\u00fchrt hat. Daher sei die Klage unbegr\u00fcndet und abzuweisen.<br \/>\nAnwalt G. legte keine Berufung ein. Im Schreiben vom 06.05. sagte er, die Berufung sei seiner Ansicht nach nicht erfolgsversprechend.<br \/>\nAm 06.06, nachdem M. auf Rechtsfehler im Urteil hinwies, wies Anwalt G. M&#8217;s Behauptung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Sie fragt nun die Anw\u00e4ltin B. , ob sie Regressanspr\u00fcche gegen den Anwalt G. bzgl. des Schmerzensgeldes, und bezahlten Gerichts- und Anwaltskosten geltend machen k\u00f6nne.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Drittwiderklage einer Einmann-GmbH, ZV-Schuldner (E) war der alleinige Gesellschafter der GmbH. Gl\u00e4ubiger die Hausbank.<br \/>\nDie GmbH betreibt ein Gest\u00fct, gepf\u00e4ndet werden sollen vier Pferde. Drei erfolglose Pf\u00e4ndungsversuche bereits durch Gerichtsvollzieher. Pferd A wurde im Rahmen einer Sicherungs\u00fcbereignung von E an Kl\u00e4gerin mit 20 anderen Stuten mittels Kennzeichnung der Wiesen und St\u00e4lle \u00fcbereignet. Auf den Wiesen standen aber noch andere Wallache. Pferd B ist das Fohlen von Pferd A.<br \/>\nPferd C wurde E von der Kl\u00e4gerin abgekauft. Dann stellt sich aber heraus, dass Irrtum \u00fcber Abstammung. E erkl\u00e4rt Anfechtung des KV.<br \/>\nPferd D geh\u00f6rt E, wird in eine Box der Kl\u00e4gerin eingestellt und versorgt &#8211; zugrunde liegt ein Einstellungsvertrag. An diesem Pferd macht die Kl\u00e4gerin ein Vermieterpfandrecht geltend (Zahlungsr\u00fcckstand aus dem Einstellungsvertrag).<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur (Hessen; NRW)<\/strong><\/p>\n<p>[wohl Schadensersatzforderung wegen Verletzung von Verkehrssciherungspflichten]<\/p>\n<p><strong>Z4-Klausur (Niedersachsen)<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Kautelarklausur<br \/>\nProtokoll der Rechtanwaltsbesprechung wo Reefrendar Ausarbeitungen zu Hinweisen f\u00fcr Mandanten fertigen soll zu den Kernarbeitszeiten, der Mitteillung bei Adress- und Telefonnummer \u00c4nderungen, Der Absprache von Terminen und der \u00dcbersendung von Unterlagen. Dar\u00fcberhinaus Hinweise f\u00fcr die Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Berechnung von Anwaltsgeb\u00fchren nach dem Gegenstandswert im Sinne des Urteils vom OLG Hamm. In der Akte war ein Mandantenschreiben in dem der Mandant sich u.a. \u00fcber Vorschuss beschwert. Der Referendar soll zudem die Teilzahlungserkl\u00e4rung hinsichtlich einer Abtretungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Unternehmer zur Abtretung von Steuererstattungsansp\u00fcchen und Forderungen aus Werklieferungen etc. sowie eine Klarstellung des Bestehens der Forderungen ausarbeiten. In der Akte ist das Uteil des OLG Hamm und die Teilzahlungserkl\u00e4rung enthalten. Referendar soll Mandantenmerkblatt zu verschiedenen Punkten aufstellen unter anderem zur Berechnungsgrundlage nach Gegenstandswert gem\u00e4\u00df \u00a7 2 I RVG. Dann noch eine Verschweigenheitsverpflichtung erarbeiten.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Forum von Juraexamen.com gibt es gute Zusammenfassungen der Sachverhalte der Klausuren aus dem Juli 2011. Hier grob im \u00dcberblick: Z1-Klausur Kl\u00e4ger aus Dortmund kauft im Laden der Bekl. 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