{"id":3040,"date":"2010-11-29T18:37:43","date_gmt":"2010-11-29T17:37:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=3040"},"modified":"2010-11-29T18:39:09","modified_gmt":"2010-11-29T17:39:09","slug":"examenstermin-november-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-november-2010\/","title":{"rendered":"Examenstermin November 2010"},"content":{"rendered":"<p>Hier eine Zusammenfassung der Hinweise aus dem Netz zu den Sachverhalten der Klausuren, die im November 2010 liefen:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur:<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>K vermietet Baumaschinen an B2 (Bauunternehmer), B2 \u00fcberl\u00e4sst Maschinen B1 (Subunternehmer). Maschinen werden von Baustelle geklaut; Zugang zur Baustelle hatten nur B1 und D (weiterer Subunternehmer von B2), also muss es einer von beiden gewesen sein. K verklagt zuerst D auf Schadensersatz, in diesem Prozess sagt aber Zeuge aus, nicht D, sondern B1 h\u00e4tte die Maschinen geklaut; K verk\u00fcndet daraufhin B1 den Streit, Klage wird dann abgewiesen. K klagt jetzt gegen B1 und B2 auf Schadensersatz. <!--more--><\/p>\n<p>Im Wesentlichen ging es dann um die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit (zwischen K und B2 gab&#8217;s da noch eine Gerichtsstandsvereinbarung in AGB, deren Einbeziehung zu pr\u00fcfen war), bei B1 um die Reichweite der Interventionswirkung und um die Zeugenaussage aus dem ersten Prozess, die im Wege der Protokollverlesung ins jetzige Verfahren eingef\u00fchrt wurde; bei B2 ging&#8217;s um die Wirksamkeit einer weiteren AGB-Klausel, dann gab&#8217;s noch ein Schreiben des B2, das m\u00f6glicherweise ein Anerkenntnis war, und sowohl B1 und B2 haben sich dann auch noch auf Verj\u00e4hrung berufen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z2-Klausur:<\/strong><\/p>\n<p>Keine konkreten Hinweise zum Sachverhalt. Wer sich anhand der diskutierten L\u00f6sungen einen Einblick verschaffen will, der kann sich die Beitr\u00e4ge im <a href=\"http:\/\/forum.jurawelt.com\/viewtopic.php?f=50&amp;t=38995\" target=\"_blank\">Jurawelt-Forum<\/a> dazu durchlesen&#8230;<\/p>\n<p><strong>Z3-Klausur:<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Kl\u00e4gerin (1-Mann-GmbH) klagt gegen Beklagte, die gegen Vollstreckungsschuldner vollstreckt. Dieser ist ehem. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der 1-Mann-GmbH, mittlerweile abberufen.<\/p>\n<p>Zum einen wurden Firmenwagen und Laptop gepf\u00e4ndet, die der Vollstreckungsschuldner nach Abberufung unterschlagen hat, zum anderen wurde in das Firmenkonto der GmbH gepf\u00e4ndet (Pf\u00dcB). Bez\u00fcglich der Pf\u00e4ndung des Firmenkontos war es so, dass die Drittschuldnerin trotz Widerspruchs der Kl\u00e4gerin bereits an die Beklagte (= Vollstreckungsgl\u00e4ubigerin) gezahlt hatte. Die Kl\u00e4gerin hatte trotzdem zuerst einen \u00a7 771-Antrag gestellt, dann aber noch vor der m\u00fcndlichen Verhandlung diesen Antrag auf Zahlung der entsprechenden Summe umgestellt.<\/p>\n<p>Die GmbH wendet sich nun gegen alle drei Pf\u00e4ndungen. Es gab f\u00fcr den Firmenwagen nen Kaufvertrag und einen gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag, der die R\u00fcckgabepflicht f\u00fcr das Laptop statuierte.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur:<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Heute jedenfalls: Ging mal wieder um Autokauf und R\u00fccktritt, eingekleidet in eine VU-Konstellation (Mandantin war die beklagte Verk\u00e4uferin, klagende K\u00e4uferin hatte wegen M\u00e4ngeln den R\u00fccktritt erkl\u00e4rt und wollte jetzt R\u00fcckabwicklung). Probleme waren u.a. Mangelbegriff bzw. dessen Erheblichkeit i.S.d. \u00a7 323 V, Nutzungsersatz als Gegenanspruch des Verk\u00e4ufers nach R\u00fccktritt des K\u00e4ufers(Verbrauchsg\u00fcterkaufrichtlinie war mit abgedruckt), Ersatzf\u00e4higkeit von vorprozessualen Anwaltskosten u.\u00e4.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Schriftsatz ans Gericht sollte man dann auch noch fertigen&#8230; war also auch diesmal wieder viel zu schreiben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>S1-Klausur:<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">X und Y (Arbeitkollegen) kommen zur Polizei, weil der Vertriebsmitarbeiter(X) 2 Schreiben bekommen hat. Das eine stammt von einer Kollegin (M), das andere soll von Y stammen.