{"id":232,"date":"2009-02-02T19:23:48","date_gmt":"2009-02-02T17:23:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=232"},"modified":"2012-09-26T16:17:44","modified_gmt":"2012-09-26T14:17:44","slug":"z1-klausur-nrw-februar-2009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/klausuren-examen\/z1-klausur-nrw-februar-2009\/","title":{"rendered":"Examenstermin Februar: 1. Zivilrechtsklausur (NRW und Nds)"},"content":{"rendered":"<p>Hier Infos zur heutigen Klausur in <strong>Nordrhein-Westfalen<\/strong>.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Sachverhalt<\/span>\u00a0(Anmerkung: Es war nichts streitig&#8230;):<\/p>\n<p>K und B sind Nachbarn. Das Grundst\u00fcck des B liegt hinter dem Grundst\u00fcck des K und hat keinen eigenen Zugang zu Stra\u00dfe. Daher existiert eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechtes \u00fcber das Grundst\u00fcck des K. B, der 2007 eingezogen ist,\u00a0nutzt einen unbefestigten Weg st\u00e4rker als der Voreigent\u00fcmer seines Hauses mit PKW und zu Fu\u00df. Daher gibt es nun tiefe Fahrspuren, 20cm gro\u00dfe L\u00f6cher\u00a0sowie Schlamm\/Pf\u00fctzen bei Regen. K verlangt Ausbesserung mit Fristsetzung.\u00a0B tut nichts. K beauftragt Unternehmen A. Dieses f\u00fcllt mit Schotter auf, Kosten 1.500 Euro, die K bezahlt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem steht auf dem Grundst\u00fcck des B eine 30 Jahre alte Rotbuche. Die Wurzeln wachsen auf das Grundst\u00fcck des K und heben dort die Terrassenplatten an, so dass einige sogar zerbrechen. K verlangt von B Beseitigung der Wurzeln. B meint, er habe damit nichts zu tun. K beauftragt Unternehmen\u00a0B mit Beseitigung. Dieses hebt die Platten ab und k\u00fcrzt und entsorgt die Wurzeln, Kosten 999,80 Euro, die K bezahlt.\u00a0Zudem beauftragt K das Unternehmen C mit Erneuerung der aufgehobenen Platten, Kosten 400,60 Euro,\u00a0die K bezahlt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich half B dem K beim Tragen von M\u00f6beln in das Haus des K. Der B ist weder M\u00f6belpacker noch kennt er das Haus des K. Dabei stolpert er aufgrund falscher Einsch\u00e4tzung der Entfernung zwischen Treppe und Haust\u00fcr. Eine Glasvitrinent\u00fcr in einem Karton f\u00e4llt zu Boden und zersplittert. K kauft eine neue Z\u00fct f\u00fcr 500,- Euro.<\/p>\n<p>K verlangt nun zun\u00e4chst Ersatz i. H. v. 3.499,40 Euro. B beantragt Klageabweisung. Die Parteien verhandeln. Das Gericht beschlie\u00dft auf Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens.<\/p>\n<p>Dann einige Monate sp\u00e4ter: Parteien Schreiben an Gericht, dass sie gerichtlichen Vergleich wollen, in dem B an K 2.500,-\u00a0Euro zahlt, aber eine Einigung \u00fcber die Kosten nicht erzielen k\u00f6nnen. K erkl\u00e4rt Hauptsache f\u00fcr erledigt, bittet das Gericht um &#8222;Titulierung&#8220; des Vergleichs und Entscheidung gem. \u00a7 91a \u00fcber die Kosten. K m\u00f6chte &#8222;Feststellung der Wirksamkeit&#8220; des geschlossenen Vergleichs und ebnfalls Kostenentscheidung. Eine m\u00fcndliche Verhandlung fand nicht mehr statt. Das Schreiben des\u00a0K\u00a0geht am 13.01.2009 bei Gericht ein; das Schreiben des B am 29.01.2009. Entscheidungszeitpunkt ist der 02.02.2009.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Stichpunkte\u00a0zu den rechtlichen Problemen<\/span>:<\/p>\n<p>Vergleich, \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rung nach 91 a, Antragsauslegung, Grunddienstbarkeit, Schadenersatz bei Selbstvornahme, Haftungsbeschr\u00e4nkung bei Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnis, Aufwendungsersatz und Schadenersatz.<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<p>In <strong>Niedersachsen<\/strong> lief heute ein \u00e4hnlicher, in den Details aber leicht abgewandelter Fall. Der Sachverhalt laut <a href=\"http:\/\/levay1978.wordpress.com\/2009\/02\/02\/4-klausur\/\" target=\"_blank\">chris.blog<\/a>:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Eheleute K verklagen Eheleute B. Die Parteien sind Nachbarn, wobei jeder auf seinem eigenen Grundst\u00fcck wohnt. Das Grundst\u00fcck der Bs ist weder mit dem \u00f6ffentlichen Verkehrs-, noch mit dem Abwassernetz direkt verbunden.<\/p>\n<p>Auf dem Grundst\u00fcck der Ks ist ein Weg, der zum Grundst\u00fcck der Bs f\u00fchrt; diesen Weg benutzen die Bs mit. Weil er inzwischen durch das viele Befahren mit dem Auto einer Instandsetzung bedarf, verlangen die Ks die Kosten von den Bs zur H\u00e4lfte gesetzt. Genau genommen wolen sie die h\u00e4lftigen Kosten f\u00fcr eine Befestigung des bislang unbefestigten Weges und nur hilfsweise die h\u00e4lftigen Kosten reiner Instandssetzungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Auch leiten die Bs ihre Abw\u00e4sser in das Abwasserrohr der Ks, von wo aus die Abw\u00e4sser dann in das \u00f6ffentliche Abwassersystem gelangen. Weil nun aber eine Verstopfung des Rohrs vorgelegen hat, haben die Ks 1.000 Euro f\u00fcr eine Reinigung bezahlt; auch hiervon wollen sie die H\u00e4lfte erstattet haben.<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p>[&#8230;] Sie vergleichen sich daraufhin au\u00dfergerichtlich mit den Ks \u00fcber die Zahlung von 500 Euro wegen des Abwasserrohres (dieser Vergleich soll gerichtlich tituliert werden); und was den Weg angeht, so hat auch dies Problem sich nun nat\u00fcrlich erledigt, zumal die Ks mit den neuen Nachbarn bereits eine Vereinbarung getroffen haben.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hier Infos zur heutigen Klausur in Nordrhein-Westfalen.<\/p>\n<p>Sachverhalt (Anmerkung: Es war nichts streitig&#8230;):<\/p>\n<p>K und B sind Nachbarn. Das Grundst\u00fcck des B liegt hinter dem Grundst\u00fcck des K und hat keinen eigenen Zugang zu Stra\u00dfe. Daher existiert eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechtes \u00fcber das Grundst\u00fcck des K. 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