{"id":3733,"date":"2011-06-15T09:09:50","date_gmt":"2011-06-15T08:09:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=3733"},"modified":"2012-01-20T16:22:48","modified_gmt":"2012-01-20T15:22:48","slug":"referendariat-in-owl-29","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/nrw\/referendariat-in-owl-29\/","title":{"rendered":"Referendariat in OWL (29) &#8211; Klausurenwoche (Nachlese)"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-3782\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2011\/06\/ubobol.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"160\" \/>Die Klausurenwoche in der F-AG ist um. Folgende (ausgemusterte) Examensklausuren sind gelaufen:<\/p>\n<p><strong>Zivilrechtsklausur<\/strong>: Die Zivilrechtsklausur war etwas ungew\u00f6hnlich (Z4-Klausur!). Es war eine Anwaltsklausur. Die Mandanten (Eheleute) haben von der Gegnerin ein Grundst\u00fcck erworben. Das dahinter liegende Grundst\u00fcck geh\u00f6rte auch der Gegnerin\u00a0 und war \u00fcber das Grundst\u00fcck erschlossen, was die Stra\u00dfenbingung und Wasserversorgung anging. <!--more-->Die Gegnerin baute im Hinterliegergrundst\u00fcck 4 Wohnungen ein und wollte diese vermieten. Die Mandanten bekamen das spitz und sperrten die Stra\u00dfeneinfahrt per Tor und stellten das Wasser ab, weil sie von der Gegnerin 3.000 DM Entsch\u00e4digung wollten. Das war die Gegnerin auch bereit zu zahlen, aber nur wenn die Wasserleitung neu unter der Stra\u00dfeneinfahrt verlegt wird. Die alte Wasserleitung h\u00e4tte aber ausgereicht, um das Mietshaus zu versorgen.<\/p>\n<p>Es ging um einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7 280 I i.V.m. \u00a7 917 I BGB (Notwegerecht) bzw. aus \u00a7 823 I BGB mit dem Notwegerecht als sonstiges Recht. Ich habe angenommen, dass kein Schadensersatzanspruch nicht besteht, weil die Mandanten wirksam ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht wegen der nichtgezahlten Notwegrente ausge\u00fcbt haben. Prozessual gab es ein kleines Zustellungsproblem (\u00a7 180 ZPO) und die anwaltlichen M\u00f6glichkeiten, wenn man nicht wei\u00df, ob zwischenzeitlich bereits ein Vers\u00e4umnisurteil ergangen ist oder nicht. Hier war wichtig zu sehen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet und man z.B. am n\u00e4chsten Werktag bei Gericht anruft, ob bereits ein VU auf der Gesch\u00e4ftsstelle ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Zwangsvollstreckungsklausur<\/strong>: Die Zwangsvollstreckungsklausur kam aus Anwaltssicht sehr realisitisch daher. Der Mandant hatte f\u00fcr 140.000 Euro einen GmbH-Gesch\u00e4ftsanteil gekauft. 40.000 Euro zahlte er sofort. Die 100.000 Euro wurden im ersten notariellen \u00c4nderungsvertrag auf 60.000 erm\u00e4\u00dfigt (20.000 Euro sofort und 40.000 Euro binnen Jahresfrist). Gleichzeitig erkl\u00e4rte die Verk\u00e4uferin, aus der sofort vollstreckbaren Urkunde \u00fcber den gesamten Kaufpreis (noch 100.000 Euro) nach Zahlung der 20.000 nicht mehr vollstrecken zu wollen. Von der Restforderung von 40.000 Euro wurden in einem zweiten \u00c4nderungsvertrag nochmal 15.000 Euro und bislang angefallene Zinsen erlassen. Der Mandant zahlte sofort 10.000 an die Verk\u00e4uferin und 15.000 Euro sp\u00e4ter an die Bank, der die Kaufpreisforderung abgetreten worden war. Damit sah der Mandant die Forderung als erledigt an. Die Verk\u00e4uferin ist ihrer Ansicht nach von den beiden \u00c4nderungsvertr\u00e4gen wegen Zahlungsverzugs zur\u00fcckgetreten und will nun die Zwangsvollstreckung gegen den Mandanten betreiben.