{"id":2043,"date":"2010-03-12T23:37:14","date_gmt":"2010-03-12T22:37:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=2043"},"modified":"2010-03-14T16:45:28","modified_gmt":"2010-03-14T15:45:28","slug":"examenstermin-maerz-2010-die-2-verwaltungsrechtsklausuren-nrw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/nrw\/examenstermin-maerz-2010-die-2-verwaltungsrechtsklausuren-nrw\/","title":{"rendered":"Examenstermin M\u00e4rz 2010: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren (NRW)"},"content":{"rendered":"<p>Hier eine \u00dcbersicht zu den Verwaltungsrechtsklausuren, die diesen Monat in NRW liefen. Zumindest die erste der beiden \u00d6-Rechts-Klausuren war abweichend von der Klausur, die in Berlin und Brandenburg geschrieben wurde:<\/p>\n<p><strong>V1-Klausur:<\/strong><\/p>\n<blockquote><p>\u00a7 31a StVZO war die zentrale Norm. Der Erg\u00e4nzungsband zum Sch\u00f6nfelder war also unabdingbar.Es ging darum, dass die Antragstellerin Halterin eines Pkw ist, mit dem eine ungef\u00e4hr gleichaltrige Dame eines Tages einen Rotlichtversto\u00df begangen hat. Dies wurde von einem Polizeibeamten beobachtet, der aber nicht im Dienst war, und er erstattete Anzeige. Der Zeuge kann die Fahrerin jedoch nicht eindeutig identifizieren, da er sie nur beil\u00e4ufig gesehen hat. Im Anh\u00f6rungsverfahren hat sich die Antragstellerin zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen sie wurde darauf hin wegen mangelnder Feststellung der verantwortlichen Fahrerin eingestellt. Ihr wurde jedoch mit einem Bescheid die F\u00fchrung eines Fahrtenbuches f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten aufgegeben + sof. Vollziehung. Dagegen hat sie den Antrag auf Gew\u00e4hrung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und u.a. behauptet, dass nicht ausgiebig ermittelt wurde.<\/p>\n<p>Gut, dass die Norm im Sachverhalt genannt wurde. Ich wusste nicht mal, dass es so etwas gibt. Ich fahre aber auch nur selten \u00fcber Rot. )<\/p>\n<p>Prozessual war da nur ein Problem mit der Klagefrist. Die sehr zuverl\u00e4ssige Sekret\u00e4rin des RA hat aus Versehen die Klageschrift in einen Umschlag ans Finanzamt gesteckt und abgeschickt. Beim Finanzamt hat man nat\u00fcrlich eine Zeit lang gebraucht, bis man gerafft hat, dass die daf\u00fcr nicht zust\u00e4ndig sind , und als die Klageschrift zur\u00fcckkam, war die Frist nat\u00fcrlich bereits verstrichen. Also hat der RA vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>V2-Klausur:<\/strong><\/p>\n<p>Zur zweiten Verwaltungsrechtsklausur gibt es zwar keine Sachverhaltsdarstellung, aber ein paar L\u00f6sungshinweise im Forum bei juraexamen.com, sodass man darauf schlie\u00dfen kann, dass Baurecht lief:<\/p>\n<blockquote><p>Die Klage war deshalb nicht verfristet, weil die Rechtsbehelfsbelehrung vom 10.8.2009 (Baugnenehmigung mit der Auflage) fehlerhaft war. Die Beh\u00f6rde hat den Eindruck erweckt, dass eine etwaige Klage auch innerhalb der Monatsfrist des \u00a7 74 S.1, S. 2 VwGO begr\u00fcndert werden m\u00fcsse. Das ist aber falsch, wie sich aus \u00a7 82 VwGO ergibt (&#8222;Soll&#8220;-Vorschrift). Ich habe das zun\u00e4chst aber auch nicht gecheckt und erst nach Ewigkeiten im Kopp\/Schenke gefunden. Damit galt die Jahresfrist des \u00a7 58 II VwGo und der Typ konnte noch bis 13.8.2010 klagen.<\/p>\n<p>Die Klage war nach meiner (!) L\u00f6sung zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet (isolierte Anfechtung der Auflage &#8222;Aufzug&#8220;); hier habe ich mich im Wesentlichen mit der Auslegung des \u00a7 55 BauONRW auseinandergesetzt und seitenweise analysiert, wie der Begriff der &#8222;Sportanlage&#8220; , &#8222;\u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Anlagen&#8220; und &#8222;allgemeiner Besucherverkehr&#8220; zu verstehen ist vor dem Hintergrund eines Fitnessstudios und des Behindertenschutzes. Ob das die L\u00f6sung war &#8211; ich wei\u00df es nicht.<\/p>\n<p>Die Nutzungsuntersagung war bei mir dann hinsichtlich Ziff 1 (Versto\u00df gegen Auflage &#8222;Aufzug&#8220;) fehlerhaft und damit rechtswidrig, hinsichtlich Ziff 2 (Versto\u00df gegen Brandschutzbescheinigung) rechtm\u00e4\u00dfig, da der Typ ja selbst eingestand, dass er diese Bescheinigung noch nicht vorgezeigt hatte. Infolgedessen war die sofortige Vollziehungsanordnung (nach meiner L\u00f6sung !) bzgl. Ziff 1 nicht zul\u00e4ssig bzgl. Ziff 2 prinzipiell zul\u00e4ssig (\u00f6ffentliches Interesse an umfassender Brandschutzsicherheit).<\/p>\n<p>Ich habe daher empfohlen, die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung weiter zu verfolgen und bzgl. der Nutzungsuntersagung wegen Versto\u00df gegen die Auflage &#8222;Aufzug&#8220; Aufhebung zu beantragen; zudem sofort die Bescheinigung \u00fcber den Brandschutz gegen\u00fcber Gericht und Beh\u00f6rde nachzureichen, da damit das \u00f6ffentliches Interesse am Sofortvollzug entfiele. Folglich war noch ein Antrag nach \u00a7 80 V VwGO geboten, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hier eine \u00dcbersicht zu den Verwaltungsrechtsklausuren, die diesen Monat in NRW liefen. 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