{"id":1434,"date":"2026-05-12T02:05:01","date_gmt":"2026-05-12T02:05:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=1434"},"modified":"2026-10-01T22:28:15","modified_gmt":"2026-10-01T20:28:15","slug":"regelungen-der-laender-zum-gnadenversuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/examen\/regelungen-der-laender-zum-gnadenversuch\/","title":{"rendered":"Regelungen der L\u00e4nder zum &#8222;Gnadenversuch&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-5763\" title=\"\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2009\/10\/MP900401813.jpg\" alt=\"Symbolbild zum Gnadenversuch im 2. Examen\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Leider m\u00fcssen sich manche Referendare nach zweimaligem Durchfallen dar\u00fcber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein dritter Versuch im 2. Examen m\u00f6glich ist. Die gute Nachricht: Ein solcher \u201eGnadenversuch\u201c ist in allen L\u00e4ndern vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen deutlich voneinander. In manchen L\u00e4ndern hat man einen Anspruch auf die zweite Wiederholung, wenn man in einem der beiden Versuche eine bestimmte Mindestpunktzahl erreicht hat; in anderen ist sie nur in besonderen H\u00e4rte- oder Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich.<!--more--><\/p>\n<p>Inwieweit die zust\u00e4ndigen Stellen einem Antrag tats\u00e4chlich stattgeben, insbesondere ob das nur eine Formalie ist oder ob das Vorliegen der Voraussetzungen streng gepr\u00fcft wird, wissen wir nicht. Wir haben Euch aber die Regelungen der L\u00e4nder zum Gnadenversuch zusammengefasst (Stand: Oktober 2026). Die Pr\u00fcfungsordnungen werden immer wieder ge\u00e4ndert, in den letzten Jahren etwa in Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern und Sachsen. Ma\u00dfgeblich ist deshalb allein der aktuelle amtliche Normtext Eures Landes \u2013 lest ihn vor einem Antrag unbedingt selbst nach.<\/p>\n<p><strong>Baden-W\u00fcrttemberg<\/strong><br \/>\nMa\u00dfgeblich ist \u00a7 64 Abs. 2 JAPrO die zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatspr\u00fcfung. Danach gen\u00fcgt es, wenn in einem der beiden Pr\u00fcfungsversuche in der schriftlichen Pr\u00fcfung ein Durchschnitt von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde; ein besonderer H\u00e4rtefall ist nicht mehr erforderlich. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Er\u00f6ffnung des Ergebnisses zu stellen.<\/p>\n<p><strong>Bayern<\/strong><br \/>\nSeit der JAPO-\u00c4nderung von 2020 steht die Regelung in \u00a7 71 Abs. 1 JAPO. Wer die Pr\u00fcfung auch in der Wiederholung nicht bestanden hat, kann sie ein zweites Mal wiederholen, wenn er in einem der beiden Pr\u00fcfungsversuche mindestens 3,00 Punkte erzielt hat. Die zweite Wiederholung ist sp\u00e4testens im dritten Termin nach dem zweiten Misserfolg abzulegen. Der Antrag ist sp\u00e4testens vier Monate vor Beginn der Pr\u00fcfung beim Landesjustizpr\u00fcfungsamt zu stellen. Eine weitere Wiederholung oder eine H\u00e4rtefallregelung gibt es nicht (\u00a7 71 Abs. 3 JAPO).<\/p>\n<p><strong>Berlin<\/strong><br \/>\nGrundlage ist \u00a7 17 Abs. 5 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 32 Abs. 2 JAO Berlin. Der Antrag auf eine zweite Wiederholung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungspr\u00fcfung zu stellen. Voraussetzung ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie besteht nicht, wenn in der Wiederholungspr\u00fcfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn man sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungspr\u00fcfung meldet.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? 