{"id":12814,"date":"2026-06-04T11:52:30","date_gmt":"2026-06-04T11:52:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=12814"},"modified":"2026-06-05T12:29:10","modified_gmt":"2026-06-05T10:29:10","slug":"ovg-niedersachsen-naehe-zur-musterloesung-beweist-keinen-taeuschungsversuch-im-zweiten-staatsexamen-2-lb-69-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/rechtsprechung\/ovg-niedersachsen-naehe-zur-musterloesung-beweist-keinen-taeuschungsversuch-im-zweiten-staatsexamen-2-lb-69-18\/","title":{"rendered":"OVG Niedersachsen: N\u00e4he zur Musterl\u00f6sung beweist keinen T\u00e4uschungsversuch im Zweiten Staatsexamen (2 LB 69\/18)"},"content":{"rendered":"<div class=\"postie-post\">\n<div class=\"postie-attachments\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-12815 alignleft\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/QRU7Fldb0Rbpwb5.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/QRU7Fldb0Rbpwb5.jpg 150w, https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/06\/QRU7Fldb0Rbpwb5-140x140.jpg 140w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/div>\n<p>Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte \u00fcber einen besonders folgenreichen Vorwurf im Pr\u00fcfungsrecht zu entscheiden: Einer Kandidatin war ihr bereits bestandenes Zweites Juristisches Staatsexamen nachtr\u00e4glich aberkannt worden, weil das Landesjustizpr\u00fcfungsamt davon ausging, sie habe sich vor den Klausuren unzul\u00e4ssig Zugang zu amtlichen L\u00f6sungsskizzen verschafft. Hintergrund war ein Justizskandal um einen an das Pr\u00fcfungsamt abgeordneten Richter und einen mit ihm verbundenen Repetitor. Die Kl\u00e4gerin hatte das erste Staatsexamen noch mit 4,68 Punkten bestanden, im zweiten Examen dann aber 10,89 Punkte erreicht. Au\u00dferdem hatte sie f\u00fcr privaten Unterricht mehr als 17.000 Euro gezahlt. F\u00fcr das Pr\u00fcfungsamt war das zusammen mit \u00c4hnlichkeiten zwischen mehreren Klausuren und den amtlichen Pr\u00fcfervermerken ein starkes Indiz f\u00fcr eine T\u00e4uschung.<br \/>\nDas Gericht hat den Aberkennungsbescheid dennoch aufgehoben und damit klargestellt, dass ein schwerer T\u00e4uschungsvorwurf nicht auf blo\u00dfe Verdachtsmomente gest\u00fctzt werden darf. Nach der Entscheidung reicht es nicht aus, dass eine Examensklausur an einzelnen Stellen Formulierungen, Aufbau oder Gedankenf\u00fchrung einer Musterl\u00f6sung nahekommt. Ein Anscheinsbeweis komme nur in Betracht, wenn eine weitgehende \u00dcbereinstimmung vorliege. Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Senats. Dass gute Kandidatinnen und Kandidaten in zentralen Punkten zu \u00e4hnlichen L\u00f6sungen wie die Pr\u00fcfer gelangen, ist im Assessorexamen gerade nicht ungew\u00f6hnlich, sondern eher erwartbar. Auch der gro\u00dfe Notensprung zwischen erstem und zweitem Examen und hohe Zahlungen an einen Repetitor konnten f\u00fcr sich genommen keinen sicheren R\u00fcckschluss auf einen T\u00e4uschungsversuch tragen. <!--more--><br \/>\nBesonders wichtig ist die beweisrechtliche Aussage des Urteils. Das OVG betont, dass die Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde die T\u00e4uschung beweisen muss, wenn die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises nicht vorliegen. Bleibt nach der Beweisaufnahme offen, ob die Kandidatin die L\u00f6sungen tats\u00e4chlich kannte, geht dieses Nichtaufkl\u00e4rbarkeitsrisiko zulasten der Beh\u00f6rde. Der Senat hat damit die Schwelle f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Vernichtung einer bestandenen Staatspr\u00fcfung bewusst hoch angesetzt. Der Staat darf eine bereits verliehene Qualifikation nicht deshalb wieder entziehen, weil mehrere Indizien zusammen ein ungutes Bild ergeben. Erforderlich ist vielmehr eine tragf\u00e4hige richterliche \u00dcberzeugung davon, dass die konkrete Pr\u00fcflingsleistung auf einer unzul\u00e4ssigen Kenntnis der Pr\u00fcfungsunterlagen beruhte. Gerade im Pr\u00fcfungsrecht, in dem berufliche Lebenswege an einzelnen Entscheidungen h\u00e4ngen, ist diese Zur\u00fcckhaltung rechtsstaatlich geboten. <p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. 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Die Entscheidung st\u00e4rkt damit das Vertrauen in faire Pr\u00fcfungsverfahren, ohne echte T\u00e4uschungsf\u00e4lle zu bagatellisieren: Wo der Nachweis gelingt, darf hart reagiert werden. Wo er nicht gelingt, muss das bestandene Examen Bestand haben.<br \/>\n<a href=\"https:\/\/voris.wolterskluwer-online.de\/browse\/document\/90441dda-8e0f-4417-ba54-288593ed1b73\">voris.wolterskluwer-online.de\/browse\/document\/90441dda-8e0f-4417-ba54-288593ed1b73<\/a><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte \u00fcber einen besonders folgenreichen Vorwurf im Pr\u00fcfungsrecht zu entscheiden: Einer Kandidatin war ihr bereits bestandenes Zweites Juristisches Staatsexamen nachtr\u00e4glich aberkannt worden, weil das Landesjustizpr\u00fcfungsamt davon ausging, sie habe sich vor den Klausuren unzul\u00e4ssig Zugang zu amtlichen L\u00f6sungsskizzen verschafft. 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