{"id":1434,"date":"2024-11-26T02:11:02","date_gmt":"2024-11-26T02:11:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=1434"},"modified":"2025-01-22T17:03:25","modified_gmt":"2025-01-22T15:03:25","slug":"regelungen-der-laender-zum-gnadenversuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/examen\/regelungen-der-laender-zum-gnadenversuch\/","title":{"rendered":"Regelungen der L\u00e4nder zum &#8222;Gnadenversuch&#8220;"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-5763\" title=\"\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2009\/10\/MP900401813.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Leider m\u00fcssen sich manche Referendare nach zweimaligem Durchfallen dar\u00fcber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein dritter Versuch im\u00a02. Examen m\u00f6glich ist. Die gute Nachricht: Ein solcher &#8222;Gnadenversuch&#8220; ist in allen L\u00e4ndern\u00a0vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen inhaltlich voneinander. Zum Teil muss man z.B. in der ersten Wiederholungspr\u00fcfung einen bestimmten Schnitt erreicht haben, um einen Antrag\u00a0stellen zu k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p>Inwieweit dann die zust\u00e4ndigen Stellen tats\u00e4chlich einem Antrag stattgeben, insbesondere ob das nur eine Formalie ist oder ob das Vorliegen der Voraussetzungen streng gepr\u00fcft wird, wissen wir nicht. Wir haben Euch aber mal alle Regelungen der L\u00e4nder zum Gnadenversuch aufgelistet:<\/p>\n<p><strong>Baden-W\u00fcrttemberg<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 59 II JAPRO<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Auf Antrag kann eine\u00a0 zweite Wiederholung der Zweiten\u00a0 juristischen\u00a0 Staatspr\u00fcfung\u00a0 gestattet\u00a0 werden, wenn der Kandidat\u00a0 in der Wiederholungspr\u00fcfung\u00a0 eine\u00a0 Endpunktzahl\u00a0 oder\u00a0 im\u00a0 Falle\u00a0 des\u00a0 \u00a7 52 Satz 2 eine Durchschnittspunktzahl\u00a0 in der\u00a0 schriftlichen Pr\u00fcfung von mindestens 3,75 erreicht hat und wenn\u00a0 infolge\u00a0 einer\u00a0 au\u00dfergew\u00f6hnlichen\u00a0 Behinderung des Kandidaten\u00a0 in der Wiederholungspr\u00fcfung ein\u00a0 besonderer\u00a0 H\u00e4rtefall\u00a0 vorliegt.\u00a0 Der\u00a0 Antrag\u00a0 ist innerhalb\u00a0 von\u00a0 drei\u00a0 Monaten\u00a0 nach\u00a0 Er\u00f6ffnung\u00a0 des Ergebnisses der Wiederholungspr\u00fcfung\u00a0 zu\u00a0 stellen. Die Gestattung der zweiten Wiederholung kann von der Erf\u00fcllung von Auflagen abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Bayern<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 70 II JAPO<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Pr\u00fcfungsteilnehmer , die die Pr\u00fcfung bei Wiederholung nach Abs. 1 nicht bestanden haben, k\u00f6nnen die Pr\u00fcfung ein zweites Mal wiederholen, wenn sie in einem der beiden Pr\u00fcfungsversuche einen Punktwert von mindestens 3,00 erzielt haben. Sie haben sich der zweiten Wiederholung der Pr\u00fcfung sp\u00e4testens im dritten Termin nach dem Termin zu unterziehen, in dem sie die Pr\u00fcfung das zweite Mal nicht bestanden haben. \u00dcberschreiten sie diese Frist aus von ihnen zu vertretenden Gr\u00fcnden, gilt \u00a7 61 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Der Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung der Pr\u00fcfung ist sp\u00e4testens zwei Monate vor Beginn der Pr\u00fcfung zu stellen; soweit zwischen der Zustellung der Mitteilung \u00fcber das Ergebnis der ersten Wiederholungspr\u00fcfung und dem n\u00e4chsten Termin nur ein k\u00fcrzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverz\u00fcglich nach Zustellung dieser Mitteilung zu stellen. \u00dcber die Zulassung zum schriftlichen Teil der Pr\u00fcfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Pr\u00fcfungsausschusses.<\/p>\n<p><strong>Berlin<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 32 II JAO Berlin<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Ein Antrag auf eine zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatspr\u00fcfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungspr\u00fcfung zu stellen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017 Abs.\u00a05 Satz\u00a02 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes besteht nicht, wenn in der Wiederholungspr\u00fcfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungspr\u00fcfung gemeldet hat.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? 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Die Genehmigung wird unwirksam, wenn der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungspr\u00fcfung gemeldet hat.<\/p>\n<p><strong>Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 23 der L\u00e4nder\u00fcbereinkunft<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Der Pr\u00e4sident des Gemeinsamen Pr\u00fcfungsamtes kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Pr\u00fcfung gestatten. Der Antrag ist \u00fcber den Oberlandesgerichtspr\u00e4sidenten einzureichen,\u00a0 in dessen Bezirk der Referendar zuletzt ausgebildet worden ist. Bei Gestattung der zweiten Wiederholung der Pr\u00fcfung bestimmt der Pr\u00e4sident des Gemeinsamen Pr\u00fcfungsamtes etwaige weitere Auflagen; ein Erg\u00e4nzungsvorbereitungsdienst kann nicht angeordnet werden.<\/p>\n<p><strong>Hessen<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 52 IV JAG<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Nach zweimaligem Misserfolg kann die Pr\u00e4sidentin oder der Pr\u00e4sident des Justizpr\u00fcfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Pr\u00fcfung gestatten, wenn die erfolglosen Pr\u00fcfungsversuche in Hessen stattgefunden haben und besondere Gr\u00fcnde vorliegen, die eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Pr\u00fcfungsverfahren dartun und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Bekanntgabe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung nicht erschienen ist.