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Den Wortlaut findet Ihr im <a href=\"https:\/\/bravors.brandenburg.de\/verordnungen\/bbgjao\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Brandenburgischen Vorschriftensystem (BRAVORS)<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein<\/strong><br \/>\nNach \u00a7 23 Abs. 4 der \u00dcbereinkunft der L\u00e4nder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein \u00fcber ein Gemeinsames Pr\u00fcfungsamt kann der Pr\u00e4sident des Gemeinsamen Pr\u00fcfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholung der Pr\u00fcfung gestatten. Der Antrag ist \u00fcber den Pr\u00e4sidenten des Oberlandesgerichts einzureichen, in dessen Bezirk man zuletzt ausgebildet worden ist. Bei Gestattung k\u00f6nnen weitere Auflagen bestimmt werden; ein Erg\u00e4nzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden. Informationen bietet das <a href=\"https:\/\/justiz.hamburg.de\/gerichte\/oberlandesgericht\/gpa\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gemeinsame Pr\u00fcfungsamt<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Hessen<\/strong><br \/>\nNach \u00a7 52 Abs. 4 JAG Hessen kann die Pr\u00e4sidentin oder der Pr\u00e4sident des Justizpr\u00fcfungsamts nach zweimaligem Misserfolg ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten. Voraussetzung ist, dass die erfolglosen Pr\u00fcfungsversuche in Hessen stattgefunden haben, besondere Gr\u00fcnde eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Behinderung im zweiten Pr\u00fcfungsverfahren belegen und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn man nach Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten nicht zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erschienen ist.<\/p>\n<p><strong>Mecklenburg-Vorpommern<\/strong><br \/>\nDas Juristenausbildungsgesetz M-V sieht vor, dass eine nicht bestandene Pr\u00fcfung einmal wiederholt werden kann und die Zweite juristische Staatspr\u00fcfung im Ausnahmefall nochmals wiederholt werden kann (\u00a7 16 JAG M-V, f\u00fcr die Zweite Staatspr\u00fcfung wird teils \u00a7 27a in Verbindung mit \u00a7 16 JAG M-V als Fundstelle genannt). Eine Mindestpunktzahl ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>Niedersachsen<\/strong><br \/>\nNach \u00a7 17 Abs. 2 NJAG kann das Justizministerium eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatspr\u00fcfung gestatten, wenn die erfolglosen Pr\u00fcfungen beim nieders\u00e4chsischen Landesjustizpr\u00fcfungsamt abgelegt worden sind und im zweiten Pr\u00fcfungsverfahren eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Beeintr\u00e4chtigung vorgelegen hat. Diese ist unverz\u00fcglich geltend zu machen. Die nochmalige Wiederholung findet au\u00dferhalb des \u00f6ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh\u00e4ltnisses statt.<\/p>\n<p><strong>Nordrhein-Westfalen<\/strong><br \/>\nHier besteht ein Anspruch: Nach \u00a7 59 Abs. 1 JAG NRW ist einem Pr\u00fcfling, der die Wiederholungspr\u00fcfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn er in einer der beiden nicht bestandenen Pr\u00fcfungen mindestens 3,00 Punkte erreicht hat. Der Antrag ist binnen drei Monaten zu stellen. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist damit nicht verbunden. Den Wortlaut findet Ihr zum Beispiel bei <a href=\"https:\/\/lexmea.de\/gesetz\/jag-nrw\/59\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">lexmea (\u00a7 59 JAG NRW)<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Rheinland-Pfalz<\/strong><br \/>\nNach \u00a7 7 Abs. 5 JAG Rheinland-Pfalz kann die zweite juristische Staatspr\u00fcfung nach einem Erg\u00e4nzungsvorbereitungsdienst einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungspr\u00fcfung kann der Pr\u00e4sident des Pr\u00fcfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungspr\u00fcfung zulassen, wenn ein besonderer H\u00e4rtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, dass die Pr\u00fcfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist sp\u00e4testens drei Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der ersten Wiederholungspr\u00fcfung zu stellen.<\/p>\n<p><strong>Saarland<\/strong><br \/>\nNach \u00a7 34 Abs. 1 JAG Saarland darf, wer die Pr\u00fcfung beim Landespr\u00fcfungsamt f\u00fcr Juristen auch in der Wiederholung nicht bestanden hat, sie auf Antrag in besonderen Ausnahmef\u00e4llen ein zweites Mal wiederholen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Pr\u00fcfung nach weiterer Vorbereitung bestanden wird.