<br \/>\nDarin wird ein weiterer Kollege A als Trottel und Vollpfosten bezeichnet. Der Verdacht wird durch die Schreiben auf die Arbeitskollegin M gelenkt. Die war es aber nicht, sondern der Kollege der in den Schreiben als Vollpfosten bezeichnet wurde.<\/p>\n<p>Er wollte damit erreichen wieder an seine alte Arbeitsstelle zur\u00fcckversetzt zu werden.<\/p>\n<p>Prozessuale Probleme:<br \/>\nZeugin sagt vor Ermittlungsrichter aus, sp\u00e4ter verlobt sie sich mit dem BS<br \/>\nHandy wird beschlagnahmt ohne richterliche (nur sta) Anordnung<br \/>\nehemaliger Mitbeschuldigter sagt als Zeuge aus<br \/>\n(Beweiswertminderung?)<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>S2-Klausur:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es lief eine Revision. Zum Sachverhalt gabs keine Hinweise im Netz, aber Folgendes zur (m\u00f6glichen) L\u00f6sung:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8211; \u00a7 338 Nr. 3 (habe ich abgelehnt und gesagt, dass sie zwar nach \u00a7 27 statt nach \u00a7 26a h\u00e4tten entscheiden m\u00fcssen, aber keine Willk\u00fcr vorlag und das Gesuch auch unbegr\u00fcndet war &#8211; die L\u00f6sung \u00fcberzeugt mich im Nachhinein aber selbst nicht mehr wirklich; nach dem Kommentar schien mir \u00a7 26a eigentlich eher anwendbar)<\/p>\n<p>&#8211; \u00a7 338 Nr. 6 (habe ich relativ knapp bejaht, habe aber &#8211; anders als diverse Mitschreiber &#8211; nichts mehr zu \u00a7 238 II gesagt)<\/p>\n<p>&#8211; Verwertungsverbot hinsichtlich der Aussage des Priesters (habe ich abgelehnt)<\/p>\n<p>&#8211; Versto\u00df gegen \u00a7 250 durch Verlesung des Attestes (habe ich bejaht)<\/p>\n<p>&#8211; Versto\u00df gegen \u00a7 243 III 1, 2 (habe ich bejaht)<\/p>\n<p>&#8211; Versto\u00df gegen \u00a7 265 (habe ich verneint, da Hinweis auch im Er\u00f6ffnungsbeschluss m\u00f6glich)<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>V1-Klausur:<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es ging um eine Bauordnungsverf\u00fcgung. Viele prozessuale Probleme:<\/p>\n<p>&#8211; Verfristete AK (ich Depp hab r\u00fcgelose Einlassung im VerwProz zugelassen &#8211; so bl\u00f6d kann man doch nicht sein)<br \/>\n&#8211; anderer Teil der AK, der Geb\u00fchrenbescheid enthielt, wurde auf FFK umgestellt, vebleibender dritter Teil beidseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<br \/>\n&#8211; bei der FFK: Frist erfoderlich? Ist Erledigung eingetreten, obwohl es noch einen Geb\u00fchrenbescheid gibt, der aufgrund der Grundverf\u00fcgung ergangen ist?<br \/>\n&#8211; H\u00e4tte man die Begr\u00fcndetheit richtig gel\u00f6st (FFK begr\u00fcndet), w\u00e4re man wohl zu der Frage gekommen, ob man die verfristete AK gegen den Geb\u00fchrenbescheid umdeuten kann in einen VerzugsFBA (\u00a7 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" target=\"_blank\">113<\/a> S. 2 VwGO), weil bei begr\u00fcndeter FFK der Kl\u00e4ger sonst ja die Kosten des Geb\u00fchrenbescheids trotzdem tragen m\u00fcsste.<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>V2-Klausur:<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Heute in NRW:<\/p>\n<p>\u00d6ffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem durch die Stadt gegen\u00fcber Privaten F\u00f6rderung f\u00fcr Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen an Geb\u00e4uden gew\u00e4hrt wurde. Stadt hatte den Vertrag teilgek\u00fcndigt und wollte Geld zur\u00fcck; Klage und Klageerwiderung waren schon da, Aufgabe war Begutachtung aus Beh\u00f6rdensicht.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hier eine Zusammenfassung der Hinweise aus dem Netz zu den Sachverhalten der Klausuren, die im November 2010 liefen: Z1-Klausur: K vermietet Baumaschinen an B2 (Bauunternehmer), B2 \u00fcberl\u00e4sst Maschinen B1 (Subunternehmer). Maschinen werden von Baustelle geklaut; Zugang zur Baustelle hatten nur B1 und D (weiterer Subunternehmer von B2), also muss es einer von beiden gewesen sein. 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