<\/p>\n<p><strong>Mecklenburg-Vorpommern<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 16 JAG<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Ist die Pr\u00fcfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Im Ausnahmefall kann die Zweite juristische Staatspr\u00fcfung nochmals wiederholt werden.<\/p>\n<p><strong>Niedersachsen<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 17 II NJAG<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Eine\u00a0 nochmalige\u00a0 Wiederholung\u00a0 der\u00a0 zweiten\u00a0 Staatspr\u00fcfung\u00a0 kann\u00a0 das\u00a0 Justizministerium gestatten, wenn die erfolglosen Pr\u00fcfungen bei dem nieders\u00e4chsischen Landesjustizpr\u00fcfungsamt\u00a0 abgelegt\u00a0 worden\u00a0 sind\u00a0 und\u00a0 eine\u00a0 au\u00dfergew\u00f6hnliche\u00a0 Beeintr\u00e4chtigung\u00a0 der Referendarin\u00a0 oder\u00a0 des\u00a0 Referendars\u00a0 in\u00a0 dem\u00a0 zweiten\u00a0 Pr\u00fcfungsverfahren\u00a0 vorgelegen\u00a0 hat. Diese\u00a0 ist unverz\u00fcglich geltend zu machen. Die nochmalige Wiederholung findet au\u00dferhalb des \u00f6ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh\u00e4ltnisses statt.<\/p>\n<p><strong>NRW<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7\u00a059 JAG<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Bei zweimaligem Misserfolg hat die Pr\u00e4sidentin oder der Pr\u00e4sident des Landesjustizpr\u00fcfungsamtes einem Pr\u00fcfling, der die Wiederholungspr\u00fcfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die nochmalige Wiederholung zu gestatten, wenn der Pr\u00fcfling in einer der beiden f\u00fcr nicht bestanden erkl\u00e4rten Pr\u00fcfungen eine Mindestdurchschnittspunktzahl von 3,00 erreicht hat.<\/p>\n<p><strong>Rheinland-Pfalz<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 7 V JAG<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Wer die zweite juristische Staatspr\u00fcfung in RheinlandPfalz nicht bestanden hat, kann sie nach einem Erg\u00e4nzungsvorbereitungsdienst einmal wiederholen. Bei Nichtbestehen der Wiederholungspr\u00fcfung kann der Pr\u00e4sident des Pr\u00fcfungsamtes auf Antrag eine zweite Wiederholungspr\u00fcfung zulassen, wenn ein besonderer H\u00e4rtefall vorliegt, bei der ersten Wiederholung eine Gesamtnote von mindestens 3,5 Punkten erreicht wurde und anzunehmen ist, da\u00df die Pr\u00fcfung bei erneuter Wiederholung bestanden wird. Der Antrag ist sp\u00e4testens drei Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der ersten Wiederholungspr\u00fcfung zu stellen.<\/p>\n<p><strong>Saarland<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 34 I JAG<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Wer die Pr\u00fcfung bei dem in \u00a7 2 bezeichneten Landespr\u00fcfungsamt f\u00fcr Juristen bei der Wiederholung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen Ausnahmef\u00e4llen ein zweites Mal wiederholen, wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er die Pr\u00fcfung nach weiterer Vorbereitung bestehen wird.<\/p>\n<p><strong>Sachsen<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 54 II JAPO<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Einem Pr\u00fcfungsteilnehmer, der die Pr\u00fcfung bei Wiederholung nach Absatz l nicht bestanden hat, kann zu einem vom Pr\u00e4sidenten des Landesjustizpr\u00fcfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet werden, die Pr\u00fcfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Pr\u00fcfungen beim Landesjustizpr\u00fcfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Pr\u00fcfungsteilnehmer eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung in dem zweiten Pr\u00fcfungsverfahren vorgelegen hat. Die au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ist unverz\u00fcglich geltend zu machen.<\/p>\n<p><strong>Sachsen-Anhalt<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 52 VI JAPrVO<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Bei zweimaligem Misserfolg kann der Minister der Justiz ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der Pr\u00fcfung gestatten, wenn die erfolglosen Pr\u00fcfungen vor dem Landesjustizpr\u00fcfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt abgelegt worden sind, eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Behinderung in dem zweiten Pr\u00fcfungsverfahren vorlag und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint.<\/p>\n<p><strong>Th\u00fcringen<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u00a7 52 II JAPO<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Nach zweimaligem Misserfolg kann der Pr\u00e4sident des Justizpr\u00fcfungsamts ausnahmsweise die nochmalige Wiederholung der zweiten Staatspr\u00fcfung gestatten, wenn die erfolglosen Pr\u00fcfungsdurchg\u00e4nge in Th\u00fcringen stattgefunden haben, der Rechtsreferendar in einem dieser Pr\u00fcfungsdurchg\u00e4nge mindestens 3,3 Punkte im schriftlichen Teil erreicht hat, ein besonderer H\u00e4rtefall nachgewiesen wird und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein Rechtsreferendar nach Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung nicht erschienen ist.<\/p>\n<p>\u00a0[F\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t der Angaben k\u00f6nnen wir nat\u00fcrlich keine Gew\u00e4hr \u00fcbernehmen]\u00a0[RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leider m\u00fcssen sich manche Referendare nach zweimaligem Durchfallen dar\u00fcber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein dritter Versuch im\u00a02. Examen m\u00f6glich ist. Die gute Nachricht: Ein solcher &#8222;Gnadenversuch&#8220; ist in allen L\u00e4ndern\u00a0vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen inhaltlich voneinander. 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