<\/p>\n<p><strong>Sachsen<\/strong><br \/>\nDie zweite Wiederholung ist jetzt in \u00a7 55 Abs. 2 S\u00e4chsJAPO geregelt. Danach ist die Wiederholung gestattet, wenn die Pr\u00fcfungsteilnehmerin oder der Pr\u00fcfungsteilnehmer in einem der beiden fr\u00fcheren Pr\u00fcfungsverfahren mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,30 Punkten in der schriftlichen Pr\u00fcfung erreicht hat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Pr\u00fcfungsverfahrens zu stellen.<\/p>\n<p><strong>Sachsen-Anhalt<\/strong><br \/>\nNach der Juristenausbildungs- und Pr\u00fcfungsverordnung (JAPrVO) kann bei zweimaligem Misserfolg das f\u00fcr Justiz zust\u00e4ndige Ministerium ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn die erfolglosen Pr\u00fcfungen vor dem Landesjustizpr\u00fcfungsamt Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind, im zweiten Pr\u00fcfungsverfahren eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Behinderung vorlag und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Die Fundstelle wird inzwischen mit \u00a7 51 Abs. 6 JAPrVO angegeben (fr\u00fcher \u00a7 52 Abs. 6).<\/p>\n<p><strong>Th\u00fcringen<\/strong><br \/>\nNach \u00a7 52 Abs. 2 Th\u00fcrJAPO kann der Pr\u00e4sident des Justizpr\u00fcfungsamts nach zweimaligem Misserfolg ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatspr\u00fcfung gestatten, wenn die erfolglosen Pr\u00fcfungsdurchg\u00e4nge in Th\u00fcringen stattgefunden haben, der Rechtsreferendar in einem dieser Durchg\u00e4nge mindestens 3,3 Punkte im schriftlichen Teil erreicht hat, ein besonderer H\u00e4rtefall nachgewiesen wird und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Rechtsreferendar nach Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten nicht zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erschienen ist.<\/p>\n<p><strong>Praxistipps: Fristen und Nachweise<\/strong><br \/>\nAchtet vor allem auf die Fristen, denn sie laufen sehr unterschiedlich. Meist beginnen sie mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungspr\u00fcfung: drei Monate sind es etwa in Baden-W\u00fcrttemberg, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, in Sachsen nach unseren Informationen nur ein Monat. In Bayern kommt es dagegen auf den Pr\u00fcfungstermin an \u2013 dort muss der Antrag sp\u00e4testens vier Monate vor Beginn der Pr\u00fcfung vorliegen.<\/p>\n<p>Wo der Gnadenversuch an eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Behinderung, Beeintr\u00e4chtigung oder einen H\u00e4rtefall im zweiten Pr\u00fcfungsverfahren ankn\u00fcpft (zum Beispiel in Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Th\u00fcringen), solltet Ihr gesundheitliche oder sonstige Probleme m\u00f6glichst schon w\u00e4hrend des Pr\u00fcfungsverfahrens geltend machen, etwa durch einen R\u00fccktritt mit \u00e4rztlichem Attest. Im sp\u00e4teren Antrag lassen sie sich sonst nur schwer nachweisen; in Niedersachsen ist die Beeintr\u00e4chtigung ausdr\u00fccklich unverz\u00fcglich geltend zu machen. Was beim Attest zu beachten ist, haben wir im Beitrag <a href=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/examen\/das-amtsaerztliche-attest\/\">Das amts\u00e4rztliche Attest<\/a> zusammengefasst.<\/p>\n<p>[F\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t der Angaben k\u00f6nnen wir nat\u00fcrlich keine Gew\u00e4hr \u00fcbernehmen.] [RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leider m\u00fcssen sich manche Referendare nach zweimaligem Durchfallen dar\u00fcber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein dritter Versuch im 2. Examen m\u00f6glich ist. Die gute Nachricht: Ein solcher \u201eGnadenversuch\u201c ist in allen L\u00e4ndern vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen deutlich voneinander. 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