<\/p>\n<p>Prozessualer Aufh\u00e4nger ist hier die Vollstreckungsabwehrklage (\u00a7 767 ZPO). Materielle Einwendung ist die vollstreckungsbeschr\u00e4nkende Vereinbarung (h.M., nach a.A. Erinnerung, hier aber \u00fcberhaupt keine Vollstreckungsma\u00dfnahme angreifbar). Man musste lediglich durchpr\u00fcfen, ob die mehrfachen R\u00fccktrittserkl\u00e4rungen der Verk\u00e4uferin wirksam waren. Die erste R\u00fccktrittserkl\u00e4rung scheiterte daran, dass eine Frist nicht gesetzt wurde und der einfache Zahlungsverzug (Zahlung bis 31.12.2006) die Fristsetzung nicht entbehrlich macht (\u00a7 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die zweite R\u00fccktrittserkl\u00e4rung durch die Verk\u00e4uferin scheiterte an der fehlenden Vollmacht der Anw\u00e4ltin (\u00a7 174 BGB). Die dritte R\u00fccktrittserkl\u00e4rung scheiterte daran, dass der Scheck des Mandanten der Bank am letzten Tag der Frist gutgeschrieben worden war (Leistung erf\u00fcllungshalber gem. \u00a7 364 BGB) und damit der R\u00fccktrittsgrund des \u00a7 323 BGB ausschied. Im praktischen Teil war dies alles in einem vollst\u00e4ndigen Schriftsatz ans Gericht darzulegen.<\/p>\n<p><strong>Strafrechtsklausur (Strafurteil): <\/strong>Abu Antonow (A) steigt in eine Kirche ein, um dort Stehlenswertes zu finden. Als er gerade aus den vom Gesch\u00e4digten P bewohnten Geb\u00e4udeteil mit dessen Portmonee im Jutebeutel kommt, wird er von P gestellt. P stellt sich demonstrativ vor die Kirchent\u00fcr. A holt aus der Kirche einen schweren Messingkerzenleuchter und will den Kampfm\u00f6nch damit schlagen. Dieser wehrt sich erfolgreich nach Kr\u00e4ften. Der A verletzt sich am scharfkantigen Leuchter und zieht letztlich seine Pistole und erzwingt seinen Abzug mit 900 Euro und einem Personalausweis im Portmonee des P. Drau\u00dfen auf der Stra\u00dfe l\u00f6st sich noch ein Schuss aus der Pistole des A, der aber keinen Schaden anrichtet.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Prozessual<\/span>: Beweisverwertung der Durchsuchung bei A trotz nur telefonischer richterlicher Anordnung &#8211; Strafantrag: &#8222;alle russisch-st\u00e4mmigen M\u00e4nner \u00fcber 16 Jahre gerichtlich zu vernehmen&#8220; (Beweisermittlungsantrag) &#8211; Schriftliche Einlassung \u00fcber den Verteidiger als Vernehmung (\u00a7 136 StPO)? &#8211; Verwertung von Videoaufnahmen aus der Kirche (Abw\u00e4gung mit allgemeinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des A) &#8211; Erzwingung eine DNA-Probe nach \u00a7 81a StPO durch unmittelbaren Zwang des Anstaltsarztes.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Materiell<\/span>: 1. \u00a7 249 (-), da Wegnahme vor Gewaltanwendung vollendet, 2. \u00a7 244 I Nr. 1 (+), Nr. 3 (-), weil kein Vorsatz in gemischtes Kirchen-Wohngeb\u00e4ude einzusteigen, 3. \u00a7\u00a7 252, 250 II Nr. 1 (+) wegen des Drohens mit scharfer Waffe, 4. \u00a7\u00a7 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 (+) wegen der versuchten Schl\u00e4ge mit dem Leuchter. Hinter dem r\u00e4uberischen Diebstahl tritt der vorher mit dem Kronleuchter versuchte r\u00e4uberische Diebstahl zur\u00fcck, genauso wie die mitverwirklichte N\u00f6tigung, Bedrohung. Weiterer Kleinkram (\u00a7 123 und \u00a7 303 StGB) schied aus, weil der P keinen Strafantrag gestellt hatte.