{"id":12910,"date":"2026-10-01T13:34:39","date_gmt":"2026-10-01T13:34:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=12910"},"modified":"2026-10-02T12:29:02","modified_gmt":"2026-10-02T10:29:02","slug":"ovg-sachsen-anhalt-zweifel-an-der-verfassungstreue-blockieren-den-start-ins-referendariat-3-m-70-26","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/rechtsprechung\/ovg-sachsen-anhalt-zweifel-an-der-verfassungstreue-blockieren-den-start-ins-referendariat-3-m-70-26\/","title":{"rendered":"OVG Sachsen-Anhalt: Zweifel an der Verfassungstreue blockieren den Start ins Referendariat (3 M 70\/26)"},"content":{"rendered":"<div class=\"postie-post\">\n<div class=\"postie-attachments\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-12911 alignleft\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/QRU7Fldb0Rbpwb5.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/QRU7Fldb0Rbpwb5.jpg 150w, https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/10\/QRU7Fldb0Rbpwb5-140x140.jpg 140w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/div>\n<div>\n<div class=\"WordSection1\">\n<p class=\"MsoPlainText\">Der juristische Vorbereitungsdienst ist kein voraussetzungsloser Zugang zu einer beliebigen Ausbildung. Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 10. September 2026 klargestellt, dass Bewerberinnen und Bewerber ein Mindestma\u00df an Verfassungstreue gew\u00e4hrleisten m\u00fcssen. Im Eilverfahren 3 M 70\/26 best\u00e4tigte der 3. Senat, dass ein Bewerber <a href=\"https:\/\/dejure.org\/2026,28539\">vorl\u00e4ufig nicht in den zum 1. September 2026 begonnenen Vorbereitungsdienst<\/a> aufgenommen werden muss, solange gravierende Zweifel an seiner pers\u00f6nlichen Eignung noch weiter aufgekl\u00e4rt werden. Die Entscheidung betrifft damit eine Frage, die f\u00fcr die Auswahl zum Referendariat und f\u00fcr das Vertrauen in die staatliche Rechtspflege von erheblicher Bedeutung ist.<\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Ausgangspunkt waren zahlreiche Erkenntnisse zu fr\u00fcheren rechtsextremistischen Aktivit\u00e4ten, Funktionen und Kontakten des Bewerbers. Nach den vom Gericht ausgewerteten Angaben war er unter anderem aus der Bundeswehr entlassen worden, nachdem seine Teilnahme an einem Treffen ehemaliger SS-Offiziere und an Veranstaltungen einer rechtsextremistischen Organisation bekannt geworden war. Hinzu kamen einger\u00e4umte und durch Zeugenaussagen best\u00e4tigte rassistische \u00c4u\u00dferungen, Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zu einer Funktion\u00e4rst\u00e4tigkeit in einer als rechtsextrem eingestuften Organisation sowie weitere Hinweise auf Verbindungen in die rechtsextreme Szene. Der Bewerber bestritt einzelne Vorw\u00fcrfe und verwies auf eidesstattliche Versicherungen. Nach Ansicht des OVG reichten diese Erkl\u00e4rungen im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt jedoch nicht aus, um die offenen Fragen abschlie\u00dfend zu kl\u00e4ren.<!--more--><\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Rechtlich stellte der Senat darauf ab, dass die Funktionsf\u00e4higkeit der Rechtspflege zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats geh\u00f6rt. Referendarinnen und Referendare werden w\u00e4hrend ihrer Ausbildung in Gerichte, Staatsanwaltschaften, Beh\u00f6rden und Kanzleien eingebunden und erhalten dabei Zugang zu sensiblen Akten, Beratungen und Informationen. Deshalb d\u00fcrfen an ihre pers\u00f6nliche Eignung und Verfassungstreue Anforderungen gestellt werden, die \u00fcber die sp\u00e4teren Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung zur freien Rechtsanwaltschaft hinausgehen k\u00f6nnen. Nach der vom OVG herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht erforderlich, dass ein Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung bereits in strafbarer Weise bek\u00e4mpft hat. Ernstliche, durch Tatsachen gest\u00fctzte Zweifel k\u00f6nnen vielmehr gen\u00fcgen, wenn sie die Prognose rechtfertigen, dass die erforderliche Gew\u00e4hr f\u00fcr eine rechtstreue Amts- und Ausbildungsaus\u00fcbung derzeit nicht besteht.<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt \u00fcber unser Angebot und <a href=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/angebot.php?rel=textartikelrefnews\" target=\"_blank\">sichere Dir schnell Deine Examenskommentare<\/a>!\n\t\t\t\t<\/p><\/p>\n<p class=\"MsoPlainText\">Das Gericht betonte zugleich, dass fr\u00fchere Aktivit\u00e4ten nicht nach einer starren Frist automatisch bedeutungslos werden. Ma\u00dfgeblich sind vielmehr Art, Gewicht und Umfang des fr\u00fcheren Verhaltens, der zeitliche Abstand, eine glaubhafte Ver\u00e4nderung der Haltung und eine dauerhafte Distanzierung von verfassungsfeindlichen Zielen. Ob diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, konnte im Eilverfahren wegen weiterer notwendiger Ermittlungen nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden. In der Interessenabw\u00e4gung \u00fcberwog deshalb das \u00f6ffentliche Interesse daran, die Funktionsf\u00e4higkeit und das Vertrauen in die Rechtspflege zu sch\u00fctzen. Der Bewerber kann aus dem Beschluss allerdings keinen endg\u00fcltigen Ausschluss ableiten: Die Ablehnung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme l\u00e4sst eine sp\u00e4tere Neubewertung nach Abschluss der Sachaufkl\u00e4rung und bei ver\u00e4nderter Tatsachengrundlage offen. F\u00fcr Bewerber bedeutet die Entscheidung, dass politische Aktivit\u00e4ten und \u00c4u\u00dferungen aus der Vergangenheit bei der Zulassungsentscheidung erhebliches Gewicht bekommen k\u00f6nnen, auch wenn sie nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der juristische Vorbereitungsdienst ist kein voraussetzungsloser Zugang zu einer beliebigen Ausbildung. Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 10. September 2026 klargestellt, dass Bewerberinnen und Bewerber ein Mindestma\u00df an Verfassungstreue gew\u00e4hrleisten m\u00fcssen. Im Eilverfahren 3 M 70\/26 best\u00e4tigte der 3. Senat, dass ein Bewerber vorl\u00e4ufig nicht in den zum 1. 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