{"id":12794,"date":"2026-05-20T15:00:38","date_gmt":"2026-05-20T13:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=12794"},"modified":"2026-05-20T15:01:39","modified_gmt":"2026-05-20T13:01:39","slug":"bverwg-staerkt-pruefungsrecht-pruefer-duerfen-im-ueberdenkungsverfahren-noten-anheben-az-6-b-12-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/rechtsprechung\/bverwg-staerkt-pruefungsrecht-pruefer-duerfen-im-ueberdenkungsverfahren-noten-anheben-az-6-b-12-23\/","title":{"rendered":"BVerwG st\u00e4rkt Pr\u00fcfungsrecht: Pr\u00fcfer d\u00fcrfen im \u00dcberdenkungsverfahren Noten anheben (6 B 12.23)"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-12782\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/1AXd0Lvo7FlmZps.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/1AXd0Lvo7FlmZps.jpg 150w, https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/05\/1AXd0Lvo7FlmZps-140x140.jpg 140w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>In Nordrhein\u2011Westfalen kam es 2019 zu einem ungew\u00f6hnlichen Streit um die Bewertung von Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen. Ein Referendar hatte in seinen acht Klausuren die Mindestdurchschnittsnote von 3,5 Punkten nicht erreicht und wurde daraufhin im M\u00e4rz 2020 vom Landesjustizpr\u00fcfungsamt (LJPA) nicht zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zugelassen. Er legte Widerspruch ein und machte insbesondere Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur \u201eStrafrecht\u202f1\u201c geltend. Diese Arbeit war zun\u00e4chst sowohl vom Erst\u2011 als auch vom Zweitkorrektor mit sechs Punkten (ausreichend) bewertet worden. Im sogenannten \u00dcberdenkungsverfahren pr\u00fcften die Gutachter die Klausur erneut. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass bei Ber\u00fccksichtigung der St\u00e4rken und Schw\u00e4chen der Bearbeitung eine Bewertung mit sieben Punkten (befriedigend) vertretbar sei. Mit der Anhebung der Note h\u00e4tte der Kandidat die erforderliche Gesamtnote erreicht.<!--more--><\/p>\n<p>Das Pr\u00fcfungsamt hielt die Hochstufung allerdings f\u00fcr unzureichend begr\u00fcndet und wies die Pr\u00fcfer an, die \u00c4nderung zu rechtfertigen oder zur\u00fcckzunehmen. In einer zweiten Stellungnahme erkl\u00e4rten beide Gutachter, sie w\u00fcrden an der urspr\u00fcnglichen Bewertung von sechs Punkten festhalten. Der Pr\u00fcfling focht diese Entscheidung an. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab ihm Recht und verpflichtete das Pr\u00fcfungsamt, den Bescheid aufzuheben und die Note f\u00fcr die Strafrechtsklausur auf sieben Punkte zu erh\u00f6hen. Auch das Oberverwaltungsgericht M\u00fcnster folgte dieser Einsch\u00e4tzung und lie\u00df die Revision nicht zu. Das LJPA wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und beantragte die Zulassung der Revision.<\/p>\n<p>Der 6.\u202fSenat des Bundesverwaltungsgerichts wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14.\u00a0Dezember\u00a02023 (Az.\u00a06\u00a0B\u00a012.23) zur\u00fcck. In seinem Leitsatz betont das Gericht, dass die Art der Rechtsverfolgung \u2013 Anfechtungsklage oder Verpflichtungs\u2011 beziehungsweise Bescheidungsklage \u2013 von der jeweiligen Pr\u00fcfungsordnung abh\u00e4ngt. Entscheidender f\u00fcr den vorliegenden Fall war aber die Frage, ob Pr\u00fcfer im \u00dcberdenkungsverfahren frei entscheiden d\u00fcrfen. Das Gericht stellte klar, dass die Pr\u00fcfer nicht darauf beschr\u00e4nkt sind, lediglich konkret erhobene Einw\u00e4nde des Pr\u00fcflings abzuarbeiten. Sie d\u00fcrfen ihre Bewertung auch dann ver\u00e4ndern, wenn sie bei erneuter Gesamtw\u00fcrdigung zu einem anderen Ergebnis kommen. Eine abweichende Gewichtung der Vor- und Nachteile einer Klausur stellt keine \u201eunzul\u00e4ssige Verschiebung des Bewertungsma\u00dfstabs\u201c dar. Die Pr\u00fcfungs\u00e4mter d\u00fcrfen die Pr\u00fcfer daher nicht anweisen, eine einmal vorgenommene Bewertung beizubehalten oder zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Mit dieser Entscheidung st\u00e4rkt das Bundesverwaltungsgericht die Unabh\u00e4ngigkeit der Pr\u00fcfer und das Recht der Pr\u00fcflinge auf eine faire Neubewertung. Wie aus dem Beschluss hervorgeht, m\u00fcssen Pr\u00fcfungs\u00e4mter im \u00dcberdenkungsverfahren akzeptieren, dass die Gutachter die Bearbeitung insgesamt neu bewerten. Der Senat betont auch, dass gegen ablehnende Pr\u00fcfungsentscheidungen in der Regel die Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf ist. F\u00fcr Referendarinnen und Referendare bedeutet der Beschluss, dass sie im \u00dcberdenkungsverfahren mehr Chancen haben, eine zu strenge Bewertung korrigieren zu lassen. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und wirkt \u00fcber den Einzelfall hinaus: Pr\u00fcfer d\u00fcrfen ihre Meinung \u00e4ndern, wenn sie die Leistung bei erneuter Betrachtung besser einsch\u00e4tzen. Pr\u00fcfungs\u00e4mter k\u00f6nnen diese selbst\u00e4ndige Bewertungsentscheidung nicht aus administrativen Gr\u00fcnden ausbremsen. Der Kl\u00e4ger durfte aufgrund der gerichtlich best\u00e4tigten Notensteigerung schlie\u00dflich an der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung teilnehmen, wie aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Nordrhein\u2011Westfalen kam es 2019 zu einem ungew\u00f6hnlichen Streit um die Bewertung von Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen. Ein Referendar hatte in seinen acht Klausuren die Mindestdurchschnittsnote von 3,5 Punkten nicht erreicht und wurde daraufhin im M\u00e4rz 2020 vom Landesjustizpr\u00fcfungsamt (LJPA) nicht zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zugelassen. 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