<\/p>\n<p><strong>Klausur im \u00f6ffentlichen Recht<\/strong>: Der Vater des Mandanten (Anwaltsklausur) ist verstorben. Auf Betreiben seiner zweiten Frau wurde er einge\u00e4schert und ein anonymes Reihengrab auf dem Friedhof gesetzt. Die zweite Frau war Alleinerbin des Toten und der Mandant hatte sich mit einem kleinen Betrag an den Bestattungskosten beteiligt. Dem Mandanten missfiel diese anonyme Bestattung sp\u00e4ter, weswegen er einen Antrag auf Umbettung beim Friedhofsamt stellte. Der tote Vater wurde daraufhin nach m\u00fcndlicher Gestattung in die Familiengrabst\u00e4tte der ersten Frau umgebettet. Dann kam wieder die zeite Frau ins Spiel, beschwerte sich beim Friedhofsamt und erwirkte eine R\u00fccknahme der ersten Umbettung und die Anordnung, dass der tote Vater wieder ins anonyme Reihengrab verlegt werden sollte. Der Mandant und die zweite Frau waren sich uneins \u00fcber die Art und Weise, wie der Tote beerdigt werden sollte. Die zweite Ehefrau hatte aber die eidesstattliche Versicherung eines Arztes, der aussagte, der mittlerweile Verstorbene habe eine anonyme Beisetzung gew\u00fcnscht.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Prozessual:<\/span> Ein oder zwei Anfechtungsklagen? &#8211; Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Klage innerhalb der Klagefrist begr\u00fcndet werden sollte &#8211; Unwirksame Klager\u00fccknahme durch den Mandanten per Mail und Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Materiell:<\/span> In der formellen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit musste geschaut werden, ob der jeweils Antragsberechtigte nach der Friedhofssatzung die Umbettung beantragt hatte (das war bei beiden Verwaltungsakten m.E. nicht der Fall) &#8211; in materieller Hinsicht musste man pr\u00fcfen, ob ein wichtiger Grund f\u00fcr die erste Umbettung in die Familiengruft bestand. Hier war eine Beweisprognose anzustellen, die zu Ungunsten des Mandanten ausf\u00e4llt. Wenn man wie ich die Toteninteressen in der Familiengruft h\u00f6her gewichtet als die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungshandelns gewichtet, ist die R\u00fcckbettung ins Reihengrab auch materiell rechtswidrig. Der R\u00fccknahmebescheid ist dann ebenfalls rechtswidrig, weil er nicht zur Herbeif\u00fchrung eines rechtm\u00e4\u00dfigen Zustands f\u00fchrt (Ungeeignet i.S. der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit).<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Praktischer Teil: <\/span>Mandantenschreiben, in dem \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits aufzukl\u00e4ren war &#8211; Schriftsatz an das Gericht mit Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens &#8211; Beiladung der zweiten Frau &#8211; und kurzer rechtlicher W\u00fcrdigung des Ganzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Klausurenwoche in der F-AG ist um. Folgende (ausgemusterte) Examensklausuren sind gelaufen: Zivilrechtsklausur: Die Zivilrechtsklausur war etwas ungew\u00f6hnlich (Z4-Klausur!). Es war eine Anwaltsklausur. Die Mandanten (Eheleute) haben von der Gegnerin ein Grundst\u00fcck erworben. Das dahinter liegende Grundst\u00fcck geh\u00f6rte auch der Gegnerin\u00a0 und war \u00fcber das Grundst\u00fcck erschlossen, was die Stra\u00dfenbingung und Wasserversorgung anging.<\/p>\n","protected":false},"author":26,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[48,41],"tags":[213,1237,34],"class_list":["post-3733","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-anwaltsstation","category-nrw","tag-klausursachverhalte","tag-nrw","tag-olg-hamm"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3733","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/26"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3733"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3733\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4866,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3733\/revisions\/4866"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3733"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3733"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3733"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}