{"id":2352,"date":"2010-06-19T12:08:33","date_gmt":"2010-06-19T10:08:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=2352"},"modified":"2010-06-19T12:11:23","modified_gmt":"2010-06-19T10:11:23","slug":"examenstermin-juni-2010-die-klausuren-aus-nrw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/examenstermin-juni-2010-die-klausuren-aus-nrw\/","title":{"rendered":"Examenstermin Juni 2010: Die Klausuren aus NRW"},"content":{"rendered":"<p>In den letzten zwei Wochen wurde in den Foren flei\u00dfig dar\u00fcber berichtet, was diesen Monat in den Klausuren lief. Hier eine Zusammenfassung der Beitr\u00e4ge zu den Sachverhalten der Klausuren aus NRW:<\/p>\n<p><strong>Z1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>A hat ein H\u00e4uschen von den Eltern geschenkt bekommen in dem die enterbte Schwester zur Miete wohnt. Irgendwann zahlt die keine Miete mehr. Bruder k\u00fcndigt fristlos hilfsweise ordentlich wegen Eigenbedarfs und klagt entsprechend auf R\u00e4umung+R\u00fcckgabe vor dem AG. Schwester sagt fristlose geht nicht, da Miete erst Ende des Monats f\u00e4llig war und daher nur 1 MMiete im R\u00fcckstand, Bruder sagt wir haben diese Regelung mal auf 566b nF BGB ge\u00e4ndert. Bekl sagt sie sei auch Familie, daher nix mit Eigenbedarf. Daraufhin klagt Bruder auch noch ausstehende Mieten ein und k\u00fcndigt nochmal fristlos wegen der inzwischen 8 ausstehenden MMieten. Bekl rechnet dagegen auf mit unstreitigem Pflichteilsanspruch in gleicher H\u00f6he und verlangt widerklagend Zahlung von 250.000,- \u20ac aus Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch (Haus war 1Mio wert). Kl sagt sie d\u00fcrfe damit nicht aufrechnen. Au\u00dferdem will Bekl noch 5000 \u20ac als Pflichtteil aus angeblicher M\u00fcnzsammlung des verstorbenen Vaters. Es wird zun\u00e4chst flei\u00dfig Zust\u00e4ndigkeit des AG ger\u00fcgt, aber im Termin wollen beide davon nix mehr wissen. Tochter des Kl sagt aus, M\u00fcnzsammlung war nix wert.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Recht am eigenen Bild eines Politikers vs. Freie Verwendung zu Werbezwecken (22, 23 KunstUrhG, Unterlassungsklage 1004 etc.) und klageweise Geltendmachung der Kosten fuer einen Abschleppwagen bzw. dessen Halbleerfahrt (Auf- und Abladen), weil jemand auf &#8217;nem Privatparkplatz im Weg stand. Zu Letzterem hab&#8216; ich mir was ueber GoA und Besitzstoerung aus den Fingern gesogen, aber &#8222;gut&#8220; geht anders.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z3-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>widerspruch gegen eine einstweilige verf\u00fcgung, mit der ein gl\u00e4ubiger, der sich vor der insolvenz eine grundschuld hat geben lassen, verhindern will, dass ein dritter eine auf dem grundst\u00fcck befindliche lagerhalle, die er vom insolvenzverwalter im wege der freih\u00e4ndigen verwertung durch ersteigerung bekommen hat, abbaut und mitnimmt. der gl\u00e4ubiger will aber jetzt das grundst\u00fcck zwangsversteigern lassen.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Z4-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Luxemburger klagt vor AG DD auf R\u00fcckzahlung von Darlehen 3000\u20ac und 450\u20ac aus Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnis bzw. Auftrag. Bekl streckt bzgl. letzterem die Waffen, beim Darlehen ging es um Beweisverwertungsverbot im ZivilR &#8222;Mith\u00f6rer als Zeuge&#8220; und Stellvertretung bei Annahme des Geldes, Bekl hat Gegenanspr\u00fcche aus abgetretenem Recht iHv 5000\u20ac und will damit aufrechnen, keine Widerklage. Prozessual Art. 2, 6 EuGVVO.