{"id":1777,"date":"2026-02-17T02:02:01","date_gmt":"2026-02-17T02:02:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=1777"},"modified":"2026-10-01T21:59:59","modified_gmt":"2026-10-01T19:59:59","slug":"zulassung-von-buergern-aus-eu-staaten-zum-rechtsreferendariat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/vor-dem-referendariat\/zulassung-von-buergern-aus-eu-staaten-zum-rechtsreferendariat\/","title":{"rendered":"Zulassung von B\u00fcrgern aus EU-Staaten zum Rechtsreferendariat"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-4328\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2010\/01\/uhblbl3.png\" alt=\"Symbolbild zur Zulassung von EU-B\u00fcrgern zum Rechtsreferendariat\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Per E-Mail erhielten wir die Anfrage einer Referendarin, deren franz\u00f6sischer Freund zum deutschen Referendariat zugelassen werden wollte. Zu der Frage, ob und wie das m\u00f6glich ist, antworteten wir ihr, dass ihr Freund feststellen lassen muss, dass sein franz\u00f6sischer Abschluss dem ersten Staatsexamen gleichwertig ist. Anschlie\u00dfend kann er sich dann wie jeder andere auch um einen Referendariatsplatz bewerben. <!--more--><\/p>\n<p>Wie streng diese Gleichwertigkeitspr\u00fcfung sein darf, hat der EuGH bereits im Jahr 2009 gekl\u00e4rt. Er hatte dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine Zulassung zum Rechtsreferendariat \u2013 im Falle eines negativen Ergebnisses der Gleichwertigkeitspr\u00fcfung \u2013 auch ohne Ablegen einer dann erforderlichen Eignungspr\u00fcfung m\u00f6glich ist (EuGH, Urteil vom 10.12.2009 \u2013 C-345\/08, Pe\u015bla).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Ein polnischer Staatsangeh\u00f6riger hatte an der Fakult\u00e4t f\u00fcr Rechtswissenschaften der Universit\u00e4t Pozna\u0144 (Polen) den Magistertitel sowie im Rahmen einer deutsch-polnischen Juristenausbildung an der Universit\u00e4t Frankfurt (Oder) die akademischen Titel \u201eMaster of German and Polish Law\u201c und \u201eBachelor of German and Polish Law\u201c erworben. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern lehnte eine Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem ersten deutschen Staatsexamen ab. In diesem Fall steht es dem Kandidaten grunds\u00e4tzlich zu, das Ablegen einer Eignungspr\u00fcfung zu beantragen.<\/p>\n<p>Der polnische Jurist versuchte jedoch gerichtlich zu erstreiten, ohne eine solche Eignungspr\u00fcfung zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht Schwerin legte die Sache mit Beschluss vom 8. Juli 2008 dem EuGH vor. Dieser sollte die Kriterien pr\u00e4zisieren, die das damalige Gemeinschaftsrecht f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gleichwertigkeit juristischer Kenntnisse aufstellt, wenn jemand unmittelbar \u2013 ohne die hierf\u00fcr vorgesehenen Pr\u00fcfungen \u2013 zum Vorbereitungsdienst f\u00fcr die juristischen Berufe zugelassen werden m\u00f6chte.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof stellte klar, dass die Richtlinien zur Niederlassung von Rechtsanw\u00e4lten und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen auf eine Person in der Situation des Polen nicht anwendbar sind: Die Richtlinie 98\/5\/EG betrifft nur den im Herkunftsstaat bereits voll qualifizierten Rechtsanwalt, und die Richtlinien 89\/48\/EWG und 2001\/19\/EG greifen nicht, weil die T\u00e4tigkeit als Referendar als praktischer Ausbildungsabschnitt kein reglementierter Beruf ist. Solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen f\u00fcr den Zugang zu Vorbereitungsdiensten f\u00fcr die juristischen Berufe fehlt, k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten festlegen, welche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten notwendig sind.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist es somit zul\u00e4ssig, den Zugang zum Vorbereitungsdienst f\u00fcr die juristischen Berufe eines Mitgliedstaats an umfangreiche und vertiefte Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts zu kn\u00fcpfen. Das Unionsrecht (damals noch Gemeinschaftsrecht) verlangt zwar, dass die Qualifikationen und die Erfahrung eines Bewerbers, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in vollem Umfang ber\u00fccksichtigt werden. Es gebietet jedoch nicht, das Niveau der verlangten Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts f\u00fcr einen solchen Bewerber zu senken. Allerdings darf eine teilweise Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse nicht blo\u00df theoretisch bleiben, sondern muss praktisch m\u00f6glich sein (Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit, heute Art. 45 AEUV, fr\u00fcher Art. 39 EG).<\/p>\n<p><strong>Ergebnis<\/strong><\/p>\n<p>Dem polnischen Juristen blieb somit nichts anderes \u00fcbrig, als einen Antrag auf Ablegen der Eignungspr\u00fcfung zu stellen. Nach Bestehen dieser Pr\u00fcfung konnte er sich dann f\u00fcr das Referendariat bewerben.<\/p>\n<p><strong>Die Rechtslage heute: \u00a7 112a DRiG<\/strong><\/p>\n<p>Heute ist das Verfahren in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DRiG\/112a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 112a DRiG<\/a> geregelt. Einen Antrag stellen k\u00f6nnen Staatsangeh\u00f6rige der EU, des EWR und der Schweiz mit einem rechtswissenschaftlichen Universit\u00e4tsdiplom, das im Herkunftsstaat den Zugang zur postuniversit\u00e4ren Ausbildung er\u00f6ffnet. Britische Staatsangeh\u00f6rige sind nach dem Brexit nur noch erfasst, wenn sie ihr Diplom vor 2021 erworben haben. Zust\u00e4ndig ist die Landesjustizverwaltung bzw. das Landesjustizpr\u00fcfungsamt des Landes, in dem man das Referendariat antreten m\u00f6chte. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, gilt dies f\u00fcr die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als bestandene erste Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Fehlt es an der Gleichwertigkeit, bleibt die Eignungspr\u00fcfung: eine staatliche schriftliche Pr\u00fcfung in deutscher Sprache im Zivilrecht, Strafrecht und \u00f6ffentlichen Recht jeweils einschlie\u00dflich des Verfahrensrechts. Bestanden ist sie, wenn die erforderliche Zahl von Arbeiten in mindestens zwei Rechtsgebieten, darunter das Zivilrecht, bestanden ist; eine Wiederholung ist m\u00f6glich. Danach steht der Vorbereitungsdienst offen. Informationen zur Gleichwertigkeitspr\u00fcfung bieten die Landesjustizpr\u00fcfungs\u00e4mter, zum Beispiel das Landesjustizpr\u00fcfungsamt Mecklenburg-Vorpommern auf seiner Seite zur <a href=\"https:\/\/www.regierung-mv.de\/Landesregierung\/jm\/karriere_justizministerium\/Landesjustizpruefungsamt\/Anerkennung-auslaendischer-juristischer-Studienabschluesse\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Anerkennung ausl\u00e4ndischer juristischer Studienabschl\u00fcsse<\/a> mit dem Merkblatt \u201eAllgemeine Informationen zur Gleichwertigkeitspr\u00fcfung\u201c. [RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Per E-Mail erhielten wir die Anfrage einer Referendarin, deren franz\u00f6sischer Freund zum deutschen Referendariat zugelassen werden wollte. Zu der Frage, ob und wie das m\u00f6glich ist, antworteten wir ihr, dass ihr Freund feststellen lassen muss, dass sein franz\u00f6sischer Abschluss dem ersten Staatsexamen gleichwertig ist. 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