{"id":12775,"date":"2026-05-07T03:14:31","date_gmt":"2026-05-07T03:14:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=12775"},"modified":"2026-05-07T23:52:14","modified_gmt":"2026-05-07T21:52:14","slug":"vg-hamburg-ruhestand-von-pruefern-fuehrt-zu-neubewertung-im-zweiten-staatsexamen-2-k-3576-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/rechtsprechung\/vg-hamburg-ruhestand-von-pruefern-fuehrt-zu-neubewertung-im-zweiten-staatsexamen-2-k-3576-21\/","title":{"rendered":"VG Hamburg: Ruhestand von Pr\u00fcfern f\u00fchrt zu Neubewertung im Zweiten Staatsexamen (2 K\u00a03576\/21)"},"content":{"rendered":"<div class=\"postie-post\">\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-12764\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/KUYgr2EVfgO4yaO.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/KUYgr2EVfgO4yaO.jpg 150w, https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/KUYgr2EVfgO4yaO-140x140.jpg 140w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><span style=\"font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 120%;\">Ein Rechtsreferendar aus Hamburg k\u00e4mpfte gegen das endg\u00fcltige Nichtbestehen seines Zweiten Juristischen Staatsexamens und erreichte, dass drei seiner Examensklausuren neu bewertet werden m\u00fcssen. Der Kl\u00e4ger hatte die erste Staatspr\u00fcfung 2016 bestanden und war nach einem Erg\u00e4nzungsvorbereitungsdienst im Dezember 2019 zur zweiten Staatspr\u00fcfung zugelassen. Bei diesem letzten Anlauf erzielte er nur einen Durchschnitt von 3,5 Punkten und verfehlte damit die f\u00fcr die Zulassung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erforderlichen 3,75 Punkte. Nach einem erfolglosen Widerspruch klagte er vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg und beantragte die Neubewertung von f\u00fcnf Aufsichtsarbeiten. Kern seines Vorbringens war, dass mehrere der eingesetzten Pr\u00fcfer zum Zeitpunkt der Korrektur bereits pensioniert gewesen seien und daher formal nicht mehr als Pr\u00fcfer h\u00e4tten t\u00e4tig werden d\u00fcrfen. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte er mangelnde fachliche Eignung und Befangenheit einzelner Pr\u00fcfer sowie Fehler bei der Punktevergabe.<\/span> <!--more--><\/p>\n<p>Das VG Hamburg befasste sich zun\u00e4chst mit der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit des Begehrens. Es stellte klar, dass die Bewertung einzelner Aufsichtsarbeiten der Zweiten Staatspr\u00fcfung nicht bereits mit der Abschlussentscheidung bestandskr\u00e4ftig wird. R\u00fcgen gegen Teilbewertungen k\u00f6nnen auch noch nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben werden. Entscheidend war daher, ob die beteiligten Pr\u00fcfer zum Korrekturzeitpunkt ordnungsgem\u00e4\u00df bestellt waren. Die 2.\u00a0Kammer des VG Hamburg verwies auf das L\u00e4nder\u00fcbereinkommen der L\u00e4nder Hamburg, Bremen und Schleswig\u2011Holstein \u00fcber ein Gemeinsames Pr\u00fcfungsamt (L\u00dc) sowie die Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr die Zweite Juristische Staatspr\u00fcfung. Danach endet die Bestellung zum Pr\u00fcfer mit dem Eintritt in den Ruhestand, eine erneute Bestellung erfordert einen Verwaltungsakt mit Einzelfallentscheidung. Eine blo\u00dfe Weiterarbeit &#8222;nach Gef\u00fchl&#8220; gen\u00fcgt nicht. Das Gericht hob hervor, dass Sinn und Zweck der Norm darin liegen, durch die Bindung an das aktive Dienstverh\u00e4ltnis sicherzustellen, dass Pr\u00fcfer zeitlich und fachlich nah genug am Berufsleben bleiben. Auch der k\u00f6rperliche und geistige Leistungsstand solle durch eine explizite Neubestellung gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>In der Sache stellte das Gericht fest, dass drei der acht schriftlichen Arbeiten (Zivilrecht\u00a0I, Zivilrecht\u00a0III und \u00d6ffentliches Recht\u00a0II) von Pr\u00fcfern bewertet worden waren, die sich bereits im Ruhestand befanden. F\u00fcr diese Pr\u00fcfer lag keine f\u00f6rmliche Verl\u00e4ngerung ihrer Pr\u00fcferbestellung vor. Ihre Pr\u00fcfungsleistungen durften daher nicht in die Gesamtbewertung einflie\u00dfen. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, f\u00fcr diese Klausuren neue Zweitgutachten einzuholen. Ob die neuen Bewertungen tats\u00e4chlich zu einem besseren Punkteschnitt f\u00fchren, bleibt zwar offen. Gleichwohl er\u00f6ffnete das Urteil dem Kl\u00e4ger eine weitere Chance, doch noch sein Zweites Staatsexamen zu bestehen. Die verbleibenden Einw\u00e4nde wies das VG jedoch zur\u00fcck. So sah es keine Pflichtverletzung darin, dass ein Rechtsanwalt mit zivilrechtlicher Ausrichtung eine Erbrechtsklausur korrigiert hatte, denn das Pr\u00fcfungsrecht verlange nur Vertrautheit mit dem Rechtsgebiet (hier: Zivilrecht) und nicht mit jedem speziellen Unterthema. Auch die Tatsache, dass zwei Pr\u00fcfer mehrere Klausuren desselben Kandidaten bewertet hatten, rechtfertige nach Ansicht der Richter keine Befangenheit. Objektive Anhaltspunkte f\u00fcr eine unsachliche Benotung oder eine besondere Voreingenommenheit seien nicht ersichtlich.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? 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F\u00fcr Referendare bedeutet die Entscheidung, dass sie weiterhin rechtlich gegen die Teilnahme pensionierter Pr\u00fcfer vorgehen k\u00f6nnen. Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rden sind aufgefordert, auf formelle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ihrer Pr\u00fcferbestellungen zu achten und bei Bedarf rechtzeitig neue Pr\u00fcfer zu berufen. Schlie\u00dflich weist das Urteil darauf hin, dass pauschale Behauptungen zur Befangenheit oder fehlenden Spezialkenntnissen von Pr\u00fcfern nur Erfolg haben, wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr unsachliche Bewertungen vorgetragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zitierte Quellen des Textes:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.landesrecht-hamburg.de\/bsha\/document\/NJRE001616173\">www.landesrecht-hamburg.de\/bsha\/document\/NJRE001616173<\/a><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Rechtsreferendar aus Hamburg k\u00e4mpfte gegen das endg\u00fcltige Nichtbestehen seines Zweiten Juristischen Staatsexamens und erreichte, dass drei seiner Examensklausuren neu bewertet werden m\u00fcssen. Der Kl\u00e4ger hatte die erste Staatspr\u00fcfung 2016 bestanden und war nach einem Erg\u00e4nzungsvorbereitungsdienst im Dezember 2019 zur zweiten Staatspr\u00fcfung zugelassen. 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