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Typ \u00fcberredet besoffenen Kumpel nen Bekannten nach hause zu fahren. Auf dem Weg kommen die Jungs in gr\u00fcn hinterhergefahren, Fahrer tickt aus und gibt Gas, erst \u00fcber ne rote Ampel ohne wen zu gef\u00e4hrden, dann versucht er ein anderes Pkw links zu \u00fcberholen, das dummerweise grad nach links r\u00fcberziehen will. Fahrer so &#8222;egal, ich geb Gas, will Bullen abh\u00e4ngen. Pkws kollidieren, unser Held kommt aufn Bordstein und nimmt dort nen Fu\u00dfg\u00e4nger mit, der dadurch zum Pflegefall wird. Pkw h\u00e4lt an, Fahrer und Beifahrer verduften, Bekannter bleibt vor Ort und k\u00fcmmert sich um Verletzten. Polizisten nehmen bei Fahrer Blutprobe auf Anordnung der StA, nachdem Bereitschaftsrichterin sagte ohne Akte entscheidet sie nix. Beim Anstifter klingeln die Gr\u00fcnen und belehren ihn nicht, sondern gucken sich Wohnung an und stellen Fragen. 3 Tage sp\u00e4ter normale Vernehmung ohne qualifizierte Belehrung in der der Anstifter &#8222;reinen Tisch&#8220; macht. Anw\u00e4lte r\u00fcgen drauf los. Hinreichender TV bzgl Fahrer und Anstifter?<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>S2-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Mandant ist wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Totschlag vom Schwurgericht zu 10 Jahren Bau verurteilt worden. Angeklagt war folgender SV: Mandant hat Pistole geliefert aus der sich Schuss l\u00f6ste, als Kunde den Tankstellenr\u00e4uber auf dem Weg nach drau\u00dfen festhielt, Kunde ist tot gegangen. Au\u00dferdem hatten sie die Sache gemeinsam geplant inkl. Beute teilen und Mandant war Fluchtautodriver. In der HV kommt durch Aussage der Freundin des Mitangeklagten und dessen Einlassung raus, dass Mandant nur Pistole geliefert hat und sich am \u00dcberfalltag krank gemeldet hat und auch nix mehr mit \u00dcberfall zu tun haben wollte. Daraufhin ist Ersatzmann eingesprungen, der den Fahrer und Beuteteiler geben sollte. Die Hauptverhandlung wird zwischendurch f\u00fcr ein paar Tage vertagt. Au\u00dferdem stellt unser Anwalt Beweisantrag: Erkl\u00e4rung der Verlobten des Mandanten, dieser sei zur Tatzeit mit ihr in Spanien gewesen soll verlesen werden, da sie nicht selbt aussagen will wg. 55 StPO. Gericht entscheidet nix da und verurteilt am Ende nach 251, 249, 25 II StGB.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V1-Klausur<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>Kl\u00e4ger f\u00e4hrt nach Gelsenkirchen um sein M\u00e4del heimzusuchen, trifft auf dem Weg Bekannte, man entscheidet sich spontan zur Gegendemo einer Nazidemo zu gehen. Polizei macht Kontrolle (bei Bekannten schon zum 3. Mal) und sieht, dass gegen Kl\u00e4ger bestandskr\u00e4ftiges Aufenthaltsverbot f\u00fcr diesen Stadtteil wg mehrerer Straftaten im Zusammenhang mit Gegendemos besteht. Kl\u00e4ger wird in Gewahrsam genommen und von 12:00h bis 23:45h festgehalten, ohne dass Richter benachrichtigt wird. Demos waren um 18h vorbei. Bekl behauptet es gab keinen Bereitschaftsdienst (gab es aber doch), au\u00dferdem war organisatorisch Antrag in jedem Einzelfall nicht machbar, wegen Menge der Festnahmen. Polizei habe erst Platzverbot gegen Kl\u00e4ger ausgesprochen und weil er sich nicht dran hielt ihn eingesackt, wird von diesem bestritten und ist nicht nachweisbar. VG sei nicht zust\u00e4ndig und Klageanspruch verwirkt weil er 8 Monate nix gemacht hat. RSB (-) da in n\u00e4chster Zeit keine Demos mehr in der Stadt.<br \/>\nKl\u00e4ger beruft sich auf Art. 8, berechtigtes Interesse, beklagt zu lange Dauer des Gewahrsams. Antrag: festestellen, dass Ingewahrsamnahme rechtswidrig war.<br \/>\nKlage wird per Kammerbeschluss auf Einzelrichter \u00fcbertragen, gegen Willen des Kl\u00e4gers (Bedeutung der Sache), dann \u00e4ndert Pr\u00e4sidium Gesch\u00e4ftsverteilung und Sache switcht zu anderer Kammer, dort entscheidet Einzelrichterin ohne neuen Beschluss. mV nach 101 II VwGO nicht stattgefunden.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V2-Klausur<\/strong><\/p>\n<p>Nur zur V2-Klausur gibt es leider keine Angaben zum Sachverhalt.<\/p>\n<p>[Quelle: Thread im <a href=\"http:\/\/forum.jurawelt.com\/viewtopic.php?f=50&amp;t=37150\" target=\"_blank\">Jurawelt-Forum<\/a>]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den letzten zwei Wochen wurde in den Foren flei\u00dfig dar\u00fcber berichtet, was diesen Monat in den Klausuren lief. 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