{"id":12769,"date":"2026-04-30T03:04:52","date_gmt":"2026-04-30T03:04:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=12769"},"modified":"2026-04-30T12:30:18","modified_gmt":"2026-04-30T10:30:18","slug":"ovg-nrw-kein-anspruch-auf-schreibzeitverlaengerung-bei-adhs-und-chronischer-migraene-im-juristischen-vorbereitungsdienst-6-b-986-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/rechtsprechung\/ovg-nrw-kein-anspruch-auf-schreibzeitverlaengerung-bei-adhs-und-chronischer-migraene-im-juristischen-vorbereitungsdienst-6-b-986-21\/","title":{"rendered":"OVG NRW: Kein Anspruch auf Schreibzeitverl\u00e4ngerung bei ADHS und chronischer Migr\u00e4ne im juristischen Vorbereitungsdienst (6 B 986\/21)"},"content":{"rendered":"<div class=\"postie-post\">\n<div class=\"postie-attachments\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-12770 alignleft\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/m574Bc36diGyKNu.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/div>\n<p><span style=\"font-family:Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif;font-size:13px;line-height:120%\">Im Jahr 2021 besch\u00e4ftigte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein\u2011Westfalen (OVG NRW) mit dem Anspruch eines Referendars auf eine verl\u00e4ngerte Bearbeitungszeit im juristischen Vorbereitungsdienst. Der Kl\u00e4ger litt an einer Aufmerksamkeitsdefizit\u2011\/Hyperaktivit\u00e4tsst\u00f6rung (ADHS) und chronischen Migr\u00e4neanf\u00e4llen. Weil er bef\u00fcrchtete, w\u00e4hrend der schriftlichen Aufsichtsarbeiten des Zweiten Staatsexamens aufgrund seiner gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen wesentliche Teile der Pr\u00fcfungszeit zu verlieren, beantragte er einen Nachteilsausgleich in Form einer zweist\u00fcndigen Verl\u00e4ngerung der f\u00fcnfst\u00fcndigen Klausurzeit. Das Verwaltungsgericht hatte seinem Antrag stattgegeben und die Beh\u00f6rde verpflichtet, ihm die zus\u00e4tzliche Schreibzeit zu gew\u00e4hren. Gegen diese Entscheidung legte das Land Beschwerde ein, sodass das OVG NRW den Fall in zweiter Instanz zu entscheiden hatte. <!--more--><\/p>\n<p> In seiner Entscheidung vom 13. Juli 2021 (Az.\u00a06\u00a0B\u00a0986\/21) stellte das OVG klar, dass Pr\u00fcfungen im juristischen Vorbereitungsdienst den Grundsatz der Chancengleichheit wahren m\u00fcssen. Grunds\u00e4tzlich soll jeder Pr\u00fcfling die gleichen Rahmenbedingungen vorfinden; Abweichungen sind nur dann zul\u00e4ssig, wenn gesundheitliche Einschr\u00e4nkungen die Darstellung der vorhandenen F\u00e4higkeiten erschweren, nicht aber die Leistungsf\u00e4higkeit selbst beeintr\u00e4chtigen. Der Senat betonte, dass sich der Zweck der Aufsichtsarbeiten nicht auf die Abfrage abstrakten Wissens beschr\u00e4nkt. Vielmehr wird auch die F\u00e4higkeit gepr\u00fcft, komplexe Sachverhalte unter Zeitdruck zu erfassen und z\u00fcgig zu einer rechtlich tragf\u00e4higen L\u00f6sung zu f\u00fchren \u2013 eine Fertigkeit, die f\u00fcr den sp\u00e4teren Beruf eines Richters, Staatsanwalts oder Rechtsanwalts unverzichtbar ist.<\/p>\n<p> Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers stellte das Gericht zun\u00e4chst fest, dass die von ihm genannte ADHS keine relevanten Symptome mehr hervorrief. Der Betroffene selbst hatte gegen\u00fcber dem Amtsarzt erkl\u00e4rt, er habe seine Konzentrationsprobleme durch medikament\u00f6se und therapeutische Ma\u00dfnahmen \u00fcberwunden. Anders beurteilte das Gericht die chronische Migr\u00e4ne: Diese trete mit einer Frequenz von bis zu 25 Tagen im Monat auf und f\u00fchre \u2013 nach eigenen Angaben des Antragstellers \u2013 zu mehrst\u00fcndigen Ausf\u00e4llen, die seine Denkleistung zeitweise unm\u00f6glich machten. Zwar k\u00f6nne er Migr\u00e4neattacken durch autogenes Training lindern, ben\u00f6tige daf\u00fcr aber regelm\u00e4\u00dfig 20\u2011 bis 25\u2011min\u00fctige Ruhephasen im Abstand von einer Stunde. Das OVG wertete dies als Anzeichen daf\u00fcr, dass nicht lediglich der Nachweis der Leistungsf\u00e4higkeit erschwert sei, sondern die f\u00fcr die Pr\u00fcfung zentral geforderte F\u00e4higkeit zur schnellen Problembearbeitung selbst leide. <p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? 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Ein Vergleich zu k\u00f6rperlichen Beeintr\u00e4chtigungen wie einer Sehnenscheidenentz\u00fcndung \u00fcberzeugte das Gericht nicht, weil solche Leiden lediglich den Schreibvorgang verlangsamen, w\u00e4hrend die geistige Leistungsf\u00e4higkeit intakt bleibt.<\/p>\n<p> Der Beschluss macht deutlich, dass gesundheitliche Beschwerden, die die kognitive Leistungsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigen, nicht durch eine Verl\u00e4ngerung der Pr\u00fcfungszeit kompensiert werden k\u00f6nnen. Kandidatinnen und Kandidaten im juristischen Vorbereitungsdienst m\u00fcssen nicht nur juristisches Fachwissen nachweisen, sondern auch unter hohem Zeitdruck arbeiten k\u00f6nnen. Nachteilsausgleiche sind daher auf F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen lediglich das \u00e4u\u00dfere Erbringen der Leistung erschwert wird. Die Entscheidung erinnert daran, dass Pr\u00fcfungsstress und Examens\u00e4ngste zum allgemeinen Lebensrisiko geh\u00f6ren und nicht als Behinderung anerkannt werden. F\u00fcr Rechtsreferendarinnen und \u2011referendare bedeutet der Beschluss, dass sie Nachteilsausgleiche sorgf\u00e4ltig begr\u00fcnden m\u00fcssen und dass gravierende gesundheitliche Einschr\u00e4nkungen, die die Denkleistung mindern, ein Hindernis f\u00fcr den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zitierte Quellen des Textes:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/de.openlegaldata.io\/case\/ovgnrw-2021-07-13-6-b-98621\">de.openlegaldata.io\/case\/ovgnrw-2021-07-13-6-b-98621<\/a><\/span><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2021 besch\u00e4ftigte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein\u2011Westfalen (OVG NRW) mit dem Anspruch eines Referendars auf eine verl\u00e4ngerte Bearbeitungszeit im juristischen Vorbereitungsdienst. Der Kl\u00e4ger litt an einer Aufmerksamkeitsdefizit\u2011\/Hyperaktivit\u00e4tsst\u00f6rung (ADHS) und chronischen Migr\u00e4neanf\u00e4llen. 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